BVwG W136 2130972-1

W136 2130972-1Tribunal Administrativo Federal13 de set. de 2016

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Regest

Ärztekammer, Landesverwaltungsgericht, mittelbare Bundesverwaltung,<br/>Selbstverwaltungskörper, Unzuständigkeit BVwG

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BVwG W136 2130972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2130972.1.00

Spruch

W136 2130972-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Bernhard WALDHOF, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.06.2016, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) erlangte XXXX das Jus practicandi als Allgemeinmediziner und XXXX als Facharzt für Zahn-Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie und praktizierte als solcher bis XXXX in XXXX. Im Jahr XXXX verlegte der BF den Ort seiner Berufsausübung nach XXXX. Im Jahr 2010 stellte der BF, der im Jahr XXXX aufgrund einer Erkrankung erblindet war, über die XXXX Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste und gab dabei bekannt, dass er beabsichtige, seine Tätigkeit als Allgemeinmediziner auf das Gebiet der Akupunktur zu beschränken.

2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (im Folgenden belangte Behörde) vom 16.11.2010 wurde dieser Antrag gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde entsprechend der damaligen Rechtslage als solcher der im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben erlassen.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellte dieser gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher genannte Bestimmungen des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufzuheben. Die Verfassungswidrigkeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof (und in weitere Folge auch vom Verfassungsgerichtshof) darin erblickt, dass das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, welches der belangten Behörde als Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich zu führen hatte, die verfassungsrechtlichen Schranken betreffend Zuordnung von Aufgaben in Selbstverwaltung überschreite, da durch dieses Verfahren nicht bloß überwiegende Interessen der Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers sondern in gleicher Intensität allgemeine öffentliche Interessen berührt würden und zudem sich auf einen Personenkreis bezöge, der von jenem verschieden ist, der den Organen der Selbstverwaltung die erforderliche demokratische Legitimation verleiht.

3. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 87/2013-14 ua, hob der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 und die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2014, Zl. 2014/11/0006 wurde der unter I.2. genannte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

4. In weiterer Folge führte das Magistrat der Stadt XXXX als Bezirksverwaltungsbehörde das beschwerdegegenständliche Verfahren und ersuchte das Stadtmagistrat/Gesundheits-wesen um Beurteilung der gesundheitlichen Situation des BF sowie gutachterliche Stellungnahme in wieweit dieser die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufes - eingeschränkt auf das Gebiet der Akupunktur - erfülle. Gemäß amtsärztlicher Stellungnahme vom 24.03.2015 erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes des Arztes für Allgemeinmedizin - eingeschränkt auf das Gebiet der Akupunktur.

5. Mit Novelle zum Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 56/2015, wurde der belangten Behörde die Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren neuerlich - jedoch nunmehr als Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. § 27 Abs. 10 iVm § 117c Abs. 1 Z 6) - übertragen.

6. Mit dem bekämpften Bescheid wurde nach Einräumung von Parteiengehör der Antrag des BF erneut abgewiesen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass der BF die gesundheitliche Eignung zur selbständigen Ausübung der Akupunktur besäße, das ÄrzteG die Eintragung in die Ärzteliste eingeschränkt auf eine bestimmte Tätigkeit nicht vorsehe, weshalb eine gesundheitliche Einschränkung auch nicht im Vorfeld einer Eintragung berücksichtigt werden könne. Auch sei die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinne des § 59 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht möglich, da diese Bestimmung die bestehende Berechtigung zur Berufsausübung, deren Erlöschen dadurch abgewendet werden soll, voraussetze. Der BF verfüge jedoch entgegen seiner Rechtsansicht auch als außerordentliches Kammermitglied nicht über eine solche, da er aus der Ärzteliste mit Verlegung der Berufsausübung nach XXXX ausgetragen worden sei.

7. In seiner fristgerechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der BF, seinem Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste Folge zu geben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Gutachten der Amtsärztin, welche seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Akupunktur bestätigt habe, auseinandergesetzt habe.

8. Mit Note vom 20.07.2016, beim BVwG am 27.07.2016 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1.1. Gemäß der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind (Hervorhebungen nicht im Original); vgl. dazu auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29, sowie Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 29 [38 ff]).

1.2. Im gegenständlichen Fall hat der (nicht-territoriale) Selbstverwaltungskörper "Österreichische Ärztekammer" in einer Angelegenheit des ärztlichen Berufsrechtes einen Bescheid nach § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 117 Abs. 1 Z 6 leg.cit. erlassen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende maßgebliche Rechtsgrundlage ist den Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 B-VG ("Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "Gesundheitswesen") sowie Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG ("berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen") zuzurechnen. Insoweit dem Bund in diesen Angelegenheiten die Vollziehung zukommt, ist diese grundsätzlich gemäß Art 102 Abs. 1 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art 102 B-VG besorgt wird, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.

1.3. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, wonach in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers sich die sachliche Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichtes jeweils aus der Weisungshierarchie zum zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG ergäbe, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19). Zum einen ist in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers, sofern es sich um eine Aufgabe der staatlichen Vollziehung handelt, die ansonsten vom Bund zu vollziehen wäre, immer eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen (Art. 120b Abs. 2 B-VG). Zum anderen käme es bei dieser Betrachtungsweise genau zu jener geteilten Zuständigkeit zwischen Bundesgericht und Verwaltungsgerichten der Länder (im eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltung besteht eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit, die aus verfahrensökonomischen Gründen entsprechend den EB zu RV 1618 vermieden werden soll (vgl. dazu Janko in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 72).

Die Zuständigkeitsregel des Art. 131 B-VG wäre völlig ihres Inhaltes und Sinnes entkleidet, wenn der einfache (Bundes)Gesetzgeber ohne die Einholung der Zustimmung der Länder zur Kundmachung allein durch Übertragung einer in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Angelegenheit von einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (zB Bezirksverwaltungsbehörde) in den übertragenen Wirkungsbereich eines bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes (auf Grund von Art. 131 Abs. 3 B-VG wohl des Bundesverwaltungsgerichts) begründen könnte und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder umgangen würde. Es könnte dann nämlich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen im übertragenen Wirkungsbereich ergangene Bescheide einfachgesetzlich beliebig zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder hin und her geschoben werden, ohne dass die Zustimmungsregel des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG zum Tragen kommen würde. Eine derartige Auslegung ist dem Bundesverfassungsgesetzgeber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Hinblick auf RV 1618 BlgNR 24. GP, 15, wonach alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren sind - nicht zu unterstellen.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfGH 4.3.2015, E 923/2014) vorliegt.

Darüber hinaus wird auch beispielsweise auf § 147 WKG verwiesen, wonach die Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide, die im übertragenen Wirkungsbereich ergangen sind, zuständig sind.

1.4. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage des ÄrzteG 1998 konnten Bescheide der Österreichischen Ärztekammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ergingen, im Instanzenzug beim jeweils örtlich zuständigen UVS des Landes bekämpft werden (vgl. §§ 13a, 35a iVm § 117c). Im ersten Ministerialentwurf des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (460/ME 14.GP) war hinsichtlich dieser Angelegenheiten diesbezüglich noch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das örtlich jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht vorgesehen, wobei in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf darauf hingewiesen wurde, dass das explizite Anführen einer solchen Beschwerdemöglichkeit aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeräumten generellen Beschwerdemöglichkeit zwar entfallen könne, jedoch diese auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer erhalten bliebe und die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte als Klarstellung dienten. In der nachfolgenden diesbezüglichen Regierungsvorlage zum 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (RV 2166, 14. GP) entfielen jedoch diese Bestimmungen mit dem bloßen Hinweis auf die generelle Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber von einem Rechtszug im Gegenstand an das Landesverwaltungsgericht ausging; in diesem Sinne sind in der genannten Regierungsvorlage als Ziele bzw. Maßnahmen ausdrücklich die "Einführung eines einheitlichen Instanzenzuges an die Verwaltungsgerichte der Länder" bzw. "Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte" genannt (vgl. RV 2166 Seite 2 und 3).

1.5. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da ein Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art 131 Abs. 2 B-VG (vgl. dazu VfGH 4.3.2015, E 923/2014) betrachtet werden.

1.6. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

1.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 6 AVG dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht (XXXX) übermitteln wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

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