W191 2129856-1•BVwG W191 2129856-1
W191 2129856-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
W191 2129856-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zahl 1098778509-151983773, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.12.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 13.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Hartberg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Ghara Bagh (gemeint wohl der Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni), Afghanistan, geboren. Mit vier Jahren wäre er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hätte. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Moslem. Vier Jahre lang sei er zuhause unterrichtet worden, dann habe er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden noch im Iran leben, in Europa würde sich seine Frau aufhalten, er wisse jedoch nicht, wo. Sie sei bereits vor zwei Jahren aufgrund religiöser Probleme geflüchtet, er wolle sie hier finden. Darüber hinaus lebe in Deutschland ein Onkel von ihm.
Vor ca. sechs Jahren wäre er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, nach 15 Tagen sei er jedoch wieder über Pakistan in den Iran zurückgekehrt. Nunmehr wäre er vor ca. 20 Tagen über die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er als Vierjähriger gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan verlassen hätten, da es für sie als Minderheit unsicher gewesen wäre. Den Iran hätte er nunmehr verlassen, weil man ihm angeboten hätte, ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Er hätte dafür jedoch in Syrien kämpfen sollen, was seine Familie abgelehnt hätte. Deshalb hätten er und sein Cousin beschlossen, dass der BF nach Europa flüchten solle.
1.3. Der BF wurde - wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist - unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 13.06.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er in Qarabagh, Provinz Ghazni, geboren sei. Er sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei in Europa, sie sei Christin und habe deshalb im Iran Probleme bekommen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, er habe auch nie nach welchen gefragt. Als Kleinkind wäre er mit seinen Eltern in den Iran gegangen, vorigen Herbst habe er dann den Iran verlassen.
Ferner beantwortete der BF an ihn gestellte Fragen betreffend seine Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne, da dort die Sicherheitslage schlecht sei. Darüber hinaus hätte sein Vater eine Feindschaft mit einer anderen Familie, die Kriminelle seien, gehabt, er könne darüber jedoch nichts erzählen, da er nie danach gefragt hätte. Ob er selbst auch gefährdet sei, wisse er nicht.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF "Länderfeststellungen" des BFA erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass sich aus diesen keine positive Erledigung seines Antrages ergäbe.
1.5. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ansonsten wurde der BF aufgrund mehrerer angeführter, von ihm gemachter Aussagen zu seinen Lebensumständen und zum Fluchtvorbringen als persönlich unglaubwürdig bewertet und sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht beurteilt.
So wurde betreffend die Person des BF ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original):
"Da Sie aus Ghazni stammen lässt die Schlussfolgerung zu, dass Sie Verwandte und Freunde in Ghazni haben. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Sie als Person, als auch Ihre gesamte Fluchtgeschichte unglaubwürdig abgesprochen wurden, weshalb Ihre Angaben, betreffend langjährigen Aufenthalt im Iran nicht geglaubt werden kann. Sie somit in Ghazni und nicht im Iran aufgewachsen und berufstätig gewesen sind. Die absprechende Behörde fühlt sich auch durch Ihr verbissenes Verweigern einer Erzählung einer rudimentären Fluchtgeschichte, betreffend der behaupteten Fluchtgeschichte Ihrer Familie in den Iran, in dieser Schlussfolgerung bestätigt, dass Sie diesbezüglich nicht die Wahrheit vor dem Bundesamt angegeben haben und auch mögliche Verwandte in anderen Großstädten Afghanistans verschleiern versuchen, um Ihre Hilfsbedürftigkeit zu unterstreichen, Sie also sehr wohl weitschichtige Verwandte in Kabul oder Mazar E Sharif, den wirtschaftlichen Metropolen Ihres Landes haben.
[...]
Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten können, konnte aufgrund Ihrer Ausführungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit dortigen Aufenthalt und den entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Es besteht kein Zweifel, dass Sie als Person, die schon über Jahre hinweg in der Lage war, sich über die Hilfsarbeiten in afghanischen Großstätten selbst zu versorgen und Unterkunft zu nehmen, im Falle einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt bestreiten kann.
[...]
Zudem liegt in Ihrem eine absolut taugliche Innerstaatliche Fluchtalternative vor. Sie können im Falle der Rückkehr in Mazar E Sharif oder Kabul Ihren Lebensunterhalt bestreiten, zumal Sie arbeitsfähig sind und überdies auf finanzielle Unterstützung Ihrer Familie zurückgreifen könnten. Zu bemerken ist, dass Sie offensichtlich völlig unbehelligt in Afghanistan, als Hilfsarbeiter gearbeitet haben wollte, ehe Sie diesen Staat verließ. Damit ist eindeutig festzustellen, dass sich Ihre persönliche Situation ganz offensichtlich für Sie selbst zumutbar darstellte, und ist deshalb auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Mazar E Sharif oder anderen afghanischen Großstätten aus behördlicher Sicht zu unterstellen, umso mehr Sie dort sowohl Unterkunft finden als auch ein Einkommen erzielen könnten. Sie haben noch immer Ihre Verwandte in Afghanistan, welche Sie auch im Falle einer Rückkehr Sie auch in Mazar E Sharif oder Kabul bei dem Aufbau einer neuen Existenz unterstützen würden und Ihr Leben in Mazar E Sharif fortzusetzen. In Kabul besteht keine außergewöhnliche Bedrohungslage. Es besteht keine besondere Gefährdungslage für shiitischen Hazara.
Es besteht für Sie somit eine absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan
[...]"
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF aus dem Vorbringen auch nichts abzuleiten sei, das die Gewährung von subsidiärem Schutz nach sich ziehen könnte. Es bestehe kein Zweifel, dass der BF, der schon über Jahre hinweg in der Lage gewesen wäre, sich durch Hilfsarbeiten in afghanischen Großstädten selbst zu versorgen, im Falle einer Rückkehr in selber Weise sein Leben und seinen Unterhalt bestreiten könne.
Aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Situation allein sei somit nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 04.06.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
den Bescheid aufheben und dem BF Asyl zuerkennen,
in eventu den Bescheid aufheben und dem BF subsidiären Schutz zuerkennen,
in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und ausgeführt, dass der BF keinen Bezug zu Afghanistan habe, da er im Iran aufgewachsen sei.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.07.2016 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 04.07.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 11.07.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; die dazu vom BFA gemachten Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den Fluchtgründen erscheinen vielfach plausibel), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist (dazu näher siehe unten Punkt 2.2.3.2.).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gekommen ist.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang auch der VwGH angeschlossen hat.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt und mit teils fragwürdigen Schlüssen und nicht klar nachvollziehbaren angeblichen Widersprüchen angenommen, dass der BF falsche Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe. So argumentiert das BFA beispielsweise, dass der BF vor seiner Ausreise in Kabul und anderen afghanischen Großstädten seinen Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestritten hätte und im Falle seiner Rückkehr in selber Weise sein Leben und seinen Unterhalt bestreiten und in Kabul oder Mazar-e Sharif Fuß fassen könne. Auf welchem Wege das BFA zu diesen Schlussfolgerungen kommt, bleibt unklar, zumal diese Ausführungen nicht dem Akteninhalt entsprechen, da der BF angab, seit seinem vierten Lebensjahr im Iran aufhältig gewesen zu sein und lediglich vor sechs Jahren für wenige Tage in Afghanistan gewesen zu sein, nachdem man ihn dorthin abgeschoben hätte. Ferner unterstellte das BFA dem BF - entgegen dessen Aussagen -, über Verwandte und Freunde in Ghazni, Kabul und Mazar-e Sharif zu verfügen. Der BF jedoch gab seinerseits an, über keinerlei Angehörige in Afghanistan zu verfügen, weshalb die Ausführungen der Erstbehörde, der BF habe seine gesamte Lebenszeit in Afghanistan verbracht und dort offenbar zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, lediglich - im Wesentlichen aktenwidrige - Mutmaßungen darstellen. Darüber hinaus konnte das BFA auch nicht nachvollziehbar begründen, weshalb sich diese angeblichen Verwandten bzw. Freunde gerade in Kabul oder Mazar-e Sharif aufhalten sollten, zumal der BF angab, aus der Provinz Ghazni zu stammen.
Zusammengefasst hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt und mit Mutmaßungen aufgefüllt, wobei es sich auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des BF darzustellen.
Was die vom BF angegebene Herkunft anbelangt, fällt besonders auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in seiner angegebenen Heimatprovinz Ghazni nur rudimentär und somit nicht ausreichend behandelt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Ferner führte das BFA aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif offen stehe. Allerdings ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul bzw. Mazar-e Sharif Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er stamme aus Ghazni, habe jedoch den Großteil seines Lebens im Iran verbracht (ohne dass sich Hinweise auf einen späteren Aufenthalt in Ghazni, Kabul oder Mazar-e Sharif ergeben hätten), und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte.
Angemerkt wird noch, dass laut Einvernahmeniederschrift mit dem BF "Feststellungen" des BFA erörtert worden sind.
Der Niederschrift (wie auch dem Verwaltungsakt) ist aber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Länderfeststellungen dies wären (etwa durch Anfügung der maßgeblichen Teile oder durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum), sodass dadurch der Grundsatz des Parteiengehörs im Verfahren verletzt erscheint.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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