BVwG W182 2134046-1

W182 2134046-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W182 2134046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2134046.1.00

Spruch

W 182 2134046-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2016, Zl. 16-1119581205-160940232, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, reiste am XXXX mit einem von der Österreichischen Botschaft in Peking am 20.06.2016 ausgestellten Touristenvisum über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2016 brachte die BF zu den Gründen befragt, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, im Wesentlichen vor, dass ihr Mann beim Glücksspiel viel Geld verspiele und sie immer seine Schulden bezahlen müsse. Sie arbeite in China als Masseurin und verdiene mittelmäßig. Die finanzielle Lage habe sich sehr verschlechtert, weshalb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen. Sie stamme aus der Ortschaft XXXX im gleichnamigen Kreis in der Provinz XXXX. Zu ihrer Religionszugehörigkeit befragt, gab die BF an, der Religion "XXXX" anzugehören.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.8.2016 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie "XXXX" sei und sich wegen ihrer Religion in China nicht wohl fühle. Dazu brachte Sie näher befragt vor: "Es gab einen Vorfall, es war am 02.11.2015. Die Polizei ist zum Dorf XXXX gekommen, dort habe ich gewohnt. Ich wohnte bei meiner Mutter. Die Polizei suchte mich, ich war aber nicht zuhause. Die Polizei hat mich gesucht, weil in China sind wir nicht erlaubt, christlich zu sein." Nachgefragt gab die BF dazu an, dass sie von einem Unbekannten denunziert worden sei. Ob sie daraufhin gesucht worden wäre, wisse die BF nicht, das sie mit ihrer Freundin XXXX nach XXXX gegangen sei, als ihre Mutter ihr das erzählt habe. In XXXX seien am 07.02.2016 vier Polizisten "unter der Wohnung", in der die BF mit ihrer Freundin und der Wohnungseigentümerin gewesen sei, gewesen, und sei die BF mit den zwei anderen Frauen über die Hintertür geflüchtet. Sie seien erst am nächsten Tag zurückgekommen und hätten sich dann noch bis ungefähr Ende Februar 2016 dort aufgehalten. Danach seien Sie nach XXXX gegangen, wo sie bis zum 30.06.2016 geblieben und dann mit ihrer Freundin ausgereist sei. Sie seien "nicht registriert" gewesen. Seit Februar 2016 habe es keine Polizeikontrollen mehr gegeben. Auch habe es sonst keine Probleme mit der Polizei mehr gegeben. Es sei gegen die BF auch kein Gerichtsverfahren anhängig und sei sie niemals in Haft oder festgenommen worden. Die BF sei auch niemals konkret bedroht und verfolgt worden. Nachgefragt, ob sie von Februar 2016 bis zu ihrer Ausreise normal leben hätte können, gab die BF an, dass sie viel gebetet und sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, sie aber normal leben hätten können. Es treffe zu, dass ihr Mann ein Spieler sei und Schulden habe. Für das Visum habe sie 9.000 € (an das "Reisebüro") bezahlt. Die BF habe bis zum 01.11.2015 als Masseurin gearbeitet und sich seither durch ihre Ersparnisse finanziert. In China würden sich ihre Eltern, der Ehegatte, ihr (sechzehnjähriger) Sohn, drei Brüder sowie ihre Schwiegermutter aufhalten. Ihr Gatte sei auch gläubig geworden und kümmere sich um ihr Kind. Die BF wolle nicht nach China zurückkehren, es gebe dort Leute, die sie suchen würden. Auf die Frage, welche Leute sie suchen würden, gab die BF an: "Der Nachbar beobachtet, deshalb kann ich nicht zurück. Er zeigt immer an." Bei einer Rückkehr würde sie die gleichen Probleme befürchten und wolle deshalb nicht nach China zurückkehren.

Mit Schreiben vom 08.08.2016 übermittelte die österreichische Botschaft in Peking die Visaanträge der BF an das Bundesamt. Unter den beigelegten Dokumenten ist u.a. eine Bestätigung einer chinesischen Firma aus XXXX vom 27.05.2016, wonach die BF als Designerin für das Unternehmen arbeiten und monatlich 10.500 RMB verdienen würde.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde gemäß bei § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zur Person der BF wurde u.a. festgestellt, dass sie "der Gläubigen der XXXX" angehöre und vor ihrer Ausreise in XXXX und zuvor in XXXX gelebt habe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde u.a. festgestellt, dass die BF China ausschließlich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen habe. Verfolgungsgründe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit seien zwar behauptet worden, seien nicht glaubwürdig und hätten - bei Wahrheitsunterstellung - nicht die Schwelle der Diskriminierung überschritten und keinesfalls eine Verfolgung erreicht. Dazu wurde weiters festgestellt, dass die BF den Visa-Antrag persönlich bei der Visaannahmestelle in XXXX eingebracht habe. In letzter Zeit hätten vermehrt Visa-Erschleichungen durch Schlepperorganisationen bei der Österreichischen Botschaft in Peking stattgefunden, wobei chinesische Staatsangehörige im Anschluss in die EU geflogen seien und einen Asylantrag gestellt hätten, wobei sie angegeben hätten, sich ob ihres christlichen Glaubens verfolgt zu fühlen. Zum Herkunftsland wurde hinsichtlich dem Unterpunkt Religionsfreiheit u. a. mit Verweis auf einen Amnesty international Bericht vom 25.02.2015 zur Menschenrechtslage in China festgestellt: "Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.B. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt". Über die "Gläubigen der XXXX" wurden keinerlei Feststellungen getroffen. Zu den Feststellungen betreffend der Person der BF wurde beweiswürdigend ua. ausgeführt, dass ihre Angaben bezüglich ihres Glaubens schlüssig und somit glaubhaft gewesen wären. Zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend das Vorbringen der BF bei der Erstbefragung und beim Bundesamt zusammengefasst wiederholt und dazu im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die BF einen Fluchtgrund vorzubringen versucht habe, in dem Sie ihren Glauben vorschiebe. Tatsächlich habe sie nie Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit gehabt, ganz im Gegenteil habe sie sich frei bewegen können, ohne Einschränkungen und Furcht vor Behörden oder der Polizei. So habe sie letztlich die Tatsache nicht erklären können, weshalb sie legal ausreisen und sich über Monate frei bewegen habe können. Auch finde sich in ihrer Erstbefragung kein Hinweis auf Benachteiligung wegen ihrer Religionszugehörigkeit, obwohl sie bei der Erstbefragung bereits angegeben habe, dieser Religion anzugehören. Vielmehr sei die Spielsucht und die Schulden ihres Mannes Grund für Ausreise gewesen. Für die erkennende Behörde ergebe sich aus den Angaben der BF eindeutig, dass Sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage sowie der besseren Zukunftsaussichten ausgereist sei. Außerdem handle es sich bei den von der BF geschilderten Vorfällen maximal um Diskriminierung und Benachteiligung, doch hätten die von ihr geschilderten Vorfälle nicht das Maß einer Verfolgung iSd GFK erreicht. Die BF habe selbst angegeben, dass sie nicht "registriert" sei und sich ganz normal bewegen habe können, nicht verstecken habe müssen und auch keine Polizeikontrollen fürchten habe müssen und dies bis zu ihrer Ausreise am 01.07.2016, was durch den Ausreisestempel in ihrem chinesischen Reisepass bewiesen werde. Auch der Umstand, dass der Reisepass am 15.03.2016 ausgestellt worden sei, belege, dass die BF zu dieser Zeit keinesfalls gesucht worden sein habe können. Der letzte von der BF geschilderte Vorfall sei am 07.02.2016 und somit einem Monat vor Ausstellung ihres Reisepasses passiert. Die chinesischen Behörden hätten der BF bei geringstem Verdacht keinen Reisepass ausgestellt, geschweige denn, wenn sie verfolgt oder gesucht worden wäre. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass eine Bedrohung seitens der Behörden nicht stattgefunden habe und es auch keine wie immer geartete konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch Behörden in ihrem Heimatstaat gebe. Zu Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der BF außer Zweifel stehe, dass sie durch ihr Verhalten sowohl durch ihre Einreise als auch durch ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Als bestimmte Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen würden, könnten die Täuschung und Fälschung, die sie bei der Visa-Beantragung gegenüber der Österreichischen Botschaft in Peking begangen habe, jedenfalls bezeichnet und identifiziert werden. Da die Ziffern in § 53 Abs. 3 FPG lediglich das Vorliegen der Tatsachen indizieren würden und nur beispielhaft genannt seien, sei die Verhängung eines Einreiseverbotes auch gerechtfertigt, wenn keine der Ziffern, jedoch bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, was im Fall der BF jedenfalls vorliege. Die BF habe nicht davor zurückgescheut, bereits vor Ihrer Einreise die österreichischen Behörden durch Vorlage von gefälschten Unterlagen (Firmenbestätigung, Gehaltsunterlagen bzw. Kontoauszüge) zu täuschen, um zu einem Visum zu gelangen. Dieses Verhalten lasse die Annahme zu, dass sie auch in Zukunft alles tun werde, um ihr Ziel, den Verbleib in Österreich bzw. den Schengenstaaten zu erreichen. Dieses Verhalten lasse ein Persönlichkeitsbild von der BF entstehen, von dem die Behörde jedenfalls begründet davon ausgehen könne, dass sie nicht davor zurückschrecke, österreichische Behörden zu täuschen, gefälschte Dokumente und Unterlagen vorzulegen, um ihrem Ziel näher zu kommen. Da die BF ihr Ziel - den dauernden Aufenthalt im Schengenraum - noch nicht erreicht habe, sei auch keine positive Zukunftsprognose für ihre Person abzugeben. Es werde jedoch lediglich ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt, obwohl § 52 Abs. 3 FPG die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes ermöglichen würde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihr Vorbringen über die angebliche Bedrohung offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

1.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, dabei insbesondere mangelhafte Länderfeststellungen bzw. sehr grob mangelhafte und selektive Anwendung der Länderberichte, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. So habe die BF leicht nachvollziehbar geschildert, dass sie befürchten müsste, aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt zu werden. Die Behörde habe es unterlassen, genauere Fragen zu diesem Themenbereich zu stellen oder genauer nachzufragen, was die Religionsgemeinschaft der BF betreffe. Weiters würden die von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichte eindeutig nicht von einer gelebten Religionsfreiheit in China ausgehen. In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellung der Situation der BF im Falle der Rückkehr habe die belangte Behörde die in den eigenen Länderberichten gemachten Feststellungen ignoriert. Zur Verdeutlichung der wirklich gefährlichen Situation von Christen in China wurde in der Beschwerdeschrift ein Internetbericht von China Observer vom 26.04.2015 mit dem Titel "Zunehmende Christenverfolgung in China", wonach laut Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) in der chinesischer Provinz Zhejiang mehr als 1.000 Kreuze von Kirchen gerissen und 1.300 Gläubige inhaftiert worden seien sowie laut Angaben der US-Menschenrechtsorganisation China Aid es landesweit seit Beginn des Jahres 2014 mehr als 17.800 Übergriffe der Behörden auf Gläubige gegeben hätte, zitiert. Dazu wurden weiter der Jahresbericht für das Jahr 2014 von China Aid sowie ein Artikel der Tageszeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.12.2015 mit dem Titel "Christen im Untergrund" zitiert. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, dass aufgrund der mangelhaften und nur selektiv ausgewählten Länderfeststellungen das Bundesamt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der BF gehabt und offensichtlich nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt habe, die Situation in China und die Gefährdung der BF einzuschätzen, zumal es sich auch nicht in den Länderberichten konkret damit auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe sohin gegen ihre Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG verstoßen. Weiters wurde das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Zl. C-71/11, C-99/11, zitiert, der im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Flüchtlingseigenschaft (2004/93/EG) festgestellt habe, dass zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit darstellen können, auch solche gehören, die in die Freiheit eingreifen, den Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des Rechtes der Religionsfreiheit als Verfolgung anzusehen sei, richte sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber den Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Könne die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, dazu führen, dass gravierende Nachteile eintreten, könne die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit bereits hinreichend schwerwiegend sein. Der Schutz gegen Verfolgung wegen der Religion umfasse sowohl Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die die Person für sich selbst als unverzichtbar empfinde, also einmal diejenigen Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen, als auch solche Verhaltensweisen, die von der Glaubenslehre angeordnet werden. Verzicht auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen dürfe nicht verlangt werden. Darin sei weiters hervorgehoben worden, dass dem Betroffenen, sobald feststehe, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlich in Gefahr einer Verfolgung aussetzen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf Anerkennung als Flüchtling könne die nationale Behörde dem Antragsteller nicht zumuten, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden. Daraus ergebe sich, dass das Bundesamt bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen hätte müssen, dass die BF eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten habe und daher asylberechtigt sei. In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesamts bekämpft und die Verhängung des Einreiseverbotes als willkürlich, ungesetzlich und völlig überschießend bemängelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es völlig verabsäumt, auf das Vorbringen der BF einzugehen. Die BF begründete den gegenständliche Antrag Im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihrer Religionsausübung als "XXXX", einer offenbar christlichen Gemeinschaft, im Herkunftsland Verfolgung befürchte. Dennoch hat es die Behörde völlig unterlassen, die BF in irgendeiner Form näher zu dieser religiösen Gruppe zu befragen, noch hat sie dazu Recherchen angestellt. Die Behörde begnügte sich mit der eigenständigen Angabe der BF, dass es sich um eine "christliche" Religionsgemeinschaft handle. Auf die Angaben der BF, wonach die Gemeinschaft in China offenbar "verboten" wäre, ging das Bundesamt jedoch nicht weiter ein. Auch wurde die BF nicht dazu befragt, in welcher Form sie konkret ihre Religion in China ausgeübt habe.

Seitens des Bundesamtes wurden im bekämpften Bescheid lediglich allgemeine Feststellungen zur Religionsfreiheit in China sowie gesonderte Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft Falun Gong, tibetischer Lamaismus/Buddhismus sowie zu uigurischen Muslimen getroffen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF einer der drei zuletzt genannten Gruppen angehört. Unabhängig davon ergibt sich aber bereits aus den allgemeinen Feststellungen des Bundesamtes zur Religionsfreiheit in China, dass Personen, deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt oder sogar verboten ist, sich dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen, Verhaftungen, willkürliche Inhaftierungen, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen aussetzen würden. Dass davon auch christliche Gemeinschaften betroffen wären, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen und wurde durch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte weiter bestätigt.

Wie das Bundesamt sohin ohne weitere Feststellungen zur Situation von christlichen Gemeinschaften in China sowie zu konkreten Feststellungen zu der von der BF genannten Glaubensgemeinschaft zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass Verfolgungsgründe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht glaubwürdig seien und bei Wahrheitsunterstellung nicht die Schwelle der Diskriminierung überschreiten bzw. keinesfalls eine Verfolgung erreichen würden, erscheint sohin gänzlich unnachvollziehbar.

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass das Bundesamt aufgrund des Umstandes, dass die BF einen chinesischen Reisepass ausgestellt erhalten hat und ohne Probleme ausreisen habe können, von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens, dass die Polizei sie in ihrer Abwesenheit im November 2005 im Haus ihrer Mutter gesucht hätte bzw. die BF im Februar 2016 in XXXX mit anderen Personen, darunter einer Freundin, mit der sie zusammen nach Österreich gekommen sei, vor vier Polizisten geflüchtet sei, ausgegangen ist. Hierbei ist zum einen anzumerken, dass die BF zu diesen Vorfällen kaum näher befragt wurde, zum anderen von der BF nie behauptet wurde, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden wäre. Angesichts dieser Begleitumstände kommt den Ausführungen des Bundesamtes diesbezüglich lediglich Indizwirkung bei, wobei aber unabhängig davon völlig ungeklärt geblieben ist, ob grundsätzlich eine Religionsausübung der BF im Rahmen ihrer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat nur mit dem Risiko staatlicher Zwangsmaßnahmen, die laut getroffener Feststellungen offenbar von Schikanen bis hin zu willkürlichen Inhaftierungen, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen reichen würden, verbunden ist, bzw. falls ja, wie hoch dieses Risiko im konkreten Fall für die BF ausfallen würde. Angesichts dieser ungeklärten Fragen konnte aber ohne Ermittlungen auch keine realistische Einschätzung hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen getroffen werden. Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt ausdrücklich von der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihrer Religionszugehörigkeit ausging.

Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.

Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Abgesehen davon, ist noch drauf hinzuweisen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes im bekämpften Bescheid, die von der Behörde allgemein auf § 53 Abs. 3 FPG gestützt wurde, und im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, weil sie sich durch u.a. gefälschte Dokumente und falsche Angaben ein Einreisevisum erschlichen habe, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, überschießend und durch die herangezogene Bestimmung nicht gedeckt erscheint. Abgesehen davon, dass die BF zu der ihr vorgeworfenen Tatbegehung und deren Hintergründe nicht einmal befragt wurde, hätte der Behörde auffallen müssen, dass die unter Ziffer 1 bis 8 genannten beispielhaften Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG entweder rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen oder aber die gerechtfertigte Annahme von Straftaten gegen die nationale Sicherheit, terroristischen Straftaten oder der öffentliche Billigung oder Unterstützung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit voraussetzen. Da weder festgestellt wurde, dass die BF gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Straftaten von einem ähnlichen Schweregrad wie die zuletzt genannten begangen hätte, erweist sich die Heranziehung von § 53 Abs. 3 FPG hinsichtlich der BF als rechtlich verfehlt und überschießend.

Gleiches gilt nach dem bereits Ausgeführten im Wesentlichen zwangsläufig für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG, die vom Bundesamt damit begründet wurde, dass im Fall der BF jedenfalls schwerwiegende Gründe vorliegen würden, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und ihr Vorbringen über die angebliche Bedrohung im Widerspruch zur Staatendokumentation stehe, vorallem aber auch ihre problemlose legale Ausreise erkennen lasse, dass ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Aber auch insbesondere im Hinblick auf die massiven Ermittlungsmängel konnte die Ermessensausübung des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, nicht nachvollzogen werden.

2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt weder Feststellungen zur konkreten von der BF behaupteten Glaubensgemeinschaft "XXXX" getroffen hat, sodass völlig unklar ist, um welche (christliche) Religionsgemeinschaft es sich hierbei handelt, ob diese in China anerkannt, stillschweigend geduldet, oder - wie von der BF behauptet wurde - überhaupt verboten ist, wobei die BF auch nicht zu ihrer persönlichen Glaubenspraxis befragt wurde, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Angesichts der zentralen Bedeutung der entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Vorbringens der BF konnte in Anbetracht dieser Mängel in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Bundesamt trotz eines derart mangelhaft ermittelten Sachverhaltes von seinem Ermessen nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG Gebrauch gemacht hat, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, wobei sich - wie bereits ausgeführt - die genannten Gründe in Verbindung mit den herangezogenen Ziffern für die Entscheidung zudem als untauglich erwiesen haben.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt aussagekräftige und nachvollziehbare Ermittlungen anzustellen haben, um welche Religionsgemeinschaft es sich bei der von der BF genannten Gruppe der XXXX-Gläubigen handelt, wie sich die Situation für Praktizierende dieser Religionsgemeinschaft in China darstellt und insbesondere, ob die Religionsausübung in China mit Risiken verbunden ist und wenn ja, mit welchen. Diesbezüglich wird in Hinblick auf die Notwendigkeit von aussagekräftigen Ermittlungsergebnissen, die das spezielle Vorbringen der BF abdecken, nötigenfalls ein Sachverständiger beizuziehen sein. Gleichzeitig wird die BF ausführlich zu ihrer tatsächlichen Glaubenspraxis in China und den von ihr dargetanen Vorfällen zu befragen und mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein. Allenfalls werden auch Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Freundin "LI" der BF, die offenbar aus denselben Grund gemeinsam mit der BF nach Österreich eingereist wäre, einzubeziehen oder diese zu befragen sein.

2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine gesonderte Behebung der Ermessensentscheidungen des Bundesamtes nach den Spruchpunkten IV. bis VI. hat sich angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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