W159 1424591-2•BVwG W159 1424591-2
W159 1424591-2Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016
Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W159 1424591-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehörige der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 30.01.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe des Geburtsdatums 15.05.1994 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost gab er zu den Fluchtgründen an, dass sein Vater ein Oppositionspolitiker der UDP sei und dass dieser verhaftet worden sei. Da er selbst Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, sei er geflüchtet. Am 04.02.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost, welche jedoch lediglich die Frage des Reiseweges und des behaupteten Alters des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes Gutachten zur medizinischen Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren.
Es haben sich auch keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates für die Führung des Asylverfahrens ergeben.
Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nochmals einvernommen und ihm die Ergebnisse der medizinischen Altersfeststellung vorgehalten, wobei er bei seinen Angaben, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er erst 16 Jahre alt sei, blieb. Gegen die amtliche Feststellung der Volljährigkeit erhob er jedoch keinen Einwand.
Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater oberstes Parteimitglied der UDP sei und verhaftet worden sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wann dies gewesen sei und zwar nicht einmal ungefähr. Er gab jedoch an, dass er im gleichen Monat verhaftet worden sei, in dem er ausgereist sei und zwar wegen einer Wahlkampagne. Die UDP sei in seinem Heimatort XXXX verboten und habe sein Vater trotzdem eine Wahlkampagne für die UDP gestartet. Es seien auch andere Personen mit ihm verhaftet worden, er wisse jedoch nicht, wie viele. Sein Vater sei in seiner Heimat XXXX Parteiführer gewesen. Er sei auch bei der UDP, aber da er noch nicht 18 Jahre sei, sei er kein offizielles Mitglied. Er habe allerdings die Zeitung der UDP in XXXX verteilt. Persönliche Probleme habe er in Gambia niemals gehabt, lediglich sein Vater sei verhaftet worden. Daraufhin wurde das Asylverfahren zugelassen.
Am 10.05.2011 wurde der Beschwerdeführer dann durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen ausgiebig befragt.
Dabei wiederholte er, dass er am XXXX in XXXX geboren sei. Dokumente habe er lediglich in Gambia. Seine Eltern und seine jüngere Schwester würden ebenfalls in Gambia leben. Er selbst habe keine öffentliche Schule, sondern lediglich eine Koranschule besucht. Er sei ledig und Moslem. Regelmäßige Kontakte mit seinen Verwandten in Gambia habe er nicht. In Gambia habe er als Bauarbeiter und Fliesenleger gearbeitet. Er habe bis zu seiner Flucht mit seinen Eltern und mit seiner Schwester in XXXX gelebt. Er habe weder mit der Polizei noch mit dem Militär noch mit den Gerichten in seiner Heimat Probleme gehabt. Er sei jedoch einfaches Mitglied der UDP und habe keine Funktion gehabt. Seine Tätigkeit habe sich auf Zettel verteilen beschränkt. Außerdem habe er bei Veranstaltungen Sesseln aufgestellt. Sein Vater XXXX sei jedoch der Vorsitzende der UDP für Gambia. Sein Vater habe für diese Partei Mitglieder geworben. Das habe dem Präsidenten nicht gefallen und deswegen sei sein Vater verhaftet worden. Unmittelbar danach sei er dann geflohen. Sein Vater sei von Zuhause mitgenommen worden, er sei jedoch nicht zuhause gewesen. Das hätte ihm seine Mutter und seine Schwester erzählt. Seine Schwester habe ihn nach der Verhaftung angerufen, er habe sich daraufhin drei Tage lang bei Freunden in der Stadt versteckt. Dann sei er nur kurz nach Hause gekommen, um seine Sachen zu holen. Angeblich hatten die Polizisten auch gesagt, dass man ihn verhaften würde, als sie seinen Vater verhaftet hätten. Dies habe ihm seine Schwester erzählt. Wenn er sich in einer anderen Stadt versteckt hätte, hätte man ihn auch gesucht. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass man ihn verhaften würde.
In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung und treffe sich in erster Linie mit anderen Asylwerbern. Er sei gesund. Seine Mutter habe nach der Verhaftung seines Vaters mit diesem keinen Kontakt mehr gehabt. Sie wisse nur, dass er im Gefängnis von XXXX angehalten werde. Er sei seit ca. 3 Jahren Parteimitglied und habe auch einen Parteiausweis gehabt. Wann sein Vater Parteivorsitzender geworden sei, wisse er nicht. Die UDP sei jedoch legal und nehme auch immer wieder an Wahlen teil. Wenn Wahlen stattfinden würden und die UDP die Wahl gewinnen würde, würde sein Vater Präsident von Gambia werden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass Polizisten von Zeit zu Zeit zu ihnen kommen würden und nach ihm fragen würden. Sein Vater sei noch immer in Haft und habe noch keine Gerichtsverhandlung gehabt. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bei einem Wahlsieg der UDP nicht Präsident von Gambia werden würde, und der Parteivorsitzende der UDP Lawyer Darboe heiße, sein Vater hingegen sein Stellvertreter sei. Er kenne Darboe auch persönlich.
Das Bundesasylamt veranlasste zwischenzeitig konkrete verfahrensbezogene Erhebungen im Wege der Staatendokumentation. Dabei wurde erhoben, dass der Vater des Beschwerdeführers XXXXnicht stellvertretender Vorsitzender der UDP sei, sondern dass dieser XXXX heiße. Dieser sei nicht im Gefängnis. Der einzige hohe Vertreter der UDP, der in den letzten fünf Jahren verhaftet worden sei, sei einige Monate nach Verbüßung einer Haftstrafe freigelassen worden. Ob XXXXderzeit in Haft sei, könne jedoch nicht beantwortet werden.
Am 03.11.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater der Führer der UDP-Partei für ganz Gambia sei. Über Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit sage. Er bleibe auch bei seinen sonstigen Aussagen. Er selbst habe weder mit der Polizei noch mit dem Militär noch mit Gerichten Probleme gehabt. Wenn er zurückkehre, würden ihn jedoch Probleme erwarten. Es könnte sein, dass man ihn ebenso wie seinen Vater verhaften würde. In Österreich habe er schon Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei gesund und habe alles gesagt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 26.11.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen.
Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass er widersprüchliche Angaben zur Funktion seines Vaters in der UDP-Partei gemacht habe und widerspreche die Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers stellvertretender Vorsitzender dieser Partei sei, der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person aus einem GFK-Grund habe glaubhaft gemacht und seien von Amts wegen keine Gründe feststellbar, dass der Beschwerdeführer aus einem GFK-Grund einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehe und zu seinem Privatleben ausgeführt, dass er keine Kurse, Schulen oder Bildungseinrichtungen besuche und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und sich insgesamt keine Integrationsverfestigung in Folge der Kürze des Aufenthaltes ergeben hätte. Im vorliegenden Fall würde daher das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass in dem Bescheid keine Feststellungen über die UDP erfolgt seien. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass sein Vater stellvertretender Vorsitzender der UDP sei, sich seine Arbeit jedoch vor allem auf die Region XXXX konzentriert habe und sei die zitierte Anfragebeantwortung nicht Teil des Bescheides. Es sei auch nicht richtig, dass in den letzten fünf Jahren lediglich ein einziger hoher Vertreter der UDP verhaftet worden sei und wurde diesbezüglich aus einem Bericht von BBC zitiert. Vielmehr stelle die Verhaftung politischer Gegner in Gambia keine Seltenheit dar und wurde diesbezüglich auf verschiedene Länderberichte, die auszugsweise zitiert wurden, verwiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits Beweise in seiner Heimat angefordert und hoffe diese ehestmöglich dem Asylgerichtshof vorlegen zu können. Er sei schließlich auch entgegen der Feststellungen der Behörde bereits gut in Österreich integriert. Er habe auch schon einen Kurs beim XXXX besucht.
Weiters legte er eine Bestätigung des XXXX vor. Mit Schreiben vom 24.02.2012 legte er eine Bestätigung bzw. ein Unterstützungsschreiben der UDP vor, dass er ein aktives Mitglied dieser Partei sei. Sein Vater wurde in dieser Bestätigung auch erwähnt, nicht jedoch mit irgendeiner Parteifunktion. Weiters wurden Bestätigungen über Deutschkurse mit Schreiben vom 26.11.2012 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte aufgrund einer zu verbüßenden Haftstrafe eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.12.2014 im Landesgericht für Strafsachen XXXX an. Eingangs der Verhandlung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Zu seinem Geburtsdatum führte er aus, dass man ihm hier das Geburtsdatum 1992 zugeordnet habe. Er sei jedoch nach den Angaben seiner Mutter bei seiner Einreise in Österreich erst 16 Jahre gewesen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wann er wirklich geboren sei, da es schon lange her sei. Er habe in XXXX in Gambia gelebt und zwar von seiner Geburt bis zur Ausreise. Er habe in Gambia eine Koranschule besucht, könne jedoch nicht genau sagen, wie lange, etwa drei Jahre. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Seine Schwester sei XXXX. Wie alt seine Schwester sei, könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, dass in der vorgelegten Bestätigung der UDP seine Schwester als XXXX erwähnt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das möglicherweise gesagt habe, ihr richtiger Name sei jedoch XXXX. Sein Vater sei in Gambia ein Politiker gewesen, er habe Wahlkampagnen organisiert und dafür auch etwas bezahlt bekommen. Er selbst habe in Gambia als Fliesenleger gearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er nicht ausgereist, sondern weil sein Vater Probleme gehabt habe und man ihn auch verhaften habe wollen. Gefragt, ob er in Gambia sich selbst politisch betätigt habe, gab er an, dass er nur bei Wahlkampagnen dabei gewesen sei und geholfen habe. Er sei jedoch kein Mitglied einer Partei gewesen. Über Vorhalt, dass er bei den Einvernahmen beim BAT am 12.04.2011 (AS 151) angegeben habe, dass er kein offizielles Mitglied gewesen sei, bei der weiteren Einvernahme am 10.05.2011 (AS 181) jedoch, dass er Mitglied der UDP gewesen sei und dass in der von ihm vorgelegten Bestätigung sogar stehe, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei, gab er an, dass das stimme, weil er mitgeholfen habe, sei er als Mitglied betrachtet worden. Befragt, was er über die UPD wisse, gab er an, dass diese Buchstaben für irgendetwas stehen würden, aber er nicht mehr wisse, wofür. Er habe das vergessen. Befragt, wofür diese Partei eintrete, gab er an, dass sie die zweitstärkste Partei in Gambia sei und die Regierung übernehmen wolle. Der Vorsitzende sei Lawyer Darboe. Befragt, welche Aktivitäten er für diese Partei entfaltet habe, gab er an, dass er geholfen habe, Sessel hinzubringen und die Leute auf ihre Sitzplätzen verweisen. Über Vorhalt, dass er bei der Einvernahme durch das BAT am 12.04.2011 (AS 151) angegeben habe, dass er Zeitungen verteilt habe, bei der weiteren Einvernahme durch das BAT am 10.05.2011 (AS 181) er jedoch behauptet habe, dass er Zetteln verteilt habe, nun spreche er davon, dass er Sesseln aufgestellt habe und den Zuhörern Plätze zugewiesen habe, gab er an, dass das alles stimme. Er wisse nicht, welche politische Position sein Vater innegehabt habe, er sei jedoch ein wichtiger Mann gewesen. Es sei jedoch alles schon so lange her und er könne sich nicht mehr erinnern. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 12.04.2011 angegeben habe, dass sein Vater das oberste Parteimitglied der UDP sei (AS 149), dann zuerst beim BAT am 10.05.2011 (AS 180) ebenso, bei der Rückübersetzung (AS 183) jedoch, dass er stellvertretender Parteiobmann gewesen sei, in der von ihm vorgelegten Bestätigung der UDP werde eine Funktion seines Vaters überhaupt nicht erwähnt, gab er an, dass er nicht wisse, warum der Name seines Vaters nicht darauf stehe, sei er doch ein wichtiger Mann in der Partei und auch Stellvertreter von Lawyer Darboe. Sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei in Haft. Er wisse nicht, was ihm passiert sei. Er könne sich auch nicht erinnern, wann sein Vater verhaftet worden sei. Bei seiner Verhaftung sei er nicht dabei gewesen, er habe nur davon gehört und dann das Land verlassen, weil man ihn auch verhaften habe wollen. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 10.04.2011 ausdrücklich gesagt habe, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (AS 151), bei der weiteren Einvernahme am 11.05.2011 (AS 180) jedoch, so wie heute, dass er gehört habe, dass er verhaftet würde, gab er an, dass das alles stimme, was er gesagt habe. Wenn er länger dort geblieben wäre, wäre er heute in Haft. Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, wann er ausgereist sei. Er habe ein großes Auto gekommen und sei mit diesem nach Senegal und von dort nach Libyen gefahren. Von Libyen sei er dann mit dem Schiff nach Italien weitergereist. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, aber auch nur, wenn er Geld habe. Sie habe ihm gesagt, dass die Lage sehr schwierig sei und dass sie nichts über seinen Vater wisse.
Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, dass er denke, dass er gesund sei. Er habe sich in Gambia noch an der Hand verletzt und sei dann in Österreich behandelt worden. Er habe manchmal noch ein bisschen Schmerzen. Diese seien aber nicht so stark. In Österreich habe er über ein Jahr lang Deutschkurse besucht, aber dann kein Geld mehr gehabt, weitere Deutschkurse zu besuchen. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern in einem Flüchtlingsheim und habe auch keine Kinder in Österreich. Befragt, welche Kurse dies gewesen seien, auf die sich die Bestätigungen des XXXX beziehen würden, gab er an, dass diese Kurse in Gambia gewesen seien. Über Vorhalt, dass er bis jetzt behauptet habe, dass er in Gambia lediglich eine Koranschule besucht habe, nunmehr jedoch Urkunden über den Besuch einer technischen Schule vorlege, gab er an, dass das eine Berufsausbildung gewesen sei, wo er Fliesenleger gelernt habe. In Österreich habe er niemals gearbeitet. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er aus der Bundesbetreuung geworfen worden sei und dann zwei Monate auf der Straße gelebt habe. Er habe kein Geld gehabt und niemand habe ihm geholfen. Er habe nur deswegen "Gras" verkauft, um zu überleben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab er an, dass das Problem, weswegen er ausgereist sei, noch immer bestehe und dass er Hilfe brauche und hier niemanden habe.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014
2. Operational Guidance Note The Gambia des UK. Home Office vom 07.01.2014.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er zu den Dokumenten sicher keine Stellungnahme abgeben werde. Es langte in der Folge auch keine Stellungnahme ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die entscheidenden Passagen dieses Erkenntnisses werden zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung wiedergegeben:
"1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Sein exaktes Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden, er ist jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt volljährig. Auch zu seiner Ausbildung und insbesondere zu seinen Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer gelangte am 30.01.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht verheiratet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat auch keine Kinder. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat er niemals gearbeitet, sondern lediglich einige Deutschkurse besucht. Er leidet unter keinen (schwerwiegenden) gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich niemals gearbeitet und ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Integration in Österreich. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2011, Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2014, Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 3 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden und die Probezeit hinsichtlich des erstangeführten Urteils auf 5 Jahre verlängert wurde. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den unbedingten Teil der Strafhaft. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter in Gambia.
(...)
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben im Zuge des Parteiengehörs zu den Länderdokumenten irgendeine Äußerung abgegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2014, ist in zahlreichen Punkten äußerst vage: So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal sein Geburtsdatum nennen und auch nicht, wie lange er eine Koranschule besucht habe. Noch weniger konnte er das Geburtsdatum seiner Eltern und jenes seiner Schwester nennen. Er hatte auch keinerlei Wissen über jene Partei, die er angeblich unterstützt hat, nämlich die UDP:
Er wusste nicht einmal, wofür diese Abkürzung stehe und auch nicht, wofür diese Partei eintrete. Lediglich ihren Vorsitzenden konnte er, allerdings nur mit seiner Berufsbezeichnung und seinem Familiennamen nennen. Schließlich konnte er auch die konkrete politische Position seines Vaters vorerst nicht angeben. Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, anzugeben, wann er sein Herkunftsland verlassen hat und konkret womit. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten äußerst widersprüchlich: Während er vor dem Bundesasylamt immer wieder behauptete, dass er am 15.05.1994 geboren sei (zB. AS 178), konnte er in der Beschwerdeverhandlung sein Geburtsdatum nicht nennen. Auch hinsichtlich seiner Schulausbildung widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung zunächst behauptete, lediglich eine Koranschule besucht zu haben, jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens Bestätigungen über eine technische Ausbildung in Gambia vorlege. Über Vorhalt dieses Umstandes gab er dann widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen an, dass er in Gambia auch eine Berufsausbildung als Fliesenleger erhalten habe. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Namen seiner Schwester mit XXXX angab, ist diese in der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung der UDP als XXXX bezeichnet.
Der Beschwerdeführer machte insbesondere auch mehrfach widersprüchliche Angaben zu dem Umstand, ob er selbst Mitglied der UDP gewesen sei: So gab er bei der Einvernahme durch das BAT am 12.04.2011 (AS 151) an, dass er kein offizielles Mitglied dieser Partei gewesen sei, bei der weiteren Einvernahme am 10.05.2011 (AS 181) jedoch - widersprüchlich dazu - dass er Mitglied der UDP gewesen sei. In der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung steht sogar, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei. Wiederum widersprüchlich dazu behauptete er jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass er kein Mitglied dieser Partei gewesen sei, um dann über Vorhalt dieses Umstandes - neuerlich widersprüchlich - zu behaupten, dass er "als Mitglied betrachtet worden sei".
Auch die politische Funktion seines Vaters, von dem er die behauptete Verfolgung ableitet, gab er mehrfach widersprüchlich an:
Während er beim BAT am 12.04.2011 behauptete, dass sein Vater das oberste Parteimitglied der UDP gewesen sei (AS 149), wiederholte er dies zunächst auch beim BAT am 10.05.2011 (AS 180), widersprach sich jedoch in der Rückübersetzung dahingehend, dass er nunmehr behauptete, dass sein Vater stellvertretender Parteiobmann gewesen sei (AS 183). Dies widerspricht jedoch eindeutig den Recherchen der Staatendokumentation, wonach der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls nicht stellvertretender Parteiobmann der UDP gewesen sei. Nicht zu diesem Vorbringen passend wird in der von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung der UDP, der Namen seines Vaters, jedoch keinerlei Funktion erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer - widersprüchlich zu dem bisherigen Vorbringer zunächst völlig vage an, dass sein Vater "ein wichtiger Mann" (in der Partei) gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, welche Funktion er gehabt habe, um jedoch - wiederum widersprüchlich zu diesem Vorbringen - neuerlich zu behaupten, dass er Stellvertreter des Parteiobmanns gewesen sei, obwohl das Gegenteil durch die Staatendokumentation erhoben wurde.
Wie bereits ausgeführt, widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers mehrfach den im Auftrage des Bundesasylamtes durch die Staatendokumentation im Wege der österreichischen Botschaft in Dakar erstatteten Erhebungen, wobei beide Institutionen zur besonderen Objektivität verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Aktivitäten für die UDP gemacht, indem er zunächst beim BAT am 12.04.2011 (AS 151) behauptete, dass er Zeitungen verteilt habe. Bei der weiteren Einvernahme durch das BAT am 10.05.2011 (AS 181) jedoch, dass er Zetteln verteilt hätte. Neuerlich widersprüchlich dazu behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er Sesseln aufgestellt hätte und den Zuhörern (bei Parteiveranstaltungen) Plätze zugewiesen habe.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt hat, obwohl er dem Bundesasylamt gegenüber versprochen hat, solche aus Gambia zu beschaffen. Er hat lediglich Schreiben der UDP vorgelegt, das jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insgesamt kann man auch sagen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen unbegründet einsilbig erstattet hat und insofern ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat, indem er schon von vornherein auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten verzichtet hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem vagen, oberflächlichen und in zahlreichen zentralen Punkten widersprüchlichem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte. Glaubwürdig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo ist, weil dies die einzige Sprache ist, die er gut beherrscht."
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an Glaubwürdigkeit fehle und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe auch keine Umstände darlegen können, wonach ihm im Herkunftsstaat ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. die Todesstrafe drohe und herrsche notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation, was sich auch aus den Länderfeststellungen ergebe. Eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer nicht dartun können. Er sei auch gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig und verfüge im Herkunftsstaat über Familienanschluss.
Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2015, Zl. XXXX, wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Ergreifen eines Rechtsmittels am 21.02.2015 in Rechtskraft.
Zweites Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde.
Befragt, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle, meinte er, dass er die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren habe. Er habe in Gambia politische Probleme. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, Probleme mit der Regierung zu bekommen. Er würde vielleicht ins Gefängnis gebracht werden. Er erklärte schließlich, die gleichen Probleme wie vor fünf Jahren zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde am 01.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA aufgrund der Sachlage beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gabe er an, unverändert keine Beweismittel oder identitäsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können. Er habe glaublich vier Jahre Grundschule absolviert und sei zuletzt Tischler gewesen. Auch sei er in einer Partei als Funktionär tätig gewesen. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an.
Bei seiner Ausreise aus Gambia hätten sich noch seine Mutter und seine Schwester dort befunden. Er habe mit seinen Familienangehörigen derzeit keinen Kontakt.
In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen Er habe lediglich zwei Jahre lang Deutschkurse besucht. Er habe kein eigenes Einkommen und bettle in Wien. Es gebe einen Freund, bei dem er gemeldet sei, wo er aber nicht wohne. Manchmal bekomme er von diesem etwas zu essen. Normalerweise schlafe er auf der Straße. Nur wenn die Tochter seines o.a. Freundes nicht da sei, schlafe er bei besagtem Freund.
Der Beschwerdeführer erklärte, gut Deutsch sprechen zu können und habe auf entsprechende Nachfrage einen durchschnittlichen Tagesablauf in Deutsch gut beschreiben können. Er habe Deutschbestätigungen erhalten, wobei ihm einige die Polizei weggenommen hätten und er die anderen verloren habe.
Am besten spreche er Mandingo.
Er habe keine Verwandten in Österreich und führe in Österreich keine Beziehung.
Nach sozialen Kontakten in Österreich befragt, meinte er, vier Frauen und auch vier Männer zu kennen. Sie würden zusammen in verschiedene Lokale gehen und seien alle österreichische Staatsbürger.
Nach Österreich sei er Ende 2010 eingereist. Er halte sich hier seither durchgehend auf.
Nach Hinweis auf seinen ersten Antrag der rechtskräftig abgewiesen worden sei, erklärte er, einen neuen Antrag zu stellen, da die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren genannt habe, immer noch bestehen würden. Der Führer seiner Partei, DARBO Husein, sei derzeit inhaftiert. Er werde politisch verfolgt. Neue Fluchtgründe habe er nicht, aber die damaligen hätten sich verschlimmert, viele Parteimitglieder der UDP seien verhaftet worden. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, verhaftet zu werden, eine langjährige Haft oder sogar die Todesstrafe.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen der Staatendokumentation zu Gambia ausgefolgt und ihm eine schriftliche Stellungnahmefrist hiezu gewährt.
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, was ihm bereits mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 mitgeteilt worden sei.
Er erklärte daraufhin, dass sich seine Probleme in Gambia verschlimmert hätten und er auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne. Er brauche Hilfe, wolle weiter in Österreich eine Ausbildung machen und einem Beruf nachgehen.
Nach Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, erklärte er, hier Hilfe zu brauchen. Er wolle normal, ohne Probleme zu machen, leben. Zu seinen Verurteilungen befragt, erklärte er, dass er solche Dinge nicht mehr machen werde. Deswegen brauche er Hilfe.
Befragt, ob der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, alles Wichtige vorzubringen, gab er an, derzeit keine Unterkunft zu haben, was seine große Sorge sei. Er brauche wirklich Hilfe.
Nach Rückübersetzung brachte er keine Einwendungen vor und bestätigte durch seine Unterschrift, dass alles vollständig und richtig protokolliert worden sei.
Am 21.07.2016 langte eine handschriftliche Stellungnahme ein. Dort erklärte der Beschwerdeführer, geflüchtet zu sein, da er keine Zukunft mehr in Gambia gehabt habe. Er sei politisch aktiv für UDP gewesen. Er sei verfolgt worden und aus Angst vor dem Tod geflüchtet. Viele seiner Freunde seien verfolgt worden und ins Gefängnis gekommen. Nunmehr sei auch der Chef seiner Partei ins Gefängnis gekommen, was alles schlimmer mache. Viele Menschen hätten dagegen protestiert. Ein paar seien zum Tode verurteilt worden, wieder andere seien inhaftiert worden. Das sei ca. in den letzten sechs Monaten passiert. Viele seien auch auf der Straße getötet worden, wie zB XXXX. Es sei für ihn nicht möglich bzw. sehr gefährlich zurückzugehen, wenn derartige Sachen passieren würden. Er wolle nur frei sein. Er wolle in Österreich leben und arbeiten.
Da er für die UDP gewesen sei, drohe ihm im Herkunftsstaat der Tod, solange Präsident JAMMEH an der Macht sei.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 01.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia festgehalten. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Identität des Beschwerdeführers wurde darin nicht festgestellt, sehr wohl jedoch die Staatsangehörigkeit von Gambia.
Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden worden (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung habe das BFA im rechtskräftigen Bescheid vom 06.02.2015 eine Rückehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es sei die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festgestellt worden, über ihn ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
Festgestellt wurde weiters, dass im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Die Gründe seines Erstantrages seien Furcht vor behördlicher und politischer Verfolgung gewesen und er habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag zu haben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht asyl- bzw. entscheidungsrelevant geändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig.
In Österreich entfalte er keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Verwandte von ihm würden sich in Gambia befinden. In Österreich sei er mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Er sei am 30.01.2011 illegal nach Österreich eingereist.
Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer kein unbedenkliches
nationales Identitätsdokument oder sonstiges Bescheinigungsmittel vorlegen habe können, um seine Identität festzustellen.
Es wurde auf den Inhalt der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung verwiesen. Zu seinem neuen Antrag wurde festgehalten, dass er das Bundesgebiet seit Stellung des Erstantrages nicht verlassen habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe er die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht. Die einzige Neuerung des Vorbringens sei seine Behauptung gewesen, wonach sich seine damaligen Fluchtgründe verschlimmert hätten. Seiner Stellungnahme vom 21.07.2016 könne nicht beigetreten werden. Das BVwG habe im Übrigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nach ausführlicher Beweiswürdigung verneint.
Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei für das BFA daher nicht feststellbar, weshalb das BFA verpflichtet gewesen sei, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Rechtlich wurde dargelegt, dass die Rechtskraft der o.a. ergangenen Bescheide seinem neuerlichen Antrag entgegenstehen würden, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Rechtlich wurde zur getroffenen Rückkehrentscheidung darauf verwiesen, dass durch diese nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, da er ein solches im Bundesgebiet nicht entfalte. Ein schützenswertes Privatleben sei ebenso zu verneinen gewesen und könne trotz eines Aufenthaltes in der Dauer von fünf Jahren in Österreich von keiner fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei hier auch strafrechtlich verurteilt worden.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall demnach höher zu bewerten, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Es sei ihm daher weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 noch ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten.
Es sei deshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben in deutscher Sprache beilegte.
Darin erklärte er, dass eine Rückkehr nach Gambia für ihn sehr gefährlich wäre. Dort gebe es keine Menschenrechte.
Er könne nicht oft seine Familie kontaktieren, weil er kein Geld habe.
Er erhalte seit einem halben Jahr keine Hilfe von niemandem. Er habe draußen geschlafen.
Er wolle seine Zukunft in Österreich verbringen, wo er gute Freunde habe.
Die Fehler, die er gemacht habe, werde er nicht wiederholen. Er sei auch nicht mehr im Gefängnis gewesen.
Der Führer seiner Partei sei verhaftet worden.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden: Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2011, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2014, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden und die Probezeit hinsichtlich des erstangeführten Urteils auf 5 Jahre verlängert wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstraße wurde am 06.02.2015 vollzogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen - nunmehr vierten - Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptung nicht geglaubt wurde. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Mitgliedschaft bei der UDP widersprüchlich vorgetragen hat. Er hat im Übrigen keinerlei Wissen zur UDP gehabt und auch sonst blieb sein gesamtes Vorbringen - nicht nur zur Flucht - widersprüchlich, oberflächlich und vage.
Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beschränkt sich darauf, zu erklären, aufgrund seiner bereits im ersten Verfahren dargelegten Fluchtgründe nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Er meinte, dass Angehörige der UDP in Gambia verfolg werden würden und schilderte von Festnahmen von, Inhaftierungen von und Morde an UDP-Mitgliedern. Mit diesem Vorbringen bekräftigt der Beschwerdeführer bloß sein bisheriges Vorbringen und muss diesem allgemeinen Vorbringen im Übrigen entgegengehalten werden, dass er im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht glaubhaft vorgetragen hat, aufgrund einer Mitgliedschaft bei der UDP politisch verfolgt worden zu sein, wobei ihm nicht einmal eine Mitgliedschaft bei der UDP geglaubt wurde.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer der Beurteilung seines Vorbringens im angefochtenen Bescheid überhaupt nichts entgegenhalten können, sondern meinte - wie schon im Verfahren - vollkommen unbestimmt, dass eine Rückkehr nach Gambia für ihn gefährlich wäre, da es für die Menschen dort keine Menschenrechte geben würde bzw. der Führer seiner Partei inhaftiert worden sei. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es ihm demnach nicht gelungen, der vom BFA im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Würdigung seines Vorbringens substantiiert entgegenzutreten.
Das BFA hat dem Beschwerdeführer auch allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und auch unter Berücksichtigung dieser die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat im Vergleich zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebenen Länderinformationen als unverändert erkannt. Weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Insbesondere wurden keine den Beschwerdeführer betreffenden Länderberichte vorgelegt, die seine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung nahelegen.
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Vielmehr hat er angegeben, gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und finden sich auch in der Beschwerde keine gegenteiligen Ausführungen. Dort wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.
Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unverändert um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, den keine Sorgepflichten treffen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat vorfindet, wobei er in der Beschwerde lediglich meinte, mangels ausreichend finanzieller Mittel seine Familie in Gambia nicht so oft kontaktieren zu können, was für einen unveränderten Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat spricht, wird es ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sein, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, wie dies auch die übrige Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers macht. Die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat gestaltet sich nicht derart, dass diese einer Abschiebung dorthin entgegenstehend würde.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung seines lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zu Gambia auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Jänner 2015 nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.
Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung am 30.01.2011 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(...)
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(...)
kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Er ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er lebt auch in keiner Beziehung.
Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich unter anderem aus der Strafhaft, die der Beschwerdeführer in Österreich verbüßen musste, sowie aus dem Umstand, dass er das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens trotz Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia nicht verlassen hat. Stattdessen hat er einen Folgeantrag gestellt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat erstmals im Jänner 2011 einen Antrag gestellt, der negativ entschieden wurde. Am 21.02.2015 ist die Rückkehrentscheidung des BFA samt Feststellung, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist, in Rechtskraft erwachsen. Mit derselben Entscheidung wurde ein Einreiseverbot von sieben Jahren gegen ihn erlassen. Die gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, ist er seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat jedoch nicht nachgekommen, sondern versucht seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen von unbegründeten Folgeanträgen zu verlängern. Dem Umstand des fünfeinhalb Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann demnach keine hervorgehobene Bedeutung bei der Rückkehrentscheidung zugemessen werden.
Der Beschwerdeführer hat diesen Aufenthalt im Bundesgebiet im Übrigen überhaupt nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Ganz im Gegenteil ist er wiederholt straffällig geworden und ist wegen Suchtgiftkriminalität im Juni 2011 und im Dezember 2014 strafrechtlich verurteilt worden, wobei er auch eine Haftstrafe verbüßen hat müssen. Auch wenn er seit der Erlassung aus der Strafhaft nicht neuerlich straffällig wurde, ist er über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufgrund von Delikten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, verurteilt worden, wobei bei der bedingt ausgesprochenen Strafe zur letzten Verurteilung die Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Es kann im vorliegenden Fall auf jeden Fall nicht von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese wiederholt und auch längere Zeit nach der Einreise, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste, erfolgen (siehe auch BVwG vom 10.12.2014, W159 1420234-2/11E).
Vor dem BFA war zwar eine Verständigung in deutscher Sprache möglich, hat er jedoch unverändert keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (oder höher) durch ein Deutschdiplom nachgewiesen. Selbst wenn man von der Möglichkeit zur Verständigung in deutscher Sprache ausgeht, sind keine weiteren integrativen Schritte vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, bloß bei einem Freund gemeldet zu sein, sich jedoch hauptsächlich auf der Straße aufzuhalten. Auch in der Beschwerde wies er auf finanzielle Probleme bzw. seine schwierige Lebenssituation in Österreich hin.
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch nicht vorgetragen, Mitglied in einem Verein zu sein oder sich sonst karitativ zu betätigen. Er bildet sich auch nicht aus, fort oder weiter.
Er hat auch bloß vollkommen unbestimmt österreichische Freunde erwähnt, mit denen er ausgehe. Eine nachhaltige Unterstützung erhalte er von diesen offensichtlich nicht.
Es war nach dem Gesagten daher zusammenfassend von keinem intensiven bzw. schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen.
Im Unterschied zum Bundesgebiet, wo er mittellos und mit ausbaufähigen Deutschkenntnissen lebt, beherrscht er die Sprache seines Herkunftsstaates und ist dort in der Vergangenheit auch einer Beschäftigung nachgegangen.
Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben der illegalen Einreise und der nicht sonderlich ausgeprägten Integration insbesondere dem Umstand der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen zu Haftstrafen besonderes Gewicht zukommt, zumal mit Suchtmittelkriminalität eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einhergeht. Der Beschwerdeführer kommt auch seiner Verpflichtung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia nicht nach. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ist daher evident.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was auch im angefochtenen Bescheid erneut überprüft wurde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für den gesunden, jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Beschwerdeführer veränderte Situation seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015. In der Beschwerde wurde der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes bzw. Substantiiertes entgegengehalten.
Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.
§ 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt.
Aufgrund des Verfahrensergebnisses war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in der Beschwerde vollkommen unbestimmt eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in den Raum gestellt und dies aufgrund der Umstände, die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig bewertet worden sind.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 haben sich - wie dargelegt - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.