W117 2133214-1•BVwG W117 2133214-1
W117 2133214-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W117 2133214-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 17.05.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen im Original):
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt.
Es werden die Formulare für die HRZ-Beschaffung ausgefüllt.
Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.
Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache arabisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird.
LA: Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ja, okay.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
V: Ihr Asylverfahren in Österreich ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Weiters ist beabsichtigt über die eine neue Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot er erlassen. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Anordnung zur Außerlandesbringung,) Sie nach Algerien abgeschoben werden sollen.
LA: Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich akzeptiere das nicht. Ich darf das nicht machen. Ich habe einen Freund getroffen und der hat mir gesagt, dass wir eine Familie besuchen gehen. Ich hoffe Sie verschieben das.
LA: Haben Sie Identitätsdokumente bei sich? Wenn nein, wo befinden sich diese?
A: Ich habe gar nichts.
LA: Wurden Ihnen jemals Identitätsdokumente ausgestellt? Geburtsurkunde, etc.?
A: Nein, wurde mir nicht.
LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein, habe ich nicht.
LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland?
A: Meine Mutter und meine zwei Schwester und meine zehn Brüder leben in Algerien.
LA: Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder?
A: Nein, ich bin ledig.
LA: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein, habe ich nicht.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich bin nie in die Schule gegangen und habe nie gearbeitet. Meine Mutter hat mir das Geld zum Leben gegeben.
LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe 12,00 Euro bei mir.
LA: Was arbeitet Ihre Mutter?
A: Sie arbeitet nichts.
LA: Von wo kommt das Geld?
A: Vom Vater....aber doch nein, er ist gestorben.
LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Ich habe meine österreichische Bankomatkarte verloren. Ich denke doch, dass ich diese in Frankreich dann der Polizei gegeben habe.
LA: Wo haben Sie diese 12,00 Euro?
A: Mein Freund hat mir diese vor sechs Tagen gegeben.
LA: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Frankreich finanziert?
A: Den ersten Tag in Frankreich haben Sie mich erwischt und dann haben Sie mich gleich in das Gefängnis gebracht. Ich brauchte da kein Geld.
LA: Sind oder waren Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Nein, hatte ich nicht.
LA: Ihnen wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt wird. Ihr Asylverfahren ist negativ abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen. Wollen Sie dazu etwas sagen.
A: Ich will einen Anwalt.
LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder für ein anderes Land?
A: Nein, hatte ich nicht.
LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich möchte das nicht akzeptieren.
LA: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache.
LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich weiß nicht, ich habe halt das Land verlassen und ich dachte, wenn ich die Karte habe dann darf ich überall hin.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in die Zinnergasse überstellt werden.
Ende der Amtshandlung um 19:00 Uhr.
• Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben: Übersetzung durch Dolmetsch Frau [...].
• Die beigezogene/n Person/en verlangt/en die Zustellung einer Ausfertigung.
Nachträglich wird durch den Genannten, bei der Übersetzung angegeben, dass er Familie in Frankreich habe und er diese Besuchen wollte. Auch gab er an, dass er in Algerien eine handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hat.
LA: Welche Familienangehörigen leben in Frankreich?
A: Ein paar Onkeln. Familie [...]."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Verfahrensgang
Sie reisten zuletzt am 12.04.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 12.04.2016 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie tauchten noch vor Ladungstermin unter und verließen die Grundversorgung.
Sie waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 20.04.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt. Der Bescheid erwuchs am 05.05.2016 in Rechtskraft I. Intanz.
Am 17.05.2016 wurden Sie von Frankreich mittels Dublin-In Verfahren nach Österreich überstellt. Danach wurde über Sie am 17.05.2016 durch die Regionaldirektion Niederösterreich ein Einreiseverbot erlassen.
[...]
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Fest steht:
Sie halten sich illegal in Österreich auf.
Sie haben keine polizeiliche Meldung.
Ihre Asylverfahren wurden negativ entschieden.
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie gaben den Namen [...] und das Geburtsdatum [...] an.
Auch gaben Sie an, dass Sie algerischer Staatsbürger sind.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2016 wurde mit Bescheid vom 20.04.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt. Der Bescheid erwuchs am 05.05.2016 in Rechtskraft I. Instanz.
Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem abgeschlossenen Asylverfahren.
Über Sie wurden am 17.05.2016 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dies ist seit dem 17.05.2016 durchsetzbar.
Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
In Österreich lebt keiner Ihrer Familienangehörigen oder Ihre Kernfamilie.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1111258302, sowie aus Ihrer Einvernahme am 17.05.2016.
[...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
[...]
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Ziffer 3:
Sie haben Österreich noch vor Beendigung Ihres Antrags auf internationalen Schutz verlassen und sind illegal nach Frankreich ausgereist. Ihr negativer Asylbescheid erwuchs während Ihrer Abwesenheit in Rechtskraft.
Ziffer 9:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie besitzen keine Bankomat- oder Kreditkarte und können auch nicht auf Erspartes zugreifen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie haben sich bereits einmal einem laufenden Verfahren in Österreich entzogen und sind illegal nach Frankreich weitergereist. Am 17.05.2016 wurden Sie dann aus Frankreich nach Österreich überstellt. Sie besitzen keine Reisedokumente und können Ihre Identität nicht nachweisen. Auch sind Sie mittellos und können sich keinen weiteren Aufenthalt in Österreich finanzieren.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt haben. Zudem neigen sie dazu strafbare Handlungen zu begehen.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 17.05.2016 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unter der nachfolgenden Rubrik "Sachverhalt" angeführte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 12.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er von einem Beamten der Polizeiinspektion Marchegg AGM im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:
"In meinem Land gibt es keine Arbeit und keine Grundversorgung. Ich habe dort keine Zukunft und habe mich entschlossen, das Land zu verlassen."
Der Beschwerdeführer führte unter anderem im Zusammenhang mit der Asylantragstellung und zu seinem Untertauchen befragt in der Schubhafteinvernahme an:
"Ich weiß nicht, ich habe halt das Land verlassen und ich dachte, wenn ich die Karte habe, dann darf ich überall hin".
Noch vor dem Ladungstermin zur Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde verließ der Beschwerdeführer die Grundversorgung
Dem Beschwerdeführer war der Umstand des (unerlaubten) Untertauchens bewusst.
Im Zuge der Erstbefragung am 12.04.2016 wurde (nämlich) dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.
In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.
Mit Bescheid vom 20.04.2016, Zahl: 1111258302 - 160522406, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, räumte keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Algerien ein (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Verwaltungsbehörde hatte sich in diesem Bescheid umfassend mit der Situation in Algerien befasst.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 05.05.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.
Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdeführer illegal nach Frankreich aus. In Frankreich leben Verwandte des Beschwerdeführers; in Österreich verfügt er über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte.
Am 17.05.2016 wurde er von Frankreich nach dem Dublin-III-Verfahren rücküberstellt und aufgrund eines (am selben Tag) von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des § 34 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages an eben diesem Tage gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.
Mit Bescheid, Zahl: 1111258302 + 160688517, vom 17.05.2016 verfügte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft - der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie der Bescheid, die Rückkehrentscheidung vom 17.05.2016 betreffend, siehe sogleich, am 17.05.2016 ausgefolgt - und befindet sich der Beschwerdeführer seit 17.05.2016 in Schubhaft.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung (gemäß § 63 Abs. 2 AVG) vom 17.05.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass "Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ‚ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe' als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird".
Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zahl: 1111258302 - 160690538, erteilte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 17.05.2016 zugestellt.
Weder erhob der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Schubhaftbescheid noch gegen die negative Rückkehrentscheidung Beschwerde. Die negative Rückkehrentscheidung erwuchs am 01.06.2016 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine Berechtigung dazu. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel von € 12 Euro.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Während der Anhaltung in Schubhaft, nämlich am 08.06.2016, war der Beschwerdeführer in einen Raufhandel verwickelt.
Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr.
Im Zuge einer Identitätsfeststellung am 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Der Abschiebetermin ist der 28.09.2016. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zum rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren, zur rechtskräftigen (negativen) Rückkehrentscheidung, zur Schubhaftverhängung, zur Rückübernahme aus Frankreich, zu den melderechtlichen Wohnverhältnissen sind unzweifelhaft im Fremdenakt der Verwaltungsbehörde schriftlich dokumentiert.
Ebenso aber auch der Umstand, dass sich die Verwaltungsbehörde umfassend mit der Situation im Herkunftsstaat auseinandersetzte, wie ein nochmaliges Studium angeführten Asylbescheides ergibt.
Dass die Schubhaft in rechtlicher Hinsicht verwirklichbar ist, bedarf daher vor dem Hintergrund der inhaltlich ausführlich begründeten und in formeller Hinsicht rechtskräftigen Asyl-/Rückkehrentscheidung keiner weiteren Erörterung.
Dass der Beschwerdeführer untertauchte und sich nach Frankreich begab, ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben, sondern auch aus dem Melderegister im Zusammenhang mit der letztlich erfolgten Rücküberstellung von Frankreich.
Unterzutauchen, obwohl ihm bereits anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren das Merkblatt (insbesondere) mit der im Sachverhalt angeführten Meldeverpflichtung ausgehändigt wurde, lässt auch die versuchte Rechtfertigung in der Schubhafteinvernahme
"und ich dachte, wenn ich die Karte habe, dann darf ich überall hin"
ins Leere gehen.
Vor diesem faktischen Hintergrund im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu Österreich über Verwandte in Frankreich verfügt, und auch sonst keinerlei sozialen Bezugspunkte in Österreich zu konstatieren sind, erweist sich auch - im Ergebnis - die Annahme der Verwaltungsbehörde, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, als zutreffend. Diese Annahme findet auch seine Stütze in den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme, als er sich nicht nur mit den ihn betreffenden zukünftigen behördlichen Maßnahmen der Schubhaftverhängung und Abschiebung nicht einverstanden erklärte,
"Ihr Asylverfahren in Österreich ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Weiters ist beabsichtigt über die eine neue Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot er erlassen. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Anordnung zur Außerlandesbringung,) Sie nach Algerien abgeschoben werden sollen.
LA: Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich akzeptiere das nicht",
sondern auch ein Motiv bekanntgab, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer neuerlich untertauchen wird, um bei von ihm nicht namentlich erwähnten Bekannten Unterschlupf zu finden.
"Ich darf das nicht machen. Ich habe einen Freund getroffen und der hat mir gesagt, dass wir eine Familie besuchen gehen. Ich hoffe Sie verschieben das."
Neben dem Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, der Vermögenslosigkeit, der gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist daher überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung hinzuweisen, welche schließlich in einem Verlassen der Grundversorgung, dem Untertauchen und abschließend der illegalen Weiterreise nach Frankreich mündeten. Zutreffend - siehe rechtliche Beurteilung - hatte die Verwaltungsbehörde daher (auch) § 76 Abs. 3 Z. 9 angewendet.
Der unmittelbar bevorstehende Abschiebetermin 28.09.2016 wurde seitens der Verwaltungsbehörde durch Vorlage der "Buchungsbestätigung", der "Airline notification" und des "Reiseplanes" per Email vom 02.09.2016 bescheinigt. Daraus resultiert wiederum die (schlussfolgernde) Feststellung, dass die Abschiebung faktisch möglich ist. Zur rechtlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Bestehen der Fluchtgefahr siehe rechtliche Beurteilung.
Der während der Anhaltung der Schubhaft stattgefundene Raufhandel am 08.06.2016 wurde in der ausdrücklichen Meldung der LPD Wien, GZ: A2/191848/2016 vom selben Tag aufgezeichnet.
Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ist auf seine diesbezüglich eindeutige Antwort im Rahmen der Schubhafteinvernahme zu verweisen:
LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.
Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form
des Untertauchens;
der illegalen Weiterreise nach Frankreich
jeglicher ungeordneter Wohnverhältnisse im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher sozialer Verankerung;
der Stellung eines Asylantrages, in der bloßen Absicht, sich in Europa "Reisefreiheit" zu verschaffen;
der Ausreiseunwilligkeit;
sonstiger Unverlässlichkeit - durch Involvierung in einen Raufhandel während aufrechter Schubhaft
zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass erheblichste Fluchtgefahr bestand und besteht - siehe insbesondere auch letzten angeführten Umstand des Vorliegens eines Raufhandels -, welche aufgrund des Herannahens des Abschiebetermins durch keine wie immer gearteten Umstände relativiert werden können.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als eindeutig geklärt anzusehen ist.
.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.05.2016 in Schubhaft angehalten wird; der Tag "nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde" ist der 18.09.2016 - da dieser Tag ein Sonntag ist, also gemäß § 33 Abs. 2 AVG "das Ende einer Frist auf einen Sonntag fällt, ist der nächste Werktag", also, Montag, der 19.09.2016, "letzter Tag der Frist".
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des angeführten Schubhaftbescheides vom 17.05.2016 herausgeschälten, vor, da sich "der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz, nämlich dem von ihm mit Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes vom 12.04.2016 initiierten Asylverfahren durch unabgemeldetes Verlassen der Grundversorgung, nachfolgendes Untertauchen und die Weiterreise nach Frankreich, bereits entzogen hat".
Da sich der Beschwerdeführer zudem, wie seinen unzweideutigen Angaben in der Schubhafteinvernahme zu entnehmen ist, mit den von der Verwaltungsbehörde bereits damals ins Auge gefassten Maßnahmen der Schubhaft und zwangsweisen Rückführung nach Algerien keineswegs einverstanden erklärte, rundet diese offen gezeigte Ausreiseunwilligkeit, die für sich allein keinen Sicherungsbedarf begründet, das bereits gezeigte Fluchtverhalten zumindest ab, bestärkt also die Annahme des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.
Zutreffend hat, wie oben ausgeführt, die Verwaltungsbehörde das völlige Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, die fehlende Erwerbstätigkeit, die Vermögenslosigkeit, die gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse, alles Umstände, welche abschließend in die illegale Weiterreise nach Frankreich mündeten, als gänzliches Fehlen jeglicher sozialer Verankerung qualifiziert und daher (auch) richtigerweise dem § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG unterstellt.
Da nach der Aktenlage nicht nur keine diese ursprüngliche Einschätzung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ändernden Umstände eingetreten sind, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer auch während seiner Anhaltung in Schubhaft ein äußerst aggressives gegen die Rechtsordnung verstoßendes Verhalten setzte, indem er am 08.06.2016 in einen Raufhandel mit anderen Insassen verwickelt war, ist auch aktuell von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Daher ist diese insbesondere vor dem Hintergrund des nahenden Abschiebetermins - auch im Hinblick auf seine Ausreiseunwilligkeit - als nicht gemindert anzusehen; siehe auch Ausführungen (sogleich) im Zusammenhang mit der Anwendung gelinderer Mittel.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet auch aktuell mangels finanzieller Mittel - der Beschwerdeführer verfügt (weiterhin) lediglich über circa € 12 Euro - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade nicht nur vor dem Hintergrund des bereits vor der Anhaltung in Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie des Untertauchens (nach Frankreich), sondern auch unter Berücksichtigung seines rechtswidrigen Verhaltens in der Schubhaft - Stichwort: Raufhandel - nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Es konnte und kann aktuell daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde - dies auch insofern nicht, als der Beschwerdeführer seine Ausreiseunwilligkeit bereits anlässlich der Schubhaftverhängung unzweifelhaft äußerte und überdies der Tag der Abschiebung naht.
Da die Verwaltungsbehörde die Termininisierung der Abschiebung nach Algerien mit 28.09.2016 erreichte - die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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