W106 2132799-1•BVwG W106 2132799-1
W106 2132799-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016
Bescheidnachholung, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit
W106 2132799-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.07.2016, GZ BMLFUW-25.108/0002-PR/1/2016, betreffend Folgekostenzuschuss gemäß § 21f GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.09.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) begehrte mit Antrag vom 19.03.2015, ergänzt mit Antrag vom 02.06.2015 einen Folgekostenzuschuss gemäß § 21f GehG iVm § 10 Auslandsverwendungsverordnung (AVV).
Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Bundesministerin für Familie und Jugend. Die Beschwerde ist am 05.01.2016 im Präsidium des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegangen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.07.2016 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen.
Zur Zuständigkeit wird im Bescheid auf das Verwaltungsübereinkommen zwischen dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem BM für Familien und Jugend vom 27.02.2015 hingewiesen, wonach das BMFJ durch das BMLFUW personell mitbetreut und das gegenständliche Verfahren daher vom BMLFUW geführt wird.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.
Zur Frage der Zuständigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nach Ablauf der Frist des § 16 VwGVG zur Erlassung des versäumten Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei.
I.4. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit, dass die Säumnisbeschwerde vom 23.12.2015 am 05.01.2016 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF erhob mit Schreiben vom 23.12.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Die belangte Behörde holte mit Bescheid vom 08.07.2016, dem BF zu Handen seiner Vertretung nach seinen Angaben ebenfalls am 08.07.2016 zugestellt, den versäumten Bescheid nach.
Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird. Nach Ablauf der eingeräumten dreimonatigen Frist ist die belangte Behörde jedoch nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht vielmehr nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit der belangen Behörde - auch wenn die Unzuständigkeit vom BF nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde - vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 10.05.2010, 2009/16/0226; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, K 4 zu § 27 VwGVG Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K4f zu § 16 VwGVG und K1 zu § 27 K1).
Die Säumnisbeschwerde wurde am 05.01.2016 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 05.03.2016.
Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 08.07.2016 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers die Bescheide nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.
Der Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097).
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