BVwG G305 2127039-1

G305 2127039-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG G305 2127039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2127039.1.00

Spruch

G305 2127039-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX,VSNR: XXXX, vom auf Grund des Vorlageantrages vom 22.05.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle

XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis

XXXX verloren habe, da er sich auf eine ihm am 15.01.2016 angebotene, zumutbare Stelle als Installateur bei der Firma XXXX mit Arbeitsantritt 01.02.2016 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die in der Niederschrift vom 04.02.2016 angegebenen Gründe hätten für die Gewährung einer Nachsicht der Rechtsfolgen nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX datierte Beschwerde, in der er begründend im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er zwar eine Lehrabschlussprüfung als Installateur habe; bei den Gesprächen bei der belangten Behörde habe er immer wieder darauf hingewiesen, dass er nicht mehr als Installateur tätig sein wolle, da er in der Praxis nie eine Heizungsausbildung gehabt habe. Sämtliche Installationsfirmen würden einen Heizungstechniker mit einschlägiger Berufserfahrung suchen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs.1 AlVG wies er darauf hin, dass es keiner Firma zumutbar sei, jemanden als Fachkraft zu beschäftigen, dem sämtliche praktische Ausbildung fehle, "auch wenn diese de facto am Papier vorhanden ist". Sein Interesse gelte dem sozialen Bereich und seien all seine Fragen mit der Begründung seiner abgeschlossenen Lehre als Installateur zurückgewiesen worden. Auch habe er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen; so habe er alle ihm zugewiesenen AMS-Termine wahrgenommen; er habe im Zeitraum Jänner bis Anfang Februar Bewerbungen verfasst und verschickt; er habe "diverse nachprüfbare Kontakte mit Firmen und Institutionen, die Arbeitnehmer beschäftigen, getätigt"; er habe sich zu Hause via Internet stundenlang mit Stellenausschreibungen befasst; er habe bis auf die Vorsprache bei der Firma XXXX alle Vorstellungstermine wahrgenommen und nur "besagte Vorsprache" "negiert", dies mit dem Wissen, dass diese Firma nach Kenntnis seiner Voraussetzungen logischerweise sofort ablehnen würde. Ihm sei die Tragweite, dass eine Nichtvorsprache bei einer Firma "sofort zu einer Stoppung des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit nach sich zieht" in den Betreuungsgesprächen nie mitgeteilt worden. Es sei auch schwer nachzuvollziehen, dass ein einmaliger Verstoß ohne dahingehende Information sofort zu dieser Vorgehensweise führe. Auf gesundheitliche Gründe, die er bei seinen Gesprächen mit der AMS-Beraterin angeführt habe, sei nicht eingegangen worden.

Mit seiner Beschwerde brachte der BF einen Konvolut an Bewerbungsschreiben zur Vorlage.

3. Mit dem in der Folge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF vom

XXXX ab und stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen fest, dass der BF 25 Jahre alt sei und eine abgeschlossene Ausbildung als Gas- und Wasserleitungsinstallateur habe. Er habe Berufserfahrung als Bauhelfer. Er sei ledig, alleinstehend, ohne Sorgepflichten und wohne bei seinen Eltern. Nach seiner Lehre sei er vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX als Bauhelfer beschäftigt gewesen und habe er seit dem XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich (= monatlich

XXXX) bezogen. Die belangte Behörde unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Gas- und Wasserleitungsinstallateur. Es sie mit ihm die Kommunikation über sein eAMS-Konto vereinbart worden und sei festgehalten worden, dass die aktive Arbeitssuche im Vordergrund stehe. Der BF habe zwar einen "verwertbaren Beruf", der im Moment sehr gefragt sei, er aber nicht mehr als GWH-Installateur arbeiten wolle. Am 15.01.2016 sei ihm eine Beschäftigung als Installateur bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; in der Stellenzuweisung sei der BF darüber informiert worden, dass er sich umgehend zu bewerben habe. Der mögliche Arbeitsantritt sei der 01.02.2016 gewesen. Obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, informierte er die belangte Behörde nicht über das Ergebnis dieser Bewerbung. Über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 6 bzw. 8 Wochen) sei er informiert worden und habe er dies mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht näher definiert worden. Seit dem XXXX sei er bei der Firma XXXX beschäftigt.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es unter Hinweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039, dass sich jemand, der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen müsse, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. bezogen auf diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein habe. Dabei bedarf es eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen einerseits und des Unterlassens eines Verhaltens, das geeignet ist, das Zustandekommen der konkret angebotenen Beschäftigung zu verhindern. Der Arbeitslose sei verpflichtet, allfällige Zweifel an seiner Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen. Obwohl die ihm bei der Firma XXXX zugewiesene Stelle seiner Ausbildung entsprochen und an der Zumutbarkeit des Stellenangebotes kein Zweifel bestanden hätten, habe sich der BF nicht beworben. So wie er sich am 20.02.2016 bei der Firma XXXX für eine Stelle als GWH-Installateur beworben habe, hätte er sich auch bei der Firma XXXX bewerben müssen. Dadurch habe er bei letztgenannter Firma das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

4. Gegen diese ihm am 13.05.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am XXXX - rechtzeitig - einen begründeten Vorlageantrag, mit dem er die Anträge verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die Bezugssperre im Sinne der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG aufzuheben, weil ihn kein zeitliches Verschulden treffe.

Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm das Stellenangebot von der belangten Behörde unterbreitet worden sei und dass es für dieses mehrere Bewerber gegeben habe. Es habe ein längeres Auswahlverfahren gegeben, weshalb keine von ihm verschuldeten Zeitverluste entstanden seien. Gegenüber der belangten Behörde habe er bekundet, dieses Angebot anzunehmen, sollte er es bekommen. Er wäre in der Lage gewesen, das Stellenangebot nach Mitteilung durch die belangte Behörde sofort zu beginnen. Die Ernsthaftigkeit seiner Absicht begründete er damit, dass er von Beginn seiner Arbeitslosigkeit der belangten Behörde gegenüber immer bekundet habe, einen Job im humanitären Dienstleistungsbereich anzustreben und habe er das Stellenangebot der Firma XXXX in XXXX auch angenommen.

5. Am 31.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 10.02.2016 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.07.2016 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.

7. Mit Schreiben vom 15.07.2016 bezog der BF Stellung zum Vorlagebericht der belangten Behörde, indem er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er nach Beendigung seiner Lehrzeit aus wirtschaftlichen Gründen bei seiner Firma nicht habe bleiben können. Da ihm zu dieser Zeit eine Stelle als GWH-Installateur nicht habe angeboten werden können, sei er ein Jahr bei der XXXX beschäftigt gewesen. In der arbeitslosen Winterzeit 2015/2016 habe er bei der belangten Behörde mehrfach angegeben, dass er eine Umschulung in Richtung medizinischer Sozialbereich machen möchte. Von der belangten Behörde habe es dahingehend keine Unterstützung gegeben. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er GWH-Installateur sei und er habe sich auf die Stellenangebote der belangten Behörde zu bewerben. Daraufhin habe er sofort den Kontakt zur Firma XXXX in XXXX hergestellt und das Bewerbungsverfahren begonnen. Die belangte Behörde sei immer davon in Kenntnis gewesen, dass das Auswahlverfahren noch laufe.

8. Mit hg. Schreiben vom 01.08.2016 wurde die Stellungnahme des BF vom 15.07.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.

9. Mit Schreiben vom 11.08.2016 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Äußerung des BF ab, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass festgestellt worden sei, dass die Vermittlung im erlernten Beruf des BF erfolgversprechend erscheine, da es diesbezüglich genügend Stellenangebote gebe und die Möglichkeit gegeben war, die Arbeitslosigkeit des BF, der seit dem XXXX Arbeitslosengeld beziehe, rasch zu beenden. Aus den Gründen sei der Vermittlungswunsch des BF nur zweitrangig akzeptiert worden. Das sei dem BF auch mitgeteilt und in der Betreuungsvereinbarung vom

XXXX nachweislich dokumentiert worden. Zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes als Installateur bei der Firma XXXX habe sich der BF noch nicht bei der Firma XXXX beworben. Durch das Auswahlverfahren sei lange Zeit nicht sicher gewesen, dass das Dienstverhältnis bei ihr zustande kommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist zwischenzeitig XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX.

Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG.

Er ist ledig und lebt an der angegebenen Adresse im Haushalt seiner Eltern. Er hat keine Sorgepflichten.

1.2. Der BF hat eine Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur absolviert und diese im Jahr 2014 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Er hat eine Berufserfahrung als Bauhelfer bei der Firma XXXX.

1.3. Ausgehend vom 01.01.2014 bis laufend gestaltet sich die vita des BF aus beruflicher Sicht und aus der Sicht einer arbeitslosen Person wie folgt:

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX)

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX)

XXXX bis XXXX Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX)

XXXX bis laufend Angestellter bei der Firma XXXX

1.4. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular beantragte der BF am 28.12.2015 die Gewährung von Arbeitslosengeld.

1.5. Mit der belangten Behörde schloss der BF eine - im Schreiben vom 04.02.2016 dokumentierte und an ihn zur Absendung gelangte - Betreuungsvereinbarung ab, anlässlich der er mit der belangten Behörde das Ziel der Betreuung (Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Gas- und Wasserleitungsinstallateur mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk XXXX, im Bezirk XXXX, im Bezirk XXXX im Ausmaß einer Vollzeitarbeitsstelle) festlegte.

Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF unter anderen zum selbständigen Setzen von Aktivitäten (etwa in Form von Aktivbewerbungen); zum Bewerben auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden und zur Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen; zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde; zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote und zur Reaktion auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten.

Im Schreiben vom 04.02.2016 heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben weiters:

"[...] Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

  • Die aktive Arbeitssuche ist im Vordergrund. Sie haben bei der Rettung eine Sanitäterausbildung gemacht, waren aber in den letzten 2 Jahren nicht mehr bei der Rettung, daher müssten Sie die Prüfung erneuern. Sie haben morgen einen Informationsabend, bei dem Sie dann mehr erfahren. Sie würden gerne bei der Rettung arbeiten. Das Problem ist allerdings, dass Sie einen verwertbaren Beruf haben, der im Moment sehr gefragt ist. Sie möchten allerdings als GWH-Installateur nicht mehr arbeiten.

  • Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

[...]"

Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung vereinbarten die belangte Behörde und der BF überdies die Nutzung des eAMS-Kontos. Für den Fall der Aktivierung des eAMS-Kontos kamen sie überein, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen der Behörde und dem BF vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgen werde. Im Schreiben vom 04.02.2016 findet sich weiters der Hinweis, dass der BF von der belangten Behörde übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos finde und dass er dieses Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen habe.

1.6. Am 15.01.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BF ein Stellenangebot der Firma XXXX, verbunden mit der Aufforderung, sich dort umgehend zu bewerben und die Behörde binnen acht Tage vom Ergebnis bzw. dem Stand seiner Bewerbung zu informieren.

Das Stellenangebot lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"Aktuell suchen wir für unseren Kunden ab sofort Installateur/e)innen (Gas-Wasser-Heizung).

Arbeitsort: XXXX und XXXX

Auch Bewerber/innen aus den Bereichen Gas/Wasser, Wasser, Heizung, Sanitär, Klima oder Lüftung sind willkommen!

Anforderungen:

Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Auto von Vorteil,

Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung nach Absprache.

Entlohnung: zum angegebenen Mindestentgelt werden Diäten und Zulagen extra bezahlt.

Bewerbungen ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung!

Bitte bewerben Sie sich unter der Tel.Nr. [...]

[...]

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Installateur(e)innen (Gas-Wasser-Heizung) beträgt XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

Auf dieses Stellenangebot, das am 01.02.2016 angetreten hätte werden sollen, bewarb sich der BF nicht.

1.7. Am 04.02.2016 wurde der BF im Zusammenhang mit dem ihm von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebot der Firma XXXX niederschriftlich einvernommen.

Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen) gab der BF auf die Fragen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und die Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Weiters gab er in der von ihm unterzeichneten Niederschrift an, dass er sich deshalb nicht beworben habe, weil er nicht mehr als Installateur arbeiten wolle.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF schon vor dem beschwerdegegenständlichen Stellenangebot bei einem anderen Unternehmen beworben hätte.

1.8. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG 1977 aus, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

1.9. Insgesamt brachte der BF 18 Initiativbewerbungen und zwei Bewerbungen auf Stellenangebote der belangten Behörde zur Versendung, die in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden:

Bewerbungsschreiben Datum

Firma

Bewerbung als

15.01. 2016

XXXX

Sanitäter

11.02. 2016

ADG-Nr.: XXXX (AMS)

Gebäudetechniker - Haustechniker

11.02. 2016

XXXX

Sanitäter

11.02. 2016

XXXX

Lagerarbeiter

11.02. 2016

XXXX

Lagerarbeiter

11.02. 2016

ADG-Nr.: XXXX (AMS)

Gebäudetechniker - Haustechniker

12.02. 2016

XXXX

Baustoff- und Werkzeugverkäufer

12.02. 2016

XXXX

Verkaufsberater für Sanitäreinrichtungen im Innendienst

13.02. 2016

XXXX

Produktionsmitarbeiter

13.02. 2016

XXXX

Lagerlogistiker

20.02. 2016

XXXX

Gas-Wasser-Heizungsinstallateur

22.02. 2016

XXXX

Sekretär

24.02. 2016

XXXX

Produktionsmitarbeiter

24.02. 2016

XXXX

Produktionsfacharbeiter

24.02. 2016

XXXX

Hausmeister

26.02. 2016

XXXX

Produktionsmitarbeiter

26.02. 2016

XXXX

Allgemeiner Hilfsarbeiter

26.02. 2016

XXXX

Lagerlogistiker

29.02. 2016

XXXX

Mitarbeiter für Kinder- und Jugendhilfe

29.02. 2016

XXXX

Ausstellungsleiter für Bad und Design

Das erste Bewerbungsschreiben

versendete der BF am XXXX an den XXXX des XXXX, mit dem er sich um eine Stelle als Rettungssanitäter bewarb.

Am XXXX versandte er ein Bewerbungsschreiben an die Firma XXXX in XXXX, mit dem er sich auch um die Stelle als Sanitäter bewarb.

Mit einem weiteren Bewerbungsschreiben vom XXXX bewarb er sich um die Stelle eines Gas-Wasser-Heizungsinstallateurs bei der Firma

XXXX.

1.10. Es steht fest, dass sich der BF auf das ihm von der belangten Behörde am 15.01.2016 übermittelte Stellenangebot der Firma XXXX mit Beschäftigungsbeginn XXXX nicht beworben hat; dadurch kam eine mögliche Beschäftigung nicht zustande kam.

Aus der vom BF am 04.02.2016 eigenhändig unterschriebenen Niederschrift über seine Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt sich, dass ihm ein konkretes, angemessenes und zumutbares Stellenangebot übermittelt wurde.

Angesichts seiner Bewerbung bei der Firma XXXX als Gas-Wasser-Heizungsinstallateur mit Schreiben vom 20.02.2016 lässt sich nicht feststellen, dass die unterlassene Bewerbung auf das Stellenangebot der Firma XXXX auf den Beweggrund, nicht mehr als Installateur arbeiten zu wollen, zurückzuführen war.

1.11. Mehr als acht Wochen, nachdem der BF die ihm über die Firma XXXX angebotene Stelle als Gas-Wasser-Heizungsinstallateur antreten hätte können (möglicher Arbeitsbeginn: XXXX) trat er eine Stelle als vollbeschäftigter Angestellter bei der Firma XXXX in XXXX an.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und insbesondere die über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 04.02.2016 aufgenommene, vom BF und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Niederschrift, die Dokumentation des Betreuungsplans vom 04.02.2016, das vom AMS übermittelte Stellenangebot der Firma XXXX und durch den Gerichtsakt des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift behauptet, dass es keiner Firma zumutbar sei, jemanden als Fachkraft zu beschäftigen, der keine praktische Ausbildung habe, so steht dieser Einwand schon im Widerspruch mit dem Vorbringen des BF in Punkt 1.) der Beschwerde, worin er ausführt, dass er eine Lehrabschlussprüfung als Installateur habe. Wenn er in der Beschwerde Glauben machen will, dass sein großes Interesse dem sozialen Bereich gelte, so vermag er damit nicht zu überzeugen, da von insgesamt 20 Bewerbungsschreiben "nur" drei Bewerbungsschreiben erkennbar den sozialen Bereich betreffen.

Dass er den Beruf des Gas-Wasser-Heizungsinstallateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausüben wollen, erweist sich schon deshalb als unglaubwürdig, da der BF in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 04.02.2016 angab, gegen die angebotene Stelle aus gesundheitlichen Gründen keine Einwendungen zu haben. Auch sonst finden sich im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte, aus denen sich Hinweise auf die vom BF in der Beschwerdeschrift erstmals behaupteten gesundheitlichen Probleme ableiten ließen. Vielmehr sagte er in dieser Niederschrift der ihn vernehmenden Mitarbeiterin der belangten Behörde wörtlich, "dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich [...] körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe".

Auch ist die Behauptung, dass die AMS-Betreuerin auf seine Vorstellungen auch nur ansatzweise eingehen konnte und dass ihm nicht klar gewesen sei, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einer Einstellung des Arbeitslosengeldes führen würde, nicht glaubwürdig. Schon aus der vom BF unterzeichneten Niederschrift ergibt sich, dass er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG aufgeklärt wurde.

Die zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und auf dem Bezugsverlauf der belangten Behörde, denen der BF zu keinem Zeitpunkt näher getreten ist.

Die zu den einzelnen Bewerbungen des BF getroffenen Feststellungen gründen auf den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Bewerbungsschreiben und auf den in der Niederschrift vom 04.02.2016 dokumentierten Aussagen des BF vor der belangten Behörde, worin er angab: "Ich habe mich nicht beworben, da ich als Installateur nicht mehr arbeiten möchte."

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen, im Kern darauf, dass der BF ein ihm über die belangte Behörde bei der Firma XXXX vermitteltes Stellenangebot als Gas-Wasser-Heizungsinstallateur mit Arbeitsbeginn XXXX angebotene Beschäftigung nicht angenommen und dadurch eine Beschäftigung vereitelt habe.

Seine gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde stützte der BF im Wesentlichen darauf, dass er zwar eine Lehrabschlussprüfung als Installateur habe; bei den Gesprächen bei der belangten Behörde habe er immer wieder darauf hingewiesen, dass er nicht mehr als Installateur tätig sein wolle, da er in der Praxis nie eine Heizungsausbildung gehabt habe. Sämtliche Installationsfirmen würden einen Heizungstechniker mit einschlägiger Berufserfahrung suchen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs.1 AlVG wies er darauf hin, dass es keiner Firma zumutbar sei, jemanden als Fachkraft zu beschäftigen, dem sämtliche praktische Ausbildung fehle, "auch wenn diese de facto am Papier vorhanden ist". Sein Interesse gelte dem sozialen Bereich und seien all seine Fragen mit der Begründung seiner abgeschlossenen Lehre als Installateur zurückgewiesen worden. Auch habe er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen; so habe er alle ihm zugewiesenen AMS-Termine wahrgenommen; er habe im Zeitraum Jänner bis Anfang Februar Bewerbungen verfasst und verschickt; er habe "diverse nachprüfbare Kontakte mit Firmen und Institutionen, die Arbeitnehmer beschäftigen, getätigt"; er habe sich zu Hause via Internet stundenlang mit Stellenausschreibungen befasst; er habe bis auf die Vorsprache bei der Firma XXXX alle Vorstellungstermine wahrgenommen und nur "besagte Vorsprache" "negiert", dies mit dem Wissen, dass diese Firma nach Kenntnis seiner Voraussetzungen logischerweise sofort ablehnen würde. Ihm sei die Tragweite, dass eine Nichtvorsprache bei einer Firma "sofort zu einer Stoppung des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit nach sich zieht" in den Betreuungsgesprächen nie mitgeteilt worden. Es sei auch schwer nachzuvollziehen, dass ein einmaliger Verstoß ohne dahingehende Information sofort zu dieser Vorgehensweise führe. Auch rügte er den Umstand, dass auf gesundheitliche Gründe, die er bei seinen Gesprächen mit der AMS-Beraterin angeführt habe, nicht eingegangen worden sei.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass sich der BF auf ein ihm zumutbares Stellenangebot als Installateur nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt hat.

Unbestritten hat die belangte Behörde dem BF am 15.01.2016 ein ihm zumutbares, seiner Qualifikation entsprechendes Stellenangebot als Installateur übermittelt, das dieser mit

XXXX als Vollzeitbeschäftigungsstelle antreten hätte können.

Es ist weiters unstrittig, dass sich der BF auf dieses ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebot trotz der aus der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung resultierenden Verpflichtung, sich auf Stellenangebote, die ihm von der Behörde übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, nicht beworben hat und damit gegen das Gesetz verstoßen hat.

Auch lässt sich dem Beschwerdevorbringen des BF nicht entnehmen, dass er sich um dieses konkrete Stellenangebot, das er am 01.02.2016 antreten hätte könne, bemüht hätte.

Wenn er nunmehr in der Beschwerdeschrift zu Punkt 4. ausführt, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen habe, weil er

vermag der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der BF gesetzlich und vertraglich (auf Grund der mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung) verpflichtet war, sich auf das ihm übermittelte - angemessene und zumutbare - Stellenangebot zu bewerben, er jedoch eine Bewerbung auf dieses Stellenangebot unterließ. Wenn er nunmehr in der Beschwerdeschrift vermeint, dass ihn die "Firma nach Kenntnis" seiner "Voraussetzungen" sofort abgelehnt hätte, so vermag ihn das nicht zu exkulpieren, da er vielmehr verhalten gewesen wäre, alle Anstrengungen zu unternehmen, diese ihm von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachte Stelle, die er mit hoher Wahrscheinlichkeit antreten hätte können, zu erlangen und damit seine Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden.

Auch vermögen die zahlreichen Bewerbungen, die er allesamt erst nach Kenntnis des beschwerdegegenständlichen Stellenangebotes zur Versendung brachte, sein Fehlverhalten nicht zu entschuldigen, da trotz seiner Bewerbungen - im Gegensatz zum beschwerdegegenständlichen Stellenangebot - ein Beschäftigungsbeginn keineswegs sicher schien. Das zeigt sich daran, dass er mit XXXX eine Stelle als Angestellter bei der XXXX antrat, um die er sich mit Bewerbungsschreiben vom 11.02.2016 beworben hatte. Für diese Stelle fiel die (bis dahin unsichere) Entscheidung nach seinen eigenen Angaben im Vorlageantrag vom 22.05.2016 erst Anfang April 2016 zu Gunsten des BF aus. Bis dahin konnte er sich nicht sicher sein, diese Stelle auch wirklich antreten zu können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht dem BF zum Vorwurf, dass er sich um die ihm angebotene Stelle erst gar nicht beworben hat, obwohl diese nach dem branchenüblichen Kollektivvertrag - angemessen - entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Hinsichtlich der ihm angebotenen Stelle bekundete er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.02.2016 und in der Beschwerdeschrift ein offenkundiges Desinteresse. Vor diesem Hintergrund ist auch einsichtig, dass ein Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall nicht zustande kommen konnte.

Das musste dem BF schon auf Grund seiner vita als arbeitslose Person in der Vergangenheit bewusst sein.

Es fällt eklatant auf, dass der BF kein Bemühen dahin zeigte, die ihm über die belangte Behörde angebotene Stelle antreten zu können. Selbst wenn er den Beruf eines Gas-Wasser-Heizungsinstallateurs wegen seines Interesses an einer Stelle im sozialen Bereich nicht antreten wollte, wie Glauben machen sucht, so wäre er jedenfalls verhalten gewesen, sich um diese Stelle zu bewerben und alles zu versuchen, den Zuschlag für die ihm angebotene Stelle zu erhalten. Schon dies gereicht ihm zum Vorwurf.

In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich eine arbeitslose Person hinsichtlich einer ihr zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen hat, begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dieses Verhaltens des BF, dass die unterlassene Bewerbung für das Nichtzustandekommen dieser ihm angebotenen und im Übrigen zumutbaren Beschäftigung kausal war.

Auch nach der gesetzlichen Bestimmung des § 10 AlVG wäre der BF verpflichtet gewesen, sich um die ihm angebotene Stelle zu bemühen.

Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme konnte und durfte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Diese niederschriftlich dokumentierten und vom BF mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben stehen - was zumindest die Entlohnung bzw. die zum Ausdruck gebrachten persönlichen Gehaltsvorstellungen des BF betrifft - in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerdeschrift.

3.4.4. Der BF vermochte in der Beschwerdeschrift keine Gründe für eine Nachsichterteilung ins Treffen führen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe als berücksichtigungswürdig anzusehen, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hätte der BF bei der Firma XXXX am XXXX ein Beschäftigungsverhältnis in dem von ihm erlernten und ausgeübten Beruf aufnehmen können. Dennoch bewarb er sich um das ihm offerierte Stellenangebot nicht, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Alternative auf eine andere Arbeitsstelle zur Verfügung stand. Mit seiner ersten Bewerbung (hier beim XXXX) begann er erst am XXXX der noch weitere Bewerbungsschreiben (unter anderen um eine Stelle als Gas-Wasser-Heizungsinstallateur) folgten.

Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht hervor, dass der BF die Beschäftigung bei der Firma XXXX am XXXX aufnahm. Zwischen dem möglichen Arbeitsantritt bei der Firma XXXX und der Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX liegen daher mehr als acht Wochen.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als "alsbaldige" Beschäftigungsaufnahme gewertet werden kann (siehe dazu VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Gegenständlich liegt kein ernsthaftes Bemühen des BF um eine Arbeitsstelle vor, zumal er sich auf mehrere (hinsichtlich des Zeitpunktes des Arbeitsantrittes unsichere) Bewerbungsschreiben bei diversen Dienstgebern verlassen hatte.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.

3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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