BVwG W202 1422177-1

W202 1422177-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2016

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Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

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BVwG W202 1422177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.1422177.1.00

Spruch

W202 1422177-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sri Lanka gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zahl 11 07.041-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 und 08.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gem. § 75 Abs. 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl 11 07.041-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Am 07.10.2015 und 08.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seiner Integration im Bundesgebiet vorbrachte und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Volksgruppe der Singhalesen an und ist buddhistischen Bekenntnisses.

Er reiste Anfang Juli 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bald nach seiner Einreise bemühte sich der Beschwerdeführer Deutsch zu lernen, indem er im Rahmen der CARITAS einen Deutschkurs besuchte. Er nahm an einer Veranstaltung der Berufsvorschule, Stiftung Jupident, teil, und besuchte weiterführende Deutschkurse bei der CARITAS. Am 26.03.2013 erlangte er das österreichische Sprachdiplom, Deutsch A2, Grundstufe Deutsch 2, das er mit "bestanden" abschloss. Er beteiligte sich an unterschiedlichen Projekten, wie dem Nachbarschaftshilfeprojekt der CARITAS, Flüchtlingshilfe Vorarlberg, half bei der Gestaltung des Rahmenprogramms für die Übergabe einer Spende, die eine Volksschule für die CARITAS-Flüchtlingshilfe gesammelt hatte, sowie nahm an einem Begegnungs- und Kochprojekt der Schülerinnen der Berufsvorschule Jupident teil und bereitete mit einem anderen Asylwerber aus eigener Initiative heraus ein Rahmenprogramm vor. Weiters arbeitete er ehrenamtlich bei einem Kulturprojekt mit, wo er als Animateur und Betreuer von 15 Kindern mithalf. Von 26.06.2013 bis 25.10.2013 besuchte er den Kurs B1 bei der CARITAS. Weiters liegen Unterstützungserklärungen betreffend den Beschwerdeführer vor.

Im April 2014 schloss der Beschwerdeführer einen Lehrvertrag ab, ihm wurde seitens des AMS eine positive Beschäftigungsbewilligung als Lehrling ausgestellt, und besucht der Beschwerdeführer in diesem Rahmen die Berufsschule für Gastgewerbe. Er hat mittlerweile das zweite Lehrjahr positiv abgeschlossen. Vom 04. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer im Hotel XXXX im Rahmen des Ausbildungsverbundes mit der XXXXein Praktikum. Mit September dieses Jahres hätte der Beschwerdeführer in seinem dritten und letzten Lehrjahr, er bringt dabei 750,20 Euro ins Verdienen. An seiner Ausbildungsstätte fühlt sich der Beschwerdeführer sehr wohl, der Küchenchef kümmert sich besonders um den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer selbst hilft zwei weiteren Lehrlingen im Betrieb, die erst im ersten und zweiten Lehrjahr sind, sodass er diesen bereits viel erklären kann.

Er hat eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Weiters fand er im Bundesgebiet Freunde, mit denen er in seiner Freizeit viel unternimmt.

Der Beschwerdeführer bewohnt mit einer weiteren Person eine Wohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk, die aus einem großen Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche, Bad und WC besteht. Er finanziert die Wohnung sowie seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften, er ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die insoweit unzweifelhaft blieben.

Überdies konnte der Beschwerdeführer den Großteil der Feststellungen durch Urkunden belegen, etwa durch die Vorlage von Kursbesuchsbestätigungen betreffend die Deutschkurse, des Zeugnisses betreffend die bestandene A2-Prüfung, des Jahreszeugnisses der Berufsschule für Gastgewerbe im 12. Wiener Gemeindebezirk, des Lehrabschlussvertrags sowie des Arbeitsvertrags, der Bestätigung über das absolvierte Praktikum, die Lohnabrechnung von August 2016, sowie der Unterstützungserklärungen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Da der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2016 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Jahre 2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und integrierte sich sowohl beruflich wie privat vorbildlich. Er erfüllt eine Vielzahl der in der Judikatur genannten Kriterien für eine gelungene Integration. Der Beschwerdeführer war stets bemüht, sich bestmöglich in Österreich zurechtzufinden, bemühte sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen und hat viele österreichische Freunde gefunden.

Er hat eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Er zeigte in vielfacher Weise sein soziales Engagement auf, indem er an vielerlei Veranstaltungen teilnahm, sowie gegenwärtig in seiner Arbeit anderen Lehrlingen behilflich ist. Es liegt eine gelungene berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, er hat bereits zwei Lehrjahre erfolgreich absolviert, ist im dritten Lehrjahr, sodass er imstande war, gemeinsam mit einer anderen Person, eine Wohnung anzumieten und für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen, der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und die letzten Jahre des Lebens des Beschwerdeführers stellte Österreich seinen Lebensmittelpunkt dar, hier verfügt er über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte, zumal er hier Arbeit und zahlreiche Freunde gefunden hat.

Schließlich tritt beim Beschwerdeführer auch in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, zumal die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das private Interesse an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012, 22.11.2013, U 729/2013, 12.09.2013, U 1963/2012, VfGH 03.10.2013, U 477/203 zur langen Verfahrensdauer).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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