W122 2131198-1•BVwG W122 2131198-1
W122 2131198-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W122 2131198-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 09.12.2011 von Gruppeninspektor XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandanten (nunmehr: Landespolizeipräsident) für Wien vom 07.07.2011, Zl. P6/240494/1/2011 in Angelegenheit einer Sonn- und Feiertagsvergütung beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit oben angeführtem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Sonn- und Feiertagszulagen, Überstundenvergütungen und Ersatzruhezeit abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 17, Gehaltsgesetz 1956, § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannt.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die gewährte Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz den Bezug einer Überstundenvergütung nach § 16 Gehaltsgesetz oder Ersatzruhezeit für denselben Zeitraum ausschließe.
Mit oben angeführter Beschwerde (ehemals: Berufung) vom 09.12.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung von Überstundenvergütungen für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, und Feiertagszulage für vorab eingeteilte Mehrdienstleistungen am Sonn und Feiertagen, Entschädigung für nichtgewährte Ersatzruhezeit im Falle dieser Mehrdienstleistungen sowie alle sonstigen daraus resultierenden und nachfolgenden Ansprüche.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen ohne besoldungsrechtliche Auswirkung bliebe. Die Bezahlung von Sonn- und Feiertagsvergütung für eine eventuelle Dienstleistung während der Ersatzruhezeit würde den Beamten nicht für die entgangene Sonn- und Feiertagsruhe entschädigen.
§ 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz würde die Bezahlung von Sonn- und Feiertagszulage und damit auch in weiterer Folge die Gewährung von Ersatzruhezeit für jede Stunde der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen fordern.
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes würden festhalten, dass Ansprüche auf Abgeltung von Mehrarbeit und Sonntagsarbeit sehr wohl nebeneinander bestehen können.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 28.07.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Bescheid und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.08.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit seiner Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit, um die Folgen abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Es ist aus dem Schreiben ohne Zweifel der Wille des Beschwerdeführers ersichtlich, wonach er die Beschwerde zurückgeziehen wollte.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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