L507 2127667-1•BVwG L507 2127667-1
L507 2127667-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2127667-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2014 und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.02.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in der Verwaltung der Polizeiakademie in Bagdad gearbeitet, wobei ein Vorgesetzter immer wieder versucht habe, den Beschwerdeführer zu schikanieren, weil er Sunnit sei. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vorgesetzten immer wieder bestraft worden, habe keinen Urlaub bekommen und sei auch sein Gehalt immer wieder gekürzt worden. Im März 2014 sei der Beschwerdeführer fix angestellt worden. Ende des Ramadan 2014 bzw. im August 2014 seien zwei bewaffnete Männer von der schiitischen Miliz "Asaaeb Ahel Alhq" zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er ihnen eine CD mit den gesamten Personalinformationen der Akademie übergeben solle. Sie hätten insbesondere Informationen über hochrangige sunnitische Offiziere verlangt, zumal es sunnitische Offiziere getötet werden würden. Würde ich die CD nicht übergeben und flüchten, würde man dem Beschwerdeführer finden. Vor lauter Angst habe der Beschwerdeführer sodann seine Sachen gepackt und sei um 1:00 Uhr in der Nacht zu seiner Tante auf die andere Seite des Tigris gefahren. Nach dieser Nacht sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe einen Flug nach Sulaimaniya im Nordirak gebucht. Von dort habe er einen Bus in die Türkei bzw. nach Istanbul genommen. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Desertion zu drei Jahren Haft verurteilt worden.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 53 bis 89, 109 und 117 bis 135).
2. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:
"[...]
Zu ihrer Person:
Ihr Name lautet XXXX , sie sind am XXXX geboren und irakischer Staatsangehöriger.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellen sich nicht glaubhaft dar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden.
Zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nach einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden. Die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben.
Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesen unterstützt werden. Sie sind nach wie vor arbeitsfähig und können nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[...]
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie behaupteten seit dem Jahr 2009 durch ihren Vorgesetzten, an der Polizeiakademie von Bagdad, schikaniert worden zu sein, da sie Sunnit seien und er Schiit. Angeblich wurde ihnen kein Urlaub genehmigt und das Gehalt gekürzt. Sie seine am 23.03.2014 zum Geheimdienst versetzt und fix angestellt worden. Im August 2014, am Ende des Ramadan, seien Männer zu ihnen nachhause gekommen, die sich als Mitglieder der Miliz Asaaeb Ahel Alhaq ausgaben. Angeblich war einer der Männer ein Mitglied des Wachschutzes der Polizeiakademie. Sie behaupteten, die Männer hätten eine CD mit Daten über Polizeioffiziere gefordert. Sie wären daraufhin mit ihrer Familie zu ihrer Tante in einen anderen Bezirk Bagdad verzogen. Sie wären dann einen Tag später über Sulaimaniya in die Türkei ausgereist. Sie hätten für ihre Reise $ 16.000 bezahlt.
Eingangs wird festgehalten dass es sich bei der Ablehnung von Urlaubsansuchen und Gehaltskürzungen um keinen asylrelevanten Sachverhalt handelt.
Zur angeblichen Drohung:
Es lässt sich nicht einwandfrei feststellen, ob und in welcher Form eine Aufforderung an sie ergangen sein sollte. Da sie jedoch zuerst über abgelehnte Urlaubsansuchen Gehaltskürzungen, auf die Frage nach einem Fluchtgrund, berichtet haben kann zumindest aufgrund der Marginalität ihres einleitenden Vorbringens von einer entsprechenden Überzeichnung der darauffolgenden Darstellung ausgegangen werden. Es wäre nur logisch und menschlich nachvollziehbar, sie hätten zuerst über den auslösenden Grund für die Ausreise gesprochen. Die erkennende Behörde schließt sich der von ihnen getroffenen Priorisierung der Schilderungen an.
Ein Hauptindiz für die niederschwellige Intensität der behaupteten Bedrohung, ist die Tatsache, dass ihre gesamte Familie nach wie vor in Bagdad lebt. Da auch ihre Kinder explizit bedroht worden sein sollen, ist diese Vorgangsweise nicht nachvollziehbar. Sollte diese angebliche Drohung tatsächlich erfolgt sein, wäre es dem Verhalten eines sorgenden Vaters zurechenbar, er hätte die Kinder zumindest aus der Einflusssphäre dieser Miliz entfernt. Sie gaben selbst an, dass ihr Bruder bereits ausfindig gemacht und befragt worden sein soll. Ihren Aussagen folgend, wäre es somit einfach auch ihre Kinder zu finden. Dass sie offenkundig entsprechende Schutzmaßnahmen für ihre Kinder unterlassen haben, ist davon auszugehen, dass eine derartige Bedrohung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Die exorbitante Summe von $ 16.000, die sie für ihre Reise verwendet haben wollen, lässt auf einen längeren Planungshorizont für die Reise schließen. Ihren Aussagen folgend mussten Sie diese Summe binnen eines Tages akquiriert haben. Da die Summe ungefähr drei durchschnittlichen irakischen Jahresgehältern entspricht, kann hierbei nicht mehr von einer spontanen und kurzfristigen Planung ausgegangen werden. Mit einer derartig hohen Summe, wäre es ihnen jedenfalls auch möglich gewesen, ihre Familie aus Bagdad zu evakuieren.
Der Umstand, dass sie es bei der Einreise in die Europäische Union unterlassen haben einen Asylantrag zu stellen, lässt mehrerlei Schlüsse zu. Sie verwiesen unter anderem auf die schlechte Wirtschaftslage in Griechenland. Dies lässt den Schluss auf ein wirtschaftliches Motiv der Reise zu. Die Tatsache, dass sie mehrere Monate untätig verbracht haben, lässt darauf schließen, dass sie keinerlei Eile hatten ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Sollte die Bedrohungslage tatsächlich derart, wie von ihnen behauptet, intensiv gewesen sein, wäre es nur logisch sie hätten sofort einen Asylantrag gestellt. Es wäre somit möglich gewesen, im Zuge eines Familienverfahrens, ihre Familie, ohne unnötigen zeitlichen Verzug, in Sicherheit zu bringen. Da sie das allerdings unterlassen haben, ist davon auszugehen, dass eine wie von ihnen behauptete Sorge um ihre Familie nicht bestanden hat.
Sie gaben an, ihren Reisepass bei Freunden in der Türkei gelassen zu haben. Diese Art der Reisemodalitäten, wird regelmäßig nur von Personen gewählt welche die bewusste Täuschung der Behörden beabsichtigen. Erschwerend für den Täuschungsversuch ist anzurechnen, dass sie Polizeibeamter gewesen sein sollen. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie sich über die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens vollends bewusst waren. Diese bewusste Täuschung trägt weiter zu ihrer Unglaubwürdigkeit bei.
Von einer behaupteten Strafandrohung wegen Desertion kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Desertion kann grundsätzlich nur von Soldaten begangen werden, welche sich im aktiven Dienst befinden. Sie jedoch gaben an, Verwaltungsbeamter bei der Polizei gewesen zu sein. Die von ihnen behauptete Strafandrohung, bezieht sich augenscheinlich auf Art. 33 des irakischen Militärstrafgesetzbuches. Da sie kein Soldat waren sind diese Bestimmungen auf sie nicht anwendbar. Eine diesbezügliche Strafandrohung bzw. eine entsprechende Verurteilung ist für ihre Person somit ausgeschlossen. Ihre diesbezügliche Darstellung erscheint somit als nicht glaubhaft.
In Zusammenschau mit der oben angeführten Erläuterungen erscheint ihr gesamtes Vorbringen als nicht glaubhaft.
Betreffend die Feststellungen ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeine Lage im Irak ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie sind außerdem gesund, jung und arbeitsfähig und es kann somit nicht angenommen werden, dass sie sich im Irak nicht eine neue Existenz aufbauen könnten. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie in eine ausweglose Lage geraten werden. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist im Irak ebenfalls gegeben. Sie selbst haben in ihrem Heimatland außerdem noch Angehörige und können somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Ihren Angaben folgend lebt ihre Familie noch im Irak.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:
"[...]
Zu Spruchpunkt I
[...]
Im gegenständlichen Fall erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. []
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen [].
Dies konnte in ihrem Fall nicht festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt II
[...]
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen - also im Falle der Abschiebung dort gegebenen - durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form eine Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem
Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen [].
Sie konnten keine entsprechende Bedrohung glaubhaft machen.
[...]"
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.05.2016 Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er infolge seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des irakischen Geheimdienstes einerseits wegen seiner Religionszugehörigkeit von seinem Vorgesetzten schikaniert und andererseits von einer schiitischen Miliz bedroht worden sei.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache - mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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