BVwG G311 2126499-2

G311 2126499-2Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2016

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Regest

Einreiseverbot, Rechtskraft, Rückkehrentscheidung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

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BVwG G311 2126499-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2126499.2.00

Spruch

G311 2126499-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist, sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die beschwerdeführende Partei brachte rechtzeitig eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 28.07.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht jedoch erst am 16.08.2016 einlangend, gab die beschwerdeführende Partei bekannt, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am 22.07.2016 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.08.2016, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 19.10.2015 ist der Bescheid vom 21.11.2014 rechtskräftig geworden, und das Rechtsschutzinteresse insofern weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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