BVwG W220 2115453-2

W220 2115453-2Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Scheinehe, Verhältnismäßigkeit

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BVwG W220 2115453-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.2115453.2.00

Spruch

W220 2115453-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. 1072649802-151960684, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF und § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:

Am 27.05.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der LPD XXXX mit Hinweis auf das (allfällige) Vorliegen einer Scheinehe ein Amtsvermerk übermittelt, in welchem ein Polizeieinsatz am XXXX betreffend den Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, und seiner Ehegattin, einer slowakischen Staatsangehörigen, geschildert wurde. Übermittelt wurde zudem ein Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX, wobei sie zusammengefasst vorbrachte, sie habe Anfang 2015 in einer Diskothek in ihrer Heimat eine Person namens XXXX kennengelernt, der ihr viel Geld versprochen habe, so sie mit ihm nach XXXX komme. Dort sollte sie mit einem Mann, der ein österreichisches Aufenthaltsvisum brauche, eine Ehe schließen. Sie bekomme EUR 300,- und dürfe, sobald der Scheinehemann ein Visum bekomme, wieder in die Slowakei zurück. Zudem erhalte sie dafür monatlich EUR 100,- bis 200,-. Sie sei im April 2015 abgeholt und nach Österreich in die Wohnung ihres jetzigen Gatten gebracht worden. Einige Tage später seien sie beide von einer Frau und einem Inder abgeholt worden und hätten vor dem Standesamt geheiratet. Daraufhin habe sie sich hauptsächlich in der Wohnung aufgehalten, bis es zu dem Polizeieinsatz gekommen sei (vgl. im Detail AS 12 ff).

Der Beschwerdeführer legitimierte sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zum Vorwurf des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften vor der LPD XXXX, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, am 30.06.2015, mit einem indischen Reisepass. Im Einvernehmen mit der zuständigen Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, wurde der Reisepass des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit iSd § 39 BFA-VG vorläufig sichergestellt. Darüber wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, Zl. E1/212683/2015, ausgehändigt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er die Aussage verweigere.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte mit am 08.07.2015 eingelangtem, mit 06.07.2015 datiertem Schriftsatz seine Vollmachtsbekanntgabe bei und beantragte unter einem die "unverzügliche Ausfolgung" des am 30.06.2015 abgenommenen Reisepasses (siehe hiezu das Verfahren W220 2115453-1).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 13.07.2015 erneut als Beschuldigte einvernommen und gab bei dieser Gelegenheit in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters (der auch den Beschwerdeführer vertritt) an, mittlerweile würde sie wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnen und eine aufrechte Ehe führen. An der Adresse würden zudem die Schwester des Beschwerdeführers und deren Gatte leben. Sie habe den Beschwerdeführer anfänglich "für Geld" geheiratet, das sie unmittelbar nach der Eheschließung in einem Kuvert erhalten habe (EUR 1000,-). Ihr Gatte überweise monatlich EUR 300,- an ihre Mutter in die Slowakei, um die Betreuungskosten für ihren Sohn abzudecken. Von Anfang an sei vereinbart worden, dass sie als Gegenleistung für die Eheschließung ein Leben lang von ihrem Gatten finanziell unterstützt würde. Da sie aus ärmlichen Verhältnissen stamme, hab sie sich mittlerweile entschlossen, mit ihrem Gatten zu leben und eine aufrechte Ehe zu führen. Auf Vorhalt, dass sie im Mai 2015 bezüglich des Eingehens einer Aufenthaltsehe geständig gewesen sei, meinte sie, der Polizeieinsatz sei von einer Freundin veranlasst worden, nun sei alles anders. Sie würde von niemandem zur Ehe gedrängt. Sie bestätigte auf Rückfrage, dass es sich um eine Zweckbeziehung handle. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde vermerkt, dass bereits vor der Eheschließung der Plan bestanden habe, ein aufrechtes Eheleben zu führen und auch zuvor schon ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe.

Ein Abschlussbericht vom 16.07.2015 bezüglich des Verdachts des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften (§ 117 Abs. 2 FPG) wurde sowohl der Staatsanwaltschaft XXXX als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Am 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde nach Durchsicht seines Reisepasses festgehalten, dass er am 18.11.2014 nach Italien eingereist sei, wobei er ein italienisches D-Visum (Gültigkeit 10.11.2014 bis 23.05.2015) besessen habe. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse das genaue Einreisedatum nach Österreich nicht. Grund hierfür sei gewesen, dass er in Italien eine Freundin gefunden habe, diese dort jedoch keine Arbeit gefunden habe, deshalb seien sie nach Österreich gereist. Der bei der MA 35 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte sei noch offen. Auf Befragung zu dem Zustandekommen seiner Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, der Hochzeit und dem bestehenden Eheleben brachte er im Wesentlichen vor, er habe seine Gattin in XXXX in einem Park getroffen. Sie sei zu ihm nach Italien gezogen, wo sie 15-20 Tage gelebt hätten. Sie sei 3-4 Tage vor ihm nach Österreich gereist. Nach seiner Ankunft in Österreich seien sie gemeinsam in eine Wohnung gezogen, noch heute würden sie gemeinsam leben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob die Ehe von dritten Personen vermittelt worden sei. Die Angaben seiner Gattin würden nicht stimmen, weder XXXX noch eine andere Person habe die Ehe vermittelt. Auf Vorhalt des Heiratsdatums am XXXX und der erst am 20.04.2015 erfolgten Anmeldung eines gemeinsamen Wohnsitzes meinte er, sie hätten bereits vor der behördlichen Meldung dort gemeinsam gewohnt. Einen förmlichen Heiratsantrag habe es nicht gegeben, sie hätten jedoch bereits in Italien darüber gesprochen, dass sie heiraten sollten. Sie hätten beide Eheringe, die sie gemeinsam ausgesucht hätten. Als er von der Polizei beim Einsatz im Mai geschlagen worden sei, habe er seinen Ehering, der silbern gewesen sei und keine Gravur oder Besonderheiten gehabt habe, verloren. Seine Gattin trage ihren Ehering, dieser sei kupferfarben und habe eine wellenförmige Musterung, jedoch keine Gravur. Zum Ablauf des Hochzeitstages gab er an, sie seien gemeinsam mit dem Auto nach XXXX gefahren, ein Freund von ihm habe sie als Trauzeuge begleitet. Am Standesamt habe seine Gattin eine Frau kennengelernt, die gleichzeitig gedolmetscht habe und auch ihre Trauzeugin gewesen sei. Weiters schilderte er den Verlauf des Tages nach der Hochzeit:

Sie seien in einem Park in der Nähe der Wohnung spazieren gegangen, danach seien sie wieder nachhause gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie essen gehen wolle, sie habe jedoch zuhause bleiben wollen. Nach dem Geburtsdatum seiner Gattin befragt, gab der Beschwerdeführer an, sie sei im Jahr 1987 geboren. Aus einer Anmerkung des einvernehmenden Organwalters geht hervor, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers daraufhin seinen Aktendeckel umschlug, um offensichtlich das Geburtsdatum zu kontrollieren. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt, sie sei am XXXX geboren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum lesen habe können. Fortführend brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne die Namen seiner Schwiegereltern nicht, aufgrund der Sprachbarriere könne er diese telefonisch nur begrüßen. Die Anzahl und Namen der Geschwister seiner Gattin kenne er nicht. Mit seinen eigenen, in Indien lebenden Eltern habe er alle zwei bis vier Wochen Kontakt. Dem Beschwerdeführer war der Name des Kindes seiner Gattin geläufig, er konnte dessen Geburtsdatum aber nicht nennen. Er habe bereits Bilder von diesem gesehen. Er wisse nicht, ob seine Gattin in der Slowakei eine Freundin habe, in Österreich habe sie keine. Seine Gattin liefere in Österreich Zeitschriften an Trafiken, damit verdiene sie EUR 1.100,- monatlich. Er selbst gehe keiner Beschäftigung nach. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer Angaben zu Aufenthalten seiner Gattin in der Slowakei und schilderte den Ablauf des vergangenen Wochenendes. Zudem beantwortete er Fragen zu verschiedenen Örtlichkeiten in der Wohnung und zu Schlafgewohnheiten. Die Verständigung untereinander erfolge auf Slowakisch und Englisch, zudem versuche er, ihr Punjabi beizubringen. Auf Vorhalt der Angaben seiner Gattin, wonach sie für das Eingehen der Ehe Geld bekommen habe und noch bekomme und die Ehe vermittelt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Sie habe dies gesagt, weil sie Angst vor der Polizei bekommen und gesehen habe, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Seine Gattin bekomme von ihm auch kein Geld, schließlich habe er kein Einkommen. Er habe sie nicht eingesperrt, sie habe ihren Schlüssel verloren. Sie habe nunmehr wieder einen Schlüssel. Solange er keinen Aufenthaltstitel habe, würden sie nicht anstreben, gemeinsame Kinder zu bekommen, da nur seine Gattin arbeiten gehen dürfe. Er habe aus Liebe geheiratet und liebe seine Gattin noch immer, weshalb sie auch zusammen leben wollten. Er verneinte die Frage, ob er sie geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen - er habe schließlich ein Visum für Italien und könne dort leben. Dazu wurde ihm mitgeteilt, dass dieses Visum bereits abgelaufen sei. Auf Vorhalt der Angabe seiner Gattin, wonach sie monatlich Geld von ihm bekomme (und was mit einem vorgefundenen Überweisungsbeleg iHv EUR 100,- an seine Schwiegermutter untermauert würde), was er zuvor bestritten habe, meinte er, seine Gattin habe ihm das Geld gegeben, er habe es überwiesen. Sie würden die Ehe vollziehen. Auf Nachfrage seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer ergänzend an, es sei in Indien üblich, dass Eheleute erst nach der Eheschließung zusammenlebten. Es gäbe im Indischen und im Slowakischen ähnliche Worte. Er habe seine Gattin nicht ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geheiratet, ohne mit ihr ein Eheleben führen zu wollen. Das Zusammenbleiben sei Grund für die Heirat gewesen. Seine Gattin könne genauso wie die Familie, mit der sie in der gemeinsamen Wohnung leben würden, jederzeit kommen und gehen, wann sie wolle. Im Zuge der Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer die Angabe bezüglich des Geburtsdatums seiner Ehegattin, indem er abgab, sie sei am XXXX geboren. Seitens der Behörde wurde angemerkt, dass das Geburtsdatum mindestens zwei Mal bewusst wiederholt und übersetzt worden sei, dabei sei es nicht korrigiert worden. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin habe vermutlich seine Angabe nicht verstanden.

Die Gattin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 06.10.2015 in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, sie habe ihren Gatten über Facebook kennengelernt. Sie sei dann auf die XXXX gekommen und sie hätten sich dort persönlich kennengelernt. Der rechtsfreundliche Vertreter gab hierzu bekannt, dass sie vermutlich "XXXX" meine und nicht die "XXXX". Auf Nachfrage erklärte sie nun, dass XXXX gemeint sei. Sie hätten dann in Italien Zeit verbracht und habe er ihr ein Ticket geschickt, damit sie nach Österreich fahren könne. Er habe an einer Busstation auf sie gewartet und dann seien sie gemeinsam mit dem Autobus nach Österreich gefahren. Hier seien sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen und hätten dort gemeinsam gelebt. Auf Vorhalt, dass die heute von ihr gemachten Angaben jenen vom XXXX beinahe vollständig widersprächen, nickte sie. Weiters gab sie an, dass sie bei der ersten Einvernahme vor der Polizei von einer Freundin begleitet worden sei, die auch die Polizei gerufen und sie zudem gefragt habe, ob nicht ein anderer Mann besser für sie wäre. Auf wiederholten Vorhalt ihrer Aussagen vom XXXX brachte sie vor, dass besagter XXXX nun im Gefängnis sei. Sie habe ihren Gatten durch XXXX kennengelernt, dann hätten sie auf Facebook miteinander geschrieben und sich so näher kennengelernt. Es stimme, dass sie von XXXX Geld bekommen habe, allerdings sei dies für die Nahrung ihres Kindes gewesen. Ihre Freundin sei an allem schuld, da sie die Polizei gerufen habe [Anm.: damit ist Frau XXXX gemeint, siehe deren Einvernahme weiter unten]. Nach Erklärung des Ausdrucks "Vermittlung einer Ehe" meinte sie: "Ja, XXXX hat die Ehe vermittelt. Er sagte, dass ich Geld bekomme, dafür kann ich hier mit meinem Mann leben."

Sie bekomme von ihrem Gatten Geld geschickt, vorgestern habe sie etwa EUR 600,- erhalten. Sie bekomme unregelmäßig Geld, meistens am Montag. Zuvor seien es EUR 500,- gewesen. Beim ersten Treffen habe sie gedacht, dass XXXX ein guter Mann sei, das sei er aber nicht. Auf diese Weise habe XXXX mehrere slowakische Frauen nach Österreich gebracht, um zu heiraten. Es sei ihr Wunsch gewesen, so schnell zu heiraten, da sie erfahren hätte, dass ihr Sohn einen Bruch im Unterleib habe und sie schnellstmöglich nachhause kommen müsse. Es habe einen Heiratsantrag gegeben, ihr Gatte habe sie gefragt:

"Möchtest du mit mir leben?" Sie könne sich nicht erinnern, wann dies gewesen sei, jedoch sei dies in Italien gewesen. Es gebe Eheringe. Ihr Ring liege zuhause, da sie ihn nicht tragen wolle und nie Ringe trage. Ihr Gatte trage seinen Ring. Ihr Gatte habe die Ringe ausgesucht. Ihr Ring sei weiß mit Gold, der Ring ihres Gatten sehe genauso aus. Am Tag nach der Hochzeit seien sie sehr lange irgendwohin mit dem Autobus gefahren, sie seien am Wasser gewesen. Am Abend seien sie zuhause gewesen und hätten Pizza bestellt. Sie wolle mit ihren Gatten hier leben und ihr Kind hierher holen. Sie wolle nicht zurück in die Slowakei. Mittlerweile sei es "gut" unter ihnen. Früher habe er sie eingesperrt und sei alleine unterwegs gewesen. Jetzt habe sie auch einen Schlüssel und gingen auch gemeinsam weg. Sie wisse nicht, wann ihr Gatte geboren sei. Sie kenne die Namen seiner Eltern nicht, auch er habe keinen Kontakt zu diesen. Zu ihrem Sohn habe sie über ihre Mutter per Skype Kontakt. Ihr Gatte habe Freunde, Namen kenne sie nicht. Durch das Verteilen von Werbeprospekten verdiene sie monatlich EUR 220,- bis 230,-. Ihr Gatte trage ebenfalls Werbeprospekte aus und habe den gleichen Verdienst. Im Weiteren schilderte sie den Ablauf des vergangenen Wochenendes. Sie habe keine Freunde. Zudem beantwortete sie Fragen zu verschiedenen Örtlichkeiten in der Wohnung und zu Schlafgewohnheiten. Sie würden einander nur wenig verstehen und miteinander auf Slowakisch kommunizieren. Jetzt gebe sie an, dass sie auf Punjabi miteinander sprechen. Sie verstehe aber nicht alles. Auf Deutsch oder Englisch würden sie sich nicht unterhalten, da sie beide diese Sprachen nicht könnten. Nachdem ihr ihre Angaben im Rahmen des Polizeieinsatzes und der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme vorgehalten wurden, meinte sie, mittlerweile seien sie miteinander "gut". Sie habe damals nicht gelogen, nur gehe es ihr nun besser. Sie würde von niemandem beeinflusst. Sie liebe ihren Gatten und wolle auch gemeinsame Kinder. Sie bejahte die Frage, ob sie aus Liebe geheiratet habe. Ihre Vermutung, dass ihr Gatte bereits verheiratet sei und ein Kind habe, stimme nicht. Bei Frau und Kind handle es sich um die Personen, mit denen sie zusammenlebten. Es sei ihr erklärt worden, dass sie verwandt seien. Sie wolle mit ihrem Gatten leben, das Geld sei ihr egal. Sie verneinte die Frage, ob sie die Ehe geschlossen habe, um ihrem Gatten leichter einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ohne mit ihm eine Ehe führen zu wollen. Daraufhin gab ihr rechtsfreundlicher Vertreter an, dass sie bei der Einvernahme am XXXX unter dem Einfluss ihrer Freundin [Anm.: gemeint ist Frau XXXX, siehe deren Einvernahme weiter unten] gestanden habe. Nach Übersetzung dieser Angabe durch die Dolmetscherin bejahte sie dies. Auf Nachfrage durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gab sie an, dass sie damals die Dolmetscherin verstanden habe und ihr die Einvernahme übersetzt worden sei. Sie habe zu jener Freundin derzeit keinen Kontakt mehr. Sie wolle mit ihrem Gatten zusammenleben und habe diesen Entschluss bereits vor der Hochzeit gefasst.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2015, eingelangt am 08.10.2015, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Einstellung bzw. Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sowie die Ausfolgung des Reisepasses. Der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1072649802, als unzulässig zurückgewiesen (siehe hierzu das Verfahren W220 2115453-1). Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1072649802, als unzulässig zurückgewiesen.

Am 03.12.2015 wurde Frau XXXX, welche am XXXX die Polizei verständigte und deren Einflussnahme auf die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 06.10.2015 behauptet wurde, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich des Polizeieinsatzes vom XXXX gab diese an, sie sei an diesem Tag bei Frau XXXX, die wiederum mit der Ehegattin des Beschwerdeführers befreundet sei, zu Besuch gewesen. Frau XXXX habe mit dieser telefoniert und schließlich gebeten, dass sie gemeinsam zu deren Wohnung fahren würden, da diese von ihrem Gatten am Verlassen der Wohnung gehindert würde. Nach einem Gespräch in deren Wohnung hätten die drei Frauen beschlossen, gemeinsam die Wohnung zu verlassen - jedoch sei die Wohnungstüre versperrt und der Schlüssel abgezogen gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Tür zu öffnen, andernfalls sie die Polizei verständigen würde. Dieser sei telefonierend durch die Wohnung gelaufen und habe seiner Gattin auf Englisch mehrfach kommuniziert, dass sie nicht gehen solle und er ihre Dokumente nicht habe, diese wären bei einer anderen Frau. Die Zeugin habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas zu verlieren habe, wenn seine Gattin nun gehe. Dann sei bereits die Polizei eingetroffen, daraufhin habe der Beschwerdeführer die Tür geöffnet. Bei der Durchsuchung der Wohnung hätten die Polizeibeamten den Reisepass des Beschwerdeführers aufgefunden, jedoch nicht die Dokumente seiner Gattin. Daraufhin hätten sie das Haus verlassen. Die Zeugin gab an, sie spreche Punjabi, da sie mit einem Inder verheiratet sei. Später seien die Ehepartner getrennt auf die Polizeistationen verbracht worden, wobei die Zeugin die Gattin des Beschwerdeführers begleitet habe, wohingegen Frau XXXX am Einsatzort zurückblieb. Die Gattin des Beschwerdeführers sei mehrere Stunden lang polizeilich befragt worden. Die Zeugin habe währenddessen draußen gewartet und sei bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen. Nach der Einvernahme habe diese der Zeugin mit Händen und Füßen klar gemacht, dass sie zu ihrem Baby wolle. Daraufhin seien sie gemeinsam zurück an den Einsatzort und von dort samt Frau XXXX zum Busbahnhof gefahren. Dort habe die Zeugin ihr ein Busticket in die Slowakei gekauft und sie sei weggefahren. Aus Sicht der Zeugin sei es nicht möglich, ein Gespräch auf Punjabi oder Slowakisch zu führen, ohne Sprachkenntnisse der jeweils anderen Sprache zu haben. Hinsichtlich der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Gattin wisse sie durch Frau XXXX, dass die Gattin von XXXX Geld für die Eheschließung bekommen habe; angeblich "verkaufe" dieser mehrere Frauen derart. Auf Vorhalt, dass ihr vorgeworfen würde, die Gattin des Beschwerdeführers beeinflusst zu haben, fragte die Zeugin, wie das gehen solle - sie habe diese Frau bis zum Tag des Polizeieinsatzes nicht gekannt und habe sie seitdem weder gesehen noch gehört. Zur Überprüfung der Punjabi-Kenntnisse der Zeugin wurde eine Dolmetscherin kontaktiert, die deren Sprachkenntnisse bestätigte. Schließlich gab die Zeugin an, dass sie zur Gattin des Beschwerdeführers ohnehin keinen Kontakt habe, zu Frau XXXX habe sie zudem seit einem halben Jahr keinen Kontakt.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Absicht des Erlasses eines Aufenthaltsverbotes und einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 zur Kenntnis gebracht.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 28.12.2015 wurde neben Rechtsausführungen im Wesentlichen vorgebracht, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Gattin bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt, aber nicht niedergelassen gewesen (die Anmeldebescheinigung stamme vom 08.06.2015, sohin nach der Hochzeit), weshalb der Beschwerdeführer da noch gar keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte gehabt hätte. Auch die Anwesenheit der Gattin in der Wohnung am XXXX sowie ihr Erscheinen zu den Einvernahmen am 30.09.2015 vor dem LG für Strafsachen XXXX und dem 06.10.2015 vor der Behörde spreche dagegen. Demgegenüber habe es große Verständigungsschwierigkeiten zwischen Gattin und Dolmetscher gegeben. Vorhalte hinsichtlich der Trauzeugen und des Nichtbesuchs der Schwiegereltern in der Slowakei würden "sinnlose" Argumente darstellen. Dass die Eheschließung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschehen wäre, sei auch dadurch widerlegt, dass er mit einem gültigen Visum etwa am 15.04.2015 ins Bundesgebiet eingereist sei und sich hier bis zum 23.05.2015 rechtmäßig aufgehalten habe. Grund der Einreise war die bereits in XXXX beschlossene Eheschließung und bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz. Er habe in Indien zehn Jahre die Grundschule besucht und dann in der väterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Derzeit sei er arbeitslos und lebe vom Einkommen seiner Gattin sowie von Zahlungen seiner Eltern und Zuschüssen von Bekannten. Von einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in der Heimat sei ihm nichts bekannt. Sein Aufenthaltszweck sei die Weiterführung der glücklichen Ehe, seine Gattin wolle nicht in die Slowakei zurückkehren. Zudem verfüge er bereits über Einstellungszusagen und würden sie das Kind der Gattin nachholen wollen. Übermittelt wurden ein Mietvertrag sowie ein polizeilicher Kurzbrief vom 08.11.2015.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. 1072649802-151960684, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauern von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt stützte die Entscheidung darauf, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handle. Verwiesen wurde auf die Angaben der Gattin bei der Einvernahme am XXXX, wonach die Ehe von einem Mann namens XXXX vermittelt worden sei und sie dafür Geld bekommen habe. Zwar habe sie diese Angabe in der Einvernahme am 13.07.2015 insofern relativiert, als es sich um eine Zweckverbindung handle, sie aber aus Gründen der finanziellen Absicherung ein aufrechtes Eheleben führen wolle. Doch sei erst auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters vermerkt worden, dass bereits vor Eheschließung geplant gewesen sei, ein aufrechtes Eheleben zu führen. Im Weiteren wurden die jeweiligen Angaben der Ehepartner auf gleichlautende Fragen bei Einvernahmen vor dem Bundesamt vergleichend herangezogen und aufgetretene Widersprüche herausgearbeitet (vgl. Bescheid S 30 ff). Beweiswürdigend führte das Bundesamt wesentlich ins Treffen, im Zuge der getrennt voneinander stattgefundenen Befragungen am 06.10.2015 vor dem Bundesamt sei es zu - teilweise stark - divergierenden Aussagen gekommen, welche im Weiteren Punkt für Punkt angeführt wurden. Zusammenfassend hielt das Bundesamt fest, dass die Ehepartner fast keine übereinstimmenden Angaben machen hätten können - bei prägenden Erlebnissen, wie dem Hochzeitstag, würden ihre Schilderungen auseinandergehen und zu elementaren Daten, wie den Geburtsdaten, könnten sie nur falsche bzw. gar keine Angaben machen. Zudem habe die Gattin des Beschwerdeführers mehrfach bekräftigt, dass die Ehe vor allem zur finanziellen Absicherung diene. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme wurde angemerkt, die bereits vor Eheschließung bestandene Absicht, ein aufrechtes Eheleben zu führen, sei nicht bewiesen worden. Der Antrag seiner Gattin auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sei zeitlich in beinahe unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ablauf der Gültigkeit seines Visums gestanden. Zudem habe seine Gattin als Zeugin nicht die Möglichkeit, sich dem Verfahren zu entziehen, zudem habe sie den Zweck der Ehe als finanzielle Absicherung wiederholt bestätigt. Verständigungsschwierigkeiten zwischen Gattin und Dolmetscher seien nicht hervorgekommen. Die Anbahnung der Ehe durch XXXX habe die Gattin nicht widerrufen, sondern mehrfach bestätigt. Gegen den bei Einvernahmen anwesenden Dolmetscher sowie die Übersetzung der Niederschrift sei weder von der Gattin noch vom rechtsfreundlichen Vertreter Einwände erhoben worden. Aufgrund dieser Erwägungen stehe für die Behörde fest, dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und sie kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK führen würden. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er österreichische Gesetze nicht respektiere. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt. Sein Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und da er keinen Aufenthaltstitel bekommen würde, mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr vorliege. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe verstoße er gegen die österreichische Rechtsordnung. Hinsichtlich der Beurteilung seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seit 25.04.2015 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, jedoch stehe für die Behörde fest, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe/Zweckehe handle, weshalb kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit 20.04.2015 im Bundesgebiet gemeldet. Er gehe nach eigenen Angaben keiner Beschäftigung nach, was seine Gattin jedoch widerlegt habe. Eine berufliche Integration sei nicht feststellbar. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und habe keine nennenswerten sozialen Bindungen nachgewiesen, weshalb keine soziale Integration gegeben sei. Er habe einen aufrechten Bezug zu seiner Familie in der Heimat und könne dort Unterkunft und Beschäftigung finden. Durch Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch Eingehen einer Aufenthaltsehe habe er gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Abwägungsentscheidung ergebe, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer daher gerechtfertigt und zur Verhinderung der Gefährdung öffentlicher Interessen notwendig sei. Spruchpunkt II. stütze das Bundesamt auf § 70 Abs. 3 FPG, eine sofortige Ausreise sei nicht erforderlich.

Gegen diesen am 02.02.2016 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.02.2016 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, das mehrmalige Antreffen der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung spreche für ein intaktes Eheleben. Über die Einvernahme einer "amtsbekannten Zeugin" sei ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden, gleiches gelte für Erhebungsberichte. Die Behörde verkenne die Strafnorm des § 117 FPG, zudem verkenne sie die Unterscheidung zwischen Aufenthaltstitel (konstitutiv) und Anmeldebescheinigung/Aufenthaltskarte (deklaratorisch) und seien die Bestimmungen der §§ 23, 27 EheG außer Acht gelassen worden. Im Bescheid fände sich keine Erwähnung des Vorliegens aller Voraussetzungen des § 67 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr). Zudem seien Feststellungen mit der Beweiswürdigung vermengt worden. Es gebe kein Beweisergebnis dafür, dass die Gattin ein "Geständnis" abgelegt hätte, eine entsprechende Aussage hätte ihr bei einer Niederschrift wörtlich vorgelesen und sie dazu befragt werden müssen, ob die Niederschrift ihren Angaben entspreche. Es gebe keine stichhaltige Feststellung dazu, dass das Grunderfordernis für das Vorliegen einer Scheinehe erfüllt wäre (kein Wille zur Führung eines Familienlebens, Berufung des Ehepartners auf Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung). Die Beschreibung der Lichtschalter (Zugschalter/allgemein übliche Schalter) in der gemeinsamen Wohnung berge keinen Widerspruch. Gleiches gelte für die Unwissenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Geburtsdatums des Kindes seiner Gattin, da sie dies selbst nicht benennen habe können. Gerügt wurde die in der Rechtmittelbelehrung genannte zweiwöchige Beschwerdefrist. Dass seine Gattin bereits während des Polizeieinsatzes ein Geständnis abgelegt habe, sei insofern markant, als diese kein Wort Deutsch spreche. Bestritten wurden die von der Zeugin zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen. Es lasse sich nicht miteinander vereinbaren, dass die Behörde feststelle, die Ehepartner würden an der gleichen Adresse wohnen, gleichzeitig aber festhalte, es sei kein schützenswertes Familienleben erkennbar. Seine Gattin habe niemals erklärt, kein gemeinsames Eheleben führen zu wollen. Die bei der Einvernahme am 06.10.2015 beigezogene Dolmetscherin habe seine Gattin nicht 100%ig verstanden. Seitens der Behörde verwendete Begrifflichkeiten, wie "Urlaub" und "Trauzeugen", seien ihnen nicht bekannt, die entsprechende Befragung sei verwirrend gewesen. Aus den Angaben seiner Gattin lasse sich lediglich ablesen, dass sie ursprünglich eine Zweckehe zur Erlangung finanzieller Vorteile schließen habe wollen, jedoch habe sie nicht erwähnt, dass die Führung eines Ehelebens ausgeschlossen gewesen wäre. Entsprechendes sei dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden. Weltfremd seien die Ausführungen, dass er keine Integration aufweisen könne, da sie noch keine gemeinsamen Kinder hätten und keine seiner Familienangehörigen in Österreich lebten sowie er nicht erwerbstätig sei. Bestritten wurde die Verwendung des Wortes "XXXX" durch die Gattin, dies sei auf die nur stotternde Antwort der Dolmetscherin zurückzuführen und habe vom rechtsfreundlichen Vertreter richtiggestellt werden müssen. Zwar habe die Gattin das Slowakisch der Dolmetscherin verstanden, diese jedoch nicht den Romadialekt seiner Gattin. Zudem gelte die Unschuldsvermutung, sodass ihm das anhängige Strafverfahren nicht vorgeworfen werden könne. Die Forderung nach einer ausreichenden Integration sei in jeder Hinsicht innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten mehr als bedenklich. Der Beschwerdeführer und seine Gattin würden ein vollkommen intaktes Familienleben führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste in Besitz eines italienischen Visums D mit einer Gültigkeit vom 10.11.2014 bis 23.05.2015 am 18.11.2014 nach Italien ein.

Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht feststellbaren Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und scheint seit 20.04.2015 mit Wohnsitzmeldungen im ZMR auf.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX kam derart zustande, dass dieser in der Slowakei von einem Mann namens XXXX Geld dafür angeboten wurde, den Beschwerdeführer zu heiraten, um diesem den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. XXXX reiste sodann nach XXXX, wo sie den Beschwerdeführer traf. Der Beschwerdeführer heiratete wenige Tage später, am XXXX, XXXX. Sie lukrierte sowohl für die Eheschließung als auch seitdem monatlich Geld vom Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer und XXXX sind beide seit 20.04.2015 am gleichen Wohnsitz in XXXX gemeldet. Darüber hinaus haben sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich dabei auf die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine engen sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse.

Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in Indien auf. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi, hat in der Heimat die Schule besucht und war dort erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Besitz eines Visums D und dessen Gültigkeit sowie der Einreise nach Italien beruhen auf der Ablichtung des Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 80), jene zur Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführer und seiner Gattin auf Auszügen aus dem ZMR. Mangels konkreter Angabe des Beschwerdeführers konnte das genaue Einreisedatum nach Österreich nicht festgestellt werden. Die Feststellung zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beruhen auf dem im Akt einliegenden Antrag des Beschwerdeführers bei der MA 35 (vgl. Akt der MA 35 AS 15 ff).

Die Feststellungen zum Zustandekommen der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin beruhen auf den Angaben der Gattin in der polizeilichen Einvernahme vom XXXX. Die Gattin machte bei dieser Gelegenheit detaillierte Angaben und legte schlüssig dar, dass die Eheschließung in ihrer Heimat angebahnt wurde und ihr hierfür Geldleistungen in Aussicht gestellt wurden sowie dass sie den Beschwerdeführer in XXXX antraf und ihn wenige Tage heiratete (vgl. insb. AS 12 und 13). Sie machte dabei auch deutlich, dass die Eheschließung den Zweck hatte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen ("Dort sollte ich eine Ehe schließen mit einem Mann, welcher ein österreichisches Aufenthaltsvisum braucht...", AS12). Dies verfestigt sich in ihrer Angabe, dass ihr nunmehriger Gatte beim ersten Treffen ständig das Wort "Visum" wiederholte (AS 12). Die Angaben zur Eheschließung gegen Geldleistungen wiederholte die Gattin in der Einvernahme vom 13.07.2015 (AS 42). Ebenso brachte sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.10.2015 unmissverständlich vor, dass XXXX die Ehe vermittelt habe (AS 64). Aufgrund dieser im Kern gleichbleibenden Angaben folgt das Bundesverwaltungsgericht den Festhaltungen des Bundesamtes, wonach die Ehe vermittelt wurde, der Gattin dafür Geldleistungen versprochen wurden und die Eheschließung den Zweck hatte, dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Das dem gegenüberstehende völlige Bestreiten dieses Hergangs durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.10.2015, der behauptete, er hätte seine Gattin über Facebook kennengelernt und sie in XXXX in einem Park getroffen, wohingegen er die Vermittlung der Ehe durch eine dritte Person verneinte (AS 53: "Das stimmt nicht. Weder XXXX noch eine andere Person hat diese Ehe vermittelt.") steht den Angaben seiner Gattin konträr gegenüber. Der von ihm geschilderte Hergang stellt sich vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen seiner Gattin als unglaubwürdige Schutzbehauptung dar.

Der Einwand, dass seine Gattin durch eine Freundin zu der Aussage am XXXX beeinflusst wurde, ist bereits dadurch entkräftet, dass zwischen den beiden eine derartige Sprachbarriere besteht (jene spricht Deutsch und Punjabi, die Gattin jedoch nur Slowakisch, vgl. hiezu AS 157), dass eine Beeinflussung zu einer derartigen Aussage der Gattin ausgeschlossen werden kann. Es ist insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts nicht nachvollziehbar, dass jene Einfluss auf die Gattin hätte nehmen können, wo sie doch keine gemeinsame Sprache sprechen.

Trotz dem, dass seine Gattin ihre Aussagen bei der Einvernahme am 06.10.2015 insofern relativierte, als sie "nun miteinander gut" seien (AS 68), blieb sie dabei, dass sie damals (Anm.: den vorangehenden Einvernahmen) nicht gelogen hätte (AS 68). Zusammenschauend wird deutlich, dass die vermittelte Ehe von Beginn an darauf abzielte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen, im Gegenzug sollte seine Gattin finanzielle Leistungen bekommen. Es sind demgegenüber keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eheschließung den Zweck verfolgte, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Wenn die Gattin des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 06.10.2015 schließlich angab, sie hätte "aus Liebe" geheiratet, so ist dies in Hinblick auf ihre sonstigen Angaben zum Zustandekommen und Zweck der Ehe nicht glaubwürdig. Dass die Gattin nunmehr versuchte, die Motive für die Eheschließung und die Hochzeit anders darzustellen als in den vorherigen Einvernahmen, kann ihre zuvor getätigten Angaben nicht entkräften.

Lediglich die gemeinsame Wohnsitznahme kann für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinreichend sein. Darüber lässt sich bereits aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Einvernahmen der Ehegatten vor dem Bundesamt am 06.10.2015 die Existenz eines Naheverhältnisses zwischen den beiden bzw. eines gemeinsamen Ehelebens ausschließen (AS 52 ff und AS61 ff): Ein gemeinsamer Aufenthalt in Italien ist insofern nicht glaubhaft, als die Ehegatten verschiedene Angaben zur Reise von dort nach Österreich machten - der Beschwerdeführer gab an, seine Gattin sei vor ihm abgereist, er sei nachgekommen; wohingegen seine Gattin angab, sie seien beide gemeinsam mit dem Bus nach Österreich gereist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie verschiedene Angaben zur Ausreise gemacht hätten, wenn sie sich tatsächlich gemeinsam in Italien aufgehalten hätten. Die Aussagen zur Vermittlung der Ehe durch Dritte gehen diametral auseinander - der Beschwerdeführer verneinte dies strikt, seine Gattin sprach jedoch von einer vermittelten Ehe. Die rasche Hochzeit beruhte nach Angaben des Beschwerdeführers auf beiderseitigem Wunsch, nach Angaben der Gattin jedoch auf ihrem (alleinigen) Wunsch. Der Beschwerdeführer meinte, es hätte keinen Heiratsantrag gegeben, wohingegen seine Gattin zu Protokoll gab, es hätte einen solchen gegeben. Die Angaben zu den Eheringen des Paares divergieren auf mehreren Ebenen - so herrschten Widersprüche über das Aussuchen der Ringe (Beschwerdeführer:

gemeinsam ausgesucht; Gattin: er alleine hat sie ausgesucht), die Beschaffenheit der Ringe (Beschwerdeführer: seiner silbern, ihrer kupferfarben; Gattin: Ringe sehen gleich aus) sowie auch darüber, ob die Ehepartner die Ringe tragen würden (Beschwerdeführer: er hat seinen Ring beim Polizeieinsatz verloren, seine Gattin trägt ihren Ehering; Gattin: er trägt seinen Ehering, sie ihren jedoch nicht). Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen zur Gestaltung des Tages nach der Hochzeit (Beschwerdeführer: Spaziergang im Park in der Nähe der Wohnung; Gattin: lange Fahrt mit dem Autobus ans Wasser). Zudem konnte der Beschwerdeführer den Geburtstag seiner Gattin nicht korrekt datieren (ebenso kannte er das Geburtsdatum ihres Sohnes nicht), auch sie wusste den Geburtstag des Beschwerdeführers nicht - die Unkenntnis derart wesentlicher Daten ist ein weiterer Beleg für das Nichtbestehen eines Naheverhältnisses zwischen den beiden Personen. Unterschiedlich äußerten sie sich auch zum Kontakt des jeweils anderen Ehepartners mit dessen Eltern. Eine weitere Divergenz trat bezüglich einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf - er selbst verneinte dies, seine Gattin gab an, dass dieser, ebenfalls wie sie, Werbeprospekte verteile und damit gleich viel verdiene wie sie. Aus ihren Angaben zu der Wohnung, in der beide leben, lässt sich - insbesondere vor dem Hintergrund der Fülle von Widersprüchen zu persönlichen Verhältnissen - kein Indiz für eine eheliche Lebensgemeinschaft gewinnen. Auseinander fallen zudem die Äußerungen der Ehegatten dazu, ob sie auch in englischer Sprache miteinander kommunizieren würden.

Zusammenschauend wird deutlich, dass die Eheleute zu ihrem gemeinsamen Leben, prägenden Ereignissen, grundlegenden Daten und wesentlichsten persönlichen Verhältnissen divergierende Angaben machten, sodass keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass das Verhältnis der beiden Eheleute eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft darstellen würde. Die gegenseitige Unwissenheit mehrere Monate nach Eheschließung bietet zudem ein weiteres Indiz dafür, dass die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht das Motiv für die Eheschließung war.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt aus obenstehenden Gründen der Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt und die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft weder beabsichtigt war noch bislang erfolgte.

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.12.2015 sowie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften. Insbesondere konnte kein substantiiertes Vorbringen erstattet werden, dass die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers, wonach die Ehe gegen Geldleistung eingegangen wurde und darauf gerichtet war, dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, entkräftet hätte. Soweit Ungereimtheiten auf Verständigungsschwierigkeiten bei der Verdolmetschung zurückgeführt wurden, steht dem entgegen, dass die Gattin (wie auch der Beschwerdeführer) die jeweiligen Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigten. Für das - in der Beschwerde behauptete - Bestehen eines "völlig intakten Familienlebens" ergaben sich aus den schriftlichen Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte, die jene mündlichen Äußerungen der Eheleute in den Einvernahmen (siehe Ausführungen oben) revidieren hätten können. Das Beschwerdevorbringen vermag keine Bedenken an der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken, da sie wesentliche Punkte, die die Annahme einer Aufenthaltsehe zweifelsohne indizieren, nicht substantiiert bestritten wurden. Insbesondere an den glaubhaften Angaben der Gattin zur Vermittlung der Ehe und deren Zweck sowie den groben Widersprüchen bezüglich des "gemeinsamen" Lebens der Ehegatten konnte durch diese Ausführungen kein Zweifel erweckt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

§ 67 FPG lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) [...]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 23 EheG lautet:

"Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 23 EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).

Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).

Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin derzeit (noch) nicht durch ein Gerichtsurteil für nicht erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gem. § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe darstellt.

Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach § 21 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).

Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Aufgrund obenstehender Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist folglich gem. § 67 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde (der Beschwerdeführer) eine Aufenthaltsehe geschlossen hat. Dies liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben (bzw. Eheleben) geführt (bzw. zu führen beabsichtigt) hat und sich dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).

Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt gegenständlich nicht vor, da es sich bei der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) handelt. Zudem konnten keine Anhaltpunkte für ein tatsächlich bestehendes Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ausgemacht werden, hierzu sei auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt das Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer erst seit April 2015 im Bundesgebiet auf, dabei handelt es sich um einen sehr kurzen Aufenthalt im voranstehenden Sinne. Zudem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.

Ein allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich seit höchstens einem Jahr und fünf Monaten im Bundesgebiet auf und stützt seinen Aufenthalt seit Ablauf des Visums D mit 23.05.2015 auf eine Aufenthaltsberechtigung, die er aufgrund des Eingehens einer Scheinehe mit einer EWR-Bürgerin erwarb. Damit verstößt er fortlaufend gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt.

Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer besitzt allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine Erwerbstätigkeit hat er nicht belegt, ebenso wenig eine kulturelle, soziale oder sprachliche Integration. Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als er sich seit Ablauf seines Visums D bewusst sein musste, dass er seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe legitimierte .

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren ist insofern nicht zu beanstanden, als das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten bereits kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet gesetzt wurde und seitdem fortdauert, wobei sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er weiterhin gewillt ist, die Aufenthaltsehe unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung fortzuführen. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 70 FPG lautet:

"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2 die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Aus der Regelung des § 70 FPG ergibt sich keine Verlängerungsmöglichkeit des Durchsetzungsaufschubes. Eine - wie vom Beschwerdeführer beantragt - Verlängerung dieser Frist, etwa analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs. 3 FPG) ist zudem gegenständlich nicht indiziert, da der einmonatige Durchsetzungsaufschub bereits der Regelung der persönlichen Verhältnisse dient, sodass aus der Berufung auf die "Regelung der Familienverhältnisse" nichts gewonnen werden kann. Ebensowenig gereicht die - nicht einschätzbare - Dauer des anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und seine Gattin für eine allenfalls nur hypothetisch festlegbare Verlängerung des Durchsetzungsaufschubes hin.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeausführungen keine Bedenken an den maßgeblichen Erwägungen der Behörde, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgte, erwecken konnten.

Die Beschwerde enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen, mit denen die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers zum Zustandekommen der Ehe sowie die zahlreichen Widersprüche der Eheleute zu ihrem Eheleben entkräftet werden hätten können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem folgendes festgehalten:

"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwischenzeitlich sind keine Änderungen des Sachverhalts hervorgekommen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen und vermochten die Beweiswürdigung der Behörde nicht zu erschüttern. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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