BVwG W217 2125259-1

W217 2125259-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2125259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2125259.1.00

Spruch

W217 2125259-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 05.06.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

In seinem Gutachten vom 14.07.2015 stellte Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, folgende Funktionseinschränkungen fest:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

2. Am 26.08.2015 wurde der BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.

3. In der ärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2015 stellte der bereits befasste Facharzt für Innere Medizin hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen Folgendes fest:

"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die unter Positionen 1 und 2 festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Leistungsfähigkeit ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Eine außergewöhnliche Beeinträchtigung des Immunsystems liegt nicht vor, die erforderliche Immunsuppression nach Organtransplantation erreicht nicht ein derartiges Ausmaß, dass aus diesem Grunde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre."

4. Mit Schreiben vom 05.11.2015 übermittelte die belangte Behörde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die ärztliche Stellungnahme vom 10.09.2015 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen.

5. Hierzu teilte die BF mit, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt des Sachverständigengutachtens wesentlich verschlechtert. Mittlerweile treffe das Ergebnis der Begutachtung bezüglich ihrer Knietotalendoprothese nicht mehr zu. Ihr Gangbild habe sich aufgrund einer neuerlichen Untersuchung enorm verschlechtert. Es sei ihr nicht mehr möglich, ohne erhebliche Schmerzen zu Fuß auch nur die kürzeste Strecke zurückzulegen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren sei für sie ohne Begleitung unmöglich, da sie es nicht mehr schaffe, ohne Unterstützung einer Begleitperson eine Straßenbahn oder Bus zu besteigen. Hinsichtlich ihrer Einwendungen übermittelte die BF zwei neue Befunde.

6. Im hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 14.7.2015, Abl. 34,

Gesamt-GdB 60 % (Zustand nach Nierentransplantation wegen Zystennieren, koronare Herzkrankheit, Knietotalendoprothese rechts, geringgradige Skoliose der Wirbelsäule)

Zwischenanamnese seit 07/2015: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Ambulante orthopädische Untersuchungen und Behandlungen wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Gefühlstörungen im Oktober und November 2015.

Derzeitige Beschwerden:

‚Die Beschwerden waren im Herbst sehr stark im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, konnte nicht sitzen, nicht stehen, hatte Gefühlstörungen im Bereich des rechten Oberschenkels außenseitig. Seither Besserung, mache regelmäßig Physiotherapie, es ist etwas besser geworden. Das linke Bein ist kürzer, trage Längenausgleich von links +1 cm. Möchte viel gehen, bekomme aber wenig Luft.

Die Nierenwerte sind in Ordnung, regelmäßige Kontrolle alle 3 Monate. Entwässerung ist notwendig.

Den letzten Infekt hatte ich im Oktober, November 2015, derzeit wieder Husten.

Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann. Wenn ich einkaufe, muss ich sehr weit bis zum Geschäft gehen, das Einsteigen in die Straßenbahn ist möglich, da vor allem die Straßenbahn solange wartet bis ich eingestiegen bin.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Berodual, Blopress, Lasix, Magnosolv, Mogadon, Imurek, Oleovit D3, Prograf, Rocaltrol, Tamsulosin, ThromboASS, Thyrex.

Allergie: Penizillin

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX und Nephrologische Abteilung AKH XXXX

Sozialanamnese:

Verwitwet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoss +5

Stufen. Berufsanamnese: Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 45, 46, MRT der LWS vom 29.12.2015 (hochgradige Spinalkanalstenose L3/L4 mit Anterolisthese, Tangierung der Nervenwurzeln L3 und L4 links sowie L3 rechts, Spinalkanalstenose L4/L5, Tangierung L4 und L5 beidseits, deutliche Osteochondrose mit Aktivierungszeichen L5/S1, rechtskonvexe Skoliose der LWS)

Abl. 47, Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 2.12.2015 (S-förmige Skoliose, Beckenschiefstand)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 166 cm Gewicht: 54 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Narbe im Bereich des rechten Unterbauchs (NTX und im Bereich des linken Unterbauchs paramedian, im Bereich der Lendenregion links.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht links höher, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: Narbe nach KTEP, keine Umfangsvermehrung, kein Erguss, stabiles Gelenk, harmonischer Bewegungsablauf.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei, Knie links 0/0/140, rechts 0/0/135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Becken links etwa 1,5 cm tieferstehend, S-förmige Skoliose mit geringgradig rechtsthorakaler Krümmung im Bereich der LWS und linksthorakaler Krümmung im Bereich der BWS, nicht im Lot, das Lot weicht etwa 3 cm nach rechts ab, verstärkter Lendenwulst rechts. Deutlich Hartspann paralumbal, mäßige im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Bewegungsschmerzen werden bei Rotation im Bereich der LWS angegeben.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Schuheinlagen zum Längenausgleich links +1 cm, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine funktionelle Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 4 wird um eine Stufe angehoben, da in der Zwischenanamnese Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten sind.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamt-GdB, da insgesamt keine relevante Verschlimmerung eingetreten ist.

X Dauerzustand

(...)

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Im Bereich des rechten Kniegelenks liegt bei implantierter Totalendoprothese keine relevante Funktionseinschränkung vor, keine Einschränkung der Gehstrecke dadurch in einem Ausmaß gegeben, dass das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wäre.

Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.

Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschweren oder verunmöglichen würde.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Die erforderliche Immunsuppression nach Nierentransplantation erreicht kein Ausmaß, welches das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach die festgestellten Diagnosen wohl die körperliche Leistungsfähigkeit einschränken würden. Das zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das ein und aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verhindert werden.

Aufgrund der Stellungnahme der BF sei der ärztliche Dienst zur Stellungnahme aufgefordert worden. Diese finde sich in der Beilage und sei Bestandteil der Bescheidbegründung. Demnach würden keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Im Bereich des rechten Kniegelenkes liege bei implantierter Totalendoprothese keine relevante Funktionseinschränkung vor. Kurze Wegstrecken könnten allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft- Knie- und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet. Es würden keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschweren oder verunmöglichen würden. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 sei als schlüssig erkannt worden.

8. In ihrer Beschwerde vom 13.04.2016 führte die BF aus, dass sich ihr körperlicher Zustand betreffend Einschränkung ihrer unteren Extremitäten und ihrer körperlichen Belastbarkeit sich in den letzten Wochen erheblich verschlechtert habe. Mittlerweile würden erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und vor allem der Wirbelsäule Vorliegen, die ihre Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Ihrer körperlichen Belastbarkeit haben Ausmaß angenommen, dass die das zurücklegen selbst kurzen Wegstrecke auf erhebliche Art und Weise erschwert sei.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. In der Folge legte die BF neue medizinische Beweismittel und Befunde vor.

10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX.

11. In ihrem Aktengutachten vom 13.07.2016 führt Dr. XXXX Folgendes aus:

"GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl. 51-54 vom 2. 3. 2016. Gesamt-GdB 60 v H.

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.3.2016, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 13.4.2016, Abl. 58, wird eingewendet, dass sich die körperliche Belastbarkeit mit Einschränkung beider unterer Extremitäten in den letzten Wochen erheblich verschlechtert habe. Sie habe mittlerweile erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und vor allem der Wirbelsäule, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei erheblich erschwert.

Es werden weitere Befunde vorgelegt:

Abl. 59/11, Befund Dr. XXXX, 21.04.2016: Diagnosenliste, Verschlechterung trotz Behandlungen.

Abl. 59/10, Bestätigung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.04.2016: KHK, Beckenschiefstand, Gehbehinderung, renale Anämie, Z.n. Nierentransplantation.

Labor vom 20.04.2016: BB unauffällig, kein Hinweis für Anämie.

Abl. 59/7-2, Bericht AKH XXXX, nephrolog. Abteilung vom 13.04.2016:

Behandlung mit Imurek, Prograf.

Abl. 59/8,9:,Labor: Kreatinin 1,17, sonst annähernd in der Norm.

STELLUNGNAHME:

ad 1)

Die Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor.

Eine Einschränkung der Gehstrecke ist nicht in einem Ausmaß gegeben, dass das sichere und selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wäre. Der gefährdungsfreie Transport ist durch eingeschätzte Leiden nicht verunmöglicht. Hinsichtlich Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden ist die Möglichkeit eines multimodalen Behandlungsregimes gegeben, diesbezüglich sind therapeutische Optionen offen.

ad 2)

Diagnosenliste:

  1. Nierentransplantation wegen Zystennieren

  2. Koronare Herzkrankheit

  3. Knietotalendoprothese rechts

  4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose

ad 3)

Im Bereich unteren Extremitäten liegen bei implantierter Knietotalendoprothese rechts keine relevanten Funktionseinschränkung vor, das festgestellte Gangbild ist zügig. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.

ad 4)

Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschweren oder verunmöglichen würden. Ein Hinweis für eine entsprechende Funktionsstörung des Herz- Kreislaufsystems liegt nicht vor. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt

ad 5)

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

ad 6)

Stellungnahme zu Art und Ausmaß der angegebenen Beeinträchtigungen:

Anhand des beobachteten unauffälligen Gangbilds, des Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

ad 7)

Stellungnahme zu den Einwendungen, Beschwerdevorbringen Abl. 58:

Angeführt wird, dass sich der Zustand in den letzten Wochen erheblich verschlechtert habe. Dazu werden neue Befunde vorgelegt. Es sind jedoch den vorgelegten Befunden keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche eine maßgebliche Verschlimmerung und ein Abweichen vom bisherigen Ergebnis der Untersuchung und Befundlage dokumentieren würden.

Stellungnahme zu Beweismitteln:

Abl. 6-20, 42, 45-47: Sämtliche Befunde fließen in die Beurteilung ein.

Dokumentiert sind der Zustand nach Nierentransplantation mit guter exkretorischer Nierenfunktion, eine nicht signifikante Koronarsklerose bei guter Linksventrikelfunktion, ein gutes postoperatives Ergebnis nach Knietotalendoprothese rechts und eine geringgradige Skoliose. Im MRT der LWS vom 29.12.2015 wird eine hochgradige Spinalkanalstenose L3/L4 mit Anterolisthese Grad I festgestellt, relevant sind allerdings die klinisch feststellbaren Funktionseinschränkungen. Es konnte weder ein neurologisches Defizit noch ein gesteigerter medikamentöser Behandlungsbedarf festgestellt werden.

Abl. 59/2-11: die aufgelisteten Diagnosen in Abl. 59/10,11 bringen keine neuen Erkenntnisse. Der Laborbefund und der Bericht der nephrologischen Abteilung vom 13.4.2016 weichen nicht wesentlich vom bisherigen Befund ab, keine neuen Erkenntnisse.

ad 8) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 51-54.

ad 9) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

12. Mit Schreiben vom 26.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Aktengutachten vom 13.07.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte mit Schreiben vom 03.06.2015, eingelangt am 05.06.2015, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Die BF ist seit 26.08.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie deren in der Folge erstatteten Aktengutachten vom 13.07.2016.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Bereits im Gutachten vom 02.03.2016 führte die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie aus, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Sie stellte fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Im Bereich des rechten Kniegelenks liege bei implantierter Totalendoprothese keine relevante Funktionseinschränkung vor. Kurze Wegstrecken könnten allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet. Es würden keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschweren oder verunmöglichen würde. Die erforderliche Immunsuppression nach Nierentransplantation erreiche kein Ausmaß, welches das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.

Die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und Befunde wurden nunmehr von der bereits befassten medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 13.07.2016 berücksichtigt. So führte die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie aus, dass die BF angeführt habe, dass sich der Zustand in den letzten Wochen erheblich verschlechtert und sie dazu neue Befunde vorgelegt habe. Es seien jedoch den vorgelegten Befunden keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche eine maßgebliche Verschlimmerung und ein Abweichen vom bisherigen Ergebnis der Untersuchung und Befundlage dokumentieren würden. Eine Einschränkung der Gehstrecke sei nicht in einem Ausmaß gegeben, dass das sichere und selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wäre. Der gefährdungsfreie Transport sei durch eingeschätzte Leiden nicht verunmöglicht. Hinsichtlich der Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden sei die Möglichkeit eines multimodalen Behandlungsregimes gegeben, diesbezüglich stünden therapeutische Optionen offen.

Weiters stellte die Fachärztin fest, dass im Bereich der unteren Extremitäten bei implantierter Knietotalendoprothese rechts keine relevanten Funktionseinschränkung vorliegen, das festgestellte Gangbild ist zügig. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet. Es würden keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschweren oder verunmöglichen würden. Ein Hinweis für eine entsprechende Funktionsstörung des Herz- Kreislaufsystems liege nicht vor. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen sei aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt. Auch würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Anhand des beobachteten unauffälligen Gangbilds, des Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergebe sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Die BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 26.07.2016.

Das Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 und das Aktengutachten vom 13.07.2016 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 und vom 13.07.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Die BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte die BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die BF hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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