W205 2133430-1•BVwG W205 2133430-1
W205 2133430-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Kassation, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel
W205 2133430-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.08.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/1518/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.06.2016, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und stellte am 07.08.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr namentlich genannter Ehemann sei seit 31.05.2011 in Österreich asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde und eine "Ehe-Bescheinigung" vor. Bei letzterer handelt es sich offenbar um ein handschriftliches Dokument, welches von zwei Zeugen unterfertigt wurde. Es ist mit 10.08.1389 (01.11.2010) datiert.
1.2. Mit Schreiben vom 25.05.2016, zugestellt am 10.06.2016, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte um Fristerstreckung, welche nicht gewährt wurde.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.
1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.07.2016. Darin wurde vorgebracht, dass der VfGH in ständiger Rechtsprechung betone, dass eine einwöchige Rechtsmittelfrist in der Regel nicht ausreichend sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einvernahme der Bezugsperson nicht digital verfügbar gewesen. Der dazugehörige Akt war inzwischen archiviert worden und nicht innerhalb einer Woche auffindbar. Eine Fristerstreckung sei nicht gewährt worden. Der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Parteiengehör hätte wahrnehmen können. Dies verletze den Grundsatz der Waffengleichheit. Die angeforderte Niederschrift der Einvernahme sei erst am 22.06.2016 beim Vertreter eingelangt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seiner Einvernahme am 09.09.2010 angegeben, die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren geheiratet zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 17 Jahre alt gewesen. Die Ehe sei daher nach afghanischem Recht gültig geschlossen worden.
Der Ehemann habe in seiner Einvernahme niemals gesagt, dass er nicht verheiratet sei. Er gehe davon aus, dass aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten seine Angaben nicht in das Protokoll Eingang gefunden hätten. Der Dolmetscher habe Farsi gesprochen, der Ehemann aber Dari. Die Sprachen seien zwar ähnlich, würden aber keineswegs eine fehlerfreie und unproblematische Kommunikation ermöglichen.
Die Beschwerdeführerin habe nach vollzogener Ehe sechs Monate mit ihrem Ehemann zusammen gelebt. Die Ehe sei durch die vorgelegte Heiratsurkunde eindeutig nachgewiesen. Die Ehefrau des Bruders der Bezugsperson könne als Zeugin einvernommen werden, da diese bei der Hochzeit anwesend gewesen sei.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung führten zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Darin wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, das ein allfälliger Verfahrensmangel der ersten Instanz dann saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den das Parteiengehör gewahrt sei.
1.6. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 26.08.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, zu den von der Behörde festgestellten Widersprüchen Stellung zu nehmen, ist Folgendes auszuführen: Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Islamabad tatsächlich keine Möglichkeit hatte, zu den Widersprüchen zwischen ihren Angaben und denen der Bezugsperson zielgenau Stellung zu nehmen, da aus der Aufforderung zur Stellungnahme nicht hervorgeht, auf welche Widersprüche die Behörde ihre Entscheidung stützte. Auch im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung werden diese Widersprüche nicht näher dargestellt. Der Beschwerdeführerin war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbingen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen.
Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht in einem entscheidungswesentlichen Punkt jedoch verletzt. Gerade im Hinblick darauf, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden ist, und zwar auch an eine negative Mitteilung und ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034), ist dem Parteiengehör auch zur Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes eine besondere Bedeutung bei zumessen, da die Verfahrenspartei auch in Ansehung der Frage der Erfolgsaussichten für den Schutzantrag in die Lage versetzt werden muss, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, festgehalten, dass eine Überprüfung der Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes durch das BVwG voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werden muss, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann im Stande sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt wurden. Wie oben dargestellt, wurden im Beschwerdefall die von der Behörde georteten Widersprüche bzw. der - aufgrund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung - festgestellte Sachverhalt, der letztlich Grundlage für den Ausgang des Verfahrens über den Einreisetitel war, auch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, sodass es – entgegen der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung – schon deshalb nicht zu einer Sanierung der Verfahrensmängel gekommen ist. Dazu kommt, dass im Beschwerdefall nicht einmal für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar ist, welche Widersprüche vorliegen, da die entsprechenden Aussagen nicht vollständig im Akt der belangten Behörde aufliegen, sodass eine ausreichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Einreiseentscheidung nicht möglich ist.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, ausreichend – dh. unter Zurverfügungstellung aller für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Grundlagen und unter Einräumung einer je nach den vorliegenden Umständen erforderlichen angemessenen Frist - Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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