W203 2132862-1•BVwG W203 2132862-1
W203 2132862-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016
Begründungsmangel, Bescheidbegründung, Beweiswürdigung,<br/>kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,<br/>Reife- und Diplomprüfung
W203 2132862-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 27.07.2016, GZ. 5150/0013-AP/2016, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 und § 71 Abs. 2 lit. f SchUG stattgegeben und der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg aufgehoben.
2. Die Beurteilung der Schülerin XXXX im Prüfungsgebiet Mathematik (schriftlich) wird mit "Genügend" festgesetzt. Sie hat die Reifeprüfung bestanden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist am 10.05.2016 am
XXXX (im Folgenden: XXXX), zur standardisierten kompetenzorientierten schriftlichen Reifeprüfung Mathematik (AHS) angetreten.
Die Aufgabe 1 der Teil -2-Aufgaben trug die Überschrift "Intercity-Express (ICE)" und lautete nach einem einleitenden Absatz wie folgt:
"Aufgabenstellung:
a) Die Daten eines Beschleunigungstests vom Stillstand bis zur Höchstgeschwindigkeit (die Geschwindigkeit v1(t) ist in Metern pro Sekunde und die Zeit t in Sekunden angegeben) sind im nachstehenden Zeit-Geschwindigkeit-Diagramm näherungsweise dargestellt.
[Zeit-Geschwindigkeit-Diagramm für den Bereich 0 bis 90 v1(t) in m/s vertikal und 0 bis 700 t in s horizontal]
Bestimmen Sie die mittlere Änderungsrate der Geschwindigkeit im Zeitintervall [0 s; 700 s] und geben Sie einen Zeitpunkt an, zu dem die momentane Änderungsrate der Geschwindigkeit größer ist als die ermittelte mittlere Änderungsrate!
A: Interpretieren Sie das bestimmte Integral [Integralzeichen, Bereich 0 bis 700] v1(t)dt im gegebenen Kontext!
b) [...]"
Die BF beantwortete die Frage nach der Interpretation des Integrals mit "Es gibt den Weg an".
2. Obwohl der Prüfer am 18.05.2016 den Antrag gestellt hatte, die BF auf Grund des Erreichens von 16 Grundkompetenzpunkten mit "Genügend" zu beurteilen, wurde die Beurteilung von der Prüfungskommission mit "Nicht genügend" festgesetzt.
3. Am 30.06.2016 entschied die Prüfungskommission, dass die BF gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe mit der Begründung, dass sie im Prüfungsgebiet Mathematik (schriftlich) mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
Die Entscheidung wurde der BF am 30.06.2016 persönlich ausgehändigt.
4. Am 04.07.2016 brachte die BF Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 30.06.2016 ein und begründete diesen damit, dass ihrer Ansicht nach und auch aus Sicht ihres Mathematikprofessors die Aufgabe 1 von Teil B der schriftlichen Reifeprüfung in Mathematik richtig gelöst worden sei.
5. Aus einer nichtdatierten Stellungnahme des Lehrers, der die BF im Schuljahr 2015/16 im Gegenstand Mathematik unterrichtet hatte, geht zusammengefasst hervor, dass - wie aus der Grafik ersichtlich - sich die oben unter Punkt 1 näher beschriebene Funktion v1(t) auf den Definitionsbereich [0; 700] beschränke. Dieses Intervall werde auch im Zuge der ersten Fragestellung ausdrücklich angeführt. Es sei daher "jedenfalls logisch nachvollziehbar und legitim", bei der Lösung davon auszugehen, dass eben dieses Intervall [0; 700] den gesamten Definitionsbereich der Funktion v1(t) umfasse.
Im Korrekturheft werde als Lösungserwartung "Der Wert des angegebenen Integrals entspricht dem im Zeitintervall [0; 700] zurückgelegten Weg (in Metern)" angegeben. Im Lösungsschlüssel werde ergänzend angemerkt. "Ein Ausgleichspunkt für eine (sinngemäß) korrekte Interpretation". Die Schülerin habe als Antwort "Es (das Integral, Anm.) gibt den Weg an." angegeben.
Vergleichbare Aufgabenstellungen aus dem Dezember 2014 bzw. Jänner 2015 würden illustrieren, dass bei der Interpretation eines bestimmten Integrals auch und gerade im Rahmen der schriftlichen Reifeprüfung primär auf den Anwendungskontext Bezug zu nehmen sei. Das Erkennen dieses Zusammenhangs bzw. die Bedeutung der durch das bestimmte Integral ausgedrückten Zahl für den konkreten Sachzusammenhang bilde den wesentlichen Aspekt der Fragestellung. Im gegenständlichen Fall werde durch das Integral der Weg ausgedrückt, den der Zug während des Beschleunigungsvorgangs zurücklege. Genau diesen Zusammenhang drücke auch die Antwort der BF deutlich aus.
Die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgenommene Interpretation der Aufgabenstellung, der zu Folge der Begriff Weg alleine - ohne jeglichen Hinweis auf die Strecke innerhalb der Grenzen 0s und 700s, die das Integral zu einem bestimmten Integral machten - nicht ausreichend sei, wäre ebenso schlüssig und legitim, aber sicher nicht die einzig denkmögliche Lösung. Auch die von der BF zunächst angeführten, dann aber von dieser wieder durchgestrichenen Antwortversuche ließen den eindeutigen Schluss zu, dass ihr die Bedeutung des Zeitintervalls bewusst gewesen wäre.
Bei offenen Frageformaten wie "(sinngemäß) korrekte Interpretation" gebe es stets einen gewissen Ermessensspielraum, und maßgeblich für die Beurteilung sei ein begründeter Beurteilungsantrag des Prüfers. Es sei zweifelsfrei im Sinne der Bestimmungen der LBVO, dass bei mehreren möglichen Begründungen die Position des Prüfers ausschlaggebend sein sollte.
6. Am 11.07.2016 nahm die Direktorin des XXXX zum Widerspruch im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Abänderung der Beurteilung der Mathematik-Arbeit der BF von "Genügend" auf "Nicht genügend" sei vom Vorsitzenden der Prüfungskommission als erforderlich angesehen worden. Leider habe der Prüfer an der Zwischenkonferenz nicht teilnehmen können, weshalb ein anderer Kollege "spontan" die Korrektur übernommen habe. Dieser habe aber - da dafür keine Veranlassung bestanden habe - die Arbeiten vorher nicht eingesehen und sei daher der "Empfehlung" des Vorsitzenden gefolgt.
Ihrer Ansicht nach sollte "bei einer so knappen Entscheidung ein Punkt zugunsten der Schülerinnen Ausschlag geben" und eine positive Note gegeben werden. Die Bezeichnung "Strecke" bzw. "Weg" könne "so und so" ausgelegt werden. Da es sich um eine Interpretationsfrage handle sei in einem derartigen Fall zugunsten der Schülerin zu entscheiden.
In der Konferenz sei auch ein Kommentar des Prüfers beanstandet worden, was aber nicht zu einer Abänderung der Note herangezogen werden könne.
Sie kenne den Prüfer als einen "äußerst sorgfältigen und zuverlässigen" Mathematiklehrer, der sich "sehr gewissenhaft mit den Arbeiten der Schülerinnen und Schüler auseinandersetzt". Dieser sei ein "außerordentlich engagierter Kollege", habe eigene Unterrichtsmaterialien verfasst und besitze eine "hervorragende Fähigkeit, Mathematik zu erklären".
Sie könne der Aussage des Mathematiklehrers, dass er nicht wüsste, was er hätte besser machen können, nur zustimmen.
7. Am 14.07.2016 nahm der Vorsitzende der Prüfungskommission zu dem Widerspruch zusammengefasst fachlich wie folgt Stellung:
Gemäß der Aussage einer Mitarbeiterin des BIFIE Wien vom 13.07.2016 müsse es "in irgendeiner Weise" den Hinweis geben, dass es um den im Zeitintervall 0 bis 700 zurückgelegten Weg gehe. Der Ausdruck "Weg" alleine oder "Gesamtstrecke" weise nicht auf den im Zeitintervall zurückgelegten Weg hin. Das BIFIE habe alle Anfragen zu dieser Aufgabe in diesem Sinn beantwortet.
Selbst bei sehr großem Wohlwollen und großzügiger Auslegung habe bei fehlendem Hinweis auf die Grenzen des Intervalls für die Antwort kein Punkt vergeben werden können.
Die Stellungnahme des Mathematiklehrers enthalte mathematisch nicht korrekte Erläuterungen. So habe der Definitionsbereich der Funktion entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Lehrers nicht bei 700 geändert, was auch optisch eindeutig erkennbar gewesen wäre, da der Graph über den Wert 700 hinausgehe!
Die BF habe in der Kompensationsprüfung Gelegenheit gehabt, die Grundkompetenzen nachzuweisen und die Mängel der Klausur auszubessern, was aber nicht erfolgt wäre.
Die Stellungnahme verweist auch auf eine schriftliche Rückmeldung vom 25.05.2016 an den Prüfer, die hinsichtlich der gegenständlichen Aufgabe wie folgt lautet:
"Typ 2/Aufgabe 1
Der Punkt ist nicht zu geben, weil der Begriff "Weg" alleine, ohne jeglichen Hinweis auf die Strecke innerhalb der Grenzen 0s und 700s, die das Integral zu einem "bestimmten Integral" machen, zu wenig ist. Die in der gleichen Antwort angeführte mittlere Änderungsrate ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Der Aspekt des "positiven Gesamteindruckes" kann nicht zugestanden werden, da kein einziger weiterer Punkt aus Typ 2 neben den Ausgleichspunkten erreicht wurde. Aus meiner Sicht ergibt sich hier eine weitere Kompensationsprüfung."
In einer gesonderten Stellungnahme vom selben Tag gab der Vorsitzende der Prüfungskommission an, dass er die Aussagen der Direktorin des XXXX auf das schärfste zurückweise und er danach trachte, jeden Kandidaten korrekt und den Vorgaben der zentralen Reifeprüfung entsprechend zu behandeln. Das Klassenergebnis sei sehr auffallend gewesen, da es weder ein "Sehr gut" noch ein "Gut", dafür aber eine sehr große Anzahl von "grenzwertigen Beurteilungsvorschlägen mit Genügend" gegeben habe. Wenn - wie in solchen Fällen üblich - kein persönliches Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Prüfer möglich wäre, erwarte er zumindest eine schriftliche Stellungnahme des Prüfers für seinen Vertreter. Eine von ihm angestrebte Kontaktaufnahme mit dem Vertreter vor der Zwischenkonferenz sei nicht möglich gewesen. In der Zwischenkonferenz sei jeder einzelne Fall dargestellt und auch die Meinung des Vertreters des Prüfers nachgefragt worden. Die Kommission, in der auch die Schulleiterin eine Stimme gehabt habe, habe dem Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Notenantrags auf "Nicht genügend" einstimmig zugestimmt.
8. Am 19.07.2016 nahm der zuständige Landesschulinspektor zum Widerspruch der BF wie folgt Stellung:
"Die von der Kandidatin geäußerte Ansicht, dass es "...mehr als selbstverständlich ist, dass es sich um das genannte Intervall in der Aufgabenstellung handelt, da kein anderes Intervall genannt wird" stimmt nicht. Wäre dem so, hätte die Interpretationsfrage gar nicht gestellt werden müssen. In der höheren Mathematik ist Präzision gefragt. Die von der Kandidatin getroffene Interpretation, dass "...es den Weg angibt" ist zu unpräzise, um als richtig bewertet und bepunktet werden zu können. Ergo ist dem Widerspruch nicht stattzugeben. D.h., das "Nicht Genügend" auf die schriftliche Reifeprüfung aus Mathematik bleibt aufrecht."
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016, GZ. 5150/0013-AP/2016 wurde der Widerspruch der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 71 SchUG abgewiesen und festgestellt, dass die Beurteilung im Prüfungsgebiet "Mathematik (schriftlich)" aufrecht bleibe und die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe.
Die Begründung der Entscheidung beschränkt sich nach einer kurzen Wiedergabe des Sachverhalts auf die Zitierung der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten.
10. Am 11.08.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und führte begründend aus, dass ihre Antwort "Das Integral gibt den Weg an" im Lichte der BIFIE-Vorgaben eine sinnvolle Antwort darstelle. Schon die Aufgabenstellung gebe ganz ausdrücklich und deutlich an, um welches Intervall es sich handle, weswegen sie es nicht nochmals in ihre Antwort habe einfließen lassen. Aus ähnlich gelagerten Streitfällen gehe hervor, dass Begriffe wie "Gesamtstrecke" auch ohne Angabe des Intervalls in der Antwort als ausreichender Bezug gewertet worden seien. Warum das Wort "Weg", dem eine idente Bedeutung zukomme, nicht genüge, erscheine sachlich nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sei der Bescheid mangelhaft begründet, weil daraus die entscheidungsrelevante Frage, worin die mathematische Unkorrektheit in der Stellungnahme des Prüfers bestehe, nicht hervorgehe.
11. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 12.08.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
2.2. Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde ebenso wie über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, wobei ein Begründungsmangel dann wesentlich ist, wenn er entweder Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte oder das erkennende Gericht an der Nachprüfbarkeit des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit seines Inhalts hindert (vgl. VwGH 02.05.2005, 2001/10/0147).
Im verfahrensgegenständlichen Fall beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten.
Angesichts der inhaltlich durchaus divergierenden Auffassungen in den Stellungnahmen und Gutachten zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Aufgabe von der BF auf eine Weise gelöst worden ist, dass dafür ein Punkt zu vergaben war, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen (VwGH 29.01.2009, 2007/10/0136). Dies hat die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen sondern vielmehr völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welchen der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt ist.
Festzuhalten ist, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bei divergierenden Auffassungen nicht an eine "klare Mehrheit" der in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.04.2016, 2013/10/0063 mit Verweis auf E 26. Februar 2007, 2005/10/0038). Umso mehr war die Ermittlung des "inneren Wahrheitsgehalts" im Rahmen der Beweiswürdigung und die Bezugnahme darauf im Begründungsteil des Bescheides im verfahrensgegenständlichen Fall, in dem sich jeweils zwei Expertisen für und gegen eine Punktevergabe ausgesprochen haben, unabdingbar.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. kann das Verwaltungsgericht - hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen - den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
3.2. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht - präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwar ihren Bescheid mangelhaft begründet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aber ordnungsgemäß ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgend von einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde ab und greift seine Entscheidungszuständigkeit in der Sache selbst im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG auf.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die hier einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., lauten wie folgt:
"8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
[...]
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
[...]
3. für die Prüfungsgebiete [...] und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, [...].
[...]
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38 [...]
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
[...]
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
[...]
3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
[...]
Verfahrensbestimmungen
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. [...]
(2) Gegen die Entscheidung,
[...]
f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
[...]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. [...]
Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
[...]
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
[...]"
In den in § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG genannten Prüfungsgebieten sollen die Aufgabenstellungen nach den Erl. Bem. zur analogen Bestimmung des seinerzeitigen § 42e in der Fassung BGBL. I Nr. 112/2009 künftig vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Beurteilungskriterien ausgearbeitet werden. Die Korrektur der Arbeiten soll in diesen Prüfungsgebieten durch Fachlehrerinnen und -lehrer nach "zentral" vorgegebenen Korrekturanleitungen erfolgen. Damit soll flächendeckend über das gesamte Bundesgebiet ein höchstmögliches Maß an Objektivität und Transparenz hergestellt werden, was erhöhte Anerkennung der österreichischen Reifeprüfung sowohl bei weiteren Bildungswegen, als auch am Arbeitsmarkt zur Folge haben soll. (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 5 zu § 37 [S. 651]).
Wie sich im gegenständlichen Verfahren aus der Entscheidung der Prüfungskommission vom 30.06.2016 unstrittig ergibt, ist die Reifeprüfung der BF ausschließlich deswegen im Sinne des § 38 Abs. 6 Z 4 mit "nicht bestanden" beurteilt worden, weil die BF im Prüfungsgebiet Mathematik (schriftlich) mit "Nicht genügend" beurteilt worden war. Weiters ist unstrittig, dass entscheidend dafür, ob die BF im genannten Prüfungsgebiet mit "Genügend" oder mit "Nicht genügend" zu beurteilen war, der Umstand war, ob ihr für die Frage nach der Interpretation des bestimmten, oben näher umschriebenen Integrals mit den Worten "Es gibt den Weg an" ein Ausgleichspunkt zu geben war oder nicht.
Laut dem hier maßgeblichen Lösungsschlüssel gemäß Korrekturheft des BIFIE zu den Teil-2-Aufgaben für die am 10.05.2016 durchgeführte schriftliche Reifeprüfung Mathematik (AHS) war ein Punkt für eine "(sinngemäß) korrekte Interpretation" zu vergeben.
Interpretation bedeutet im allgemeinen Sinn das Verstehen oder die Deutung von etwas Gegebenem.
Aus der von der BF gegebenen Antwort ist ersichtlich, dass sie erkannt und verstanden hat, dass das vorgegebene Integral die zurückgelegte Strecke (bzw. den zurückgelegten "Weg") umschreibt. In seiner Stellungnahme hat der Prüfer durch den Verweis auf den wesentlichen Aspekt einer Interpretationsfrage, nämlich das Erkennen des Anwendungszusammenhanges, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass damit eine mit einem Punkt zu bewertende Beantwortung der Frage vorliegt.
Gemäß § 38 Abs. 3 SchUG hat die Prüfungskommission die Prüfung "auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers" zu beurteilen. Basis für die Beurteilung ist somit stets der Beurteilungsantrag des Prüfers. Ein Abgehen vom Beurteilungsvorschlag des Prüfers soll demnach immer nur dann möglich sein, wenn das sonstige Ermittlungsverfahren - insbesondere der Inhalt der sonstigen Stellungnahmen - den Beurteilungsvorschlag des Prüfers eindeutig und zweifelsfrei widerlegt, oder - anders formuliert - wenn der "innere Wahrheitsgehalt" der sonstigen Stellungnahmen ein höherer ist als jener der Stellungnahme des Prüfers (vgl. dazu die Erwägungen zu 2.2.).
Die Stellungnahme der Direktorin geht zwar nicht ausdrücklich darauf ein, ob die BF die Frage richtig oder falsch beantwortet hat, sondern kommt zum Ergebnis, dass "bei so knappen Entscheidungsgrundlagen" zu Gunsten der Schülerin entschieden werden sollte. Durch ihren Verweis auf die fachlichen und didaktischen Kompetenzen des Prüfers stärkt sie aber jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Prüfers insofern, als davon auszugehen ist, dass die Stellungnahme von jemanden stammt, der über die entsprechenden fundierten Kenntnisse des Faches, auf das es sich bezieht - nämlich Interpretationsfragen in der Mathematik - verfügt, und ebenso darauf, dass der Prüfer die Beurteilung mit "Genügend" gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen vorgeschlagen hat.
Die fachliche Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission verweist zunächst auf eine Aussage einer Mitarbeiterin des BIFIE, der zu Folge die Antwort der BF nicht korrekt wäre, und dass es für den Prüfer ein Leichtes gewesen wäre, dies durch Rückfrage bei der BIFIE-Hotline in Erfahrung bringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Lösungsschlüssel für die Beurteilung der Leistungen einzig aus dem Korrekturheft ergibt und nicht erst durch Rückfrage bei der Hotline klargestellt werden muss. Außerdem deutet gerade der Umstand, dass diesbezüglich zahlreiche Fragen bei der Hotline eingegangen sind, darauf hin, dass der im Korrekturheft angebotene Lösungsschlüssel "Ein Ausgleichspunkt für eine (sinngemäß) korrekte Interpretation" nicht eindeutig sondern für sich wiederum auslegungsbedürftig ist. Während die Stellungnahme des Prüfers ausführlich und plausibel darauf eingeht, warum die BF mit ihrer Antwort die Vorgaben des Lösungsschlüssels erfüllt hat, verweist die Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf die Aussage einer Mitarbeiterin des BIFIE, der zu Folge es "in irgendeiner Weise" einen Hinweis darauf geben müsse, dass es um den im Zeitintervall 0 bis 700 zurückgelegten Weg gehe. Diese Ansicht ist für das erkennende Gericht insofern nicht nachvollziehbar, als sich das Zeitintervall 0 bis 700 Sekunden bereits klar aus der Fragestellung ergibt, und ein Unterlassen der Wiederholung eines Teiles der Fragestellung ebenso wenig zu einem Punktabzug führen kann wie umgekehrt für einen Prüfungskandidaten durch das bloße Wiederholen der Fragestellung keine Zusatzpunkte zu gewinnen sind. Außerdem hat die BF auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durchgestrichene Antworten nicht zu beachten sind, durch den Hinweis "nach 700 sec." in der zur maßgeblichen Frage unmittelbar vor der gegebenen Antwort niedergeschriebenen, aber wieder durchgestrichen Antwort doch "in irgendeiner Weise" zum Ausdruck gebracht, dass sie das maßgebliche Zeitintervall erkannt hat.
Soweit die Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission, der laut eigenen Angaben selbst kein Mathematiker ist, darauf verweist, dass die Stellungnahme des Prüfers "mathematisch nicht korrekte Erläuterungen" enthalte, weil der Definitionsbereich entgegen der Ansicht des Prüfers nicht bei 700 ende, ist festzuhalten, dass sowohl im gefragten Integral die Werte 0 bis 700 angegeben sind, als auch die Zeitschiene in dem der Fragestellung zugrunde liegenden Diagramm sich auf den Bereich 0 bis 700 beschränkt. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Prüfers, dass es "jedenfalls nachvollziehbar und legitim sei", davon auszugehen, dass das Intervall 0 bis 700 den gesamten Definitionsbereich umfasse, an. Die Annahme, die Ausführungen des Prüfers wären mathematisch nicht korrekt, stünde auch nicht im Einklang zur Stellungnahme der Direktorin, dass es sich bei diesem um einen äußerst erfahrenen und zuverlässigen Mathematiklehrer handle.
Dass es der BF auch durch die Kompensationsprüfung nicht gelungen sei, ihre Grundkompetenzen nachzuweisen, ist für das gegenständliche Verfahren ebenso wenig von Relevanz wie der Umstand, dass der Prüfer auf Grund von Verhinderung nicht selbst an der Zwischenkonferenz teilnehmen konnte.
Schließlich verweist die - im Vergleich zu den sonstigen Stellungnahmen sehr knapp gehaltene - Stellungnahme des Landesschulinspektors darauf, dass die Interpretationsfrage gar nicht gestellt werden hätte müssen, wenn es - der Ansicht der BF folgend - klar gewesen wäre, dass es sich um das in der Frage gestellte Intervall habe handeln müssen, da kein anderes genannt worden sei. Dies ist insofern nicht zutreffend, als die entscheidende Antwortkomponente nicht (nur) die Angabe des Intervalls, sondern auch und vor allem - wie oben dargestellt - das Erkennen des Anwendungszusammenhanges "Strecke" bzw. "Weg" war. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum unter der Annahme, dass das Vorbringen der BF den Tatsachen entspricht, die Frage gänzlich sinnentleert erscheinen sollte.
Der Hinweis in der Stellungnahme des Landesschulinspektors, dass in der höheren Mathematik Präzision gefragt" wäre, mag durchaus zutreffend sein, geht aber im verfahrensgegenständlichen Fall insofern ins Leere, als es sich um eine Interpretationsfrage handelt, bei der naturgemäß eine "präzise" - im Sinne einer einzig korrekten - Beantwortung wie z.B. das Lösen einer Rechenaufgabe nicht anzunehmen ist, umso weniger dann, wenn der Lösungsschlüssel auch eine "(sinngemäß) korrekte Interpretation" zulässt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für das erkennende Gericht die Stellungnahme des Prüfers, der zu Folge die schriftliche Klausurprüfung der BF im Gegenstand Mathematik mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, mathematisch korrekt, schlüssig, frei von Widersprüchen, plausibel und nachvollziehbar erscheint, und daher dieser Beurteilungsvorschlag dem vorgegebenen Lösungsschlüssel entspricht. Die Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Landesschulinspektors lassen sich nicht zwingend auf eine nicht korrekte Beantwortung der maßgeblichen Frage durch die BF schließen.
Die Leistung der BF im Gegenstand Mathematik (schriftlich) wäre demnach von der Prüfungskommission - dem begründeten Vorschlag des Prüfers folgend - mit "Genügend" zu beurteilen gewesen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) 2. zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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