BVwG W192 2131677-1

W192 2131677-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016

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Regest

bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Minderjährigkeit, psychiatrische Erkrankung, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Revision zulässig,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

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BVwG W192 2131677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2131677.1.01

Spruch

W192 2131678-1/10E

W192 2131676-1/8E

W192 2131677-1/8E

W192 2131680-1/8E

W192 2131681-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zlen: 1.) 15-1091292607/151567235-EAST Ost, 2.) 15-1091293408/151567311-EAST Ost, 3.) 15-1091293604/151567397-EAST Ost, 4.) 15-1091293909/151567486-EAST Ost, 5.) 15-1091294209/151567567-EAST Ost zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige von Syrien, reisten illegal nach Österreich ein und stellten 15.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin liegt ein Eurodac-Treffer betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung 09.06.2015 in Bulgarien anlässlich der Stellung eines Asylantrages vor.

Bei ihrer Erstbefragung am 16.10.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich ihr Ehegatte in Bulgarien als Asylwerber aufhalte. In Österreich lebe ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger sei, sowie die Eltern und vier weitere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2014 den Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren drei Kindern (Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) in die Türkei gegangen, von wo sie versucht habe, auf legalem Weg zu ihrem Mann nach Bulgarien zu kommen. Sie habe ein bulgarisches Visum zur Familienzusammenführung bekommen, nicht jedoch für ihre Kinder. Sie sei nach Bulgarien gereist und habe in Bulgarien ein weiteres Kind (Fünftbeschwerdeführer) zur Welt gebracht. Ihr Ehemann sei aus Bulgarien in die Türkei gereist und habe eine schlepperunterstützte illegale Einreise der drei Kinder aus der Türkei nach Bulgarien organisiert. Der Schlepper und die drei Kinder seien an der bulgarischen Grenze am 27.09.2015 von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Am 01.10.2015 seien die Kinder wieder freigelassen worden. Am 07.10.2015 habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin einen Schlepper organisiert, der sie und ihre vier Kinder nach Serbien gebracht habe. In Serbien habe die Erstbeschwerdeführerin sich dem Flüchtlingsstrom angeschlossen und sei an der österreichischen Grenze von ihrem Bruder abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe über ein von der bulgarischen Botschaft in der Türkei ausgestelltes Visum mit Gültigkeit bis 27.07.2015 verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da ihre ganze Familie außer ihrem Ehemann schon in Österreich sei. Weiters seien dort ihre Kinder eingesperrt worden. Sie habe alles versucht, um legal in Bulgarien zu bleiben und die bulgarischen Behörden hätten dafür nichts gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin stelle daher für sich und ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf International Schutz, wobei die minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Im Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 06.11.2015 wurde mitgeteilt, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.10.2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb die beschwerdeführenden Parteien von Bulgarien nicht nach der Dublin III-VO wiederaufgenommen werden. Eine Übernahme könne nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Österreich beantragt werden.

Die Beschwerdeführer wurden vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da diese in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 11.11.2015 brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar sei, da die Kinder der Erstbeschwerdeführerin dort unter unmenschlichen Bedingungen in Haft angehalten wurden. Nach einer in deutscher Sprache abgefasst Darstellung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Erstbeschwerdeführerin am 30.05.2015 hochschwanger aus der Türkei nach Bulgarien gereist, um dort ihr Kind zu gebären. Während dieser Zeit seien die drei Kinder der Erstbeschwerdeführerin in der Türkei zurückgeblieben und dort vom - aus Bulgarien in die Türkei gereisten - Ehemann der Erstbeschwerdeführerin betreut worden. Der Ehemann habe die drei Kinder am 27.09.2015 in Begleitung eines Schleppers von der Türkei nach Bulgarien geschickt, jedoch seien alle in Haft genommen worden. Die Polizei habe die Mutter verständigt, die mit ihrem neugeborenen Kind zur Hafteinrichtung gereist sei und habe die Kinder, die erschöpft, nicht ausreichend versorgt und total verdreckt gewesen seien, nur 15 Minuten lang besuchen können. Die Kinder seien unter menschenunwürdigen Umständen fünf Tage lang in Haft gewesen und hätten kein Essen bekommen. Nach drei Tagen sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aus der Türkei gekommen und mit der erstbeschwerdeführerin zunächst zurück in die Wohnung nach Sofia gegangen. Schließlich hätten sie gemeinsam am 01.10.2015 die Kinder aus einem Asyllager abholen können. Diese seien verdreckt, ausgehungert und stark durstig gewesen.

Am 07.10.2015 habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin für diese, die vier gemeinsamen Kinder und zwei Cousins die illegale Weiterreise nach Österreich arrangiert. Der in Österreich niedergelassene Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe diese von der Polizeisperre an der Grenze abholen und zu ihren Eltern und weiteren Geschwistern nach Wien bringen können. Die Kinder seien durch den Bürgerkrieg in Syrien und ihre Erfahrungen in den Gefängnissen und die Trennung von der Mutter in Bulgarien traumatisiert.

Es wurden Bestätigungen einer Volkschule über den Schulbesuch durch den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer angeschlossen, ebenso ein Empfehlungsschreiben der Schulleiterin sowie die Kopie eines Schreibens des Vertreters von UNHCR in Bulgarien an die Konsularabteilung des bulgarischen Außenministeriums vom 19.06.2015, wonach dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Entscheidung vom 19.03.2014 in Bulgarien humanitärer Status zuerkannt worden sei. In weiterer Folge habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Entscheidung vom 05.09.2014 eine Genehmigung der Familienzusammenführung mit der Erstbeschwerdeführerin und den drei minderjährigen Kindern erhalten. Nach UNHCR vorliegenden Informationen habe die bulgarischen Asylbehörde das bulgarische Außenministerium mit Schreiben vom 06.03.2015 über die positive Entscheidung über die Familienzusammenführung in Kenntnis gesetzt, wobei wegen des Fehlens von entsprechenden Identitätsdokumenten der Kinder für diese keine bulgarischen Visa erteilt hätten werden können. Im Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile nach Bulgarien gereist sei und dort ihr viertes Kind geboren habe, während ihr Ehemann in die Türkei gereist sei, um die drei weiteren Kinder zu betreuen und das Verfahren zu ihrer Zusammenführung in Bulgarien zu betreiben. UNHCR ersuche die bulgarischen Behörden, dass Verfahren zur Familienzusammenführung dringend abzuschließen.

Aus einem vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.11.2015 geht hervor, dass ein posttraumatisches Syndrom der gesamten Familie der Beschwerdeführer festgestellt worden sei, wobei die Erstbeschwerdeführerin in neurologisch-psychiatrische Therapie stehe und die drei (ältesten) Kinder der Kinderpsychiatrie eines psychosozialen Dienstes vorgestellt werden.

Am 26.11.2015 erfolgte nach durchgeführter Rechtberatung und unter Mitwirkung des Rechtsberaters und der Rechtsvertreterin die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese angab, dass sie in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren, jedoch psychische Probleme, nämlich Schlafstörungen, zu haben. Weiters habe sie Schilddrüsenprobleme und benötige nach dem Kaiserschnitt ärztliche Behandlung. Drei der Kinder der Beschwerdeführerin hätten Probleme mit der Haut (Juckreiz).

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in Serbien, sie wisse nicht, was er dort mache. Die Eltern und restlichen Geschwister der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Die Erstbeschwerdeführerin lebe bei ihrem Bruder, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe, sowie dessen Ehefrau.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass in ihrem Fall Schutz in Bulgarien gegeben sei und daher beabsichtigt sei, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Bulgarien anzuordnen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle und ihre Kinder dort fünf Tage eingesperrt gewesen seien. Die bulgarischen Behörden hätten die Kinder nicht nach Bulgarien zugelassen, weil sie keine Pässe hätten und die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Schutz bekommen. Die Kinder seien fünf Tage lang im Gefängnis gewesen und grob behandelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiter vor, dass ihre Kinder hier in die Schule gehen würden.

Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihr übergebenen Länderfeststellungen über Bulgarien eingeräumt.

Am selben Tag wurde vor dem BFA der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, als Zeuge einvernommen. Er brachte vor, dass er die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in seine Wohnung aufgenommen habe. Er habe seit einem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft und seine Ehegattin habe Asyl erhalten. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sorge für Lebensmittel im Haushalt und trage Kosten für den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer.

Auf Befragen, weshalb die Zusammenführung der Familie durch die Erstbeschwerdeführerin nicht auf legalem Weg versucht worden sei, brachte er vor, dass dies nicht möglich gewesen sei, da sie keine Reisepässe für die Kinder gehabt habe. Ihr Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin auch während des Aufenthaltes in Bulgarien durch Geldüberweisungen unterstützt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise nach Bulgarien dafür gesorgt, dass sie eine Unterkunft habe. Ihr Bruder habe dann die Kosten für diese Mietwohnung übernommen. Die bulgarischen Behörden hätten die Erstbeschwerdeführerin nicht unterbringen wollen, da sie gemeint hätten, dass ihr Ehemann selbstständig bzw. in der Versorgung abgemeldet sei. Dieser habe "schwarz" gearbeitet.

Mit Telefax vom 07.12.2015 wurden Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat, Empfehlungsschreiben, ein Länderbericht einer serbischen Menschenrechtsorganisation von Oktober 2015 über Fälle von Übergriffen der bulgarischen Sicherheitsbehörden gegenüber reisenden Migranten und Flüchtlingen sowie ein Länderbericht über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien aus 2014 vorgelegt.

Aufgrund einer am 01.12.2015 vorgenommenen Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin durch eine Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, erstellte diese die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 07.12.2015, woraus hervorgeht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine milde Anpassungsstörung vorliege, wobei im Vordergrund die Sorge stehe, nach Bulgarien zurück zu sollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei orientiert und bewusstseinsklar und es könnten keine Denkstörungen exploriert werden. Für eine andere Störung, insbesondere PTSD bestehe kein Anhaltspunkt. Es würden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Bei den Kindern liege Scabies (Krätzmilbe) vor und diese müssten behandelt werden, erst dann könne ein Gutachten für die Kinder fertig gestellt werden.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.12.2015 wurden ärztliche Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2015 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin an Abszessen und Hautläsionen leide und eine hautärztliche Abklärung empfohlen werde. Weiters falle eine posttraumatische Belastungsstörung auf. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers liege neben einer Scabies eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer wurden weiters im Wesentlichen gleich lautende fachärztliche Befundberichte eines Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15.12.2015 vorgelegt, wonach bei Diagnosen von posttraumatischen Belastungsstörungen als Traumafolgestörungen eine therapeutische Unterstützung empfohlen werde. Aus einer den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer betreffenden psychologischen Stellungnahme einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, vom 17.12.2015 geht hervor, dass bei den drei Kindern eine posttraumatische Belastungsstörung und zusätzlich eine nicht organische Schlafstörung durch Albträume (Angstträume) vorliege. Weiters sei bei allen drei Kindern ein deutlicher Entwicklungsrückstand vorhanden und beim Viertbeschwerdeführer auch von einer stark depressiven Störung auszugehen.

In einem Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.12.2015 wurde ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin zunehmende Depression mit Angstattacken und Schlafstörungen gegeben sei. Es sei "absolut kontraindiziert", die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Bulgarien abzuschieben.

Mit Schreiben eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 14.01.2016 wurde bestätigt, dass beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer bei einer Untersuchung am 10.01.2016 keine sichtbaren ansteckenden Krankheiten festgestellt worden seien.

Am 03.02.2016 erfolgte ein weiterer Untersuchungstermin der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder bei der Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, worüber sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.02.2016 ergibt, dass sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als auch beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege, eine posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht auszuschließen sei. Es werde Psychotherapie mit nonverbalen Elementen, eventuell auch in der Gruppe empfohlen. Hinsichtlich der Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand wurde ausgeführt, dass dies "nicht abschließend beurteilt werden" könne. Wesentlich (wichtiger als der Aufenthaltsort) sei das subjektive Gefühl der Sicherheit, das einem Kind normalerweise von den Eltern vermittelt werde. Die Erstbeschwerdeführerin scheine teilweise überfordert zu sein. Eine "neuerliche Ortsveränderung erscheine als problematisch."

Zu diesen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren wurde durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2016 eine Stellungnahme eingebracht, in der zum gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychische somatische und psychotherapeutische Medizin am 01.12.2015 verschlechtert habe. Aus dem vorgelegten Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.12.2015 gehe hervor, dass eine zunehmende Depression mit Angstattacken und Schlafstörungen vorliege und es kontraindiziert seit, die Patientin mit ihren vier Kindern nach Bulgarien abzuschieben. Die Erstbeschwerdeführerin werde Anfang März einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung wahrnehmen.

Zum gesundheitlichen Zustand des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.02.2016 nicht auf die im Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 17.12.2015 eingegangen wurde, die der Ärztin für Allgemeinmedizin offensichtlich nicht vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich, dass bei allen drei Kindern eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Dies sei auch in der gutachterlichen Stellungnahme nicht ausgeschlossen worden. Auch in der gutachterlichen Stellungnahme sei ein neuerlicher Ortswechsel für die Kinder als problematisch bezeichnet worden. In Anbetracht der ärztlichen Stellungnahmen und des sonstigen Vorbringens seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder als vulnerable Personen anzusehen und eine Rückkehr nach Bulgarien nicht zumutbar, weshalb ein Selbsteintritt Österreichs geprüft werden solle.

Auf Ersuchen des BFA wurde durch das Bundesministerium für Inneres die mit Schreiben vom 25.02.2016 erfolgende Zustimmung des bulgarischen Innenministeriums zur Übernahme der Beschwerdeführer eingeholt, aus der sich ergibt, dass den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20.04.2016 legten die Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme einer klinischen Psychologin-Wahlpsychologin, Schwerpunkt Kinderpsychologie, vom 05.04.2016 vor, woraus hervorgeht, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch den Krieg, die Flucht und das Inhaftieren in einem Gefängnis in Bulgarien vorliege. Dieser bedürfe dringend einer sicheren Umgebung, die ihm ein Aufarbeiten seiner Traumatisierung ermögliche. Jegliche Veränderung der Lebenssituation würde zu einer "Retraumatisierung führen und Folgen nicht absehbaren Ausmaßes" nach sich ziehen. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und auch ihre Kinder als vulnerable Personen und auch als abhängige Personen im Sinne der Art. 16, 17 Dublin III-VO anzusehen seien.

Die Behörde habe gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch zu prüfen, ob humanitäre Gründe, insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext vorliegen, die eine Zuständigkeit Österreichs notwendig machen. Die Beschwerdeführer würden beim Bruder der Erstbeschwerdeführerin leben, der österreichischer Staatsbürger sei. Ein schützenswertes Familienleben sei zu bejahen. Es habe auch ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, da die Beschwerdeführer erst Monate nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in die Grundversorgung aufgenommen worden seien. In dieser Zeit habe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin jegliche Arztbesuche organisiert und Medikamente beschafft. Es wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Urteils des EuGH in der Rs. C -245/11 hingewiesen, worin der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst habe.

Aus der vorgelegten psychologischen Stellungnahme sei ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer seit einiger Zeit eine psychologisch-therapeutische Einrichtung für Flüchtlingskinder besuche. Die anderen Brüder seien derzeit noch etwas zu jung, würden aber künftig auch ein derartiges Therapieangebot in Anspruch nehmen. Aus den Länderberichten betreffend Bulgarien gehe nicht hervor, ob derartige Einrichtungen vorhanden seien und somit auf eine bestehende Vulnerabilität besonders von Kindern Rücksicht genommen werde. Vielmehr sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Rücksichtnahme auf vulnerable Personen zwar gesetzlich vorgesehen sei, dies in der Praxis aber selten bis nie der Fall sei und es keine gesonderten Zentren für Vulnerable gebe. Eine Überstellung nach Bulgarien werde zur Gefahr einer erneuten Traumatisierung führen und daher als unmenschliche Behandlung anzusehen sein.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom "21.04.2015" (offensichtlich gemeint 21.04.2016) wurde ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 18.04.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese bei Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörungen Therapie in Anspruch nehme.

Mit Schreiben des BFA vom 17.06.2016 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktualisierten Länderfeststellungen über die Situation in Bulgarien eingeräumt. Die Beschwerdeführer brachten dazu mit Schreiben vom 28.06.2016 vor, dass sich den Länderberichten entnehmen lasse, dass das Asylverfahren in Bulgarien von verschiedenen Seiten kritisiert werde und nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien als Folgeantragsteller angesehen würden und somit kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe Krankenversorgung und psychologische Hilfe hätten. Angesichts der übermittelten Gutachten und Befunde handle es sich um vulnerable Personen und diese Tatsache könne von den bulgarischen Behörden verkannt werden. Die Unterbringungssituation habe sich verschlechtert und es würde rechtswidrige und unverhältnismäßige Schubhaft ein großes Problem darstellen.

Den Berichten sei zu entnehmen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung eine aufrechte Krankenversicherung voraussetze und viele sich die Beiträge nicht leisten könnten. Es gehe aus den Berichten nicht hervor, dass eine psychotherapeutische Behandlung für Kinder, auch bei bestehender Krankenversicherung, in Bulgarien vorhanden sei. Es werde auf die Stellungnahme der Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 18.02.2016 (offensichtlich gemeint: 10.02.2016) hingewiesen, wonach eine neuerliche Ortsveränderung der Kinder als problematisch eingestuft werde.

Es bestehe zufolge den Berichten in Bulgarien kein staatliches Angebot für Schutzberechtigte, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern. Da es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable Personen handelt, sollte ein Selbsteintrittsrecht Österreichs geprüft werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Fristen für eine Überstellung nach der Dublin III-VO jedenfalls abgelaufen seien und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Der Stellungnahme wurde ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 27.06.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese sich wegen postnataler Depression und posttraumatischen Belastungssyndroms in Therapie befinde. Es seien traumatische Erlebnisse sowie die überaus belastende Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin, die auf sich selbst gestellt sei und geringe bis gar keine Unterstützung durch den Ehemann erhalten habe, der sich im serbischen Flüchtlingslager aufhalte, ausschlaggebend für die anhaltende Symptomatik. Die "Klientin sei in Bulgarien der psychischen Belastung nicht gewachsen."

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Diese Bescheide treffen in seiner Begründung auch Feststellungen über die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, dort einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien aufenthaltsberechtigt seien und sich an die staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen wenden könnten. Auch die bereits während des Voraufenthaltes erfolgte finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin könne wieder stattfinden.

In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer milden Anpassungsstörung leide und ebenso von einer psychischen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde, wobei sie sich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung befinde. Beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer "werde ebenso von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen", wobei Psychotherapie und psychiatrische Behandlung notwendig sei. Nachdem die Beschwerdeführer ärztlich behandelt worden seien, könne "zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächliche schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei dem gesamten Vorbringen sowie den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Beschädigungsgefahr verbunden wäre."

Weiters seien bei Bedarf in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu Bulgarien ergebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Es würden sich die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sie lebe mit einem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und österreichischer Staatsbürger sei, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem relevanten Familienleben zu diesem Bruder ausgegangen werde. Es bestehe jedoch keine gegenseitige qualifizierte Abhängigkeit beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit und es sei davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bulgarien möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Brief- oder E-Mail-Verkehr.

Angesichts der persönlichen Situation und der Kürze ihres Aufenthaltes würden keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen.

Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 11.07.2016 und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden durch Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 28.07.2016 erhobenen Beschwerden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe und unklar sei, ob dieser sich noch in Bulgarien befinde. Die Beschwerdeführer hätten zu jenem Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger sei, ein besonders enges Verhältnis. Es habe dieser in den Augen der Kinder eine Vaterrolle eingenommen. Die Beschwerdeführer würden heute in einer von einer Betreuungsorganisation bereitgestellten Wohnung leben, die nur zwei Gehminuten von der Wohnung des genannten Bruders der Erstbeschwerdeführerin entfernt liege und es bestehe nach wie vor eine intensive familiäre Bindung. Daneben seien die Eltern und weitere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich als Asylberechtigte aufhältig und würden diese ebenfalls unterstützen.

Zum Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Behörde im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin mehrere gegenüber der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 07.12.2015 vorliegende aktuellere Befunde von Ärzten, Psychologen und Therapeuten nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerde wurde ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 27.07.2016 angeschlossen, wonach die Erstbeschwerdeführerin bei Diagnosen einer postnatalen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung stehe und worin wiederholt wurde, dass die Klientin in Bulgarien der psychischen Belastung nicht gewachsen sei.

Zum gesundheitlichen Zustand der minderjährigen Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Behörde der Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin anlässlich des Untersuchungstermins am 03.02.2016 nicht alle bis dahin vorgelegten ärztlichen und psychologischen Befunde zugänglich gemacht und in weiterer Folge auch gegenüber der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.02.2016 aktuellere Befunde nicht berücksichtigt habe.

Das besonders enge Verhältnis der Beschwerdeführer zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die gesamte Familie erst Monate nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich in Grundversorgung aufgenommen worden sei. In dieser Zeit, in der die Familie weder versichert gewesen sei noch finanzielle Unterstützung bekommen habe, habe dieser Bruder Arztbesuche organisiert, Medikamente gekauft und die Familie bei Behördenwegen unterstützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige reiste im Sommer 2015 aus der Türkei legal auf Grund eines Visums zur Familienzusammenführung zu ihrem dort seit März 2014 subsidiär schutzberechtigten Ehemann nach Bulgarien und stellte dort am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bulgarien wurde danach ihr Sohn, der Fünftbeschwerdeführer geboren. Die weiteren minderjährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer erhielten, da sie über keine Reisedokumente verfügten, keine entsprechenden bulgarischen Visa zur Familienzusammenführung und sie verblieben zunächst in der Türkei, wo sie zunächst vom dorthin gereisten Ehemann der Erstbeschwerdeführerin betreut und am 27.09.2015 in Begleitung eines Schleppers nach Bulgarien geschickt wurden. Sie wurden nach dem illegalen Grenzübertritt mit dem Schlepper festgenommen und auf Sicherheitsdienststellen und dann in einem Lager für Asylwerber angehalten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der bulgarischen Polizei verständigt und konnte die angehaltenen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer einmal in der Dauer von 15 Minuten besuchen. Am 01.10.2015 wurden der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin und ihrem wieder aus der Türkei nach Bulgarien gereisten Ehemann in einem Asyllager übergeben.

Im Oktober 2015 reisten die beschwerdeführer mit Schlepperunterstützung nach Österreich und stellten am 15.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.10.2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In einem Konsultationsverfahren lehnten die bulgarischen Behörden zunächst eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-VO ab und stimmten in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.02.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer zu.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich nach ihrer Einreise zunächst bei einem Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger ist, gelebt und wurden von diesem unterstützt. Ab Ende Dezember 2015 haben die Beschwerdeführer Leistungen aus dem Grundversorgungssystem erhalten. Die Beschwerdeführer haben gegenwärtig eine von einer Betreuungsorganisation zur Verfügung gestellte Unterkunft in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des genannten Bruders der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stehen nicht im Kontakt mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und es ist ihr dessen Aufenthaltsort nicht bekannt. Es besteht fallbezogen eine sehr intensiv ausgeprägte familiäre Nahebeziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem genannten Bruder der Erstbeschwerdeführerin, die hinsichtlich ihrer Intensität weiter stärker als die übliche familiäre Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern bzw. Neffen und einem Onkel ausgeprägt ist. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt wurden und andererseits der genannte Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine vollumfängliche Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführer nach ihrer Einreise nach Österreich unternommen hat, bis diese erst über zwei Monate später auch Leistungen des österreichischen Grundversorgungssystem erhalten haben.

Es leben auch die Eltern und weiteren Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als Asylberechtigte in Österreich.

Bei der Erstbeschwerdeführerin liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine postnatale Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung vor, beim Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, die unter anderem auch durch Erlebnisse während der Freiheitsentziehung seitens der bulgarischen Behörden Ende September 2015 ausgelöst wurde.

Die Bedeutung der bestehenden intensiven familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich niedergelassenen Verwandten, insbesondere dem genannten Bruder der Erstbeschwerdeführerin, wird durch die sich aus den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer abgeleitete besonderen Verletzlichkeit verstärkt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführer und den ihnen in Bulgarien zukommenden Status ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, aus den Mitteilungen der bulgarischen Behören und aus dem vorgelegten Schreiben der UNHCR-Vertretung in Bulgarien vom 19.06.2015. Sie wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren, aus Auskünften aus dem zentralen melderegister und dem Betreuungsinformationssystem sowie aus den vorgelegten Schreiben von Ärzten, Psychologen und Therapeuten. Die Beschwerdeausführungen, wonach die Behörde einzelne Befunde von Ärzten, Psychologen und Therapeuten der von der Behörde selbst herangezogenen Ärztin nicht zugänglich gemacht hat und auch aktuelle Befunde unberücksichtigt gelassen hat, sind zutreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

3.1.3. Im vorliegenden Fall kommt somit eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO nicht in Betracht. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 im Hinblick auf etwaige dadurch bewirkte unzulässige Eingriffe in die durch Art. 8 MRK geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer ist auch nicht durch eine dem § 4 Abs. 4 AsylG 2005 entsprechende ausdrückliche Bestimmung vorgesehen. Es wird im vorliegenden Fall der bei Filzwieser/Frank/Koibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Wien-Graz 2016, K2. zu § 61 FPG vertretenen Auffassung gefolgt, dass eine solche Prüfung in einem Fall wie dem vorliegenden bereits analog zu § 4 Abs. 4 AsylG 2005 im Rahmen der Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat, während nur in den in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angesprochenen Fällen vor Erlassung einer Anordnung nach § 61 FPG eine gesonderte Prüfung nach § 9 BFA-VG durchzuführen ist.

3.2. 1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC ist zu erwägen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer weniger als ein Jahr lang seit ihrer rechtmäßigen Einreise und somit sehr kurz in Österreich aufgehalten. Es liegt jedoch angesichts der konkreten fallbezogenen Situation eine sehr intensiv ausgeprägte familiäre Bindung der Beschwerdeführer zu jenem Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger ist, vor. Dieser Bruder hat die Beschwerdeführer bereits nach ihrer unrechtmäßigen Einreise aufgenommen und in weiterer Folge auch nach der erfolgten Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz für ihre Unterbringung und Versorgung gesorgt, da die Beschwerdeführer erst Ende Dezember 2015 Zugang zu Leistungen des Grundversorgungssystem erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben auch seit ihrer Einreise bis Juli 2016 mit diesem Bruder der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gewohnt und sind seither in einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Unterkunft aufhältig, die von einer Betreuungsorganisation zur Verfügung gestellt wird.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater haben und dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, bekräftigt die vorliegende familiäre Beziehung zum genannten Bruder.

Die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich werden auch durch den Aufenthalt der Eltern und anderen Geschwister der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge weiter verstärkt.

3.2.3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers durch posttraumatische Belastungsstörungen belegen bereits auf Grund der Minderjährigkeit dieser Beschwerdeführers eine bestehende besondere Verletzlichkeit ihrer Person wegen des gesundheitlichen Zustandes (vgl.: VfGH E449/2016 ua., 30.06.2016).

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die in mehreren der vorgelegten Befunde enthaltenen Äußerungen, wonach eine Überstellung dieser Beschwerdeführer nach Bulgarien als "kontraindiziert" bzw. mit der "Gefahr einer Retraumatisierung" verbunden bzw. "problematisch" bezeichnet wurde und (beim Zweitbeschwerdeführer) "Folgen nicht absehbaren Ausmaßes nach sich ziehen" würde, erkennbar, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch nicht ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Abschiebung dieser Beschwerdeführer im Sinne von § 61 Abs. 2 FPG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 FPG im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden könnte. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen, wonach dringliche ärztliche Behandlungen im Falle der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder fixiert worden seien, sind durch den Inhalt der vorgelegten ärztlichen, psychologischen und therapeutischen befunde und Bestätigungen nicht gedeckt.

Jedenfalls wird durch die vorliegenden psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer die Bedeutung der familiären Bindung der Beschwerdeführer zu ihrem Bruder bzw. Onkel gestärkt, indem auch ohne Bestehen einer Pflegebedürftigkeit im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien nicht absehbar ist, wie die Erstbeschwerdeführerin, die in einem Befund auch als "teilweise überfordert" beschrieben wurde, ohne weitere Unterstützung durch ihre Familienangehörigen bzw. ihren offenkundig nicht mehr in Bulgarien aufhältigen Ehemann das Alltagsleben und die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder bewältigen könnte.

Angesichts der spezifischen Lebenssituation der Beschwerdeführer ist daher strikt fallbezogen davon auszugehen, dass eine Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, zumal die Beschwerdeführer angesichts des Aufenthaltes ihrer Familienangehörigen in Österreich keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und wegen des unbekannten Aufenthaltes des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer auch keinerlei Bindungen in Bulgarien haben.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der analogen Anwendung von § 4 Abs. 4 AsylG 2005 in Verfahren nach § 4a AsylG 2005 nicht vorliegt

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