BVwG W146 2128104-1

W146 2128104-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016

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Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>staatenlos, Verschulden

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BVwG W146 2128104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2128104.1.01

Spruch

W146 2128104-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.

Staatenlos, vertreten durch: Kocher Bucher, Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 02.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.08.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er am 09.07.2015 einen sofortigen Einrückungsbefehl zum Militär erhalten habe. Er wolle aber nicht töten und nicht getötet werden. Er wolle auch nicht am Krieg teilnehmen.

In weiterer Folge - am 06.08.2015 - wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde unter anderem um baldige Behandlung seines Falles ersucht, weil der Beschwerdeführer schon seit vier Monaten auf einen Fortgang des Verfahrens warte und das für ihn eine große Belastung darstelle.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Diese langte am 14.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark ein.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 (eingelangt beim BVwG am 15.06.2016) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und teilte mit, dass die Verzögerung der Antragserledigung auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.03.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein; zu diesem Zeitpunkt lag keine Entscheidung über den oben genannten Antrag vor.

Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen

1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden "Rückstau" an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie Einbringung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (AB 1097 BlgNR, 25.GP, S. 7).

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist.

Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.01.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151).

Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im August 2015 zu einem Zeitpunkt gestellt, als Österreich bereits Zielland einer im Laufe des weiteren Jahres 2015 noch stärker ansteigenden Massenfluchtbewegung war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Frage des überwiegenden Verschuldens - mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN). Die extrem hohe Zahl an Asylverfahren stelle aber für die Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Für den Verwaltungsgerichtshof sei es - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25.GP, S. 7f) - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Diese Ausnahmesituation unterscheide sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im E vom 26.01.2012, 2008/07/0036, wonach die Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein andere Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in dieser Entscheidung den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (E vom 02.03.2016 bzw. 16.03.2016, Zl. W151 2117713-1/11E u.a), wonach in einem Fall eines spätestens ab dem Jahr 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewordenen Asylverfahrens bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in besonderer Weise ins Kalkül zu ziehen sei und dabei berücksichtigt würde, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen müsse darauf hingewiesen werden, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden treffe, im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliege.

Diese Judikatur lässt sich auch auf den konkreten Fall anwenden. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag im August 2015, sohin zu einem Zeitpunkt als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits aufgrund der eingesetzten Massenfluchtbewegung in organisatorischer wie personeller Hinsicht - ohne Verschulden - nicht mehr imstande war, die neu anhängig gewordenen Verfahren in der dafür vorgesehenen Erledigungsfrist zu bearbeiten bzw. abzuschließen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 kein Hinweis darauf ergab, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen offensichtlich unbegründet oder unwahr waren. Das an diese Aussagen anknüpfende Ermittlungserfordernis in Form von Einvernahmen und allfälligen ergänzenden Beweiserhebungen war aufgrund der bereits dargestellten Gesamtsituation für die belangte Behörde - in der dafür vorgesehenen Frist sowie trotz eingeleiteter Maßnahmen in organisatorischer, personeller und legistischer Hinsicht - (unverschuldet) nicht leistbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, kannten in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen (der am 01.06.2016 in Kraft getretene § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 findet hier keine Anwendung) - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden war, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision in Ermangelung des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, erweist sich die - vormals bestehende - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob die Behörde vor dem Hintergrund der spätestens im Jahre 2015 in voller Intensität einsetzenden Massenfluchtbewegung an der Verzögerung der Verfahrenserledigung ein überwiegendes Verschulden trifft, als beantwortet. Von fehlender Rechtsprechung kann daher nunmehr nicht mehr ausgegangen werden.

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