BVwG W141 2123225-1

W141 2123225-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016

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Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W141 2123225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2123225.1.00

Spruch

W141 2123225-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen die Beschwerde des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2016, GZ 2016-0566-9-000260, zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.12.2015 hat das Arbeitsmarktservice Wien XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.12.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seiner aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass seine Frau in Polen lebe. Sie wohne in einem Ort namens XXXX, welcher ca. 540 km von Wien entfernt sei und in 5 Stunden Fahrt zu erreichen ist. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er gerade ein Haus in Polen baue und er und seine Frau demnächst ein Kind erwarten. Der Beschwerdeführer besucht seine Frau regelmäßig bzw. monatlich in Polen. Die Wohnung, in der XXXX, im XXXX Bezirk, teile sich der Beschwerdeführer noch mit weiteren vier Personen und einen Mietvertrag oder sonstige monatliche Zahlungsbelege könne er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Frau in Polen habe.

Die bloße polizeiliche Meldung eines Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes an einer österreichischen Adresse reicht als Nachweis für das Vorhandensein eines Lebensmittelpunktes in Österreich nicht aus.

Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art 65 der GVO 883/2004). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnsitzstaat zuständig.

Demgemäß hat der Wohnsitzstaat die EU (EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnsitzstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden, daher wurde sein Antrag mangels Zuständigkeit von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 22.01.2016 eine Beschwerde eingebracht, welche bei der belangten Behörde am 26.01.2016 einlangt ist. Der Beschwerdeführer wendete im Wesentlichen ein, dass er in Wien leben würde, arbeite und Steuern zahle. Seine Frau würde zwar in Polen leben und dort hätten er auch mit ihr gemeinsame Kinder, jedoch sei sein Lebensmittelpunkt nicht in Polen. Der Beschwerdeführer würde zwar seine Frau besuchen aber erst dann, wenn er als Arbeitnehmer angemeldet sei. In der Zeit wo er arbeitslose wäre würde er Österreich nie verlassen, da dies nicht erlaubt sei.

Bezüglich der Kosten der WG Wohnung gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich diese Kosten teilen würden. Laut Aussage des Beschwerdeführers würden ihm in Polen keine Sozialleistungen zustehen, da er in Österreich arbeite, weshalb er nunmehr keine finanziellen Mittel zum Leben und keine Sozialversicherung habe.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass es eventuell zu Missverständnissen der belangten Behörde gekommen sei, da er nicht so gut Deutsch spreche

Mit Bescheid vom 11.02.2016 wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015, betreffend "Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld" vom 16.12.2015, mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, jeweils in geltender Fassung gemäß §§ 7 Abs. 4 1 Satz und 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977-AlVG) beide in geltender Fassung: als verspätet zurückgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, VwGVG und des Zustellgesetzes.

Mit Schreiben vom 29.02.2016, eingelangt am 01.03.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Antrag im Wesentlichen begründend an, das er sich aufgrund der Weihnachtszeit nur um ein paar Tage verspätet habe und ersuche seinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes doch positiv zu entscheiden, da er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Vorlageantrag sei als rechtzeitig zu betrachten, da von Seiten der belangten Behörde eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwendet wurde und dem Beschwerdeführer in dieser Gelegenheit gegeben wird, eine Beschwerde binnen 4 Wochen bei der belangten Behörde einzubringen.

Am 17.03.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 16.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.12.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 22.01.2016 eine Beschwerde eingebracht, welche bei der belangten Behörde am 26.01.2016 einlangt ist.

Mit Bescheid vom 11.02.2016 wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015, betreffend "Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld" vom 16.12.2015, mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, jeweils in geltender Fassung gemäß §§ 7 Abs. 4 1 Satz und 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977-AlVG) beide in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.02.2016, eingelangt am 01.03.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gegen Bescheide des AMS kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Beschwerde eingebracht werden. Die Frist berechnet sich gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wie folgt:

"Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat."

Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 zu entnehmen, wenn es dort heißt:

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 16.12.2015 ausgefertigt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2016, eingelangt laut Poststempel am 26.01.2016, bei der belangten Behörde Beschwerde erhoben.

Von der belangten Behörde wurde bezüglich des Bescheides vom 16.12.2015 eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa)/ Zustellung mit Zustellnachweis verfügt, als Abgabestelle wurde die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene und im Zentralen Melderegister aufscheinende - laut seinen Angaben korrekte - Meldeadresse: XXXX, XXXX Wien bestimmt.

Der bei der belangten Behörde eingelangte Zustellnachweis wurde vom Zusteller beurkundet, dass ein Zustellversuch am 18.12.2015 erfolgt ist, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der RSa Brief danach am Postamt XXXX hinterlegt wurde. Erster Tag der Abholfrist war der 19.12.2015.

Mit diesem Tag gilt das Schriftstück als zugestellt, da der Beschwerdeführer am 19.12.2015 noch nicht ortsabwesend war.

Am 17.12.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt ab 23.12.2015 bekannt gegeben. Am 04.01.2016 hat sich der Beschwerdeführer wieder zurückgemeldet.

Das ZustG unterscheidet grundsätzlich zwei Formen physischer Zustellung: die Zustellung ohne Zustellnachweis und die Zustellung mit Zustellnachweis (RSb oder RSa). Die "Zustellung zu eigenen Handen" (RSa) ist lediglich eine spezielle Art der Zustellung mit Zustellnachweis. Eine "Zustellung zu eigenen Handen" soll bewirken, dass der Empfänger (der Beschwerdeführer) in erhöhtem Maß Gelegenheit erhält die Sendung persönlich zu erhalten; insbesondere ist eine Ersatzzustellung unzulässig.

Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung. Gemäß § 17 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten) einzulegen. Hinterlegte Sendungen werden zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und danach an die Behörde zurückgestellt. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, d.h. der zugestellte Akt gilt als "erlassen", dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht Voraussetzung.

Der Beschwerdeführer hatte daher die Gelegenheit den Bescheid der belangten Behörde entweder noch vor seinem Auslandsaufenthalt am 19.12.2015, 21.12.2015 oder 22.12.2015 zu beheben oder diesen danach ab 05.01.2016 von der Post zu beheben.

Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen seine Beschwerde fristgerecht (bis spätestens 19.01.2016) einzubringen, da der Fristenlauf am 19.12.2015 (Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung. Gemäß § 17 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.), mit dem ersten Tag der Abholfrist, begonnen hat.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.01.2016, eingebracht am 26.01.2016, war daher als verspätet zurückzuweisen.

Dass, der Beschwerdeführer die Frist zur Rechtzeitigkeit des Einbringens seiner Beschwerde versäumt hat, bestätigte er zusätzlich in seinem Vorlageantrag und begründet dies damit, dass er aufgrund der Weihnachtsfeiertage die Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem, nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7. Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Gemäß §7 Abs. 4 1 Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß §17 Abs. 1 Zustellgesetz kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz ist die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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