W111 1261565-2•BVwG W111 1261565-2
W111 1261565-2Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016
aufschiebende Wirkung
W111 1261565-2/27Z
W111 1312378-2/27Z
W111 1315582-2/22Z
W111 1406380-2/27Z
W111 1417677-2/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , 2) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 06.10.2015, Zl. 742342805-14898597, 2.) vom 07.10.2015, Zl. 770398305-14898490, 3.) vom 07.10.2015, Zl. 770786404-14898562,
4. ) vom 07.10.2015, Zl. 790216202-14898520, 5.) vom 07.10.2015, Zl. 801034807-14898589, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.08.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 und 07.10.2015 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurden gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III.).
3. Gegen diese Bescheide wurde durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 27.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, Zln. W111 1261565-2/4E, W111 1312378-2/4E, W111 1315582-2/4E, W111 1406380-2/4E und W111 1417677-2/4E, wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen dieses Erkenntnis ergriffen die beschwerdeführenden Parteien Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 09.06.2016, E 2576/2015-19, E 2582-2585/2015-19, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.
Der erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorangegangenen, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis ausführte, wird im verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorbringen zu Recht bemängelt, dass die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fallgegenständlich getroffene Argumentation nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße erkennen lässt, in wie weit in Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere in Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen kann die Notwendigkeit einer solchen Rechtsfolge nicht erkannt werden und enthalten auch die sie betreffenden Bescheide insofern (abgesehen vom Umstand der Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften seitens ihrer Eltern) keine individuelle Begründung.
Infolge der Nichterfüllung (bzw. mangelnden Begründung) des seitens der Behörde herangezogenen Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, welcher eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen würde, und aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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