G304 2124316-1•BVwG G304 2124316-1
G304 2124316-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G304 2124316-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und dem fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 05.01.2016,
Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades des Behinderung ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde und Unterlagen angeschlossen.
2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.11.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Meningoencephalitis 2000 mit Nachfolgebeschwerden Unverändert finden sich Nachfolgebeschwerden seit einer Meningoencephalitis im Jahre 2000: Neben wiederholten Kopfschmerzen zeigen sich im Status neurologicus Unsicherheit und ataktische Störungen in den Beinen (ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie) sowie unspezifische Kribbelparästhesien sowie Blasen- und Mastdarmschwäche. Der neurologische Anteil aufgrund der zentralen Erkrankung des Gehirns wird nach der RSP 04.01.01 mit 40 vH eingeschätzt.
40
2
Blasen- und Mastdarmschwäche Unverändert besteht eine Blasen- und Mastdarmschwäche, die weiterhin einer elektrischen Stimulation bedarf. Der Stimulationsgeber wurde 2009 und 2015 gewechselt. Die ursprüngliche Einschätzung wurde urologisch und chirurgisch vorgenommen, so dass ein neuerliches urologisches und chirurgisches Gutachten empfohlen wird. Angegeben werden weiterhin rezidivierende Blasenentzündungen.
3
Fokale Epilepsie Die ursprüngliche fokale Epilepsie hat sich gebessert bzw. traten in den letzten Jahren keine neuerlichen Anfälle auf. Eine Neurotop-Medikation wird weiterhin verordnet. Die Symptomatik wird nach der RSP 04.10.01 mit 20vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB eingeschätzt.
20
4
Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, operiert Das ursprüngliche Karpaltunnelsyndrom recht und links wurde operiert mit noch geringen sensiblen Restzeichen im Bereich - Beweglichkeit zur Seite: beidseits eingeschränkt - Rotation: beidseits mäßig eingeschränkt der Finger 1 bis 3 beidseits. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.05.06 mit 10 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB.
10
5
Dysthymie In geistig-seelischer Hinsicht werden weiterhin affektive Symptome angegeben, die einer Dysthymie bzw. leichtgradigen Depressionen entsprechen, kombiniert mit Angstsymptomen, teilweise Panik in den letzten Jahren (noch gerichtsanhängiges Verfahren laufend). -die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.01 mit 30 vH und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe, wobei soziale Rückzugstendenz angegeben wird, die Xanor-Medikation wiederum Stabilität hervorruft, keine ständige Medikamenteneinnahme erforderlich ist.
30
6
Cervikalsyndrom Degenerative Veränderungen werden in der Bildgebung dokumentiert mit Bandscheibenprotrusionen und Foramenstenosen. Konkrete Hinweise auf eine Radikulopathie lassen sich nicht erheben, so dass die Einschätzung nach der RSP 02.01.01 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB erfolgt. Dauertherapie ist keine erforderlich. Akute Episoden werden berichtet, insgesamt jedoch nur geringe Einschränkungen im Alltag.
20
7
Gastrointestinale Beschwerden Eine zusätzliche internistische Begutachtung wird vorgeschlagen.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, 30.12.2016, wird aufgrund der am 16.12.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Schließmuskelschwäche, RS entsprechend der Beschwerdesymptomatik
40
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
In ihrem
Gesamtgutachten vom 04.01.2016, in dem die vorgenannten Fachgutachten zusammengefasst werden, hält XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlich folgendes fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Meningoencephalitis 2000 mit nachfolgen Beschwerden Unverändert zum Vorgutachten finden sich nachfolgende Beschwerden seit einer Meningoencephalitis im Jahre 2000, neben wiederholten Kopfschmerzen zeigen sich im neurologischen Status Unsicherheit und ataktische Störungen in den Beinen (ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie) sowie unspezifische Kribbelparästhesien sowie Blasen- und Mastdarmschwäche. Der neurologische Anteil aufgrund der zentralen Erkrankung des Gehirns wird entsprechend eingeschätzt.
40
2
Schließmuskelschwäche es besteht eine sekundäre Schließmuskelschwäche bei chronischer Harnblasenentleerungsstörung, versorgt mit sakraler Neurosestimulation, durch die damit verbundene Stuhlinkontinenz ist eine Versorgung mit einer Einlage notwendig
30
3
Fokale Epilepsie Die ursprüngliche fokale Epilepsie hat sich gebessert bzw. traten in den letzten Jahren keine neuerlichen Anfälle auf. Eine Neurotop-Medikation wird weiterhin verordnet..
20
4
Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, operiert Das ursprüngliche Carpaltunnelsyndrom recht und links wurde operiert mit noch geringen sensiblen Restzeichen Beweglichkeit zur Seite ist beidseits eingeschränkt die Rotation der Finger 1 - 3 beidseits mäßig eingeschränkt
10
5
Dysthymie In geistig-seelischer Hinsicht werden weiterhin affektive Symptome angegeben, die einer Dysthymie bzw. leichtgradigen Depressionen entsprechend kombiniert mit Angstsymptomen und teilweise Panik, soziale Rückzugstendenzen werden angegeben, eine ständige Medikamenteneinnahme jedoch nicht erforderlich.
30
6
Zervikalsyndrom Degenerative Veränderungen werden in der Bildgebung dokumentiert mit Bandscheibenprotrusionen und Foramenstenosen. Konkrete Hinweise auf eine Radikulopathie lassen sich nicht erheben, insgesamt geringe Einschränkungen im Alltag.
20
7
Refluxerkrankung Unterer Rahmensatz seit einigen Jahren ist eine Refluxerkrankung bekannt diese wird medikamentös behandelt, die letzte Gastrokopie wurde vor vielen Jahren durchgeführt, der Appetit ist ungestört, das Körpergewicht konstant.
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei, die GS 5 schränke bei sozialen Rückzugstendenzen die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit weiter ein und steigere eine Stufe, ebenso steigere die GS2, bei zusätzlicher Belastung im Alltag um eine Stufe.
Die übrigen GS seien einerseits gering ausgeprägt, andererseits medikamentös gut behandelt, beziehungsweise stehen in keiner Wechselwirkung zur führenden GS und würden daher nicht weiter steigern.
3. Mit Bescheid vom 05.01.2016 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 60 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 04.01.2016 zu entnehmen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde und legte zur Begründung ärztliche Befunde bei.
5. Am 30.03.2016 erstatte XXXX eine Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden, in der sie festhielt, dass kein neues einschätzungswürdiges Leiden vorliegen würde.
6. Am 07.04.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 27.04.2016, Zl. G304 2124316-1/2Z, wurde der BF die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen. Diesem Auftrag entsprach die BF mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt beim BVwG am 06.05.2016. Die BF brachte vor, dass nicht alle von ihr vorgelegten Befunde im dem dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten Berücksichtigung gefunden hätten.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 23.05.2016, Zl. G304 2124316-1/4Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
9. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 13.06.2016, werden aufgrund der der Sachverständigen vorliegenden Aktenunterlagen folgende Diagnosen angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Meningoencephalitis mit Folgebeschwerden Unveränderter Rahmensatz zum angefochtenen Bescheid, da hier sämtliche Folgebeschwerden beurteilt. Laut vorliegender Befunde besteht kein Hinweis auf eine Verschlimmerung.
40
2
Schließmuskelschwäche Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei sekundärer Schließmuskelschwäche und damit verbundener Stuhlinkontinenz. Es wird nur eine Einlage täglich verwendet. Laut Befund Universitätsklinik Innsbruck vom 09/2015 besteht eine chronische Harnblasenentleerungsstörung mit sacraler Neuromodulation therapiert. Bei erschwerter Entleerungsstörung besteht jedoch ausdrücklich keine Restharnbildung.
30
3
Dysthymie (leichte, länger andauernde depressive Störung) Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es erfolgt keine regelmäßige Medikamenteneinnahme. Die vorliegenden Befunde stammen von vor vielen Jahren. Aktuell neue Befunde, welche eine Höhereinstufung begründen würden, werden nicht nachgereicht.
30
4
Fokale Epilepsie Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei Dauermedikation. Es besteht kein Hinweis auf neu aufgetretene Anfälle.
20
5
Zustand nach operiertem Carpaltunnelsyndrom beidseits Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Auch diesbezüglich werden keine neuen Befunde nachgereicht.
10
6
Cervikalsyndrom Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Bekannt sind Bandscheibenvorwölbungen in Höhe C5/6, C6/7, sowie eine Spondylarthrose mit Bedrängung in Höhe C3/4. Regelmäßige Therpien werden nicht durchgeführt; aktuelle Nervenwurzelreizungen werden nicht beschrieben.
20
7
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Small airway desease Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befund Dr. Haas, bei beschriebener chronisch obstruktive Lungenerkrankung 0 - und nur beginnender SAD. Es wurde empfohlen, den Nikotinkonsum einzustellen.
10
8
Posttraumatische Handgelenksarthrose Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem vorliegenden Befunden, welche nachgereicht wurden (XXXX 2012). In beiden Gutachten wurden lediglich endlagige Einschränkungen im linken Handgelenk, bei diskreter posttraumatischer Handgelenksarthrose, beschrieben.
10
9
Refluxerkrankung Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei Behandelbarkeit
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei, die GS 2 und 3 würden jeweils um eine weitere Stufe durch gegenseitige Leidenspotenzierung steigern. Die übrigen Diagnosen würden nicht steigern, da keine Leidenspotenzierung besteht bzw. diese zu gering seien um zu steigern.
Der Einspruch sei erfolgt, da die Antragstellerin der Meinung sei, dass einige Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Der Befund XXXX und die orthopädischen Befunde seien in den Diagnosen ergänzt worden, würden aber eine so geringe Einstufung ergeben, dass sie nicht relevant seien. Der Befund 09/2015, welcher auch eine Prellung des linken Kniegelenks bestätige, sei nicht mit beurteilt worden, da diesbezüglich eine entsprechende Behandlung erfolgt sei.
Es sei somit im Vergleich zum angefochtenen Gutachten keine Änderung durchgeführt worden.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 28.06.2016, Zl. G304 2124316-1/6Z, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte beim BVwG bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2016.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung der BF unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 60 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So hat die Gutachterin auf Grund der vorgelegten Befunde zwei weitere Leiden berücksichtigt, die allerdings keine Auswirkungen auf den GdB haben.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass der GdB 60 v.H. betragen würde, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A. (Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Neufestsetzung des GdB):
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 13.06.2016, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB der BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 13.06.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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