BVwG W238 2130144-1

W238 2130144-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Ratenzahlung

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BVwG W238 2130144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2130144.1.00

Spruch

W238 2130144-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 31.05.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 20.06.2016, GZ XXXX, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.10.2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 29.01.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 17.02.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten möglichen Arbeitsantritt bei einer näher bezeichneten Firma am 07.01.2016 vereitelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2016 abgewiesen.

Nach Rechtskraft des Bescheides vom 07.04.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 11.05.2016 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der (für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.176,42 verpflichtet. Für den Fall eines aufrechten Leistungsbezuges wurde die Einbehaltung des Rückforderungsbetrages, ansonsten dessen Einzahlung binnen 14 Tagen angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS Wien Schönbrunner Straße am 24.05.2016 brachte er niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Er erklärte, eine monatliche Rate iHv EUR 70,- entrichten zu wollen. Am 27.05.2016 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung von Wiener Wohnen vorgelegt, in der monatliche Wohnkosten iHv EUR 206,- angeführt wurden.

1.3. Mit Erledigung des AMS Wien vom 31.05.2016 wurde das Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt. Diese hat folgenden Wortlaut:

"GZ: XXXX

(Bei Antwortschreiben bitte unbedingt angeben)

Wien, 31.5.2016

Herr Auskunft: XXXX

XXXX Telefon (01) 87871-XXXX

XXXX Telefax (01) 87871-XXXX

XXXX E-Mail ams.wien@ams.at

Service für Arbeitskräfte;

Offener Rückforderungsbetrag € 1.176,42; SVNr.: XXXX

Ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 31.5.2016

Sehr geehrter Herr XXXX,

Ihr Ansuchen vom 31.05.2016 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung Ihrer derzeitigen offenen Forderung in Höhe von €

1. 176,42 kann nicht bewilligt werden.

Sie haben laut Bescheid vom 28.1.2016 eine zumutbare Beschäftigung mit Firma XXXX vereitelt. (...) Laut Bescheid vom 11.5.2016 sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.

Ihr Ratenansuchen mußte auch abgelehnt werden, da der Sanktionscharakter gem. § 10 AlVG bei Genehmigung einer Rate nicht gegeben wäre.

Es wird daher bis zur Abstattung der offenen Forderung die Hälfte Ihres Leistungsbezuges einbehalten.

Sollten Sie aus dem Leistungsbezug ausscheiden und die Rückforderung nicht zur Gänze beglichen sein, ersuchen wir Sie, den noch offenen Betrag mit der angefügten Zahlungsanweisung einzuzahlen. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte an das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

Rechtsabteilung"

2.1. Gegen diese Erledigung des AMS erhob der Beschwerdeführer am 15.06.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zunächst mit näherer Begründung ausgeführt, dass dem Schreiben des AMS Bescheidcharakter zukomme, zumal damit erkennbar über die Gewährung von Ratenzahlungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG abgesprochen worden sei. In der Sache zog der Beschwerdeführer in Kritik, dass § 25 Abs. 4 AlVG die Gewährung von Ratenzahlungen lediglich an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners knüpfe, weshalb der Verweis des AMS auf den "Sanktionscharakter" des § 10 AlVG ins Leere gehe.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm eine Ratenzahlung zu gewähren. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 20.06.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 23.06.2016, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 15.06.2016 gegen "ein Schreiben" des AMS Wien vom 31.05.2016 "betreffend Ablehnung der Gewährung einer Zahlungserleichterung" gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG iVm §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts nahm die belangte Behörde insbesondere Bezug auf die Bestimmung des § 25 Abs. 4 AlVG, wonach anlässlich der Vorschreibung einer Rückforderung eine Ratenzahlung gewährt werden könne.

In den Bescheiden vom 29.01.2016 und vom 11.05.2016 sei keine Rate gewährt worden. Das AMS habe von der gesetzlichen Möglichkeit, den halben Leistungsbezug einzubehalten, Gebrauch gemacht.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Schreiben des AMS vom 31.05.2016 um einen Bescheid handle, wurde festgehalten, dass dieses Schreiben einer Mitteilung gleichzuhalten sei. Es handle sich um ein bloßes Informationsschreiben. Es würden sich keine für einen Bescheid typischen Merkmale wie Spruch, Begründung oder Rechtsmittelbelehrung darin finden.

§ 56 Abs. 2 AlVG sehe vor, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, entscheide. Da kein Bescheid vorliege, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2.3. Am 30.06.2016 langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.

2.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016 vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdevorlage betonte die belangte Behörde erneut den mangelnden Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung und hielt fest, dass gemäß § 25 Abs. 4 AlVG anlässlich der Vorschreibung einer Rückforderung eine Ratenzahlung gewährt werden "kann". Im gegenständlichen Fall sei die gewünschte Rate des Beschwerdeführers nicht gewährt worden, da der Sanktionscharakter des § 10 AlVG bei Genehmigung einer Rate nicht gegeben wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.176,42 verpflichtet.

Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer niederschriftlich ein Ratenansuchen ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde das Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt.

Im Verfahren des AMS wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Insbesondere führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zu den - für die Beurteilung der begehrten Zahlungserleichterung maßgeblichen - wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers durch. Die gepflogenen Ermittlungen des AMS reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ansuchen aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung der belangten Behörde einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfGH 10.06.2016, E 2263/2015, V149/2015) ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (vgl. zB VfSlg. 19.622/2012 mwN).

Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 18.218/2007). Ob aus einer Erledigung deutlich ein objektiv erkennbarer Bescheidwille hervorgeht, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 13.750/1994) oder dass eine hoheitliche Deutung aus Rechtsschutzgründen geboten ist (vgl. zB VfSlg. 13.223/1992, 19.823/2013).

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; 23.03.2006, 2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.02.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vgl. §§ 1, 24, 58 AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückforderungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greift damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde.

Soweit die belangte Behörde der Auffassung ist, dass die Erledigung deshalb nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, weil sie gesetzlich vorgeschriebene Elemente nicht enthalte, ist ihr die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen eines objektiv erkennbaren Bescheidwillens unerheblich ist, dass die Erledigung nicht die gesetzlich gebotene äußere Form eines Bescheides aufweist (vgl. VfGH 02.10.2013, B 879/2013). Andernfalls könnte die zur bescheidmäßigen Entscheidung verpflichtete Behörde den Rechtsschutz des Betroffenen durch rechtswidriges Verhalten vereiteln.

Auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, sofern es - wie hier - an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt.

Aus der normativen Fassung der in Rede stehenden Erledigung (arg.:

"Ihr Ansuchen vom 31.05.2016 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung Ihrer derzeitigen offenen Forderung in Höhe von €

1. 176,42 kann nicht bewilligt werden"; "Ihr Ratenansuchen mußte ... abgelehnt werden") folgt somit, dass das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer für Bescheide üblichen Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem Bescheidcharakter der Erledigung nicht entgegensteht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei der bekämpften Erledigung des AMS vom 31.05.2015 um einen Bescheid und damit um einen zulässigen Beschwerdegegenstand handelt.

3.4. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 2. Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.06.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.05.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2016 - zugestellt durch Hinterlegung am 23.06.2016 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die gegenständliche Beschwerde - angesichts der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung - zwar zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 31.05.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.5. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.6. Gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen (§ 25 Abs. 4 AlVG).

Im angefochtenen Bescheid führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt werden müsse, da der "Sanktionscharakter" des § 10 AlVG bei Gewährung einer Ratenzahlung nicht gegeben wäre.

Wie § 25 Abs. 4 2. Satz AlVG zu entnehmen ist, "können" die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren. Voraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung ist, dass aufgrund der (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Diese Bestimmung bezieht sich primär - aber nicht ausschließlich - auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern regelmäßig im Wege der Aufrechnung nach § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG erfolgt.

§ 25 Abs. 4 AlVG räumt der Behörde gebundenes Ermessen ein, das von ihr im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht möglich ist, hat die Behörde zwingend eine Ratenzahlung zu gewähren. Es steht ihr somit nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., Rz. 548 zu § 25 AlVG). Zur Gewährung einer Ratenzahlung muss die Zahlungswilligkeit des Schuldners feststehen (Julcher in: Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar, 11. Lfg., Rz 43 zu § 25 AlVG).

Die dargestellten Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Festsetzung des Aufrechnungsbetrages nach § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG. Die Anordnung, wonach im Falle der Aufrechnung die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss, bedeutet insbesondere nicht, dass - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Leistungsbeziehers und des geschuldeten Betrages - jedenfalls eine Anrechnung bis zur Hälfte des Leistungsbezuges stattzufinden hat (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., Rz. 547 zu § 25 AlVG).

Sollte in einem Fall, in dem die Refundierung des vorgeschriebenen Rückforderungsbetrages gemäß § 25 Abs. 4 1. Satz AlVG im Wege der Aufrechnung angeordnet wurde, ein Ratenansuchen des Schuldners gestellt werden, wäre vom AMS - unter Berücksichtigung des Parteiwillens - zu ermitteln, ob das Ansuchen als Begehren auf Festsetzung eines geringeren Aufrechnungsbetrages oder als Begehren auf neuerliche Auszahlung von Teilen der Notstandshilfe und Begleichung des Rückforderungsbetrages in Raten zu werten ist.

3.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das AMS bei Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 4 2. Satz AlVG über die Gewährung von Rückzahlungsraten dazu verpflichtet ist, die Zahlungswilligkeit des zur Rückzahlung Verpflichteten festzustellen, dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen und letztere - im Falle der Bewilligung des Ratenansuchens - bei der Festsetzung der Höhe der Raten entsprechend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat das AMS aber gerade nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Zahlungswilligkeit ermittelt, sondern - in Verkennung der für die Gewährung von Ratenzahlungen maßgeblichen Voraussetzungen - lediglich auf den "Sanktionscharakter" des § 10 AlVG verwiesen.

Sowohl der Akteninhalt als auch der bekämpfte Bescheid lassen Feststellungen zu den für die Ausübung des dem AMS in § 25 Abs. 4 AlVG eingeräumten Ermessens relevanten Kriterien zur Gänze vermissen.

Gegenständlich hat das AMS sohin jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zukommt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ermittlung bzw. Konkretisierung des Parteiwillens, die Feststellung der Zahlungswilligkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3.3. bis II.3.5. zitierte Judikatur der Höchstgerichte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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