BVwG W231 2017437-1

W231 2017437-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Neuerungsverbot, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vollmacht, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

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BVwG W231 2017437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2017437.1.00

Spruch

W231 2017437-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2013 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

III. Dennoch hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG die entsprechenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Änderung der Zahlungsansprüche wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann der Beschwerdeführer ist.

Am 01.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 eine geringere Almfutterfläche als beantragt festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 19.07.2013 zum Parteiengehör übermittelt, die zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben hat.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP iHv EUR 930,34 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 31,72 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,12 ha, und einer festgestellten Fläche von 27,01 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,41 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,71 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 01.07.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen, was zu einer Flächensanktion iHv EUR 498,22 führte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 würden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Nach VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines andern Verwalters habe er sich nicht bedienen können, auch sei es ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, weil die Behörde in ihren Merkblättern und ihrer Arbeitsanweisung keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Er sei deshalb gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen. Doch auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte er den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, weil dieser einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne als er und sich andererseits immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit ihm besprochen und Auskünfte von ihm verlangt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Seine Angaben seien für ihn schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei er rechtlich nicht verpflichtet. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für ihn als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits führen. Die sanktionierenden Kürzungs- und Ausschlussvorschriften in anfangs angeführten Verordnungen würden unzweifelhaft präventive wie repressive Zwecke verfolgen, auf ein Verschulden abstellen, und wegen ihrer Höhe Strafcharakter iSd Art. 6 EMRK aufweisen (vgl. auch VfGH vom 5.10.2011, B 1100/09). Eine Bestrafung seinerseits ohne eigenes persönliches Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. "In verfassungskonformer Auslegung des § 19 Abs. 1 MOG ist daher nicht nur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Falle von Sanktionsregelungen auch des Verwaltungsstrafgesetzes."

Der Beschwerdeführer berief sich auch auf seine Sachverhaltsdarstellung "Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX Alm seit dem Jahr 2000 und erhob diese zum Inhalt seiner Beschwerde. Dort wird ausgeführt, dass auf der betreffenden Alm 2003 und 2005 bereits VOK stattgefunden hätten, deren Ergebnisse in den Folgejahren teilweise übernommen worden seien. Die Almfutterfläche sei erhöht worden, weil ab dem Jahr 2010 neue Futterflächen beweidet worden seien. Weiters wird die Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung dargestellt und dargelegt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie iHv EUR 930,34 gewährt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hatte sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen und wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2014 zugestellt, der fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte.

Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" ein, in welcher bezüglich der Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den Mehrfachantrag übernommener Ergebnisse von Vorortkontrollen (in den Jahren 2003 und 2005) ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten. Schlagbezogen seien die Abweichungen aufgrund massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar. Die Mitwirkungspflicht des Landwirts/Almobmanns gehe aus beigefügter Almerklärung hervor.

Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine sog. "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser erklärt, dass er sich als "als bloßer Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX" vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.

Die AMA legte am 20.01.2015 gegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann der Beschwerdeführer ist.

Am 01.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch Kontrollorgane der AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 86,67 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,36 ha festgestellt. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP iHv EUR 930,34 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 31,72 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,12 ha und einer festgestellten Futterfläche von 27,01 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 15,41 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,71 ha, sohin Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, was zu einer Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche führte. Dieser Bescheid wurde fristgerecht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine Betriebsprämie iHv EUR 930,34 gewährt. Der Abänderungsbescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid ergeben hatte. Dieser Abänderungsbescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen und wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" ein, in welcher bezüglich der Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den Mehrfachantrag übernommener Ergebnisse von Vorortkontrollen (in den Jahren 2003 und 2005) ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.06.2014 bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der falschen Beantragung für das Antragsjahr 2012 kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt und auch keine Belege dafür beigebracht, dass bzw. inwiefern das Ergebnis der VOK 2013 der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX falsch sein soll. Das Ergebnis der VOK 2013 war daher als richtig festzustellen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für die Alm mit der BNr. XXXX vorgelegten § 8i MOG-Erklärung wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der die betreffende Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft handelt und er daher nicht bloßer Auftreiber auf die Alm war. Weder durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung noch durch sein übriges Vorbringen konnte der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden darlegen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX keines Sachverständigen bedient.

Die hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei, weil die für den Bezirk maßgeblichen Hofkarten eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten und schlagbezogen die Abweichungen aufgrund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar seien. Auch deshalb konnte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung ohne Beiziehung eines weiteren Sachverstandes nicht davon ausgehen, dass er die Flächen korrekt beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zum Beschwerdegegenstand (Spruchpunkt A I)

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid vom 26.09.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.02.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Diese wäre gem. § 64a AVG binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung bei der Behörde zu erledigen gewesen. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall wurde fristgerecht ein zulässiger Vorlageantrag gestellt.

Zunächst ist daher festzustellen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.

Art. 2, 11, 21, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004);

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

5. Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet;

6. Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Die §§ 8 bis 11 INVEKOS-GIS-V 2009 lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, lautet:

"§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A II):

Im gegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist auf das Ergebnis der Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Das Ergebnis der VOK 2013 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK 2013 von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. Zl. 2011/17/0123, jüngst Zl. 2013/17/0025), dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der VOK, ohne dass konkrete Hinweise gegeben würden, inwiefern das Prüfergebnis tatsächlich verfehlt gewesen sein soll. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wäre, wird - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall selbst Obmann der Almbewirtschafterin ist - darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224).

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt zu haben, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025).

Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Zur Alm mit der BNr. XXXX, auf der am 01.07.2013 eine VOK stattgefunden hat, deren Ergebnisse zur im angefochtenen Bescheid angeführten Betriebsprämienhöhe geführt haben, und für die vom Beschwerdeführer eine sog. § 8i MOG-Erklärung vorgelegt wurde, ist allerdings zu sagen, dass es sich beim Beschwerdeführer im gegenständlichem Antragsjahr um den Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft handelt und daher § 8i MOG 2007 bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer ist Folgendes auszuführen: Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung davon ausgehen musste, dass aufgrund der damaligen unzulänglichen Qualität der Luftbilder eine korrekte Antragstellung nicht möglich war ("die maßgeblichen Hofkarten [...] haben [...] eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen. [...]"). Dem Beschwerdeführer war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass die beantragten Flächen nicht korrekt ermittelt wurden bzw. werden konnten. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer - auch angesichts der unzulänglichen Qualität der Luftbilder - dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Insofern sich der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer VOK aus 2003 und 2005 beruft, ist Folgendes zu sagen: Ein Antragsteller kann sich dann auf die Ergebnisse einer VOK berufen, wenn er in den Folgejahren die von der VOK betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223). Wie aus der dem Rechtsmittel beigefügten Sachverhaltsdarstellung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft allerdings ersichtlich ist, hat er die anlässlich der VOK 2003 und 2005 festgestellte Almfutterfläche in den Folgeanträgen "teilweise übernommen", dh ist von den Ergebnissen der VOK in den Folgejahren abgewichen und hat ein größeres Ausmaß an Futterfläche beantragt, weil "ab dem Jahr 2010 neue Futterflächen beweidet worden seien". Der Beschwerdeführer unterlässt es aber, konkret und unter Beibringung von Beweismitteln darzulegen, wie sich die Beweidung neuer Futterflächen ab dem Jahr 2010 auf die Futterflächenfeststellung ausgewirkt hat und inwiefern er dann noch auf die Ergebnisse der früheren VOK vertrauen durfte. Dadurch, dass offenkundig nicht dasselbe Futterflächenausmaß beantragt wurde und der Beschwerdeführer auch nicht angeführt hat, in Bezug auf welche Grundstücke er sich konkret auf die Richtigkeit der früheren VOK verlassen und deshalb einen fehlerhaften Antrag gestellt hat, kann kein Behördenirrtum erkannt werden (VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223).

Im Übrigen kann einem Landwirt auch dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer VOK gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Wie aus der vorgelegten LWK-Bestätigung ersichtlich ist, wiesen die maßgeblichen Hofkarten eine ausgesprochen schlechte Qualität auf, weshalb der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung von keiner korrekten Flächenbeantragung ausgehen konnte.

Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Im gegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist auf bei der Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX weniger ermittelter als beantragter Almfutterfläche zurückzuführen. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gem. Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht ins Leere, da ohnedies keine Rückforderung ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung auch nicht ausgeschlossen wurde.

3.5. Zur Anwendung von § 19 Abs. 3 MOG 2007 (Spruchpunkt A III):

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind verwaltungsrechtliche Entscheidungen auf Grund der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, ein Neuerungsverbot sehen AVG und VwGVG nicht vor. Aus der nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 erschließt sich eine Änderung der Sachlage, konkret eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen, die der Grund für die Erlassung der nunmehr aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung war.

Aus diesem Grund hat die AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 die entsprechenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Änderung bei den Zahlungsansprüchen wie in der Beschwerdevorentscheidung durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Eine Änderung bei den Flächendaten oder in der Höhe der zugesprochenen EBP 2012 hat sich nicht ergeben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.5. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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