BVwG W228 2127116-1

W228 2127116-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

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Regest

Ausschlusstatbestände, Entschädigung, Fahrlässigkeit

Texto completo

BVwG W228 2127116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2127116.1.00

Spruch

W228 2127116-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2016, GZ: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Heilfürsorge, orthopädische Versorgung sowie auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge, orthopädische Versorgung sowie auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG).

Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 12.04.2016, GZ: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 1 VOG abgewiesen. Dies wurde, wie folgt, begründet: "Sie stellten am 25.8.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für Rezeptgebühren, auf orthopädische Versorgung sowie auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, § 2 Z 2 und 3, § 4, § 5 sowie § 6a VOG. Zum gegenständlichen Vorfall gaben Sie im Wesentlichen an, Sie seien am 25.7.2015 vom Einkaufen in das Caritas Heim in der XXXX Gasse im 15. Bezirk nach Hause gekommen, und wären vom Täter in der Tür angerempelt und böse angeschaut worden. Da Sie sich deswegen schlecht fühlten, wollten Sie mit einem weiteren Heimbewohner dieses Problem besprechen. Im Zimmer anwesend sei auch der Täter, XXXX gewesen und Sie hätten wissen wollen, was mit ihm los sei. Der Täter wäre aufgestanden und hätte auf Sie losgehen wollen, wobei es vorerst bei Beschimpfungen geblieben wäre. in der Folge hätten Sie ihn aufgefordert, den Streit auf der Straße auszutragen, damit es im Heim zu keinen Problemen käme. Sie hätten dann mit zwei weiteren Personen das Zimmer verlassen. Der Täter hätte Ihnen vom Fenster aus nachgeschrien, und sei plötzlich auch auf der Straße gewesen. Der Täter wäre auf Sie losgegangen, hätte aus der Hosentasche ein Messer gezogen und begonnen auf Sie einzustechen. Ihren beiden Begleitern sei es gelungen, den Täter von Ihnen abzubringen, und dieser lief kurz zurück in das Heim. Der Täter wäre erneut gekommen, hätte Ihr Handy gepackt und auf den Bodengeschmissen. Es wäre die Polizei gekommen, er hätte Sie noch provozierend angelächelt, und Sie wären mit der Rettung in das AKH gebracht worden. Bei dem Vorfall haben Sie eine oberflächliche, wenig zentimeterlange Schnittwunde im Bereich der linken Brustvorderwand; eine 18 cm lange , tiefe Schnittwunde an der Außenseite des rechten Oberschenkels mit weitgehender Durchtrennung des äußeren, breiten Oberschenkelmuskels und von Muskelfaszien- und zwischen den Muskeln gelegenen Sehnenverbindungen ; Schnittwunden am Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken Hand mit Durchtrennung eines Nervenastes am Mittelfinger; eine oberflächliche Schnittwunde an der rechten Handfläche, eine oberflächliche quer verlaufende Schnittwunde an der rechten Handfläche, eine oberflächliche quer verlaufende Schnittwunde an der Rückseite des rechten Unterschenkels knapp unterhalb der Kniekehle sowie eine oberflächliche Schnittwunde an der Innenseite des linken Oberschenkels knapp unterhalb der Leistenbeuge erlitten. Laut Urteil XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2015 wurde der Täter gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs, 1 StGB (Verbrechen der schweren Körperverletzung) und gemäß § 87 Abs. 1 StGB (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als Milderungsgrund die "Provokation durch das Opfer". Den Ausführungen im obzitierten Urteil ist zu entnehmen, dass es zwischen dem Täter und Ihnen auch schon vor dem Vorfall immer wieder zu Konflikten kam. Am Tag des Vorfalls am 25.7.2015 kam es erneut zu Streitereien vor dem Wohnheim. Sie wollten daraufhin mit einem anderen Mitbewohner über den Streit reden, und gingen daher in dessen Zimmer. Im Zimmer anwesend war aber auch der Täter, und es kam erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Handgreiflichkeiten. Die anderen Anwesenden konnten sie trennen, und drängten Sie aus dem Zimmer. Sie verhielten sich aber weiter aggressiv, und schlugen dem Kontrahenten vor, vor das Wohnheim zu gehen, um die Auseinandersetzung dort weiter auszutragen, und liefen auf die Straße. Der Täter folgte Ihnen vorerst nicht, sondern blieb in seinem Zimmer. Der Streit setzte sich jedoch dann fort, indem XXXX aus dem Fenster schaute und Sie beschimpfte. In der Folge verhielten Sie sich ebenfalls sehr aggressiv indem Sie von der Straße aus den Täter provozierten und seine Mutter beleidigten sowie ihn mit den Worten "Komm her du Scheiß Araber, wenn du Eier hast" aufforderten Ihnen auf die Straße zu folgen. Der lautstarke Streit wurde zu diesem Zeitpunkt bereits von zwei weiteren Heimbewohner und dem Portier wahrgenommen. Der Täter steckte daraufhin ein Messer in seine Hosentasche und ließ sich nicht abbringen Ihnen auf die Straße zu folgen. XXXX lief zu Ihnen auf die Straße, und Sie versetzten ihm sofort als dieser herauskam, eine Ohrfeige und die Situation eskalierte. Sie gingen tätlich gegeneinander vor, wobei unbeteiligte Zeugen erfolglos versuchten sie zu trennen. In der Folge wurden Sie von XXXX verletzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Gemäß § 1 Abs. 7 VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Gemäß § 4 Abs.2 letzter Satz VOG sind für verbrechensbedingte Schädigungen zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nach dem Verbrechensopfergesetz zu übernehmen. § 5 hat folgenden Wortlaut: Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. §8 VOG Abs. 1 besagt u.a., dass Opfer von Hilfeleistungen ausgeschlossen sind, wenn sie an der Tat beteiligt gewesen sind, oder ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden, oder wenn sie an einem Raufhandel teilgenommen und dabei eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Ihre afghanische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG vom 27.8.2014. Der Hergang des Vorfalls am 25.7.2015 ergibt sich aus dem Urteil XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2015. Die festgestellten Verletzungen und erforderlichen Krankenhausaufenthalte ergeben sich eindeutig aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen des AKH und den Ausführungen im Urteil über das Gutachten des Sachverständigen XXXX. Unter Beweiswürdigung sämtlicher AktunterIagen, insbesondere der unbeteiligten Zeugenaussagen kommt das Sozialministeriumservice zum Schluss, dass aufgrund Ihres Verhaltens bei der Auseinandersetzung am 25.7.2015 mit XXXX, die Ausschlussbestimmungen des § 8 Abs.1 VOG zum Tragen kommen. Ihnen muss vorgeworfen werden, dass Sie sich ganz bewusst auf die Auseinandersetzung mit XXXX eingelassen haben, vielmehr noch, mit Absicht tätlich gegen ihn vorgehen wollten. Sie nahmen daher auch billigend in Kauf, dass es zu Tätlichkeiten kommen würde, bei denen Sie selbst eine Verletzung erleiden könnten. Sie haben ihn aufgefordert auf die Straße zu kommen, um die Tätlichkeiten austragen zu können. Vom Gehsteig aus provozierten Sie Ihren Kontrahenten mit beleidigenden Aussagen und Beschimpfungen und versetzten ihm sofort nachdem Sie auf ihn trafen, eine Ohrfeige. Mit Ihrem Verhalten bekundeten Sie die Absicht, sich auf einen Raufhandel mit XXXX einzulassen bzw. ihn durch verbale Äußerungen und tätliche Angriffe zu provozieren. Das Strafgericht wertete ebenfalls ihr Verhalten als provokant und berücksichtigte diesen Umstand bei der Strafzumessung. Ihnen musste auch klar sein, da es schon vorher immer wieder zu Streitigkeiten mit XXXX gekommen war und Ihnen die Aggressivität des Genannten bekannt war, dass Sie sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzen würden, Opfer eines Verbrechens zu werden. Mit Schreiben vom 4.3.2016 wurde Ihnen der festgestellte Sachverhalt samt vorläufiger rechtlicher Beurteilung im Wege des schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 18.3.2016 gaben Sie an, dass Sie sich als nicht schuldig sehen würden und auch im Vorfeld oft durch den Täter provoziert worden wären. Ihre Einwendungen bzw. Beweismittel waren nicht geeignet zu einem anderen Entscheidungsergebnis zu kommen."

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit 24.05.2016 Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt: "Es stimmt, dass ich mich auf eine Auseinandersetzung mit XXXX (im folgenden: verurteilter Täter) eingelassen habe. Wie richtig festgestellt wurde, haben wir uns im Vorfeld der Tat beschimpft und ich habe den verurteilten Täter aufgefordert, den Streit mit mir auf der Straße auszutragen. Ich habe mich damit auf eine "Rangelei" eingelassen und nicht auf eine besonders gefährliche Situation. Ich habe dem verurteilten Täter auch eine Ohrfeige gegeben, daraus lässt sich entnehmen, dass ich mich darauf eingestellt habe, dass wir auf der Straße lediglich Beschimpfungen und "Misshandlungen" im Sinne des Strafrechtes austeilen werden. Ich habe in keinem Moment damit gerechnet, dass der verurteilte Täter eine Waffe (Messer) bei sich trägt und es gegen mich einsetzen wird. Auf eine so gefährliche Situation habe ich mich nicht eingelassen. Mit meinen Beschimpfungen und mit meiner Misshandlung des Täters habe ich ihn zu Beschimpfungen provoziert, aber nicht zu Tathandlungen, die zu so schweren Verletzungen führen.

Die Ausschlussbestimmungen des § 8 Abs 1 VOG treffen daher nicht zu:

Ziffer 1: Ich war nicht an der Tat beteiligt im Sinne des Strafgesetzbuchs, da ich weder zur Tatausführung bestimmt noch beigetragen habe. Ziffer 2: Ich habe den Täter nicht zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst: Wie bereits ausgeführt, habe ich zu keinem Augenblick damit gerechnet, dass der Täter mich mit einer Waffe verletzen wird. Ich habe den Täter zwar provoziert, aber lediglich zu Beleidigungen und körperlichen Misshandlungen wie Ohrfeigen oder Stößen. Ich habe mich nicht grob fahrlässig in die Gefahr begeben, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ich musste in dieser Situation zwar mit "körperlichem Unbehagen" und unter Umständen mit einer leichten Körperverletzung rechnen. Mit

Verletzungen dieses Umfangs konnte ich jedoch nicht rechnen: Ich habe den Täter gekannt, ich habe aber nicht gewusst, dass er bereit und in der Lage ist, einen Menschen so schwer zu verletzen. Ich wusste nichts davon, dass der Täter bewaffnet ist. Wenn junge Männer längere Zeit auf engem Raum zusammen leben, kommt es immer wieder dazu, dass Konflikte auch körperlich ausgetragen werden. Es handelt sich dabei lediglich um "Rangeleien" und "Kräftemessen", bei denen lediglich Körperkraft eingesetzt wird. Dies ist durchaus üblich und es ist schlimmsten Falls mit Hämatomen zu rechnen. Ich habe mit einer solchen Situation gerechnet, da dies dem "common sense" in diesem Asylheim entspricht, ich habe mich allenfalls leicht fahrlässig in Gefahr begeben. Ich habe aber keinesfalls ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt. Diesbezüglich ist das soziale Umfeld zu Berücksichtigen und eben, dass es sich um entsprechend sozialisierte junge Männer handelt."

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde zu, die Aufforderung, den Streit auf der Straße auszutragen, ausgesprochen zu haben und an den späteren Täter gerichtet zu haben.

Der Beschwerdeführer provozierte den Täter.

Es kam beim Beschwerdeführer zu einer schweren Körperverletzung durch Messerstiche.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der Behörde, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt hat und versucht die rechtliche Einschätzung bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Auch Univ.-Prof. Dr. Schrank geht davon aus, dass Raufereien derart einzuordnen ist, dass sie jedenfalls - wenn auch in Bezug auf Krankenstände - grob fahrlässig sind (Artikel von Wolfgang Höfle, "Krankenstand von Dienstnehmern: Was Dienstgeber prüfen sollten", Wirtschaftsblatt vom 11.08.2006, 00:00).

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2015, W200 2013854-1, sieht in einem solchen Verhalten grobe Fahrlässigkeit.

Im gegenständlichen Fall kann daher nichts anderes gelten. Der Beschwerdeführer hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern völlig außer Acht gelassen als er den Täter zum Hinausgehen zwecks einer Rangelei in einer provozierender Weise aufgefordert hat, bis letztlich eine vom Täter gesetzte Handlung zur verfahrensgegenständlichen Körperverletzung durch den Täter geführt hat.

Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Senat weiters davon aus, dass nicht nur der Täter, sondern auch der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht haben. Der Beschwerdeführer hat sich somit grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Er hätte damit rechnen müssen, dass der Täter entsprechend reagieren würde und außerdem wäre es ein Leichtes gewesen, den Täter nicht anzustacheln. Aus diesem Grund liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vor.

Die Beschwerde hat auch mit der Argumentation hinsichtlich des sozialen Umfelds keinen Erfolg, da auch im sozialen Umfeld eines Asylwerbers die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hätte dem Täter aus dem Weg gehen müssen. Schon der Aufenthalt im Nahbereich des Täters in diesem Zustand stellt eine Fahrlässigkeit dar. Somit ist die Provokation des Täters durch den Beschwerdeführer erst recht zumindest eine grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt für jedwedes Umfeld in Österreich.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 12.04.2016 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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