W228 2123966-1•BVwG W228 2123966-1
W228 2123966-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung
W228 2123966-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Willibald KALCHER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1939 gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, (in der Folge: SMS) vom 19.10.2015, OB. XXXX, betreffend Erhöhung der Opferrente im Sinne des Opferfürsorgegesetzes beschlossen:
A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX1939 geborene Beschwerdeführer XXXX stellte am 19.01.2015 einen Antrag auf Erhöhung der Opferrente im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.
Sozialministeriumsservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, vom 19.10.2015, OB. XXXX, wurde der Antrag abgewiesen.
Der Beschwerdeführer reagierte auf diesen Bescheid mit einer E-Mail vom 29.10.2015. Auf Nachfrage des SMS vom 02.11.2015, ob es sich bei dieser Reaktion um eine Beschwerde handle, erhielt das SMS die Antwort "Nein". Am 15.03.2016 schrieb der Beschwerdeführer "ich möchte Einspruch gegen diesen Bescheid (Widerspruch) einlegen."
Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 29.03.2016, welches am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 29.06.2016 folgendes Parteiengehör, das im Wesentlichen wie folgt lautete: "[...] Der Bescheid in Ihrer Rechtssache datiert auf 19.10.2015. Aktenkundig ist ihre Reaktion auf den Bescheid mit E-Mail vom 29.10.2015. Somit war der Bescheid spätestens am 29.10.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endet nach 6 Wochen, somit mit Ablauf des 10.12.2015. Die belangte Behörde konnte aufgrund ihres Mails nicht deuten, ob sie eine Beschwerde einbringen wollten. Daher hat diese mit 02.11.2015 nachgefragt, ob es sich beim Mail vom 29.10.2015 um eine Beschwerde handelte. Sie beantworteten diese Frage mit "Nein."
Somit haben Sie klar den Erklärungswert Ihrer E-Mail festgelegt und die belangte Behörde hat daher auch nicht den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit E-Mail vom 15.03.2016 haben Sie geschrieben: "Ich möchte meinen Einspruch gegen diesen Bescheid (Widerspruch) einlegen."
Eine nachträgliche Änderung des Erklärungswertes der E-Mail vom 29.10.2015 ist jedoch nicht möglich. Haben Sie einer zweifelhaften Erklärung einen eindeutigen Sinn gegeben, so können Sie diesen nicht mehr ändern.
Denkbar wäre jedoch die Einbringung einer neuerlichen Beschwerde. Wertet der erkennende Richter das E-Mail vom 15.03.2016 als neuerliche Beschwerdeeinbringung, so stellt sich diese jedoch anhand der zuvor gemachten Ausführungen als verspätet dar, da die Rechtsmittelfrist mit Verstreichen des 10.12.2015 abgelaufen ist.
[...]"
Der Beschwerdeführer antwortete mit Stellungnahme vom 15.07.2016, "Es ist keine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministerium. Ich habe nur laut gedacht. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es liegt keine Beschwerde vor
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes und der eindeutigen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.07.2016.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit
Da der gegenständliche Akt ohne Vorliegen einer Beschwerde vorgelegt wurde, wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.07.2016 nunmehr klar ergibt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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