BVwG W179 2002428-2

W179 2002428-2Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

angemessene Frist, Arbeitslosengeld, Befristung, Behinderung,<br/>Einkommen, Einkommensnachweis, Einkünfte, Ermittlungspflicht,<br/>Fristverlängerung, Gesetzesaufhebung, Kassation, Mängelbehebung,<br/>mangelhafter Antrag, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>Mangelhaftigkeit, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mietvertrag,<br/>Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel,<br/>Nettoeinkommen, Notstandshilfe, Rechtzeitigkeit,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand, Zurückverweisung, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W179 2002428-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2002428.2.00

Spruch

W179 2002428-2/ 12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, vertreten durch Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KG, in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX,

A) Hinsichtlich einer Befreiung von den Rundfunkgebühren

den Beschluss gefasst:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich einer möglichen Befreiung von den Rundfunkgebühren in den Monaten XXXX sowie im Zeitraum XXXX insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides für diese Monate und Zeiträume an die GIS Gebühren Info Service GmbH teilweise zurückverwiesen wird.

II. Die Beschwerde hinsichtlich einer Befreiung von den Rundfunkgebühren im Zeitraum XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Fristverlängerung vom XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

zu Recht erkannt:

IV. Die Beschwerde hinsichtlich einer Befreiung von den Rundfunkgebühren im Zeitraum XXXX wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer auch für den Monat XXXX keine Befreiung von den Rundfunkgebühren zuerkannt wird, sodass der Beschwerdeführer für das gesamte Kalenderjahr XXXX von den Rundfunkgebühren nicht befreit wird.

V. Die Beschwerde hinsichtlich einer Befreiung von den Rundfunkgebühren in den Monaten XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem ersten, hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde (nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

2. In Stattgabe der gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX diesen wegen wesentlicher Begründungsmängel (Verfahrensmängel) auf, weil jener weder Sachverhaltsfeststellungen noch eine Beweiswürdigung enthielt, sowie eine konkrete rechtliche Subsumption vermissen ließ.

3. Im fortgesetzten Administrativverfahren erließ die belangte Behörde den zweiten, hier angefochtenen Bescheid vom XXXX, mit dem sie dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum XXXX zuerkannte.

4. Gegen diesen zweiten Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX, ficht diesen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an, dies mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid 1.) dahingehend abzuändern, dass dem Antrag [gemeint: auf Befreiung] vollinhaltlich stattgegeben und insbesondere die Gebührenbefreiung auch für den Zeitraum XXXX gewährt werde, 2.) in eventu jenen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerde sind keine Unterlagen beigeschlossen.

Begründend führt die Beschwerde zusammengefasst aus: 1.) Der Antrag sei zeitlich unbegrenzt gestellt worden, der angefochtene Bescheid spreche jedoch keine Befristung im Sinne des § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung aus, noch weise er den Antrag für den Zeitraum nach dem XXXX ab. 2.) Zudem enthalte der angefochtene Bescheid nur eine einzige Tatsachenfeststellung (nämlich zum Inhalt einer Mitteilung des AMS vom XXXX), welche wiederum keine Beweiswürdigung unterzogen worden sei; weiterführende Ermittlungshandlungen, wie sie der belangten Behörde zB nach § 50 Abs 5 [wohl: Fernmeldegebührenordnung] zukämen, seien nicht gesetzt worden. Die belangte Behörde habe sich somit auf eine Faktenlage, die keine besonderen Aktualitätsgrad aufweise, gestützt. Bei korrekter Vorgangsweise und Einholung aktuelle Informationen beim Arbeitsmarktservice oder der XXXX Gebietskrankenkasse hätte die belangte Behörde festgestellt, dass "der Beschwerdeführer auch über den XXXX hinaus im Sinne des § 34 (1) AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung" gehabt habe. So habe der Beschwerdeführer jedenfalls im XXXX [wohl: 2015] gemäß § 34 AIVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gehabt. Diese Voraussetzungen seien auch aktuell unverändert gegeben.

Infolge dessen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis kommen können bzw müssen, nämlich zu einer Befreiung von Rundfunkgebühren, befristet unter Berücksichtigung von § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung mit allenfalls XXXX.

5. Die belangte Behörde legt am XXXX den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und führt hiebei aus: "Die Befreiung wurde bis zum XXXX zuerkannt, da die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 47 FGO vom BF nur bis XXXX nachgewiesen wurde. Weder mit Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX noch bei der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wurde ein aktueller Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung auch nach dem XXXX vorgelegt.

Darüber hinaus wurde der GIS am XXXX die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer nur für den Zeitraum vom XXXX und vom XXXXeine Vormerkung zu Versicherungsleistungen hatte."

6. Mit hg am XXXXeingelangtem Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, einen Fristsetzungsantrag. Nach Erfüllung eines vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrages legt dieses mit Schreiben vom XXXX dem Hohen Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten vor.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

7. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine "amtswegige" Abfrage der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers durch, verständigt diesen nach Einsicht in die vorliegenden Akten über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumt ihm im Wege des Parteiengehörs bis einschließlich XXXX (hiergerichtlich einlangend) die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

8. Am XXXX langt beim Bundesverwaltungsgericht via Telefax ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung der hg gesetzten Frist bis zum XXXX ein.

Der Antrag wird - ausschließlich - damit begründet, dass es dem Einschreiter nicht möglich sei, bis XXXX die Einkünfte aus all den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachzuweisen; auch sei nie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt worden, sodass die Vorlage der Arbeitnehmerveranlagungsbescheide nicht möglich sei. Schließlich seien die "Lohnzetteln" nicht aufbewahrt worden, so dass eine Kontaktaufnahme mit den (vormaligen) Dienstgebern notwendig sei, um neuerlich die Lohnunterlagen anzufordern.

9. Binnen aufrechter Frist (bis inkl 5. September 2016) treffen beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Schreiben des Beschwerdeführers ein, noch werden Unterlagen in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Hiemit wird der Verfahrensgang festgestellt.

2. Die beschwerdeführende Partei hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz und ist aufgrund einer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit um 60% gemindert.

3. Die Beitragsgrundlagen der beschwerdeführenden Partei für die Jahre XXXX lauten wie folgt:

"

XXXX 4. Die nach dem XXXX aufgelaufenen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in Form von Ersatzzeiten, Arbeitslosengeldbezug und zugehöriger Unterbrechungen sowie die genaue Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes wurden weder im Administrativverfahren aktenkundig noch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bekannt gegeben.

5. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX.

6. Die beschwerdeführende Partei ist bzw war in nachstehenden Zeiträumen wie folgt beschäftigt:

6.1. ) Geringfügig beschäftigt bei der XXXX, vom XXXX,

6.2. ) Geringfügig beschäftigt bei der XXXX, vom XXXX bis "laufend",

6.3. ) Bei der XXXX, geringfügig beschäftigt vom XXXX bis "laufend", geringfügig beschäftigt vom XXXX, sowie freier DV vom XXXX

6.4. ) XXXX, vom XXXX bis "laufend".

7. Die genannten Beschäftigungsverhältnisse der beschwerdeführenden Partei und die daraus resultierenden Einkommen zur XXXX, zur XXXX, und zu XXXX wurden im Administrativverfahren nicht aktenkundig noch im hg Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde (oder später) zur Kenntnis gebracht.

8. Die Gattin und Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei ist bzw war in nachstehenden Zeiträumen wie folgt beschäftigt:

8.1. ) Geringfügig beschäftigt bei der XXXX, vom XXXX bis "laufend".

8.2. ) Freier DV bei der XXXX, vom XXXX bis "laufend".

8.3. ) Geringfügig beschäftigt bei der XXXX, vom XXXX.

8. 4) Geringfügig beschäftigt bei XXXX, vom XXXX.

9. Die genannten Beschäftigungsverhältnisse der Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei und die daraus resultierenden Einkommen zur XXXX und zur XXXX, sowie das Enden des Beschäftigungsverhältnisses zu XXXX am XXXX wurden im Administrativverfahren nicht aktenkundig noch im hg Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde (oder später) zur Kenntnis gebracht.

10. Zum Netto-Haushaltseinkommen des Monats XXXX ist festzustellen wie folgt:

Die beschwerdeführende Partei erhielt im XXXXaus ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX einen Lohn bzw ein Gehalt in der Höhe von -mindestens - netto € XXXX.

Die Ehegattin und Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei, Frau XXXX, erhielt im XXXX 1.) aus einem Beschäftigungsverhältnis zur "XXXX" in XXXX - mindestens - netto € XXXX an Lohn/Gehalt, sowie 2.) aus einem Beschäftigungsverhältnis zu XXXX - mindestens - weitere €

XXXX netto an Lohn/Gehalt. Schließlich war die Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei im XXXX bei der XXXX geringfügig beschäftigt, wobei die Höhe ihres Lohnes bzw Gehaltes nicht aktenkundig ist.

11. Als mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen macht die beschwerdeführende Partei die von der Mitbewohnerin im Zusammenhang mit einer Wohnhausanlage monatlich an eine namentlich genannte "eingetragene Gen.m.b.H." zu leistenden Zahlungen geltend.

Nachstehende Kosten werden der Mitbewohnerin in diesem Zusammenhang zur monatlichen Zahlung vorgeschrieben: "Finanzierung 1", "laufender EVB", "Rückenlage", "Verwaltungskosten" und "Betriebskosten" sowie näher ausgeführte Vorschreibungen im Konnex mit einem Abstellplatz.

Ein Mietzins wird nicht vorgeschrieben.

12. Die beschwerdeführende Partei legt weder im Administrativverfahren noch in diesem Beschwerdeverfahren Einkommenssteuerbescheide bzw Bescheide zur Arbeitnehmerveranlagung vor, die allenfalls vom zuständigen Finanzamt anerkannte außerordentliche Belastungen ausweisen könnten.

13. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen grundsätzlich auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Der Grad der Behinderung bzw Minderung der Erwerbsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei wird in dem von ihr vorgelegen Behindertenpass ausgewiesen.

Die Beitragsgrundlagen der beschwerdeführenden Partei beruhen auf einer hiergerichtlich am XXXX durchgeführten Abfrage.

Die Größe des Haushalts entspricht den Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Mitbewohnerin beruhen auf der genannten gerichtlichen Abfrage zu den Beitragsgrundlagen der beschwerdeführenden Partei, sowie einer selbigen zu den Beitragsgrundlagen der Mitbewohnerin, sowie der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer gibt im Zuge seiner Antragstellung auf Befreiung von Rundfunkgebühren hinsichtlich des Haushaltseinkommens, wie dargestellt, drei Beschäftigungsverhältnisse bekannt, zum einen die eigene geringfügige Beschäftigung bei der XXXX, zum anderen zwei Beschäftigungsverhältnisse der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers. Die Höhe der Einkommen aus diesen drei Beschäftigungsverhältnissen belegt der Beschwerdeführer jeweils mit Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Monat XXXX.

Dass diese drei Beschäftigungsverhältnisse im XXXX noch Bestand hatten, ergibt sich ua aus den hiergerichtlichen Abfragen der Beitragsgrundlagen der beiden Haushaltsmitglieder (Beschwerdeführer und Mitbewohnerin). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Minderung der Höhen dieser drei Einkommen (Mitwirkungspflicht!) bekannt gab, sondern vielmehr auf dem Boden dieser Angaben im Zuge der Beschwerde eine laufende Befreiung bis Ende XXXX begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Einkommen aus diesen drei Beschäftigungsverhältnissen im XXXX - mindestens - noch dieselbe Höhe, wie für den XXXX belegt, aufwiesen.

Deshalb wurden "auch nur" Feststellungen zu einer "Mindesthöhe" des Haushaltseinkommens im XXXX getroffen, weil zum einen nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des Jahreswechsels vom XXXX diese drei Einkommen im XXXX bereits höher als im XXXX waren, zum anderen machte der Beschwerdeführer die Einkünfte der Mitbewohnerin im XXXX aus dem festgestellten (vierten!) Beschäftigungsverhältnis, nämlich ebenso zur XXXX, nicht aktenkundig, obwohl dieses zum Haushaltseinkommen ebenso hinzuzurechnen ist.

Aus diesen Gründen konnten nur Feststellungen zu einer Mindesthöhe des Haushaltseinkommens im XXXX getroffen werden, was nicht schadet, weil wie unter der rechtlichen Würdigung zu zeigen ist, bereits diese Mindesthöhe zu einer Richtsatzüberschreitung führt, die einer Befreiung des Beschwerdeführers von den Rundfunkgebühren im XXXX entgegensteht.

3. Rechtliche Beurteilung der - zulässigen - Beschwerde:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die vom Beschwerdevertreter behauptete Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

Nachstehend werden die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein wiedergegeben, um auf dem so aufbereiteten Boden eine konkrete rechtliche Subsumtion des Beschwerdefalls durchzuführen:

3. 1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003 und BGBl I Nr 88/2015 (Kundmachung einer Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, diese ist nachstehend hervorgehoben) lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

Die vom BVwG auf dem Boden der Rsp des VfGH nicht anzuwendenden (siehe dazu später) "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

(...)

Zu § 48 (...) Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä. (2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen. (3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.) (...)"

3. 2 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

2. Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, hob der Verfassungsgerichtshof in § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück. Diese "Durchführungsbestimmungen" sind somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.

In stringenter Auslegung der bis 31. August 2016 in Kraft gewesenen Fassung des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass 1.) ein Verständnis, welches auf eine Trennung der Worte "Hauptmietzins" und "Betriebskosten" hinausläuft, ausgeschlossen ist, sowie 2.) nur ein Hauptmietzins, der den Beschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt, abzugsfähig ist.

Dies bedeutet, dass in dieser aufgehobenen Fassung der Fernmeldegebührenordnung Betriebskosten für sich alleine genommen (ohne Mietzins) nicht abzugsfähig, sondern diese immer nur gemeinsam mit einer Mietzinszahlung, die zudem dem Mietrechtsgesetz unterliegen muss, abzugsfähig sind.

Gemäß Art 3 des BGBl I Nr 70/2016 vom 01. August 2016 tritt ua § 48 Abs 5 in seiner neuen Fassung am 1. September 2016 in Kraft. Übergangsbestimmungen enthält das genannte BGBl nicht. Auf Befreiungsanträge von der Rundfunkgebühr für Zeiträume vor dem 01. September 2016 ist somit mangels Übergangsbestimmungen noch die aufgehobene Rechtslage - in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes - anzuwenden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275):

"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.

Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).

Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.

5. In rechtlicher Hinsicht ist somit bezogen auf den Beschwerdefall konkret zu erwägen:

a) Befreiung im Kalenderjahr XXXX

5.1. Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrem Antrag vom XXXX als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geltend.

Wie dargestellt bezog die beschwerdeführende Partei im Zeitraum XXXXweder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe, noch lag eine reine Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 AIVG vor. Somit bezog die beschwerdeführende Partei in diesem Zeitraum jedenfalls keine sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung.

Damit scheidet eine mögliche Befreiung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum XXXX im Vorhinein aus (und ist das maßgebliche Haushaltseinkommen für diesen Zeitraum nicht mehr zu berechnen).

Somit hat die belangte Behörde korrekterweise für diesen Zeitraum auch keine Befreiung von den Rundfunkgebühren zuerkannt.

5.2. Lediglich im Monat XXXX war die beschwerdeführende Partei, wie dargestellt, nach § 34 Abs 1 AIVG kranken- und pensionsversichert, ohne jedoch in diesem Monat eine Notstandshilfe zu beziehen. Für diesen Monat erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu.

Wie nachstehend zu zeigen ist, führt die Berechnung des maßgeblichen Netto-Haushaltseinkommens für den Monat XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung, was einer Befreiung von Rundfunkgebühren für diesen Monat entgegensteht.

5. 3 Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt wie dargestellt im Monat

XXXX mindestens:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Lohn/Gehalt XXXX

XXXX Lohn/Gehalt XXXX

XXXX geringf. beschäftigt XXXX

SUMME: XXXX Bei diesem Haushaltsnettoeinkommen in genannter Höhe handelt es sich um ein "Mindesteinkommen", weil, wie bereits unter der zugehörigen Beweiswürdigung gezeigt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belegten Einkommen aufgrund des Jahreswechsels vom Kalenderjahr XXXX auf das Kalenderjahr XXXX gestiegen sind, sowie jedenfalls noch das hg unbekannte Einkommen der Mitbewohnerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX im XXXX hinzuzurechnen wäre. Mit diesem "Mindesteinkommen" kann jedenfalls das Auslangen gefunden werden, weil bereits dieses zu einer Richtsatzüberschreitung führt (vergleiche unten).

5.4. Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX ao Belastungen 0,00

XXXX ao Belastungen 0,00

XXXX Mietzins inkl BK 0,00

SUMME: 0,00 Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei (vgl zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, Zl 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs 5 FGO berücksichtigt werden. Somit konnten etwaige außerordentliche Belastungen im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Behinderung mangels belegter Anerkennung durch das zuständige Finanzamt nicht in Abzug gebracht werden, zumal solche ao Belastungen ohnedies von der beschwerdeführenden Partei nicht (konkret) moniert wurden.

Wie gezeigt ist für Zeiträume vor dem 1. September 2016 weiterhin die vom Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. der August 2016 aufgehobene Fassung des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei ausschließlich Betriebskosten, die ihrer Mitbewohnerin vorgeschrieben werden, jedoch keine Mietzinszahlungen als Abzugsposten geltend macht, können diese auf dem Boden der genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Abschlag gebracht werden. Denn der Verfassungsgerichtshof stellt eindeutig klar, dass die Betriebskosten nicht vom Mietzins zu trennen sind. In Ermangelung einer nachgewiesenen Mietzinszahlung kann dahingestellt bleiben, ob jene dem Mietrechtsgesetz unterliegen.

5.5. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt im Monat XXXX somit mindestens (in Euro): XXXX.

5.6. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahre XXXX beträgt monatlich (in Euro): € XXXX.

5.7. Es liegt somit im Monat XXXX eine Richtsatzüberschreitung (in Euro) von mindestens € XXXX vor.

5.8. Somit war der beschwerdeführenden Partei auch für den Monat XXXX keine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu gewähren.

5.9. Die Beschwerde war somit hinsichtlich einer Befreiung von den Rundfunkgebühren im Zeitraum XXXX gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen, dies mit der Maßgabe, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer auch für den Monat XXXX keine Befreiung von den Rundfunkgebühren zuzuerkennen war, sodass der Beschwerdeführer für das gesamte Kalenderjahr XXXX von den Rundfunkgebühren nicht befreit wird.

b) Befreiung im XXXX

b.1. Kalenderjahr XXXX

6. Wie dargestellt bezog die beschwerdeführende Partei im Kalenderjahr XXXX in den Monaten XXXX weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe, noch lag eine reine Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 AIVG vor.

Somit bezog die beschwerdeführende Partei in diesen Monaten jedenfalls keine sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung.

Damit scheidet eine mögliche Befreiung von Rundfunkgebühren für diese Monate im Vorhinein aus (und ist das maßgebliche Haushaltseinkommen für diese Monate nicht mehr zu berechnen), sondern ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Monate ausweislich § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

6.1. Die übrigen Monate des Kalenderjahres XXXX sind: XXXX. In den Monaten XXXXwar die beschwerdeführende Partei, wie dargestellt, nach § 34 Abs 1 AIVG kranken- und pensionsversichert, im XXXXbezog der Beschwerdeführer festgestellter Maßen Arbeitslosengeld.

6.2. Allerdings ist für diese Monate (XXXX) die Höhe des Haushaltseinkommens nicht bekannt: So ist, wie dargestellt, im MXXXX zwar das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Beschäftigungsverhältnis zur XXXX, sowie jenes seiner Mitbewohnerin zur XXXX noch aufrecht (wenngleich die - aktuelle - Höhe dieser Einkommen im XXXX unbekannt ist), jedoch jenes der Mitbewohnerin zu XXXX bereits beendet. Dafür sind die Einkünfte aus den Beschäftigungsverhältnissen der Mitbewohnerin im XXXX zur XXXX sowie zur XXXX unbekannt.

6.3. Im XXXX ist - wiederum - das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Beschäftigungsverhältnis zur XXXX, sowie jenes seiner Mitbewohnerin zur XXXX noch aufrecht (wenngleich die - aktuelle - Höhe dieser Einkommen im XXXX unbekannt ist), jedoch jenes der Mitbewohnerin zu XXXX bereits beendet. Zudem sind die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis der Mitbewohnerin im XXXX zur XXXX sowie die Höhe des vom Beschwerdeführer im selben Monat bezogenen Arbeitslosengeldes unbekannt.

b.2. Kalenderjahr XXXX

6.4. Der Beschwerdeführer bezog wie dargestellt im Kalenderjahr 2016 in den Monaten XXXX jeweils Arbeitslosengeld. Die Höhe des jeweils bezogenen Arbeitslosengeldes ist wiederum unbekannt.

6.5. Auch ist das weitere Haushaltseinkommen (neben dem Arbeitslosengeld) im Kalenderjahr XXXX nicht aktenkundig: Zwar war im Zeitraum XXXX gleichermaßen das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Beschäftigungsverhältnis zur XXXX, sowie jenes seiner Mitbewohnerin zur XXXX noch aufrecht (wenngleich die - aktuelle - Höhe dieser Einkommen für diesen seit Zeitraum unbekannt ist), jedoch jenes der Mitbewohnerin zu XXXX bereits beendet. Weiters sind die Einkünfte der Mitbewohnerin für diesen Zeitraum aus ihrem Beschäftigungsverhältnis (ebenso) zur XXXX hiergerichtlich nicht vorliegend. Zudem sind die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXXfür diesen Zeitraum sowie seine Einkünfte aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu XXXX, beginnend XXXX, unbekannt.

Schließlich sind für den Zeitraum XXXX die Höhe des Haushaltseinkommens und allfällige Anspruchsgrundlagen (noch) nicht bekannt.

b.3. Zurückverweisung

6.6. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

6.7. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden seiner Angabe aus XXXX eine Befreiung von den Rundfunkgebühren contra legem (vgl § 51 Abs 2 erster Satz FGO) bis einschließlich XXXXbegehrt, jedoch zugleich seine Mitwirkungspflicht wiederholt (!) nicht entspricht, indem er weder die Änderungen und insbesondere nicht die dargestellten Unterbrechungen in den Anspruchsgrundlagen, noch die wechselvollen Änderungen im Haushaltseinkommen aktenkundig macht, weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht; letzteres betrifft insbesondere die genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die den Verwaltungsakten gänzlich nicht zu entnehmen sind.

Demgegenüber hat die belangte Behörde hinsichtlich einer Befreiung richtigerweise inhaltlich ausschließlich über den Monat XXXX befunden, weil der Beschwerdeführer ihr auch nur für diesen Zeitraum das Vorhandensein einer Anspruchsgrundlage nachwies. Hier irrt der Beschwerdeführer, wenn er § 50 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung so umzudeuten versucht, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht "nichts weiter" bekannt zu geben habe und die Behörde sodann aufgrund berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zur amtswegigen Ermittlungen bei den Trägern der Sozialversicherungen verpflichtet sei. Vielmehr ist hier § 50 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung unmissverständlich, der normiert, dass das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen ist. Ebenso sind gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz FGO dem Antrag die gemäß § 50 leg cit erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Somit käme auch eine Zurückweisung des Antrages für den Zeitraum XXXX (das XXXXkonnte hiergerichtlich auf dem Boden der vorliegenden Aktenlage ja bereits entschieden werden) wegen Mangelhaftigkeit in Betracht, zumal das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs (nochmals) eine angemessene Frist zur Vorlage (bereits vorhandener) Unterlagen gewährte; dazu wird auf die weiter unten kommende Erwägung zur Abweisung des Fristverlängerungsantrages verwiesen.

6.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt im vorliegenden Fall (im Interesse des Beschwerdeführers) jedoch eine teilweise Zurückverweisung der Angelegenheit aus den oben und nachstehenden Gründen in Betracht: Ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtigerweise noch von einer Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) lediglich im Monat XXXX aus, hat das Bundesverwaltungsgericht nun erhoben, dass der Beschwerdeführer additional in nachstehenden Monaten über die benötigte Anspruchsgrundlage verfügt: XXXX.

Für diese nun hiergerichtlich determinierten Zeiträume sind die Haushaltseinkommen zu berechnen. Wie dargestellt gibt es zu den für diese Monate hiergerichtlich festgestellten Beschäftigungsverhältnissen entweder gar keine oder nur eine überholte (veraltete) Information zur akkuraten Höhe der jeweiligen Einkommen bzw Bezüge. Zum Einkommen dieser genannten Zeiträume konnte und hat die belangte Behörde dementsprechend noch keine Ermittlungen getroffen. Zudem sind für den Zeitraum XXXX die Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen gleichermaßen nicht bekannt.

Ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nur Angaben zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geringfügigen Beschäftigungen und des Arbeitslosengeldes fehlten, und diese binnen einer angemessenen Frist (für bereits vorhandener Unterlagen) vorgelegt werden könnten, stellte sich im Zuge des Parteiengehörs in Form des Fristverlängerungsantrages heraus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz der benötigten Unterlagen ist, und diese erst wieder besorgen muss. Zudem stellte sich zwischenzeitig heraus, dass auch die Aktenlage zur Einkommenssituation der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers keinesfalls vollständig ist, sondern hier ebenso durch mehrfache Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse (unbekannte) Einkommensschwankungen gegeben sind und nicht bekannt gegeben wurden. Schließlich ist für eine allfällige Befreiung ab XXXX hinsichtlich der Mietkosten eine neue Rechtslage, die dem Beschwerdeführer zugutekommen könnte, in Kraft, jedoch hier ebenso keine aktuellen Informationen zu den Wohnkosten vorhanden. Schließlich gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass er derzeit nicht im Besitz von Bescheiden der zuständigen Abgabenbehörde hinsichtlich etwaiger anerkannter außerordentlicher Belastungen (als Abzugsposten) ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht hier schneller und kostengünstiger entscheiden könnte. Vielmehr bedarf eine (teilweise neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum XXXX - ausgehend von der hiergerichtlich nun bekannten neuen Sachlage, aber auch von der ab 1.9.2016 geänderten Rechtslage - umfangreicher ergänzender Ermittlungen im Hinblick auf das Haushalts-Nettoeinkommen iSd § 48 Abs 1 FGO.

Zumal vor dem Hintergrund des Revisionsmodells bei erstmaliger Erhebung von bis dato nicht einmal ansatzweise erhobener Tatsachen und inhaltlicher Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer um eine nachkontrollierende Tatsacheninstanz gebracht würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen für die Monate XXXX, sowie danach fortlaufend bis - maximal - einschließlich XXXX (auf dem Boden des gestellten Antrages) durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Bereits jetzt ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß § 51 Abs 2 erster Satz FGO die Gebührenbefreiung aufgrund des gestellten Antrages mit höchstens fünf Jahre zu befristen ist und der Beschwerdeführer ausweislich § 50 Abs 1 leg cit das Vorliegen des Befreiungsgrundes der Behörde nachzuweisen hat.

Da der Beschwerdeführer nicht über eine per se andauernde Anspruchsgrundlage wie zB den Bezug einer Pensionszahlung verfügt, sondern vielmehr aufgrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes klar ist, dass die Anspruchsgrundlagen fluktuieren und nicht durchgängig andauern, wird eine Befreiung für zukünftige Zeiträume, für die der Beschwerdeführer noch keine Anspruchsgrundlage der Behörde nachgewiesen haben wird, im Administrativverfahren schwerlich für eine Befreiung in Betracht kommen.

6.9. Es war somit gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 u Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit teilweise zurückzuverweisen.

c) Kalenderjahr XXXX

7. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von Rundfunkgebühren stammt vom XXXX. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass eine Anmeldung und Abmeldung von Rundfunkempfangseinrichtungen sowie eine Befreiung von den Rundfunkgebühren immer jeweils für einen ganzen Kalendermonat (auch aufgrund der technischen Umsetzungsmöglichkeit) erfolgt, kommt eine mögliche Befreiung - auf Grund dieses Antrages - erstmals ab dem XXXX in Betracht.

Die Gebührenbefreiung ist ausweislich § 51 Abs 2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Verfahrensgegenständlich ist somit - höchstens - der Zeitraum XXXX.

Das (implizite) Begehren der Beschwerde, anlässlich des gestellten Antrages auch über den Zeitraum XXXX abzusprechen, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

d) Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung

8. Auf dem Boden des gestellten Antrages auf Befreiung vom XXXX und der damals nachgewiesenen Haushaltseinkommenssituation mit Stand

XXXX (!) wird in der Beschwerde eine Befreiung bis XXXX begehrt.

Zugleich machte der Beschwerdeführer, wie dargestellt, entgegen seiner Mitwirkungspflicht (!) weder im behördlichen Verfahren noch in diesem Beschwerdeverfahren aktenkundig: 1.) die Unterbrechungszeiträume in seinen Beitragsgrundlagen und somit in seinen Anspruchsgrundlagen iSd § 47 Abs 1 FGO, 2.) den Bezug von Arbeitslosengeld und dessen Höhe, sowie 3.) die sich ändernden Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin sowie die daraus ins Haushaltseinkommen einfließenden Bezüge.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht nur im jeweiligen Zeitpunkt der Änderung der Anspruchsgrundlage und des Haushaltseinkommens die Möglichkeit gehabt, diese Änderung der Behörde (bzw später dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt zu geben und inhaltlich zu belegen, sondern wäre er dazu aufgrund seiner Mitwirkungs- und Nachweispflicht auch verpflichtet gewesen.

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer dennoch im Zuge des Parteiengehörs nochmals die Möglichkeit, ua die exakten Höhen des Haushaltseinkommens der Kalenderjahre XXXX bekanntzugeben und zu belegen.

Das hiergerichtliche Schreiben zum Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und ihm eine Frist bis inklusive XXXX eingeräumt. Die gesetzte Frist nutzte der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern beantragte eine Verlängerung bis XXXX. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst - ausschließlich - damit, 1.) dass es ihm binnen aufrechter Frist nicht möglich sei, die Einkünfte aus all den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachzuweisen, weil er die "Lohnzetteln" nicht aufbewahrt habe, sodass er diese erst wieder von den vormaligen Dienstgebern anfordern müsse, sowie 2.) damit, dass er nie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe, sodass die Vorlage von Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden nicht möglich sei.

Der zweite Begründungspunkt hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagung geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer damit nur aufzeigt, dass er bis dato noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt hat, er jedoch gar nicht in Aussicht stellt, eine solche nachträglich machen und sodann dem Gericht die Abgabenbescheide vorlegen zu wollen, zumal die Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss. Zudem moniert er auch weiterhin keine außerordentlichen Belastungen als Abzugsposten (nicht einmal abstrakt). Hinsichtlich etwaiger Abgabenbescheide benötigt der Beschwerdeführer somit keine Fristverlängerung und beantragt dies in diesem Zusammenhang auch nicht. (Schließlich ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vorlage von Abgabenbescheiden nicht binnen der gesetzten Frist aufgetragen hat, sondern ihn nur nochmals auf die Abzugsmöglichkeit etwaiger anerkannter außerordentlichen Belastungen vom Haushaltseinkommen hingewiesen hat.)

Was das erste Begründungselement des Fristverlängerungsantrages betrifft, nämlich den Umstand, dass die "Lohnzetteln" des Beschwerdeführers aus seinen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr in seinem Besitz seien, ist zum einen zu erwägen, dass er diese ohnehin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung der Behörde übermitteln und diese auf die Änderungen des Haushaltseinkommens hinweisen hätte müssen.

Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, dass die von einer Behörde gesetzte Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen (vgl ua VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070). Da die hiergerichtlich gesetzte Frist zur Vorlage von bereits vorhandenen Unterlagen (hier "Lohnzetteln") angemessen war, kann das Argument des Beschwerdeführers nicht verfangen, und ist der Fristverlängerungsantrag abzuweisen, zumal es durchaus auch überlegenswert sein könnte, den Antrag auf Befreiung hinsichtlich der Zeiträume, die der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht ordentlich belegt hat, als unzulässig zurückzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch die vorliegende Angelegenheit für jene Zeiträume, in denen bereits eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand an den Beschwerdeführer nachgewiesen ist, zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Behörde zurückverweist, räumt sie den Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit ein, die benötigten Einkommensunterlagen vollständig vorzulegen.

Die Frist war auch angemessen, um sich zu den hiergerichtlich erhobenen und festgestellten Beitragsgrundlagen und zum Haushaltseinkommen im Jahr XXXX zu äußern, was der Beschwerdeführer einerseits jedoch binnen aufrechter Frist nicht tat und andererseits den Fristverlängerungsantrag auch nicht in diese Richtung begründete.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Fristverlängerungsantrag vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), sondern per Telefax und somit entgegen § 21 Abs 6 BVwGG iVm § 1 Abs 2 BVwG-EVV in unzulässiger Form eingebracht wurde. Da dieser jedoch ohnehin als unbegründet abzuweisen war, konnte auf einen Verbesserungsauftrag verzichtet werden.

3. 3 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und II. gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, sowie hinsichtlich der Spruchpunkte A) III., IV. und V. gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages - abgesehen werden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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