BVwG W162 2119533-1

W162 2119533-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W162 2119533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2119533.1.00

Spruch

W162 2119533-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 03.12.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts an Unterlagen.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.11.2015 nach erfolgter Begutachtung am selben Tag (vidiert am 01.12.2015) wurde insbesondere Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Depressive Symptomatik mit Überlastungsreaktion Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber mit Medikamenten stabil.

03.06. 01

30

2

Diabetes mellitus II Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich. Adipositas permagna berücksichtigt.

09.02. 01

30

3

Arterielle Hypertonie, Vorhofseptumdefekt, geringgradige Pulmonalstenose, Rechtsschenkelblock Fixer Rahmensatz

g.Z. 05.01.02

20

4

Omarthrose beidseits bei Bewegungseinschränkung beider Schultern Fixer Rahmensatz

02.06. 02

20

5

Gonarthrosis links, bei Zustand nach totaler Endoprothese des linken Kniegelenkes Oberer Rahmensatz,da Schmerzen bei Belastung und Gangunsicherheit.

02.05. 18

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöhe, da eine negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine Leidensbeeinflussung bestehe. Der "Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose" erreiche bei Ausheilung keinen Grad der Behinderung. Auch der "Zustand nach Lungenentzündung" erreiche keinen Grad der Behinderung, da eine vollkommene Ausheilung erfolgt sei.

Es liege im Fall der Beschwerdeführerin ein Dauerzustand vor.

Festgestellt wurde, dass sie Prothesenträgerin ist und eine "Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03" mit einem GdB von 30 vH im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.12.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Verwiesen wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 29.12.2015 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin insbesondere an, dass sie an rezidivierenden Depressionen mit somatischem Syndrom, Schlafstörungen sowie sozialen Rückzugstendenzen leide. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass lediglich fallweise soziale Rückzugstendenzen vorliegen würden, die Beschwerdeführerin mit Medikamenten aber stabil sei, so übersehe sie, dass sich die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befinde und laufend Medikamente benötige. Die Beschwerdeführerin zeige verstärkt Rückzugstendenzen, gehe nicht mehr unter Menschen und bleibe größtenteils zu Hause. Es falle ihr schwer, soziale Kontakte zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Schwere und Ausprägung der unter Nummer 1 geführten Diagnose hätte in ihrem Fall ein höherer Grad der Behinderung angenommen werden müssen.

Moniert wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht von einem Facharzt aus dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie untersucht worden sei. Es wurde beantragt, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen.

Weiters wurde auf das Leiden Nummer 5 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin unter Gonarthrosis links nach totaler Endoprothese des linken Kniegelenkes mit einem Beugedefizit leide. Sie könne nur erschwert Stiegen steigen und es würden Schmerzen und Gangunsicherheit bestehen. Diese Funktionseinschränkungen hätten zu einem höheren Grad der Behinderung führen müssen, da der tatsächliche Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden wäre. Hinsichtlich der Bewegungseinschränkung beider Schultern verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Arme waagrecht anzuheben. Es entspreche nicht der Richtigkeit, dass sie die Arme über den Kopf beidseits heben könne. Es wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie/Chirurgie einzuholen.

Insgesamt wurde der Antrag gestellt, im Fall der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH festzustellen.

5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Beschwerdevorbringens mit Schreiben vom 20.01.2016 ein neurologisch/psychiatrisches und ein orthopädisch/chirurgisches (beide aufgrund persönlicher Untersuchung) sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein.

6.1. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 lautete auszugsweise wie folgt:

" Beurteilung:

Ad1)

  1. depressive Symptomatik 03 06 01 30%

Wahl dieser Positionsnummer und hier 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da teilweise sozialer Rückzug und Schlafstörungen vorliegend aber mit Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen konnte eine ausreichende Stabilität erreicht werden.

Ad2)

Die von der BF beschrieben Beschwerden (rezidivierende Depressio mit somatischen Syndrom, Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Abl. 43) wurden in Zusammenschau mit dem klinischen Befund und den vorgelegten Befunden und den gesetzten Therapiemaßnahmen nach EVO bewertet.

2. 1 Die oben genannten vorgebrachten Gesundheitsschädigungen gehen in Position 1 ein. Begründung der gewählten Position siehe ad 1)

2. 2 Kognitive Einbußen liegen nicht vor, die Affizierbarkeit ist erhalten, die Stimmung heute nur minimal dysphor, der Antrieb und die Konzentration unauffällig. Eine Therapieeskalation mit fachspezifisch tagesklinischer oder stationärer Behandlung ist nicht erforderlich, der Alltag ist nicht schwerwiegend eingeschränkt.

Daher ist eine andere Einschätzung aus nervenfachärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt.

Eine psychotherapeutische Behandlung und laufende Medikamenteneinnahme zur Erhaltung der Stabilität sind zumutbar und bedingt per se keinen Erhöhung des Grades der Behinderung. In die Bewertung sind die aktuellen funktionellen Einschränkungen einzubeziehen.

2. 3 Es wird nicht abweichend beurteilt

Die von der BF vorgebrachten Leiden bedingen keine Änderung der Beurteilung- siehe 2.2

Ad3) aus nervenfachärztlicher Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich."

6.2. Das orthopädische Sachverständigengutachten vom 06.06.2016 lautete auszugsweise wie folgt:

"Orthopädischer Status:

Größe (cm): 175 cm

Gewicht (kg): 128 kg

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkieidung, normaler Konfektionsschuh. An-und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, adipös.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänderin.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des linken Kniegelenkes und im Bereich des rechten Kniegelenkes.

Gangbild: Mittelschrittig, leichte Hinkkomponente auf der linken Seite. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand gut und sicher. Hocke bis zu einem Viertel möglich.

Wirbelsäule

Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Hyperlordose der LWS.

HWS: S 30/0/10, R je 60, Fje20.

BWS: R je 30, Ott normal.

LWS: FBA +20, Reklination 5 Grad, Seitneigen 10, Facettenschmerz L5.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, an der OE und UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Siehe auch Fachgutachten Dris. XXXX.

Obere Extremität

Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich.

Schulter re: S 40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Endlagiger Schmerz hauptsächlich ein Weichteilschmerz, kein eindeutiges Engpasszeichen mit schmerzhaften Bogen.

Schulter li: S40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Endlagiger Schmerz hauptsächlich ein Weichteilschmerz, kein eindeutiges Engpasszeichen mit schmerzhaften Bogen.

Ellbogen re: S0/0/130, R je 80, bandfest

Ellbogen li: S0/0/130, R je 80, bandfest, endlagig schmerzhaft.

Handgelenk re: Frei beweglich.

Handgelenk li: Frei beweglich.

Langfinger re: Frei beweglich.

Langfinger li: Frei beweglich.

Nackengriff: Beidseits vollständig möglich, endlagig schmerzhaft.

Schürzengriff

Kraft: Beidseits unauffällig und seitengleich.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, neutrale Beinachse links mit plumper Kniekontur, normales X-Bein rechts, seitengleiche Gebrauchspuren, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche Fußpulse.

Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, Ohne Beschwerden.

Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, Ohne Beschwerden.

Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li: S 0/0/95, endlagig schmerzhaft, medial und lateraler Kapseldruckschmerz, eingeschränktes Patellaspiel, + positives Zohlenzeichen, kein Erguss.

Ob. Sg: Beiderseits frei beweglich.

Unt. Sg: Beidseits frei beweglich.

Füße: Leichter Spreizfuß beidseits ohne Dekompensationszeichen.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr

GdB%

1

Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke. Fixer Richtsatz.

02.06. 02

20

2

Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen und chronischer Kapselbandschmerz

02.05. 18

20

Frage 2:

  • Stellungnahme zu Einwendungen und Beschwerdevorbringungen 29.12.2015, Aktenblatt 42-43:

Im Bereich des linken Kniegelenkes findet sich noch ein Reizzustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese. Die Streckung ist vollständig möglich, die Beugung liegt zwischen 90 und 95 Grad. Es herrschen bandstabile Verhältnisse vor. Es zeigt sich keine Ergussbildung. Die Muskulatur im linken Bein ist kräftig und ausreichend um Gang- und Trittsicherheit zu gewähren.

Der chronische Reizzustand und die Beugung bis 95 Grad sind gutachterlich zu werten und daher nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem GdB von 20 unter Anwendung des oberen Rahmensatzes. Befunde die eine Änderung der Beurteilung erlauben werden nicht vorgelegt.

Die Omarthrose, Schultergelenksabnützung, ist befundmäßig nicht dokumentiert, es zeigt sich lediglich ein chronischer Weichteilreiz und Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke. Der Bewegungsumfang der Schultergelenke ist im normalen Bereich. Zu werten ist hier der Weichteilschmerz nach der Position 02.06.02, was bei dem fixen Rahmensatz einem Grad der Behinderung von 20 v. H. entspricht.

Befunde die eine Änderung der Beurteilung erlauben, werden im Beschwerdeschreiben nicht angeführt.

• Stellungnahme zu Befundvorlagen Aktenblatt 6-25:

Orthopädisch verwertbar sind lediglich der Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung in XXXX, der die Implantation einer Knietotalendoprothese links wegen einer schweren Kniegelenksabnützung im Dezember 2014 dokumentiert und der Entlassungsbericht im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes im XXXX im Jänner, Februar 2015. Der postoperative Verlauf war im Wesentlichen komplikationslos, die Beugung hat sich im zeitlichen Verlauf nur gering verbessert, sodass dies auch entsprechend gutachterlich zu werten ist.

Weitere orthopädisch verwertbare Befunde den Bewegungsapparat betreffend, liegen nicht vor.

Aus orthopädischer Sicht ist im Vergleich zum Vorgutachten Aktenblatt 28-35 weder in der Beurteilung noch in der Einschätzung eine Änderung gegeben.

Frage 3:

Aus orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da von einem

Dauerzustand auszugehen ist."

6.3. Das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.07.2016 lautete wie folgt:

"Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1. Depressive Symptomatik 03.06 01 30%

Wahl dieser Richtsatzposition und hier 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da teilweise sozialer Rückzug und Schlaftsörungen vorliegend aber mit Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen konnte eine ausreichende Stabilität erreicht werden

2. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 30%

Oberer Rahmensatz, da Erfordernis oraler Therapie; Adipositas permagna wird mitberücksichtigt

3. Arterielle Hypertonie. Vorhofseptumdefekt geringgradige Pulmonalstenose,

Rechtsschenkelblock g.z. 05.01.02 20%

Fixer Rahmensatz

4. ChronischerWeichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke

02.06. 02 20%

Fixer Rahmensatz

5. Knietotalendoprothese links 02.05.18 20%

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen und chronischer Kapselbandschmerz (...)

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht."

Welche Gesundheitsschädigungen werden- in welchem Ausmaßdokumentiert?

1. depressive Symptomatik GdB 30%; 2. Diabetes mellitus Typ II GdB 30%; 3. Arterielle Hypertonie, Vorhofseptumdefekt, geringgradige Pulmonalstenose, Rechtsschenkelblock GdB 20% ;4.

chronischerWeichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke GdB 20%;

5. Knietotalendoprothese links GdB 20%

Zusammenfassende Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. allenfalls abweichende Beurteilung:

Nach neurologisch- fachärztlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen gehen in Position 1 ein. Kognitive Einbußen liegen nicht vor, die Affizierbarkeit ist erhalten, die Stimmung zum Untersuchungstermin war nur minimal dysphor, der Antrieb und die Konzentration waren unauffällig. Eine Therapieeskalation mit fachspezifischen tagesklinischer oder stationärer Behandlung ist nicht erforderlich, der Alltag ist nicht schwerwiegend eingeschränkt.

Eine psychotherapeutische Behandlung und laufende Medikamenteneinnahme zur Erhaltung der Stabilität sind zumutbar und bedingen per se keine Erhöhung des GdB. In der Bewertung sind die aktuellen funktionellen Einschränkungen einzubeziehen.

Es wird neurologisch/ psychiatrischerseits nicht abweichend beurteilt.

Nach orthopädisch/chirurgisch fachärztlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Der chronische Reizzustand und die Beugung bis 95° sind gutachterlich zu werten. Es zeigen sich chronischer Weichteilreiz und Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke.

Der Bewegungsumfang der Schultergelenke ist im normalen Bereich. Zu werten ist hier der Weichteilschmerz. Befunde, die eine Änderung der Beurteilung erlauben, werden im Beschwerdeschreiben nicht angeführt.

Aus orthopädischer Sicht ist im Vergleich zum Vorgutachten weder in der Beurteilung noch in der Einschätzung eine Änderung gegeben.

Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus und Herz-/Kreislaufleiden werden aktenmäßig geprüft.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann keine Abänderung des GdB von Leiden 2 und 3 durchgeführt werden.

Zusammenfassende Beurteilung und Erörterung, ob eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt und diesbezügliche Begründung:

Nach neurologisch/ psychiatrisch und orthopädisch/ chirurgisch fachärztlicher Untersuchung und nach allgemeinmedizinisch aktenmäßiger Prüfung des Akteninhaltes konnte keine abweichende Einstufung gegenüber dem Vorgutachten vom 27.11.2015 durchgeführt werden. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3- 5 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht."

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016 wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die drei eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Es langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Status:

Größe: 1.75

Gewicht: 128

Rechtshänder

Stuhl/ Miktion: unauffällig

Visus: Brille

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gering dysphor, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten möglich, aber dabei Schmerzangabe in beiden Schultern. Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren,

Finger- Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Orthopädischer Status:

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An-und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, adipös.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänderin.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des linken Kniegelenkes und im Bereich des rechten Kniegelenkes.

Gangbild: Mittelschrittig, leichte Hinkkomponente auf der linken Seite. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand gut und sicher. Hocke bis zu einem Viertel möglich.

Wirbelsäule

Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Hyperlordose der LWS.

HWS: S 30/0/10, R je 60, Fje20.

BWS: R je 30, Ott normal.

LWS: FBA +20, Reklination 5 Grad, Seitneigen 10, Facettenschmerz L5.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, an der OE und UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Siehe auch Fachgutachten Dris. Koch.

Obere Extremität

Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich.

Schulter re: S 40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Endlagiger Schmerz hauptsächlich ein Weichteilschmerz, kein eindeutiges Engpasszeichen mit schmerzhaften Bogen.

Schulter li: S40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Endlagiger Schmerz hauptsächlich ein Weichteilschmerz, kein eindeutiges Engpasszeichen mit schmerzhaften Bogen.

Ellbogen re: S0/0/130, R je 80, bandfest

Ellbogen li: S0/0/130, R je 80, bandfest, endlagig schmerzhaft.

Handgelenk re: Frei beweglich.

Handgelenk li: Frei beweglich.

Langfinger re: Frei beweglich.

Langfinger li: Frei beweglich.

Nackengriff: Beidseits vollständig möglich, endlagig schmerzhaft.

Schürzengriff

Kraft: Beidseits unauffällig und seitengleich.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, neutrale Beinachse links mit plumper Kniekontur, normales X-Bein rechts, seitengleiche Gebrauchspuren, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche Fußpulse.

Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, Ohne Beschwerden.

Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, Ohne Beschwerden.

Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li: S 0/0/95, endlagig schmerzhaft, medial und lateraler Kapseldruckschmerz, eingeschränktes Patellaspiel, + positives Zohlenzeichen, kein Erguss.

Ob. Sg: Beiderseits frei beweglich.

Unt. Sg: Beidseits frei beweglich.

Füße: Leichter Spreizfuß beidseits ohne Dekompensationszeichen.

Klinischer Status - Fachstatus:

Augen: Visus mit Gleitsichtbrille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion Gehör: intakt

Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland Zähne:

saniert.

Halsorgane:

Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch,

Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche,

Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut Abdomen: über dem Thoraxniveau, Adipositas Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent,

Hartspann im Bereich der HWS und Schulterbereich, seitlich frei beweglich beidseits lleoosacralgelenk beidseits frei,

Halswirbelsäule: Seitwärtsdrehen bds. frei,

Vorbeugen erzeugt Schwindel, Raufschauen nicht möglich, Stiernacken.

Finger-Bodenabstand: 20 cm, Aufrichten frei, dabei Reflux.

Zehenspitzenstand beidseits möglich,

Fersenstand beidseits möglich,

Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich Lasegue: negativ

Obere Extremität: Muskulatur gut ausgebildet,

Nackengriff beidseits uneingeschränkt Schürzengriff beidseits uneingeschränkt,

Heben der Arme über den Kopf beidseits bis 100° durchführbar grobe Kraft und Feinmotorik normal,

Sensibilität beidseits eingeschränkt, rez. Einschlafen der Hände.

Untere Extremität:

Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet,

Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei

Kniegelenke beidseits frei beweglich, rote keioide Narbe median. Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität links eingeschränkt, Kraft normal.

Varizen links rechts, Seichte Ödeme Fußpulse beidseits gut tastbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Zügiger Gang in normaler Schrittlänge und Schrittgeschwindigkeit, unauffällig bis auf leichtes Schonhinken links

Status Psychicus:

Orientiert, bewusstseinskiar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis,

Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb vermindert,

Stimmung unsicher, negativ verfärbt.

Streckung vollständig möglich, Beugung liegt zwischen 90 und 95°.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Depressive Symptomatik Wahl dieser Richtsatzposition und hier 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da teilweise sozialer Rückzug und Schlafstörungen vorliegend aber mit Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen konnte eine ausreichende Stabilität erreicht werden

03.06. 01

30

2

Diabetes mellitus II Oberer Rahmensatz, da Erfordernis oraler Therapie; Adipositas permagna wird mitberücksichtigt.

09.02. 01

30

3

Arterielle Hypertonie, Vorhofseptumdefekt, geringgradige Pulmonalstenose, Rechtsschenkelblock Fixer Rahmensatz

g.Z. 05.01.02

20

4

Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultern Fixer Rahmensatz

02.06. 02

20

5

Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen und chronischer Kapselbandschmerz

02.05. 18

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung wird mit 40 vH bemessen, weil Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 25.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 14.01.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1, 1.3 und 1.4.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten seitens der belangten Behörde durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.11.2015 (aufgrund persönlicher Untersuchung), sowie seitens des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Arzt für Allgemeinmedizin (aktenmäßig), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und einen Orthopäden (jeweils durch persönliche Untersuchung), alle eingelangt am 18.07.2016, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 27.11.2015 und am 29.04.2016 der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nachweislich umfassend und differenziert berücksichtigt. Die vorliegenden Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird darin kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in sämtlichen Gutachten jeweils berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig eingestuft.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassten deren Inhalt nachvollziehbar zusammen:

So wurden bereits im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 27.11.2015 sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde umfasst, welche auch nochmals im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2016, eingeholt vom Bundesverwaltungsgericht, berücksichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere folgende Befunde:

11.09. 2015 Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin

11.09. 2016 Dr. XXXX- Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin

2.5. 2015 LK XXXX

18.01. 2015 XXXX, orthopädische Rehabilitation

18.01. 2016 10.12.2014 LK XXXX, Abteilung für Orthopädie

26.11. 2013 Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie

Gleichfalls hat der nervenfachärztliche Sachverständige im - durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten - nervenfachärztlichen Gutachten vom 29.04.2016 weitere 3 Befunde von Nervenfachärzten miteinbezogen (Befunde vom 08.10.2015, 01.02.2016 und 21.04.2016 hinsichtlich der Diagnose "rez. Depressive Störung ggw. Langsame Besserung, chron. Belastungsreaktion").

Die ärztlichen Sachverständigen stellten fachärztlich überzeugend dar, dass die behinderungsbedingten funktionellen Defizite nach der Einschätzungsverordnung beurteilt worden sind.

Zusammenfassend führte bereits der allgemeinmedizinische Sachverständige im Gutachten vom 27.11.2015 aus, dass Leiden 1 ("Depressive Symptomatik mit Überlastungsreaktion") durch Leiden 2 ("Diabetes mellitus II") um eine Stufe erhöhe, da eine negative Leidensbeeinflussung bestehe. Festgestellt wurde darin, dass die übrigen Leiden nicht erhöhen würden, da keine Leidensbeeinflussung bestehen würde. Der "Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose" würde bei Ausheilung keinen Grad der Behinderung erreichen. Auch der "Zustand nach Lungenentzündung" würde keinen Grad der Behinderung erreichen, da eine vollkommene Ausheilung erfolgt sei.

Bereits der allgemeinmedizinische Sachverständige hat in der Untersuchung am 27.11.2015 ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit zügigem Gang in normaler Schrittlänge und Schrittgeschwindigkeit erschienen ist, ein unauffälliges bzw. leichtes Schonhinken links wurde erkannt. Dies entspricht der Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie vom 29.04.2016, als die Beschwerdeführerin alleine, aufrecht gehend, in normaler Straßenkleidung, selbständig und ohne Fremdhilfe mit normalen Konfektionsschuhen zur Untersuchung erschien. Der Sachverständige stellte Adipositas, eine leichte Hinkkomponente auf der linken Seite und reizlose Narben im Bereich des linken und rechten Kniegelenkes fest. Bei der Untersuchung waren jeweils auch Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand möglich, auch die Hocke war bis zu einem Viertel möglich. Bei der persönlichen Untersuchung am 29.04.2016 durch eine Nervenfachärztin wurde festgestellt, dass Antrieb und Konzentration der Beschwerdeführerin unauffällig seien.

Beweiswürdigend ist weiters anzumerken, dass infolge des Beschwerdevorbringens eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie am 29.04.2016 erfolgt ist, wobei zusammenfassend nicht abweichend beurteilt wurde und die bereits in erstinstanzlicher erfolgte Einstufung bestätigt wurde. Es wurden darin im Wesentlichen die Diagnosen "Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke" (fixer Rahmensatz mit einem GdB von 20 vH) und "Knietotalendoprothese links" (oberer Rahmensatz, da belastungsabhängige Schmerzen und chronischer Kapselbandschmerz mit einem GdB von 20 vH) festgestellt.

Wenn die Beschwerdeführerin auf ihre Problematik der Gonarthrosis nach totaler Endoprothese des linken Kniegelenkes sowie Schmerzen und Gangunsicherheit verweist, so wird diesbezüglich auf das neuerlich durch persönliche Untersuchung eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie verwiesen. Dieser hat festgestellt, dass sich beim linken Kniegelenk noch ein Reizzustand nach Implantation der Knietotalendoprothese finde. Die Streckung sei jedoch vollständig möglich, die Beugung liege zwischen 90 und 95 Grad. Festgestellt wurde, dass bandstabile Verhältnisse vorliegen. Es zeige sich keine Ergussbildung, die Muskulatur am linken Bein sei kräftig und ausreichend, um Gang- und Trittsicherheit zu gewähren. Der Sachverständige zog den chronischen Reizzustand und die Beugung bis 95 Grad in seine Beurteilung mit ein und kam demnach nachvollziehbar zu einer Einstufung dieses Leidens unter 02.05.18 mit einem GdB von 20 vH unter Anwendung des oberen Rahmensatzes.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Bewegungseinschränkung beider Schultern kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese befundmäßig nicht dokumentiert ist. Allerdings würden sich ein chronischer Weichteilreiz und Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke zeigen. Festgehalten wurde jedoch, dass der Bewegungsumfang der Schultergelenke im normalen Bereich ist. Insgesamt erfolgte nachvollziehbar eine Einstufung unter Position 02.06.02 bei einem GdB von 20 vH. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen darauf verweist, dass sie nicht in der Lage sei, die Arme waagrecht anzuheben bzw. über den Kopf beidseits zu heben, so ist diesbezüglich auf die Untersuchung im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 29.04.2016 zu verweisen, wonach beide Schultern in der Rotation frei waren und sich kein eindeutiges Engpasszeichen mit schmerzhaften Bogen finden konnte, der endlagige Schmerz hauptsächlich als Weichteilschmerz bezeichnet wurde - dies wurde im Gutachten entsprechend berücksichtigt. Der erkennende Senat schließt sich der nachvollziehbaren Einschätzung des Facharztes für Orthopädie an, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen keinerlei Befunde, die eine Änderung der Beurteilung erlauben könnten, vorlegte. Auch erschöpfte sich ihr Vorbringen darin, dass ihre Knieschädigung bzw. Bewegungseinschränkung beider Schultern höher bewertet werden hätte müssen, ohne dies jedoch konkret auszuführen bzw. mit Befunden zu belegen. Auch die vorgelegten Befunde über einen Rehabilitationsaufenthalt und der Entlassungsbericht eines Spitals nach der Knieoperation stehen der gutachterlich vorgenommenen Einschätzung keineswegs entgegen, sondern bestätigen diese.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass infolge des Beschwerdevorbringens eine neuerliche Begutachtung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 29.04.2016 erfolgt ist, wobei zusammenfassend nicht abweichend beurteilt wurde und die bereits in erstinstanzlicher Beurteilung erfolgte Einstufung bestätigt wurde. Es wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gerne schwimme und Rad fahre, das können sie wieder mit dem neuen Knie tun. Auch soziale Kontakte wurden in dieser Begutachtung bejaht. Die Gutachterin ist auf die Beschwerden und das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten Befunde umfassend eingegangen. Der Gesamteindruck der Beschwerdeführerin wurde als "kooperativ und freundlich" bezeichnet. Dies entspricht auch dem Eindruck des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, der die Beschwerdeführerin bereits am 27.11.2015 untersucht hat. Hinsichtlich des Leidens "depressiver Symptomatik" führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sie diese Position Nummer 03.06.01 gewählt hatte, die zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz liegt, da bei der Beschwerdeführerin teilweise ein sozialer Rückzug und Schlafstörungen vorliegen würden, jedoch könne mit Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen eine ausreichende Stabilität erreicht werden. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ist weiters auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich "rezidivierender Depressio mit somatischem Syndrom, Schlafstörungen und sozialem Rückzug" ausführlich eingegangen. Zunächst führte sie dazu aus, dass diese Beschwerden in Zusammenschau mit dem klinischen Befund und den vorgelegten Befunden und Therapiemaßnahmen nach der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Diese Gesundheitsschädigungen würden in Position 1 "depressive Symptomatik" vollends aufgehen. Weiters wurde aufgrund dieser persönlichen Untersuchung festgestellt, dass kognitive Einbußen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen würden, die Affizierbarkeit erhalten sei und die Stimmung nur minimal dysphor, der Antrieb und die Konzentration unauffällig seien. Eine Therapieeskalation ist nach Ansicht der nervenfachärztlichen Sachverständigen nicht erforderlich, der Alltag der Beschwerdeführerin sei nicht schwerwiegend eingeschränkt. In einer Gesamtschau stimmt der erkennende Senat mit der Einschätzung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie überein, wonach eine andere Einschätzung der nervenfachärztlichen Beschwerden nicht gerechtfertigt ist. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, wieso die Beschwerden im konkreten Fall keinen höheren Grad der Behinderung als 30 vH ergeben können. Es wird darauf verwiesen, dass eine psychotherapeutische Behandlung und Medikation zur Erhaltung der Stabilität möglich und zumutbar sind - dies stimmt auch überein mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich seit bereits 2 Jahre in psychotherapeutischer Behandlung befindet und während der Untersuchung angab, dass aufgrund einer anderen Medikation eine gewisse Besserung eingetreten sei. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen angibt, dass ihre Gesundheitsschädigungen nicht richtsatzgemäß entsprechend eingestuft worden wären, so wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin erneut persönlich von einer Fachärztin untersucht wurde, die diese Einstufung umfassend festgestellt und bestätigt hat. Die Einschätzungen der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sind für den erkennenden Senat schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig und steht diesen das Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs entgegen.

Zusammenfassend ist beweiswürdigend schließlich auf das aktenmäßige allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten, eingelangt am 18.07.2016, zu verweisen. Demnach konnte in einer Gesamtschau nicht von der Einschätzung des Vorgutachtens vom 27.11.2015 abgegangen werden.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche und orthopädische Sachverständigengutachten, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung, ist ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige allgemeinärztliche Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Von den bestellten Gutachtern wurden alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.

Sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch die erst- und zweitinstanzlich beigebrachten Befunde, als auch durch die zweitinstanzlich erhobenen Gutachten untermauert.

Somit wurde durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten im Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH bestätigt.

Mit Schreiben vom 19.07.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die drei eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein. Es langte bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ein.

Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Sämtliche Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesverwaltungsgericht drei Gutachten eingeholt, sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde konnten eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, eingelangt am 18.07.2016, die einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH bei der Beschwerdeführerin feststellten. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches, orthopädisches sowie allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Inhalt der vorzitierten Gutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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