BVwG W162 2011834-2

W162 2011834-2Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W162 2011834-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2011834.2.00

Spruch

W162 2011834-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Verein ChronischKrank, Kirchenplatz 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

wie folgt abgeändert:

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.09.2011 aufgrund seines Antrages vom 17.05.2011, in welchem auf die Erkrankung an Morbus Crohn verwiesen wurde, ein Behindertenpass ausgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 21.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr "Sozialministeriumservice" und in der Folge "belangte Behörde") einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Arztbrief von XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2014 in Vorlage gebracht, in dem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer ein "Morbus Crohn mit St. P. Darmresektion 2004 und regelmäßiger Remicade-Therapie" besteht. Es bestehe daher eine Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und die Notwendigkeit jederzeit eine WC-Anlage benützen zu können. Es bestehe eine Stuhlfrequenz von 10 bis 15 Mal täglich, die eine spezielle, zeitintensive Analpflege nach sich ziehe.

Vorgelegt wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vereins ChronischKrank vom 13.01.2014.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Befragung des ärztlichen Dienstes die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung nicht vorliegen würden, da die Wegstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich sei sowie die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schreiben vom 18.02.2014 bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer den Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2014 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und begutachtet. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.06.2014 aufgrund der am 29.04.2014 durchgeführten Begutachtung wurde festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Im Gutachten wurde auszugsweise ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

01

Morbus Crohn ED mit Operation 2004

02

Psychische Belastungsreaktion, soziale Rückzugstendenz

03

Refluxsymptomatik

Es

handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

Begründung: Langjähriger, unter Biologikadauertherapie seit 2011 im Wesentlichen stabiler Krankheitsverlauf mit zufriedenstellendem Körpergewicht und Allgemeinzustand ohne ausgeprägte körperliche Schwäche. Die Angabe einer hohen Frequenz von Stuhlgängen und /oder das Vorliegen einer Drangsymptomatik mit rascher Entleerungerfordernis sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren, da die am Markt üblichen Produkte ausreichend sicher vor einer Verunreinigung der Person durch Stuhl oder Harn Vorbeugen"

1.5. Im Rahmen des Parteiengehörs trat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2014 dieser Einschätzung entgegen.

1.6. Mit Bescheid vom 13.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

1.7. In der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit 02.09.2014, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen.

1.8. In Erledigung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2015 den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Frage der beantragten Zusatzeintragung keine individualisierte Beurteilung erfolgt sei. Es werde nicht dargelegt, wie sich das Darmleiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde nunmehr den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert.

2.1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten vom 24.11.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2015 ein. Darin wurde zu den Beschwerden im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Morbus Crohn leide und alle acht Wochen eine Remicadeinfusion und Cortison bekomme. Derzeit sei die Entzündung und die Beschwerden im Griff. Der Beschwerdeführer würde eine Besserung der Beschwerden angeben, so das diese Therapie schon fast beendet worden sei, jedoch noch Entzündungsherde im Darm vorhanden seien und die Therapie weiter durchgeführt werde. Die Stuhlfrequenz sei erhöht, flüssig und begleite ihn ständig, es sei ständig ein Drang, manchmal krampfartig. Durch diese häufigen Stuhlgänge sei der After manchmal offen und er verwende eine Wundcreme. Wenn es ärger sei, gehe eine gelbe Flüssigkeit mit und lege er sich eine Binde ein. Der Beschwerdeführer könne fast alles essen. Er habe nur Probleme mit säurehaltigen Speisen und frischem Obst. Er gebe eine deutliche Besserung mit der Remicadetherapie an. Die Entzündung sei seit der Therapie nur mehr lokal begrenzt. Der Beschwerdeführer leide auch an Gastritis. Er habe bis im Frühsommer Cipralex genommen und dann aufgehört. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich leicht überlastet fühle, sein bester Freund sei verstorben und er wolle mit der Therapie warten, sei jedoch mit einer Psychotherapeutin ständig in Kontakt. Er sei vor allem nicht gefährdet. Körperlich gehe es ihm gut, er sei auch mit seinem Gewicht zufrieden. Er gehe regelmäßig Nordic Walken und suche sich dabei eine Runde, wo ein paar WCs eingebaut seien. Er habe schon gelernt, damit umzugehen. Die Stuhlfrequenz sei am häufigsten am Vormittag und werde gegen abends besser. Im Normalfall könne er bis zu 1 Stunde ohne Stuhlgang aushalten.

Festgestellt wurden die Funktionseinschränkungen Morbus Crohn, psychische Belastungsreaktion und Refluxsymptomatik.

Zusammenfassend wurde im Sachverständigengutachten vom 24.11.2015 ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die entzündliche Darmerkrankung Morbus Crohn sei seit der Remicadetherapie im Griff und es sei eine Besserung eingetreten, sodass keine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und kein reduzierter Ernährungs-und Allgemeinzustand festgestellt werden könne. Es bestehe der Zustand nach Dünndarmteilresektion 2004 mit einer erhöhten Stuhlfrequenz. Zusätzlich sei manchmal bei offenen Stellen eine intensive Analpflege notwendig und eine Binde werde ca. alle 14 Tagen benötigt. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte seien ausreichend sicher, um Verunreinigungen der Person durch Stuhl und Harn vorzubeugen. Eine erhöhte Stuhlfrequenz alleine sei nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung werde eine Besserung angegeben, derzeit sei im Fall des Beschwerdeführers weder eine medikamentöse Therapie noch eine Psychotherapie erforderlich. Zusätzlich liege keine Klaustrophobie, Soziophobie und keine phobische Angststörung vor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Refluxsymptomatik wirke sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

2.2. Mit Bescheid vom 02.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten vom 24.11.2015 verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

2.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ChronischKrank, fristgerecht am 02.02.2016 Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde wurde ein Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.01.2016 beigefügt, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts verändert hätte. Mittlerweile würde es auch eine schwere Entzündung in der Lendenwirbelsäule geben. Die Remicadeinfusion sei erweitert worden und verhindere Komplikationen, beeinflusse aber nur bedingt die Stuhlfrequenz und Symptomatik des Beschwerdeführers. Es liege eine anhaltende schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor, die nicht an Schwere verliere, sowie die Lebensqualität empfindlich beschneide. Der Bewegungsradius des Beschwerdeführers sei eingeschränkt, dies wäre leichter, wenn flexible Toilettanlagen und Möglichkeiten, den Darm zu entleeren, bestehen würden.

In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass die Remicadetherapie nicht beendet worden sei, sondern auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Der Beschwerdeführer vertrage derzeit viele Speisen gut, jedoch nicht alle. Die Entzündungen würden sich nach wie vor hauptsächlich im Dünndarm befinden. Er hätte mit den Tabletten Cipralex aufgehört, da diese auch unerwünschte Nebenwirkungen haben würden. Wenngleich der Beschwerdeführer derzeit mit seinem Gewicht zufrieden sei, habe die Vergangenheit gezeigt, dass er unter starken Gewichtsschwankungen leide. Er verwies darauf, dass er nur an guten Tagen eine Stunde ohne Stuhlgang aushalten würde. Sein Problem sei, dass er versuche, den Stuhlgang so lange wie möglich hinauszuschieben. Dann müsse er leider auch öfters unter Krämpfen rasch seinen Darm entleeren. Es hänge von mehreren Faktoren ab, ob er eine Stunde ohne Stuhlgang aushalte oder nicht.

Verwiesen wurde auf eine Reihe an Präzedenzfällen, in denen die Bundesberufungskommission die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bei hoher Frequenz von Stuhlgängen oder dem Vorliegen einer Drangsymptomatik mit rascher Entleerungserfordernis anerkannt hätte.

Weiters sei die Begründung der ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 24.11.2015, wonach im Fall des Beschwerdeführers eine Verbesserung eingetreten sei, in keiner Weise nachvollziehbar und werde dies durch den beiliegenden Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.01.2016 widerlegt. Auch das Argument, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend seien, um einer Verunreinigung vorzubeugen, würde nicht zutreffen. Dies möge bei einer harten Inkontinenz zu treffen, nicht jedoch bei flüssigem Stuhl in größeren Mengen, da intestinaler Druck und Schwerkraft bewirken würden, dass entsprechende Volumina an Windeln vorbeigehen und durchsickern würden. Insgesamt seien die Auswirkungen der Mobilitätseinschränkung im Fall des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt bzw. berücksichtigt worden.

2.4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2016 einlangend zur Entscheidung vorgelegt. Festgehalten wurde, dass im gegenständlichen Fall eine Beschwerdevorentscheidung im vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 21.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Beim Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Morbus Crohn, psychische Belastungsreaktion und Refluxsymptomatik.

Beim Beschwerdeführer besteht als Folge seiner äußerst schweren Morbus Crohn-Erkrankung und des Zustands nach Dünndarmteilresektion 2004 ein stark erhöhter (mindestens 15maliger) Stuhlgang mit wässrigen Durchfällen, der ihn ständig begleitet. Er kann im Normalfall bis zu 1 Stunde ohne Stuhlgang aushalten, teilweise kürzer, wobei unter Krämpfen eine sehr rasche Entleerung notwendig ist. Der Beschwerdeführer unterzieht sich auf unbestimmte Zeit einer Remicadetherapie.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Zusammenwirken in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Angesichts der gegenständlich schweren Ausprägung der Erkrankung, kann mit den im Handel erhältlichen Inkontinenzprodukten der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung nicht in einem zumutbaren Ausmaß, angemessen vorgebeugt werden.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2015 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2015.

Die Feststellungen zur Stuhlfrequenz und zur Schwere der Erkrankung gründen sich auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, die sein eigenes diesbezügliches Vorbringen bestätigen. Die belangte Behörde ist den Angaben den Beschwerdeführers zu seiner mindestens 15maligen Stuhlfrequenz - wonach er im Normalfall bis zu 1 Stunde ohne Stuhlgang aushalten könne, teilweise kürzer, wobei unter Krämpfen eine sehr rasche Entleerung notwendig sei - nicht entgegentreten.

Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat, daher werden der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur der erhobene Befund und die Ausführungen zu Art und Ausmaß der festgestellten Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt.

Die ärztliche Sachverständige hielt im Zuge des fortgesetzten Verfahrens unter anderem Folgendes fest: Der Beschwerdeführer leidet nach Dünndarmteilresektion 2004 an Morbus Crohn und bekommt alle acht Wochen eine Remicadeinfusion und Cortison; es sind Entzündungsherde im Darm vorhanden und die Therapie muss weiter durchgeführt werden. Die Stuhlfrequenz ist erhöht, flüssig und begleitet ihn ständig, es besteht ständig ein Drang, manchmal krampfartig. Durch diese häufigen Stuhlgänge ist der After manchmal offen und er verwendet eine Wundcreme. Wenn es ärger ist, geht eine gelbe Flüssigkeit mit und er legt sich eine Binde ein. Der Beschwerdeführer leidet auch an Gastritis. Die Stuhlfrequenz ist am häufigsten am Vormittag und wird abends besser. Im Normalfall kann er bis zu 1 Stunde ohne Stuhlgang aushalten.

In der Beurteilung des Krankheitsbildes stellt die ärztliche Sachverständige die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage, es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, das diesbezügliche Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die engmaschig erstellten Beweismittel untermauern die Beschwerdeangaben und dokumentieren den progressiven Krankheitsverlauf im Fall des Beschwerdeführers. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Therapie die Stuhlfrequenz im Fall des Beschwerdeführers nur bedingt beeinflusst und die Schwere der Erkrankung seit 12 Jahren ohne absehbare Verbesserung besteht.

Die Feststellung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einem Leidenszustand wie im Beschwerdefall vorliegend, beruht auf der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder

Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von

mindestens 20%vorzunehmen.

.........

2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des

Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

......."

Aus diesen Erläuterungen ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber zwar grundsätzlich die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht, jedoch bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein kann. Ein solcher Ausnahmefall ist im Beschwerdefall gegeben:

Im Erkenntnis vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof aufbauend auf seine ständige Judikatur betreffend die Frage, ob die Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt, klargestellt, dass einerseits § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und die dort - demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, der Erforderlichkeit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - nicht entgegensteht. Vielmehr gebiete § 1 Abs. 3 leg. cit. die individuelle (ganzheitliche) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Andererseits wurde das Krankheitsbild Durchfallerkrankung "mit häufigem (mindestens 20 mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und imperativem Stuhlgang", bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges als geradezu offenkundig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingend erkannt. Daran vermöge - angesichts der darob schweren Ausprägung der Erkrankung - die Verwendung von im Handel erhältlichen Inkontinenzprodukten (saugfähige Einmalhosen) nichts zu ändern.

Da beim Beschwerdeführer ebenfalls eine Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweiser Darmentfernung sowie mit häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer erhöhten mindestens 15maligen Stuhlfrequenz - der Beschwerdeführer leidet an einer stark erhöhten Stuhlfrequenz, wonach er im Normalfall bis zu 1 Stunde ohne Stuhlgang aushalten kann, teilweise kürzer, wobei unter Krämpfen eine sehr rasche Entleerung notwendig ist -, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, besteht, und er zusätzlich unter Remicadetherapie auf unbestimmte Zeit steht, liegt im Beschwerdefall somit eine ähnlich gelagerte schwer anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes wie in der zitierten Entscheidung des VwGH vor. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Krankheitsbild entspricht vom Schweregrad her der dem obzitierten Erkenntnis zugrunde gelegten - als anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes qualifizierten - Gesundheitsschädigung und es war somit im Beschwerdefall so wie in der oben zitierten Entscheidung des VwGH die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtlich als dem Beschwerdeführer offenkundig unzumutbar zu beurteilen und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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