I404 2126277-1•BVwG I404 2126277-1
I404 2126277-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
I404 2126277-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ingrid TÜRK, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 15.04.2016 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 03.01.2008 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ab dem 18.09.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt.
2. Mit formularmäßigem Vordruck, welcher am 23.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse Befunde bei.
3. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Aktengutachten von Dr. M. N., einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 02.04.2016 erstellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Z.n. operativer Versteifung C5-C7 nach Bandscheibenräumung mit chron. Cervikalgie, zusätzlich Bandscheibenvorfälle auf mehreren Höhen der LWS mit chron. Lumboischialgie
50
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Arthrosen im Sprunggelenk, Knie rechts und Schulter rechts mit mäßigen Funktionseinschränkungen
30
Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; mittelschwere, ausgedehnte Formen, chron. juckendes Hautekzem
20
Gesamtgrad der Behinderung 60%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2-3 um 1 Stufe auf insgesamt 60 %, da eine negative wechselseitige Beeinflussung besteht.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.04.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung ab dem 23.03.2016 60 % beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 60 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 26.04.2016 brachte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom 02.04.2016 aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei. Eine Untersuchung und persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Des Weiteren sei der Grad der Behinderung des Wirbelsäulenleidens mit 80 % einzustufen. Außerdem würden beim Beschwerdeführer Hypästhesien im linken Daumen und Zeigefinger bestehen, wobei insbesondere der Zeigefinger in der Nacht Schmerzen bereite. Zudem leide der Beschwerdeführer unter diversen Allergien, unter anderem gegen ASS, NASR, Paracetamol und andere Medikamente. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den Gesamtgrad der Behinderung mit 80 % festzusetzen.
6. Mit Schreiben vom 04.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.06.2016 an Dr. M. J., einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, das Ersuchen, durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein ärztliches Sachverständigengutachten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu erstellen, in welchem der Grad der Behinderung festzustellen sei.
8. Am 25.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. J. vom 10.08.2016 ein, in welchem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades Begründung: Bewegungseinschränkung in der Wirbelsäule, Gefühlsabschwächung von Fingern der linken Hand sowie wiederkehrende Kreuzschmerzen. Der untere Rahmensatz ist anzuwenden, da motorische Ausfälle wie Fußheberschwäche, Lähmungen oder Blasen-Mastdarmstörungen nicht vorliegen, und einfache analgetische Therapie ausreichend ist.
50
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mittleren Grades Begründung: Röntgenologisch verifizierte Abnützungen verschiedener Gelenksbereiche (rechts Knie, rechts Sprunggelenk, rechte Schulter). Unterer Rahmensatz, da leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen und geringe Krankheitsaktivität vorliegen.
30
Verschiedene Allergien Begründung: Verschiedene Allergien (Acetysalicylsäure, NSAR, Paracetamol und andere Medikamente) ohne funktionelle Beeinträchtigungen.
20
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Ergänzend führte Dr. M. J. aus, dass es sich bei den Funktionsbeeinträchtigungen um Dauerzustände handle. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Die führende funktionelle Einschränkung Ifd. Nr. 1 werde durch die funktionelle Einschränkung Ifd. Nr. 2 aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe (da leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkung) erhöht. Die funktionelle Einschränkung Ifd. Nr. 3 erhöhe aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.
9. Mit Schreiben vom 26.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. J. vom 10.08.2016 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren wurden beide Parteien ersucht, mitzuteilen, ob auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
10. Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
11. Mit E-Mail vom 29.08.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das Gutachten von Dr. M. J. vom 10.08.2016 vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich dem Gutachten an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 28.12.1965 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck, welcher bei der belangten Behörde am 23.03.2016 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:
? Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades mit einem Grad der Behinderung von 50 % (Leiden 1);
? Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 30 % (Leiden 2);
? Verschiedene Allergien mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 3);
1.3. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe führt. Darüber hinaus besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 3.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegt somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von
60 % vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. J. vom 10.08.2016.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Zur Abklärung der in der Beschwerde vom 26.04.2016 vorgebrachten Einwendungen sowie zur Ergänzung des von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachtens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. M. J. vom 10.08.2016 ein. Die in diesem Gutachten getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich Leiden 1 und Leiden 2 wechselseitig ungünstig beeinflussen, wodurch Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird. Des Weiteren wurde dargelegt, dass das Leiden 3 aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht.
2.2.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 10.08.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legen.
2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass er aufgrund des Ergebnisses des Gutachters auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG entfallen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:
"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
[...]"
3.2.2. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem der gegenständliche Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 23.03.2016 gestellt wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)
3.2.4. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 10.08.2016 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. eingeschätzt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere die ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, die den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhte. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dieser ist ist dem Gutachten jedoch nicht entgegengetreten.
3.2.5. Die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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