G305 2129823-1•BVwG G305 2129823-1
G305 2129823-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G305 2129823-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, bzw. über dessen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n und wird die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes f e s t g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
2. Anlässlich seiner am XXXX durch die belangte Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde und während seiner Beschäftigung in Österreich einmal monatlich in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Weiter gab er an, dass er sowohl im Heimatstaat als auch im Beschäftigungsstaat einen Wohnsitz habe. Während er im Wohnsitzstaat eine Dienstwohnung bewohne, lebe er im Beschäftigungsstaat in einem Haus. Die Dienstwohnung bewohne er allein. Im Haus lebe seine Schwester mit deren Familie. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX betrage 350 km. Sein Dienstverhältnis sei saisonal befristet gewesen. Seinen Familienstand bezeichnete er als geschieden. Er habe drei Kinder, XXXX, XXXX und XXXX, die alle in Österreich leben. Ihm stehe weder in Österreich, noch in XXXX ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Während er in Österreich ein Mobiltelefon eines österreichischen Mobilfunkanbieters benütze, habe er in XXXX keines. Ergänzend führte der BF aus, dass er sich in Österreich aufhalte; auch seine Kinder seien hier. Bei seinem Dienstgeber könne er unentgeltlich wohnen und habe er hier keinen Mietvertrag.
3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm.
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auf Grund der festgestellten Wohnsituation der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liege. Aus diesem Grund sei der Wohnmitgliedstaat XXXX für die Leistungsgewährung zuständig.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 25.05.2016 Beschwerde. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es nicht der Lebensnähe entspreche, dass man sich mit EUR 1.000,-- netto eine "schöne Mietwohnung leisten" könne. Er sei bereits das dritte Jahr bei der Firma und habe er eine "Weiterbeschäftigungsbestätigung". Bei der von ihm angegebenen ungarischen Adresse handle es sich um eine Postadresse. Wenn er nach
XXXX fahre, wohne er in einer Frühstückspension. Er sei geschieden, seine Eltern würden nicht mehr leben. Seine aus seinen drei Kindern bestehende Familie lebe auch in Österreich. Er habe weder wirtschaftliche, noch familiäre Beziehungen ins Ausland. Er selbst habe kein Vermögen, kein Auto und auch keine Wohnung in XXXX. Sein Erspartes befinde sich bei der XXXX Bank in XXXX. Er arbeite mehr als 10 Monate in Österreich. In der übrigen Zeit halte er sich in Österreich auf, da er hier seine einzige Wohnmöglichkeit habe.
Diese Beschwerde brachte er wiederholt mit E-Mail vom 14.06.2016 und vom 25.06.2016 ein.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom XXXX gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung findet sich nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen die Sachverhaltsfeststellung, dass der BF - ein ungarischer Staatsangehöriger - vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX in XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dabei habe es sich um eine Saisonbeschäftigung gehandelt. Während seines Dienstverhältnisses habe er eine Dienstwohnung im Ausmaß von 30 m² bewohnt. Vom XXXX bis XXXX sei er an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz angemeldet gewesen. Seit dem 24.03.2016 habe er an dieser Anschrift den Hauptwohnsitz angemeldet. Einmal monatlich sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo er im Haus seiner Schwester lebte. In Österreich habe er ein Mobiltelefon angemeldet und verfüge er über eine ungarische E-Mail-Adresse.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund des Umstandes, dass er als ungarischer Staatsangehöriger zuletzt in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen sei, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei. Mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise sei er nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. c der zitierten Verordnung zu qualifizieren. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes habe der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während und nach dem Ende des Dienstverhältnisses in XXXX gelegen. Darauf lasse schon die Art seiner Unterkunft schließen. Bei einer Dienstwohnung handle es sich um keine Unterkunft, die auf Dauer eingerichtet sei und auf die Absicht der Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich schließen lasse. Er kehre einmal monatlich nach XXXX zurück und lebe dort im Haus seiner Schwester. Dies belege nach wie vor seine starken Bindungen zu XXXX. Daran ändere nichts, dass mittlerweile auch seine erwachsenen Söhne in Österreich arbeiten. Trotz der Ummeldung seines Wohnsitzes in Österreich in einen Hauptwohnsitz habe sich seine tatsächliche Situation nicht geändert. Er bewohne nach wie vor eine von seinem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Dienstwohnung. Es liege eine Scheinmeldung vor. Auch lasse ein Bankkonto und eine Fahrkarte in Österreich nicht darauf schließen, dass er in Österreich den Lebensmittelpunkt habe. In Österreich verfüge er nicht über soziale Bindungen, die über jene zu seinem Heimatstaat XXXX hinausgehen würden. Seine gegenteiligen Angaben in der Beschwerde, dass er in XXXX eine Frühstückspension bewohne, seien nach Kenntnis der Rechtsfolgen Schutzbehauptungen gemacht worden und daher nicht glaubwürdig. All dies zeige, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Österreich verlegt habe und dass dieser auf Grund seiner Wohnsituation während und nach dem Ende des Dienstverhältnisses in XXXX liegen könnte. Demnach sei nach den zitierten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat XXXX für die Leistungsgewährung zuständig.
6. Gegen diesen, dem BF am 20.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte dieser am XXXX einen Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
In der Begründung seines Vorlageantrages führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Wenn er angemeldet sei, bleibe er in Österreich, da er in XXXX keine Wohnung habe und ihn die Wohnung in Österreich nichts koste. Wenn er monatlich bzw. alle zwei Monate für ein bis zwei Tage nach Hause fahre, wohne er in einer Pension. Er sei geschieden und seien seine in Österreich wohnenden Kinder sein einziger Kontakt. Er habe keinen Grund für eine Heimreise. Daraus ergebe sich, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege.
7. Am 12.07.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache als Partei einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und Inhaber eines Reisedokuments der Republik
XXXX.
Während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX - er arbeitete bzw. arbeitet als Abwäscher in der Hotelküche - war der BF an der Anschrift XXXX, dem Haus seiner Schwester, behördlich gemeldet. Seine an dieser Adresse bestehende Hauptwohnsitzmeldung meldete er am XXXX ab.
In Österreich war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX, zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet, und besteht dort seit dem XXXX bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung.
1.2. Der BF ist geschieden und hat drei Kinder, und zwar den am XXXX geborenen XXXX, den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX. Sohn XXXX wohnt in XXXX und arbeitet als Hoteldirektor im XXXX in XXXX. Sohn XXXX wohnt in XXXX und arbeitet als Finanzberater und Analyst im Zentralbüro der Firma XXXX. Tochter XXXX arbeitet als Skilehrerin bei der Firma XXXX in XXXX. Im Sommer arbeitet die Tochter des BF als Raftingbegleiterin im unteren Mölltal. Sie wohnt in XXXX.
1.3. In seiner Heimat XXXX erlernte der BF den Beruf eines Grundschullehrers, den er XXXX lang in seiner Heimatstadt XXXX ausübte.
Nach dem Niedergang des kommunistischen Staatssystems gründete er gemeinsam mit einem Klassenkameraden ein Unternehmen in der Sparte Handel mit Bekleidungsartikeln (Handel mit Textil und Schuhen). Nach dem Auseinandergehen der Geschäftspartnerschaft führte er das Unternehmen als Einpersonengesellschaft fort.
Nachdem sich seine Geschäfte immer ungünstiger entwickelten, war er im Jahr XXXX gezwungen, sein Geschäft zu schließen.
In dem bis zur Schließung des Unternehmens gelegenen Zeitraum kam es auch zur Scheidung der ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehegattin. Ihr und den drei Kindern musste er das in seinem Eigentum gestandene Haus mit der Anschrift XXXX in XXXX überlassen und ausziehen.
Im Jahr XXXX kam er nach Österreich, um hier zu arbeiten.
Der BF weist nachstehende Versicherungszeiten in Österreich auf:
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX.
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis laufend Arbeiter Firma XXXX
1.4. Im Bundesgebiet weist er folgende Wohnsitzmeldungen (mit den ersichtlich gemachten Wohnqualitäten) auf:
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz
XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitz
1.5. Seit dem XXXX wohnt der BF im XXXX. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum seiner Dienstgeberin stehendes - ehemaliges - Hotel, in dem ihm eine Kleinwohnung im Ausmaß von 40 m² zur alleinigen Benützung zugewiesen ist; diese Kleinwohnung besteht aus einer Dusche, einem WC, einem Zimmer im Ausmaß von ca. 20 m² und einer großen Terrasse. Diese Unterkunft weist eine Vollausstattung auf.
Unterkunftgeberin des BF ist dessen Dienstgeberin, die XXXX.
Der BF zahlt keinen Mietzins; ein Mietvertrag besteht nicht.
1.6. Während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses arbeitete der BF im Hotelbetrieb seiner Dienstgeberin als einer von drei Abwäschern in der Küche. Dabei war er an fünf Tagen pro Woche tätig. Es bestand die dienstliche Anweisung, dass zwei der Abwäscher ständig anwesend sein mussten. Dies hatte zur Folge, dass er seine Freizeit zumeist nur unter der Woche verbringen konnte. Auch in dem an seine Arbeitslosigkeit anschließenden Arbeitsverhältnis bei der genannten Dienstgeberin ist der BF mit der zuvor genannten Aufgabe betraut.
Der Weg von seiner Unterkunft zum Hotelbetrieb seiner Dienstgeberin beträgt ca. 1 km und legte bzw. legt er diese Wegstrecke fußläufig zurück.
Seine Freizeit nützte er, um seinen Sohn in XXXX zu besuchen, und mit ihm eine Radtour um den XXXX oder nach XXXX zu unternehmen, oder um Bergtouren zu machen.
1.7. Während seines unmittelbar vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Beschäftigungsverhältnisses fuhr der BF lediglich einmal pro Monat nach XXXX. Entgegen seinen anderslautenden Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er seltener nach Hause gefahren wäre.
Wenn er für ein oder zwei Tage in den Wohnmitgliedstaat fuhr, wohnte er in einem Hotelzimmer. Seit dem XXXX hat er nicht mehr im oben näher bezeichneten Haus seiner Schwester gewohnt.
Für den Weg nach XXXX benützte er seinen PKW, den er seit dem Jahr XXXX nicht mehr besitzt. Im Jahr XXXX kaufte er sich ein Kleinmotorrad mit österreichischem Kennzeichen.
1.8. In Österreich besucht er weder eine Universität, noch eine weiterführende Schule.
Er engagiert sich auch nicht in einem Verein.
Die Kompetenz der deutschen Sprache ist eingeschränkt.
1.9. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (sohin im Zeitraum April bis XXXX) hielt sich der BF in Österreich auf. In dieser Zeit wohnte er in seiner Unterkunft in XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedstaat - im Sinne einer Rückverlagerung seiner Interessen - zurückgekehrt wäre.
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei
aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben des BF in der vor der belangten Behörde am 05.04.2016 aufgenommenen Niederschrift. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme hatte er auf die Frage, wie oft er während seiner Beschäftigung in Österreich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrte, angegeben, dass das einmal pro Monat der Fall gewesen sei. Damit stehen im Wesentlichen auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben im Einklang, sodass die diesbezüglichen Angaben des BF dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Dass sich der BF in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit in Österreich aufgehalten hat und nicht nach XXXX zurückgekehrt ist, ergibt sich einerseits aus der zur Vorlage gebrachten Monatskarte der XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX und aus seinen Angaben zu mehreren Vorsprachen bei der belangten Behörde, die ihrerseits durch die von der belangten Behörde erfolgte Dokumentation der Vorsprachen des BF belegt werden. Danach hat der BF am XXXX., am XXXX, am XXXX., am XXXX. und am XXXX bei der belangten Behörde vorgesprochen. Aus diesen Gründen erscheinen die Angaben des BF zu seinem Aufenthalt während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses und seiner Arbeitslosigkeit glaubwürdig.
Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den bestätigenden Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gerichtete, diesem am XXXX zugestellte Vorlageantrag des BF langte bei der Behörde XXXX, sohin rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf die Wohnsituation des BF, angesichts der sie die Schlussfolgerung zog, dass der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liege.
Dem widersprach der BF in seiner Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in Österreich befunden habe.
Beschwerdegegenständlich ist nun darüber abzusprechen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).
Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5)
a)
Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b)
Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]"
Gemäß Artikel 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016,
Zl. Ra 2016/08/0047).
3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Ein arbeitsloser unechter Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).
Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016,
Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass der Beschäftigungsmitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der zuständige Mitgliedstaat ist, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt, wenn der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).
3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der BF während seines letzten aufrechten Beschäftigungsverhältnisses den ordentlichen Wohnsitz überwiegend in XXXX hatte. In Österreich, wo er im Hotelbetrieb der XXXX als Abwäscher einer Beschäftigung nachging, wurde ihm von der genannten Dienstgeberin eine Unterkunft für ihre eigenen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt; an dieser Unterkunft begründete er zunächst einen Nebenwohnsitz und hat er hier seit dem XXXX (noch vor seiner Arbeitslosigkeit ab dem XXXX) seinen Hauptwohnsitz begründet. Im gegenständlichen Fall ist im Wesentlichen unbestritten geblieben, dass der BF während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses seltener als einmal wöchentlich nach XXXX gefahren ist. Damit ist erwiesen, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des BF zumindest im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Auf Grund der unbestritten gebliebenen - geringen Rückkehrfrequenz in den Wohnmitgliedstaat - der BF hatte angegeben, einmal monatlich nach XXXX zurückgekehrt zu sein - ist er nicht als "echter" Grenzgänger im Sinne der Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern als "Nicht-Grenzgänger" bzw. als "unechter Grenzgänger" anzusehen. Damit ist nach den zitierten Bestimmungen grundsätzlich der Beschäftigungsstaat für den BF zuständig.
Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX hatte der BF angegeben, dass er an der Adresse XXXX, einen Wohnsitz im Haus seiner Schwester habe, die er als Postadresse bezeichnete. Auch gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er "immer in einem Hotelzimmer" übernachtete, was die Behörde weder im bekämpften Bescheid, noch in der Beschwerdevorentscheidung in Zweifel gezogen hatte. Der BF gab weiters an, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Die im Eigentum seiner Dienstgeberin stehende Kleinwohnung steht ihm alleine zur Verfügung und rechtfertigt der Umstand, dass die Benützung dieser Wohnung an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses geknüpft ist, für sich allein noch nicht die Annahme, dass diese Wohnung nicht auf eine Absicht schließen lasse, in Österreich den Lebensmittelpunkt zu begründen. Während er in Österreich seiner letzten Beschäftigung nachging, hatte er hier soziale Kontakte in erster Linie nur zu seinem in Österreich arbeitenden und ebenfalls in hier wohnenden Sohn XXXX behauptet. Darüber hinausgehende soziale Kontakte oder persönliche Beziehungen wurden nicht behauptet.
Als entscheidungswesentlich erweist sich der Umstand, dass der BF nach der saisonal bedingten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch während seiner Arbeitslosigkeit nicht aufgehalten hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kam nicht hervor, dass der BF während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedstaat - im Sinne einer Rückverlagerung der Interessen - zurückgekehrt wäre. (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Rn. 22). Insgesamt verblieb nach dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs die Zuständigkeit im beschwerdegegenständlichen Fall beim Beschäftigungsmitgliedstaat.
3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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