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W231 2103486-1•BVwG W231 2103486-1
W231 2103486-1Tribunal Administrativo Federal6 de set. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W231 2103486-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann der Beschwerdeführer ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 1.824,71 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,98 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 01.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 87,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,33 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 19.07.2013 zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie iHv EUR 999,62 gewährt. Dabei wurde von gleichbleibenden 34,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 35,25 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 24,40 ha und einer festgestellten Fläche von 29,30 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,45 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 5,20 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die VOK vom 01.07.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verfügt würden
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden;
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.
Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass von der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, und im angefochtenen Bescheid Feststellungen früherer amtlicher Flächenerhebungen ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung gefunden hätten, und die Flächenfeststellung der letzten Vorortkontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen worden sei. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahrnehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Auch widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen in der Regel 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, ebenfalls dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsverfahren.
Die beihilfefähige Fläche sei stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Es habe keinen Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der früheren amtlichen Erhebungen gegeben. Der Antragsteller habe daher auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und die Antragstellung daran orientiert. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) NR. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden habe können. Beziehe sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei.
Soweit die Behörde die Ergebnisse der früheren Vorortkontrollen als falsch bewertete und daher nicht berücksichtigte, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei früheren VOK insbesondere auch über die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevanten Tatsachen vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen. Nach der angeführten Bestimmung bestehe für ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der folglich darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seine von ihm bereits gutgläubig verbraucht worden, und die Rückforderungen seien auch aus diesem Grund unzulässig. Es habe sich zudem allein durch Änderung des Mess-systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 VO 1122/2009 treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. Die AMA gehe zudem bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%) von einer Falschberechnung aus. Bei ihrer Berechnung gehe sie jeweils von einer 10%-igen Stufe nach unten aus, anstatt bei jeder Abstufung eine 6%-Hürde zu berücksichtigen. Soweit die Behörde ab 2010 mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt habe, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten zu ermitteln seien, wodurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden seien, was zur Feststellung deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen geführt habe, könne ihm dies nicht angelastet werden. Im "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, erschienen am 06. Dezember 2012, sei auf Seite V im Artikel "Almen, Futterflächen-Richtigstellung" erstmals öffentlich mitgeteilt worden, dass eine Richtigstellung nunmehr auch rückwirkend für das Antragsjahr 2010 durchgeführt werden könne. Als er von dieser Änderung erfahren habe, habe er binnen zwei Wochen einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung gestellt, welcher von der Behörde jedoch ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben sei. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Ausmaß als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Für den Beschwerdeführer bestehe somit keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2010.
Gemäß Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Da sein Antrag vor über vier Jahren gestellt worden sei, sei die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündliche Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vorortkontrolle.
Der Berufung wurde eine Sachverhaltsdarstellung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, unterzeichnet vom Beschwerdeführer als deren Obmann, beigefügt. Dort wird ausgeführt, dass auf der betreffenden Alm 2003 und 2005 bereits VOK stattgefunden hätten, deren Ergebnisse in den Folgejahren teilweise übernommen worden seien. Die Almfutterfläche sei erhöht worden, weil ab dem Jahr 2010 neue Futterflächen beweidet worden seien. Weiters wird die Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung dargestellt und dargelegt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.
Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" ein, in welcher bezüglich der Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den Mehrfachantrag übernommener Ergebnisse von Vorortkontrollen (in den Jahren 2003 und 2005) ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten. Schlagbezogen seien die Abweichungen aufgrund massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar. Die Mitwirkungspflicht des Landwirts/Almobmanns gehe aus beigefügter Almerklärung hervor.
Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine sog. "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser erklärt, dass er sich als "als bloßer Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX " vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.
Die AMA legte am 17.03.2015 gegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Da ein Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur nicht aktenkundig war, wurde die AMA mit Schreiben vom 17.08.2016 u.a. aufgefordert bekannt zu geben, ob im Antragsjahr 2010 vom Beschwerdeführer ein solcher Antrag gestellt und berücksichtigt wurde.
Mit Stellungnhame vom 31.08.2016 gab die AMA bekannt, dass ihr kein solcher Antrag bekannt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann der Beschwerdeführer ist, und für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 1.824,71 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,98 ha ausgegangen, die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 01.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 87,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,33 ha festgestellt. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie iHv EUR 999,62 gewährt. Dabei wurde von gleichbleibenden 34,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 35,35 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,40 ha und einer festgestellten Fläche von 29,30 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,45 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 5,20 ha, sohin eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchsten 20%, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen.
Ein Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur wurde vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nicht gestellt.
Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" ein, in welcher bezüglich der Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den Mehrfachantrag übernommener Ergebnisse von Vorortkontrollen (in den Jahren 2003 und 2005) ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.06.2014 bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2010 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der falschen Beantragung für das Antragsjahr 2010 kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt und auch keine Belege dafür beigebracht, dass bzw. inwiefern das Ergebnis der VOK 2013 der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX falsch sein soll. Das Ergebnis der VOK 2013 war daher als richtig festzustellen.
Dass kein Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde ergibt sich daraus, dass ein solcher nicht aktenkundig und der AMA auch nicht bekannt ist. Auch hat der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht durch Beigabe des entsprechenden Antrages belegt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für die Alm mit der BNr. XXXX vorgelegten § 8i MOG-Erklärung wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der die betreffende Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft handelt und er daher nicht bloßer Auftreiber auf die Alm war. Weder durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung noch durch sein übriges Vorbringen konnte der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden darlegen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX keines Sachverständigen bedient.
Die hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei, weil die für den Bezirk maßgeblichen Hofkarten eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten und schlagbezogen die Abweichungen aufgrund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar seien. Auch deshalb konnte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung ohne Beiziehung eines weiteren Sachverstandes nicht davon ausgehen, dass er die Flächen korrekt beantragt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 35,25 ha und 34,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene Fläche von 29,30 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,20 ha bedeutete. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%", was gemäß Art 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu einer Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche führte.
Das Ergebnis der VOK 2013 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK 2013 von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. Zl. 2011/17/0123, jüngst Zl. 2013/17/0025), dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der VOK, ohne dass konkrete Hinweise gegeben würden, inwiefern das Prüfergebnis tatsächlich verfehlt gewesen sein soll. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wäre, wird - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst Obmann der Almbewirtschafterin ist - darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224).
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt zu haben, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Zur Alm mit der BNr. XXXX , auf der am 01.07.2013 eine VOK stattgefunden hat, deren Ergebnisse zur im angefochtenen Bescheid angeführten Betriebsprämienhöhe geführt haben, und für die vom Beschwerdeführer eine sog. § 8i MOG-Erklärung vorgelegt wurde, ist allerdings zu sagen, dass es sich beim Beschwerdeführer im gegenständlichem Antragsjahr um den Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft handelt und daher § 8i MOG 2007 bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer ist Folgendes auszuführen: Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung davon ausgehen musste, dass aufgrund der damaligen unzulänglichen Qualität der Luftbilder eine korrekte Antragstellung nicht möglich war ("die maßgeblichen Hofkarten [...] haben [...] eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen. [...]"). Dem Beschwerdeführer war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass die beantragten Flächen nicht korrekt ermittelt wurden bzw. werden konnten. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer - auch angesichts der unzulänglichen Qualität der Luftbilder - dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer VOK aus 2003 und 2005 beruft, ist Folgendes zu sagen: Ein Antragsteller kann sich dann auf die Ergebnisse einer VOK berufen, wenn er in den Folgejahren die von der VOK betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223). Wie aus der dem Rechtsmittel beigefügten Sachverhaltsdarstellung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft allerdings ersichtlich ist, hat er die anlässlich der VOK 2003 und 2005 festgestellte Almfutterfläche in den Folgeanträgen "teilweise übernommen", dh ist von den Ergebnissen der VOK in den Folgejahren abgewichen und hat ein größeres Ausmaß an Futterfläche beantragt, weil "ab dem Jahr 2010 neue Futterflächen beweidet worden seien". Der Beschwerdeführer unterlässt es aber konkret und unter Beibringung von Beweismitteln darzulegen, wie sich die Beweidung neuer Futterflächen ab dem Jahr 2010 auf die Futterflächenfeststellung ausgewirkt hat und inwiefern er dann noch auf die Ergebnisse der früheren VOK vertrauen durfte. Dadurch, dass offenkundig nicht dasselbe Futterflächenausmaß beantragt wurde und der Beschwerdeführer auch nicht angeführt hat, in Bezug auf welche Grundstücke er sich konkret auf die Richtigkeit der früheren VOK verlassen und deshalb einen fehlerhaften Antrag gestellt hat, kann kein Behördenirrtum erkannt werden (VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223).
Im Übrigen kann einem Landwirt auch dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer VOK gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Wie aus der vorgelegten LWK-Bestätigung ersichtlich ist, wiesen die maßgeblichen Hofkarten eine ausgesprochen schlechte Qualität auf, weshalb der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung von keiner korrekten Flächenbeantragung ausgehen konnte.
Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Im gegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist auf bei der Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX weniger ermittelter als beantragter Almfutterfläche zurückzuführen. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.
Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Was das Vorbringen anlangt, ein fristgerechter Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur sei ohne näherer Begründung nicht berücksichtigt worden, ist zu sagen, dass ein solcher Korrekturantrag für das Antragsjahr 2010 nicht aktenkundig ist.
Zur Verjährung ist wie folgt auszuführen: Die Auszahlung der EBP 2010 erfolgte im Dezember 2010, die VOK fand im Juli 2013 statt, durch dieses Ereignis wurde die vierjährige Verjährungsfrist unterbrochen, sodass Verjährung nicht eingetreten ist (zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine Vor-Ort-Kontrolle vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
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