BVwG W115 2013704-1

W115 2013704-1Tribunal Administrativo Federal6 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG W115 2013704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2013704.1.00

Spruch

W115 2013704-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie den Zusatzeintragungen "D1", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin sehr wohl erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, da infolge des Zustandes nach Knie-TEP rechts sowie 3maliger LWS-Operation die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei auch nur kurze Wegstrecken zurückzulegen bzw. Treppen zu steigen; dies auch nicht unter Verwendung einer Gehhilfe. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an seit Kindheit bestehender Platzangst, weshalb sie öffentliche Verkehrsmittel, Lifte und auch Rolltreppen nicht benützen könne. Infolge der Platzangst leide die Beschwerdeführerin an Herzrhythmusstörungen und sei somit auch die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie, Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm

§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

4.3. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines Befundes Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Angaben Dris. XXXX, die Beschwerdeführerin an einer generalisierten Angststörung und Klaustrophobie leide, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Angabe der Sachverständigen, dass bislang keine Behandlungsnachweise vorgelegt worden seien, bedeute nicht, dass eine derartige Störung nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin erhalte sehr wohl eine medikamentöse Therapie vom behandelnden Facharzt und habe dieser aufgrund der gegenständlichen Diagnosen von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Zu Ausmaß und Art der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Haut und Schleimhäute:

unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert. Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge:

sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne, derzeit auch keine Rhythmusstörungen (was diese aber im Langzeitverlauf nicht ausschließt). RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: mäßig adipös, sonst unauffällig, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Nierenlager frei.

Obere Extremitäten: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkskonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, seitengleiche Gebrauchsspuren. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Schulter rechts: S 40/0/120, F 120/0/10, Rotation frei. Schulter links: S 40/0/90, F 90/0/10, Rotation frei. Ellbogen-, Hand- und Langfingergelenke: frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: möglich. Die Überkopffunktion ist zum Teil mit einer Trickbewegung auf der linken Seite nur möglich. Kraft- Faustschluss: seitengleich.

Untere Extremitäten: Pulse tastbar, Zustand nach Varizen-Operationen, weiterhin Krampfadern, besonders im Oberschenkelbereich, jedoch keine trophischen Störungen, keine Hautschäden, keine Narben. Laségue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PSR rechts nach KnieOP nicht auslösbar. PyZ neg. KVH o.B., Z+F-Stand ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Reizlose OP-Narben im Bereich des rechten Kniegelenkes. Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur auf der rechten Seite. Links normales X-Bein, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, seitengleiche Durchblutung, Fußpulse sind gut tastbar. Seitengleiche

Gebrauchsspuren. Hüfte bds.: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Rechter

Trochanterschmerz auf Druck. Knie re.: S 0/5/75, endlagig schmerzhaft. Druckschmerz im Bereich des Kapselbandapparates, eingeschränktes Patellaspiel, + bis ++ positives Zohlenzeichen, kein

Erguss. Knie li.: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine

Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Füße:

leichter Spreizfuß bds., Längsgewölbe ist gut ausgebildet, Rückfuß gerade.

Wirbelsäule: Reizlose OP-Narbe im Bereich der LWS. Im Lot, Streckhaltung der LWS, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im LWS-Bereich. Becken- Schultergeradstand, physiologische Krümmungen, im Bereich der HWS und BWS normale Muskulatur, seitengleich, keine

Atrophien. HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30. BWS: R je 30, Ott 30/32. LWS: FBA +40, schmerzhaft, Reklination 10 Grad, Seitneigen 20 schmerzhaft, Druckschmerz L5 bds., links mehr als rechts.

Psychisch: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal. Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. BF ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben-OP L4-S1

? Knietotalendoprothese rechts mit Arthrofibrose

? Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke

? Diabetes mellitus Typ II

? Varikositas beidseits mit Zustand nach Venenstripping links

? Hypertonie mit angegebenen Herzrhythmusstörungen

? Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

? Obstruktive Bronchitis

1.2.2. Zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten.

Eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist möglich und zumutbar. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Das Gangbild ist etwas rechts hinkend aber nicht auffällig verlangsamt. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Auch die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist gut gegeben.

Herzrhythmusstörungen liegen nicht in einem Ausmaß vor, dass die geforderte Gehstrecke nicht zurückgelegt werden könnte. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Vorhandene Schmerzen welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, liegen nicht vor. Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein-und Aussteigen ist adäquat möglich.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Es können weder Klaustrophobie noch phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 festgestellt werden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie auf die im Akt vorliegenden medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Die Behandlung der angegebenen psychiatrischen Leiden ist lediglich im Ausmaß einer Bestätigung medikamentöser Therapie nachgewiesen, wobei kein Behandlungsverlauf dokumentiert wird. Im Befund Dris. XXXX wird lediglich abends 1/3 Trittico 75 mg (lt. Beipacktext zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen) verordnet. Im Befund Dris. XXXX wird je ein Pregabalin 75 mg (lt. Beipacktext bei Erwachsenen bei Epilepsie und bei generalisierten Angststörungen angewendet) morgens und mittags sowie 1 Duloxetin

30 mg (lt. Beipacktext zur Behandlung von depressiven Erkrankungen, generalisierter Angststörung und Schmerzen bei diabetischer Neuropathie) abends verordnet. Darüber hinausgehende therapeutische Maßnahmen werden weder belegt noch vorgebracht. Darüber hinaus kommt den Befunden Dris. XXXX keine Aussagekraft betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Neben einer Diagnosenliste (erster Befund: Posttraumatische Belastungsreaktion mit Claustrophobie, Panikstörung, diabetische PNP Syndrom, Z.n. Knie TEP re XXXX; zweiter Befund: generalisierte Angststörung - Claustrophobie, diabetische PNP Syndrom, Z.n. Knie TEP re Kniegelenk) und Medikation findet sich im Befund vom XXXX kein klinischer Status, im Befund vom XXXX ein ausschließlich neurologischer Status. Betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird - ohne Begründung - nur angeführt, dass aufgrund der Diagnose davon abgeraten wird. Das Ausmaß von Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird nicht erörtert, auch setzt sich Dr. XXXX nicht mit der gutachterlichen Beurteilung Dris. XXXX auseinander. Auch wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Begutachtung durch Dr. XXXX angegeben, dass sie nie Psychotherapie in Anspruch genommen hat.

Betreffend die Mobilität der Beschwerdeführerin führt Dr. XXXX unwidersprochen Folgendes aus: Aufrecht gehend. Im Barfußgang leichtes Hinken auf der rechten Seite, das Bein wird ca. 10 Grad außenrotiert in Form einer Schonhaltung. Zehen- Fersenstand ist möglich. Hocke mit Linksbetonung bis zu einem Viertel möglich. Der Einbeinstand ist rechts unsicher, links gut und sicher möglich. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Transfer auf die Untersuchungsliege wird selbstständig vorgenommen, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sind flott und zielgerichtet möglich.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im Gutachten Dris. XXXX wird fachärztlich überzeugend dargestellt, dass die detailarm und ohne vegetative Begleiterscheinungen vorgebrachten Argumente und Beschwerden und der vorgelegte substanzarme neurologische Befund nicht ausreichend sind, um auf eine anhaltende therapieresistente psychische Erkrankung zu schließen und beschreibt sie weiters anschaulich, dass darüber hinaus aufgrund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung sowie der psychischen Beschwerden eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke bzw. des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar sind, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.

Dr. XXXX führt im Rahmen der Statuserhebung aus, dass reine rhythmische Herztöne vorliegen, im Rahmen der Untersuchung keine Rhythmusstörungen vorlagen und ein Befund aus dem Jahre XXXX vorliegt, welcher im Wesentlichen von unauffälligen Verhältnissen berichtet. Er hält weiters schlüssig fest, dass im internistischen und neurologischen Fachbereich eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 - 300 m leistbar ist. Er führt dazu nachvollziehbar aus, dass aus medizinischer Sicht eine Gehstrecke von 10 Minuten nicht einer Entfernung von 200-300 m entspricht, und hält präzisierend fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Lage ist, rund 200-300 m zurückzulegen, als auch eine Gehstrecke auf die Dauer von 10 Minuten in der Ebene in normaler Geschwindigkeit zu bewältigen.

Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird anschaulich beschrieben, dass sich im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Beuge- und Streckeinschränkung findet die als mittelgradig zu bewerten ist, das linke Kniegelenk nicht funktionsbehindert ist und die beiden Hüftgelenke einen normalen Bewegungsumfang aufweisen und somit keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremität vorliegen. Er führt weiters aus, dass sich im Bereich der LWS mäßiggradige radiologische Abnützungen finden, wobei die Funktion gering- bis mäßiggradig eingeschränkt ist, eine relevante neurologische Defizitsymptomatik nicht gegeben ist und somit maßgebliche Veränderungen in den jeweiligen Abschnitten des Bewegungsapparates nicht vorliegen.

Weiters wird schlüssig ausgeführt, dass sich durch die Bewegungseinschränkung im rechten Knie eine Gangbildstörung und eine mäßige Einschränkung der Gesamtgehleistung zeige, eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von 10 Minuten oder das Zurücklegen einer Entfernung von 200-300 m aber möglich ist und auch die im unteren Abschnitt der LWS befindliche segmentale Bewegungsbehinderung mit belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit bei Fehlen von neurologischen Ausfallserscheinungen eine Gehstrecke von rund 10 Minuten bzw. das Zurücklegen einer Entfernung von 200-300 m aus eigener Kraft erlaubt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und vorgelegte Befund Dris. XXXX waren nicht geeignet, eine Änderung oder Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bedingen, da die Einwendungen großteils eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens beinhalten, welche im Rahmen der Begutachtungen bereits Berücksichtigung fanden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

? Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

? hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

? schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

? nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009,

Zl. 2007/11/0080).

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei den persönlichen Untersuchungen konnte durch die begutachtenden Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken bewältigen und Niveauunterschiede überwinden kann. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Auch liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor und es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die anamnestisch festgehaltenen Herzrhythmusstörungen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

Eine anhaltende therapieresistente psychische Erkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschwert, konnte nicht festgestellt werden, es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.