G307 2130640-1•BVwG G307 2130640-1
G307 2130640-1Tribunal Administrativo Federal6 de set. de 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, private<br/>Interessen, Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G307 2130640-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 29.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gestützt auf die Bestimmungen des §§ 55 bis 57 AsylG" wird gemäß § 58 Abs. 5 und 6 erster Satz AsylG idgF. iVm. § 13 AVG idgF. als unzulässig zurückgewiesen."
II. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), unter Vorlage diverser Unterlagen, bei der XXXX Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels/ einer Niederlassungsbewilligung gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
2. Mit dem RV der BF am 17.04.2016 zugestelltem Schreiben vom 14.04.2015 wurde die BF seitens des Amtes der XXXX Landesregierung zur Behebung von Verfahrensmängel iSd § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert.
3. Mit per Telefax am 19.05.2016 beim Amt der XXXX Landesregierung eingebrachter Eingabe nahm die BF vermittels ihres RV Stellung und stimmte einer Abtretung des besagten Antrages an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu.
4. Mit per Telefax am 24.06.2016 beim Amt der XXXX Landesregierung eingebrachtem Schriftsatz stellte die BF vermittels ihres RV unter Verweis darauf einen humanitären Aufenthaltszweck geltend machen zu wollen, einen Antrag auf Abtretung der bezughabenden Rechtssache an das BFA.
Eine Abtretung erfolgte am 25.06.2015.
5. Mit per Telefax am 01.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem, von diesem am 08.04.2016 an das BFA gemäß § 6 AVG weitergeleiteten, Schreiben erhob die BF vermittels ihres RV eine Säumnisbeschwerde an das BVwG.
6. Mit dem RV der BF am 20.04.2016 zugestelltem Schreiben vom 18.04.2016 wurde die BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung sowie der genauen Nennung des bezweckten Aufenthaltstitels hingewiesen und ihr in einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung binnen zwei Wochen eingeräumt.
7. Mit per Telefax beim BFA am 21.04.2016 eingebrachtem Schreiben nahm die BF vermittels ihres RV Stellung.
8. Mit Schreiben vom 25.04.2016 wurde die BF seitens des BFA darauf hingewiesen, dass eine genaue Terminierung ihrer Vorsprache vor der belangten Behörde nicht vorgenommen werde, sondern sie spätestens bis 04.05.2016 innerhalb der Amtsstunden von sich aus beim BFA vorsprechen solle.
Eine Vorsprache der BF beim BFA fand bis dato nicht statt.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 05.07.2016, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen " gestützt auf die Bestimmungen der § 55 bis 57 AsylG" gemäß § 58 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz iVm. Abs. 9 letzter Satz und Abs. 1 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG der BF von Amts wegen nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist und dieser gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt II.).
10. Mit per Telefax am 12.07.2016 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Datum datiertem Schreiben, erhob die BF vermittels ihres RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 AsylG an die BF sowie die ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Abschiebung dieser, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist ledig und Staatsangehörige der Republik Serbien, und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der genaue Zeitpunkt der Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich diese längstens seit dem 04.02.2015 in Österreich auf.
1.3. Die BF ist nicht im Besitz eines Einreise- und/oder Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitels für Österreich.
1.4. Die BF stellte am XXXX2015 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der XXXX Landesregierung welcher am XXXX2015 auf Antrag der BF an das BFA mit der Maßgabe diesen als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der §§ 55 bis 57 AsylG zu behandeln abgetreten wurde.
1.5. Die BF kam der Aufforderung der belangten Behörde sich zur Antragstellung persönlich beim BFA einzufinden und den verfahrensgegenständlichen Antrag zu konkretisieren nicht nach.
1.6. Die BF nahm beginnend mit 04.02.2015 bei Frau XXXX, StA:
Österreich, Unterkunft, verfügt darüber hinaus jedoch über keine familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.7. Die BF wuchs im Serbien auf wo sie langjährig die Schule besuchte, den Beruf der Friseurin erlernte und als solche selbstständig erwerbstätig war.
1.8. Die BF ist gesund und arbeitsfähig und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, weist jedoch eine Einstellungszusage von der Fa. XXXX, in XXXX, auf.
1.9. Die BF verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten, sondern lebt von Zuwendungen ihres Vaters, Sohnes samt dessen Familie und Frau. XXXX, welche eine Haftungserklärung für die BF abgegeben hat.
1.10. Die BF ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.11. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Unmöglichkeit der Feststellung der Einreise der BF ins Bundesgebiet beruht auf der Nichtvorlage des Reisepasses der BF sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich der/die fehlende Einreise-, Aufenthalts- und/oder Niederlassungsbewilligung aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie deren Abtretung an das BFA beruhen auf den im Akt einliegenden bezughabenden Schreiben der BF vom 08.04.2015, 19.05.2015 und 24.06.2015 sowie dem, die Abtretung vornehmenden, Schriftsatz der XXXX Landesregierung, Zl. XXXX, vom XXXX2015.
Das fehlende Nachkommen des Verbesserungsauftrages des BFA durch die BF beruht auf der aktenkundigen unterlassenen Vorsprache vor dem BFA durch die BF sowie der aktenkundigen Nichtvorlage der besagten Unterlagen im Original, was die BF auch in deren Beschwerde nicht zu entkräften versucht.
Die Unterkunftsnahme der BF bei Frau XXXX beruht auf einem Auszug aus dem ZMR, sowie den Angaben der BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Die fehlenden sonstigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde
Die serbischen Bezugspunkte der BF, nämlich deren dortiges Aufwachsen, der Schulbesuch, die Berufsausbildung und die Erwerbstätigkeit in Serbien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den eigenen Angaben der BF.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens der BF.
Die fehlende Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergibt sich die Einstellungszusage aufgrund einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung.
Die fehlende finanzielle Selbstständigkeit sowie der Erhalt finanzieller Zuwendungen beruht auf den Angaben der BF sowie einer in Vorlage gebrachten Haftungserklärung der XXXX, vom XXXX2015.
Die Deutschsprachkenntnisse der BF beruhen auf einer in Vorlage gebrachten Deutschprüfungsbestätigung auf dem Niveau A1 des XXXX vom 10.04.2015 und ergibt sich die strafrechtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu fehlenden sonstigen Integrationsmomenten der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für den Erhalt des angestrebten Aufenthaltstitels und dem weiteren Verbleib im Bundesgebiet beruhen auf deren Angaben vor der Wiener Landesregierung sowie der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde.
Insofern die BF sinngemäß Verfahrensfehler bemängelt, ist zu entgegnen, dass der BF seitens des BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde bzw. der Auftrag erteilt wurde sich binnen einer zweiwöchigen Frist persönlich beim BFA einzufinden und ihren Antrag zu konkretisieren, sohin die Antragsmängel zu beheben, sowie sich umfassend zur Sache zu äußern und bezughabende, näher genannte Unterlagen, in Vorlage zu bringen. Die BF kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und brachte zudem die von der belangten Behörde in eventu bezeichneten Unterlagen nicht in Vorlage.
Insofern, mit Verweis auf die in der Verantwortung der BF gelegenen Pflicht alle wesentlichen Sachverhalte im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs vorzubringen (vgl. VwGH 22.2.2011, 2008/04/0152; 22.2.2011, 2008/04/0247: hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei auf Antrag eingeleiteter Verfahren), kann das Ermittlungsverfahren der belangte Behörde keinesfalls als mangelhaft angesehen werden. Vielmehr hat das BFA unter Wahrung des Parteiengehörs den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln versucht und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, weshalb dem Vorbringen der BF nicht gefolgt werden kann.
Insofern die BF behauptet bereits seit Anfang des Jahres 2010 regelmäßig nach Österreich gereist und unter Einhaltung der sichtvermerksbefreiten Einreisebestimmungen im Intervall von drei Monaten Unterkunft in Österreich genommen zu haben, so ist zu entgegnen, dass die BF es bis dato nicht vermochte einen Beweis dafür in Vorlage zu bringen. Vielmehr weist die BF erstmals beginnend mit 04.02.2015 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und lassen sich mangels Vorlage eines Reisepasses durch die BF allfällige Reisebewegungen dieser nicht nachvollziehen. Sohin können keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche für einen Aufenthalt der BF vor deren erstmaligen Wohnsitzmeldung am 04.02.2015 im Bundesgebiet und deren allfälligen davor und danach gelegenen Aus- und Einreisen in Österreich sprechen könnten.
Auch kann der BF nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint keine Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat mehr aufzuweisen. Vielmehr gab diese selbst an, in Serbien geboren worden zu sein, ebendort die Schule besucht, einen Beruf erlernt und als Friseurin selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Angesichts des bisherigen erst kurzen Aufenthalts in Österreich kann sohin eingedenk der von der BF in Serbien erlebten Sozialisation keinesfalls von einem absoluten Fehlen herkunftsstaatlicher Bindungen ausgegangen werden.
Letztlich, wenn die BF vermeint das Recht zu haben mehrere Gründe für einen Aufenthaltstitel vorbringen zu können, so ist dieser diesbezüglich grundsätzlich Recht zu geben. Dennoch - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - hätte die BF iSd. § 58 Abs. 6 AsylG den von ihr beantragten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen gehabt. Auch wenn der BF zu Beginn nicht klar gewesen sei, welchen Aufenthaltsgrund sie anstreben hätte sollen, wäre es ihr, wie gesetzlich vorgeschrieben, zumutbar gewesen den angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte § 54 AsylG idgF. lautet:
"§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 von handlungsfähigen Personen persönlich beim Bundesamt zu stellen.
Gemäß Abs. 6 leg cit ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen, wobei § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß Abs. 9 letzter Satz leg cit sind im Falle des Stellens mehrerer Anträge auf Aufenthaltstiteln diese als unzulässig zurückzuweisen, sofern nichts anders bestimmt ist.
Gemäß Abs. 11 Z 2 leg cit ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, worüber dieser zu belehren ist.
§ 13 Abs. 2 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern hat diese vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.2. Wie den Akten zweifelsfrei entnommen werden kann, brachte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich bei der belangten Behörde ein, sondern in Form einer durch den RV der BF initiierten, schriftlich erfolgten, Abtretung.
Darüber hinaus wurde die BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages iSd. § 13 AVG zur persönlichen Vorsprache beim BFA, zur genauen Bezeichnung des beantragten Aufenthaltstitels, sowie zur Vorlage bezughabender aufgezählter Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung leistete die BF jedoch insofern keine Folge, als diese weder die vom BFA bezeichneten Unterlagen vorlegte noch sich bei diesem persönlich einfand um deren persönliche Antragstellung nachzuholen, und den angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen.
Dem Wortlaut des § 58 Abs. 6 AsylG folgend, kann in der pauschalen einzig auf die Nennung des allgemeinen Zweckes der in den §§ 55 bis 57 AsylG genannten Aufenthaltstitel beschränkten Antragstellung, keine Erfüllung der Formalvoraussetzungen der genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels gesehen werden. Insofern erweist sich die Interpretation des BFA dahingehend, dass aufgrund der Unbestimmtheit des verfahrensgegenständlichen Antrages, dieser als Antrag auf Erteilung aller denkbaren Aufenthaltstitel des 7. Hauptstückes des AsylG als an der besagten Norm vorbeigehend. Vielmehr räumt diese Antragsinterpretationen insofern keinen Raum ein, als diese durch den Verweis auf die verpflichtende Bezeichnung der in §§ 55 bis 57 AsylG angestrebten Aufenthaltstiteln genau solchen entgegenzuwirken versucht.
Im Ergebnis war der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten wenn diese letztlich die Antragsformalvoraussetzungen iSd. § 58 Abs. 5 und 6 AsylG iVm. § 13 Abs. 3 AVG für nicht eingehalten angesehen und den Antrag der BF sohin zurückgewiesen hat.
Insofern die belangte Behörde ihre Zurückweisung zudem jedoch auch auf § 58 Abs. 9 letzter Satz und 11 Z 2 AsylG gestützt hat, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zur Bestimmtheit der Anträge iSd.
§ 58 Abs. 6 AsylG zu verweisen und zum anderen - festzuhalten, dass allein schon aufgrund des Nichtvorliegens der Formalvoraussetzungen des § 58 Abs. 5 und 6 AsylG und der damit einhergehenden Zurückweisung des von der BF gestellten Antrages, verfahrensgegenständlich kein inhaltlich zu erledigendes Aufenthaltstitelverfahren eingeleitet wurde. Demzufolge war das unkooperative Verhalten der BF im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG und nicht im Sinne einer Nichtmitwirkung innerhalb eines anhängigen inhaltlichen Verfahrens gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zu bewerten.
Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wobei dies in Fällen der Zurückweisung eines solchen Antrages nur insoweit gilt, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.3.3. Angesichts des Umstandes, dass die BF sich letztlich seit 04.02.2015 durchgehend im Bundegebiet aufhält und sohin spätestens am 05.05.2015 ihren sichtvermerksbefreiten Aufenthaltszeitraum überschritten hat, erweist sich der Aufenthalt der BF, mangels Besitzes eines sonstigen Aufenthaltstitels jedenfalls beginnend mit diesem Tag als unrechtmäßig.
Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF verfügt aufgrund ihrer Bekanntschaft mit und Wohnungsnahme bei Frau XXXX über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, und sohin über ein schützenwertes Privatleben iSd. § 8 EMRK, welches jedoch angesichts der Kenntnis der BF um ihren unsicheren Aufenthalt bzw. ihres nur im Rahmen ihrer sichtvermerksbefreiten Einreise- und Aufenthaltsberechtigung ermöglichten vorübergehenden Aufenthaltsrechtes, und der damit allfällig einhergehen könnenden Unmöglichkeit der Fortführung der im Bundesgebiet eingegangen Freundschaft in Österreich eine Relativierung hinnehmen müssen.
Auch der Umstand, dass die BF über Deutschsprachkenntnisse und eine Einstellungszusage verfügt, sowie sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, genügt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten und dem bisher zugebrachten kurzen Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet (längstens seit 04.02.2015), mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet, (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) nicht hin um von einer hinreichenden Integration der BF in Österreich ausgehen zu können. So vermag die BF darüber hinausgehende Integrationsmomente, wie beispielsweise soziales Engagement nicht vorzuweisen und vermag ihren Unterhalt aus eigenem nicht zu bestreiten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der, durch die in Serbien erfahrene Sozialisation der BF, deren dortigen Schulbesuchs, ihrer Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit begründeten gegenwärtig noch Bestand habenden Bezugspunkte der BF in Serbien, im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Letztlich ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung der BF keinen absoluten Abbruch ihrer Beziehung zu ihren im Bundesgebiet vorliegenden Bezugspunkten bedeuten muss, sondern dass diese weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel sowie der serbischen Staatsbürgern zustehenden, visumsfreien Einreisemodalitäten, ermöglicht ist.
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH dennoch vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte angesichts ihrer in Serbien erfolgten Sozialisation und deren Schulbesuchs, Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit im Herkunftssaat, deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, und der ihr gegenüber geleisteten - auch über Staatsgrenzen hinweg erfüllbaren - finanziellen Unterstützungen seitens ihres Vaters und Sohnes, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufzuzeigen.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass, der Judikatur des VwGH folgend, ein bescheidmäßiger Abspruch über die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 2 AsylG lediglich im Falle der - verfahrensgegenständlich nicht vorliegenden - Feststellung der auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)
3.3.6. Sohin war, mangels erkennbarer und vorgebrachter besonderer Umstände iSd. 55 Abs. 2 FPG, die Beschwerde im vollen Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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