BVwG G301 2132900-1

G301 2132900-1Tribunal Administrativo Federal6 de set. de 2016

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Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellungsfrist,<br/>Zeitpunkt, Zurückweisung

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BVwG G301 2132900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2132900.1.00

Spruch

G301 2132900-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durchXXXX, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX, XXXX Uhr, bis XXXX, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX, Zl. XXXX, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am

XXXX um XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Die gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Schubhaft erhobene Beschwerde des BF wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 21.06.2016, G306 2128211-1/9Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Mit dem am 19.08.2016 beim BVwG eingebrachten und mit 18.08.2016 datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX und die (andauernde) Anhaltung.

In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuerkennen, sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

4. Mit Verfügung des BVwG vom 19.08.2016 wurde das BFA, RD Burgenland, aufgefordert, dem BVwG unverzüglich die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch zu übermitteln.

5. Mit dem am 22.08.2016 eingelangten Schreiben des BFA, EAST Ost (OZ 4), wurde unter Anschluss des Entlassungsscheines mitgeteilt, dass der BF am XXXX um XXXXUhr auf Anordnung des BFA, EAST Ost, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aus der Schubhaft im XXXX entlassen wurde.

Ebenso am 22.08.2016 wurden vom BFA, RD Burgenland, die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt (OZ 5). Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde seitens der EAST Ost abgegeben werde.

6. Am 24.08.2016 übermittelte das BFA, EAST Ost, eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde (OZ 6). Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges kurz ausgeführt, dass der organisatorisch nächstmögliche Überstellungstermin nach Bulgarien der 25.08.2016 gewesen wäre. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Bulgarien habe der BF bislang nicht in Anspruch genommen. Nach Übermittlung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde und nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der BF sofort nach Feststellung der Überschreitung der maximalen Haftdauer am XXXX aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF stellte am XXXX im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.07.2016, Zl. XXXX, gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Bulgariens nach der Dublin-VO als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß § 61 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen.

Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde ist seit 01.08.2016 beim BVwG zur GZ: W232 213448-1 anhängig.

Am 16.06.2016 übermittelte das BFA der zuständigen Dublin-Kontaktstelle Bulgariens ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-VO.

Am 30.06.2016 ist infolge Fristablaufs und stillschweigende Annahme des Gesuchs die Zuständigkeit nach der Dublin-VO auf Bulgarien übergegangen.

Am XXXX um XXXX Uhr wurde der BF auf Anordnung des BFA aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das BFA hat weder im Zuge der Aktenvorlage noch in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde irgendwelche Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der oben festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Vielmehr wurde der BF vom BFA wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aus der Schubhaft entlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Stattgebung der Beschwerde betreffend Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX deshalb als rechtswidrig erweise, da Bulgarien am 30.06.2016 durch Verfristung der Wiederaufnahme zugestimmt habe. Die Überstellung des BF nach Bulgarien habe daher spätestens mit Ablauf des 11.08.2016 erfolgen müssen, da nach diesem Zeitpunkt die 6-Wochen-Frist nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien verstrichen sei. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Überstellung des BF erfolgt sei und der Beschwerde im Dublin-Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, hätte der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen werden müssen.

Die belangte Behörde ist in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur vorliegenden Schubhaftbeschwerde (OZ 6) dieser Behauptung auch nicht entgegengetreten, sondern hat ihrerseits eingeräumt, dass die zulässige Höchstdauer der Schubhaft überschritten und der BF daher auch entlassen worden sei.

Wie in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wurde, darf eine auf Art. 28 Dublin-VO gestützte Haft zur Sicherung der Überstellung in den zuständigen Aufnahme-Mitgliedstaat nur bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, aufrechterhalten werden. Danach darf die betreffende Person nicht länger in Haft gehalten werden.

Die gegenständliche Schubhaft stützt sich auch nach dem mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016 ergangenen Fortsetzungsausspruch unzweifelhaft auf Art. 28 Dublin-VO und wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien angeordnet.

Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass Bulgarien durch die stillschweigende Annahme des vom BFA gestellten Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 28 Dublin-VO am 30.06.2016 für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens zuständig wurde.

Ebenso als unstrittig erweist sich der Umstand, dass sich der Beginn der Überstellungsfrist hier nach dem Zeitpunkt der stillschweigenden Annahme des Gesuchs bemisst und nicht nach dem Zeitpunkt, an dem ein erhobener Rechtsbehelf oder eine Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Der vom BF erhobenen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom 13.07.2016, mit dem gleichzeitig eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu, zumal eine solche vom BVwG bislang auch im noch anhängigen Beschwerdeverfahren nicht zuerkannt wurde.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht beginnt der Lauf der sechswöchigen Überstellungsfrist nach Art. 28 Dublin-VO allerdings nicht am 30.06.2016, sondern nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 1 lit. a Dublin-VO am 01.07.2016, zumal der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt (hier: stillschweigende Annahme des Wiederaufnahmegesuchs), nicht mitgerechnet wird.

Die in Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Wochen endete somit mit Ablauf des 12.08.2016.

Da sich der BF auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Schubhaft befunden hat, war der Beschwerde insoweit stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX, XXXX Uhr, bis zur Entlassung aus der Schubhaft am XXXX, XXXX Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 VwGVG mit der gegenständlichen Entscheidung weder über die Rechtmäßigkeit des zurückweisenden Bescheides des BFA nach § 5 AsylG 2005, der mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden wurde, noch über die allenfalls zur Anwendung gelangenden allgemeinen Überstellungsfristen nach der Dublin-VO abgesprochen wird.

3.3. Da sich der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr in Schubhaft befindet, erübrigt sich ein Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG.

3.4. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A.II.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen.

Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen.

3.5. Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Eingabengebühr (Spruchpunkt A.III.):

In der Beschwerde wurde weiters der Antrag gestellt, der beschwerdeführenden Partei die geleistete Eingabengebühr zu ersetzen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des BVwG, einen Ersatz der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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