W238 2126128-1•BVwG W238 2126128-1
W238 2126128-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W238 2126128-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.04.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2001 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien eines ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Bescheides des Bundessozialamtes vom 18.04.2001, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 09.06.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (Grad der Behinderung 50 v. H.).
Am 16.05.2001 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Im Behindertenpass wurde die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" vorgenommen.
2. Am 13.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter Vorlage seines Behindertenpasses und seines Meldezettels die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
Über Aufforderung durch die Behörde reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen nach (Unfallbericht der AUVA vom 18.04.1981, Schreiben über Versetzung in den Ruhestand vom 06.07.1982, Behandlungsbestätigung vom 01.06.1989, Entlassungsbericht des pulmologischen Zentrums der Stadt Wien vom 09.12.1996, Schlaflabor vom 30.03.1998, Schreiben vom 07.04.1998 betreffend Beistellung eines CPAP-Gerätes, Bericht über Krankenhausaufenthalt vom 29.04.2000 bis 01.05.2000, Arztbrief vom 10.05.2000 und vom 23.05.2000, Behandlungsbestätigung vom 11.08.2000, Schlaflabor vom 29.03.2001, Behandlungsbestätigung über eine Schraubenentfernung vom 25.06.2001, fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten vom 25.08.2001 betreffend Bruch des körperfernen Schienbeinendes rechts und Bruch des Innenknöchels rechts, Röntgenbefund der HWS und BWS vom 20.01.2003, MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 29.03.2005, Blutgasanalyse vom 21.02.2008, Lungenfunktionstest vom 21.02.2008, Schlaflabor vom 22.02.2008, MRT-Befund des rechten Kniegelenks vom 25.05.2010, Bericht über Kniegelenksarthroskopie am 18.06.2010, vorläufiger Patientenbrief vom 19.06.2010 und vom 04.09.2010, MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 09.07.2010, Bericht über Kniegelenksarthroskopie am 02.09.2010, Operationsbericht vom 14.01.2011 über eine Kniegelenksarthroskopie, Befundbericht vom 10.05.2011, Röntgenbefund beider Schultern vom 02.06.2014).
3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.03.2016 erstatteten Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
...
Zwischenanamnese:
2009 Arthroskopie rechtes Knie, 2010 + 2011 Arthroskopie linkes Knie, 2001 Bruch am rechten Sprunggelenk.
Subjektive Symptome:
Ich kann nichts tragen. Die Knie tun mir weh. Das rechte Sprunggelenk schmerzt.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Parkemed, Condrosulf, Respicur, Sirdalud
Laufende Therapie: Behandlungen in Oberlaa
Hilfsmittel: CPAP in der Nacht
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
OP-Bericht über Arthroskopie linkes Knie. Die übrigen Befunde sind älter als 5 Jahre
Status:
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: adipös
Größe: 172 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind eingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Barfußgang ist minimal rechtshinkend bei gleicher Schrittlänge. Zehenballen- und Fersenstand beidseits mit Mühe, Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 durchgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird im Bereich der Narbe am rechten Innenknöchel und am linken Unterschenkel oberhalb vom Sprunggelenk als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht. Am rechten Oberschenkel streckseitig schräge, etwa 10cm lange blasse Narbe. An der Oberschenkelaußenseite besteht eine etwa 30cm lange Narbe, im Hüftbereich außen eine etwa 15cm lange Narbe. Kein wesentlicher Endlagenschmerz an der Hüfte bei Bewegung.
Rechtes Knie: kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist seitenbandfest. Lokal Druckschmerz und Beugerotationsschmerz am inneren Gelenksspalt. Lachmanntest negativ.
Rechter Unterschenkel: äußerlich gerade, nicht auffallend verdreht. Bogenförmige alte, blasse Narbe im Bereich des Innenknöchels, eine weitere Narbe streckseitig am Sprunggelenk. Das Sprunggelenk ist insgesamt verplumpt. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen.
Linkes Knie: bogenförmige, blasse Narbe innen um die Kniescheibe, vermehrte innere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung, Lachmanntest negativ. In der Kniekehle s-förmige, blasse, alte Narbe. Vordere Schublade positiv.
Linker Unterschenkel: äußerlich gerade, nicht auffallend verdreht, streckinnen am Schienbeinkopf blasse, alte Narbe. Weitere Schwellung etwas oberhalb vom Sprunggelenk. In dieser Höhe besteht innenseitig eine etwa 10cm lange, bogenförmige alte Narbe. Das linke Sprunggelenk ist bandfest, nicht auffällig verbreitert.
Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-110, R (S 90°) rechts 10-0-50, links 20-0-30, Knie S 0-0-120 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 15-0-30, links 15-0-40, Pronation 5-0-30 beidseits, Zehen frei beweglich.
Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA20, Seitwärtsneigen und Rotation zu je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist nicht verlangsamt ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.
...
Funktionseinschränkungen:
Zustand nach Ober- und Unterschenkelbruch rechts
Kniegelenksarthrose beidseits
Zustand nach komplexer Bandverletzung im linken Knie
Schlafapnoesyndrom
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Adipositas
Gutachterliche Stellungnahme:
Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.03.2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben.
Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2016 fristgerecht "Einspruch" (richtig: Beschwerde). Darin wurde ausgeführt, dass das ärztliche Gutachten nicht vollständig sei. Insbesondere vermisse der Beschwerdeführer im Gutachten Ausführungen betreffend Stützstrümpfe, Kniegelenksschiene, zeitweilige Gehhilfen (Krücken), Schmerzsymptome, orthopädische Einlagen, Abmessungen beider Füße (Unterschied 2 cm) sowie betreffend Gutachten von anderen Ärzten hinsichtlich seiner Behinderung ("Invalidenfrühpension von 1982" bzw. "arbeitsunfähige Invalidenpension von 2011"). Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Bearbeitung seines Falles.
Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 13.05.2016 übermittelt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge das Ersuchen an den mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 29.03.2016 befassten Facharzt für Unfallchirurgie, sein Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 31.05.2016 führte der Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus:
"Auf ABL 94 wird eingewendet, dass das Gutachten unvollständig sei, dass der BW im Gutachten Stützstrümpfe, Kniegelenksschiene, zeitweilige Gehhilfe, Schmerzsymptome, orthopädische Einlagen, Abmessung beider Füße (Unterschied 2 cm) und Gutachten seiner Behinderung von anderen Ärzten wie Invalidenfrühpension von 1982 und der arbeitsunfähigen Invalidenpension von 2011 vermisse.
Vorweggenommen werden darf, dass Befunde, die älter als 5 Jahre sind, geschweige denn 34 Jahre alt sind, für die Beurteilung des aktuellen Leidenszustandes ungeeignet sind. Es ist weder ein Krankheitsverlauf noch ein Zustand von vor 34 Jahren zu beurteilen, sondern der aktuelle Leidenszustand und die Beurteilung hinsichtlich der Möglichkeit, kurze Wegstrecken zurückzulegen, mit und ohne Hilfsmittel, Niveauunterschiede überwinden zu können, um unter anderem öffentliche Verkehrsmittel besteigen zu können, in der Lage zu sein sich in öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend anzuhalten, damit ein sicherer Transport gewährleistet ist.
Zu den nicht angeführten Hilfsmitteln wie Stützstrümpfe, Knieschiene oder zeitweilig Gehhilfen muss festgehalten werden, dass diese bei der Untersuchung am 29.03.2016 nicht verwendet wurden und daher offensichtlich auch nicht notwendig waren. Welche Schmerzsymptome in den Einwendungen angesprochen sind, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Anamnese im Gutachten wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerden befragt und diese im Gutachten festgehalten. Ob orthopädische Einlagen verwendet werden oder ein Unterschied an den Füßen von 2 cm besteht, ist hinsichtlich der Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen völlig irrelevant.
Somit sind die Einwendungen hinsichtlich der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel von untergeordneter Bedeutung und ... nicht geeignet, das Gutachten in irgendeiner Weise als unvollständig oder unzureichend erscheinen zu lassen und bewirken keinesfalls eine Änderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit und Zumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder nicht."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es erfolgte ein Hinweis auf die in § 46 BBG vorgesehene Neuerungsbeschränkung. Weiters wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 16.05.2001 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 13.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt I.2.).
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Zustand nach Ober- und Unterschenkelbruch rechts
Kniegelenksarthrose beidseits
Zustand nach komplexer Bandverletzung im linken Knie
Schlafapnoesyndrom
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Adipositas
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.03.2016 sowie im Ergänzungsgutachten vom 31.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Ebenso wenig liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es gibt keinen Hinweis auf eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt und zur Wertung des eingebrachten Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.03.2016 sowie auf das im Beschwerdeverfahren dazu eingeholte Ergänzungsgutachten vom 31.05.2016.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 29.03.2016 und vom 31.05.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen);
In den Gutachten vom 29.03.2016 und vom 31.05.2016 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Auch aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln, insbesondere dem Operationsbericht über eine Kniearthroskopie vom 14.01.2011 und dem Röntgenbefund der Schultern vom 02.06.2014, lässt sich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Im Übrigen wurde seitens des Sachverständigen zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Großteil der übermittelten Unterlagen mehr als fünf Jahre alt ist und somit nicht die erforderliche Aktualität aufweist.
Die im Gutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ergeben somit ebenso wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde keine Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder auf das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt den Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 und vom 31.05.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich anhand der von ihm am Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 angebrachten Kritik eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sollte.
Die anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurden aus Sicht des erkennenden Gerichtes vom befassten Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.05.2016 gehörig gewürdigt und mittels schlüssiger Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs schließlich auch nicht mehr Stellung genommen. Ebenso wenig wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Das Beschwerdevorbringen war somit insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 29.03.2016 und vom 31.05.2016 als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3.1.1. Zur Wertung des Antrags vom 13.01.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 13.01.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.01.2016 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.
3.1.2. Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.
Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.
Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten (§ 5 Abs. 1 leg.cit.). § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.4.2. In den Erläuterungen zu der (für die hier strittige Zusatzeintragung maßgeblichen) Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird - soweit im gegenständlichen Fall relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
3.5.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.5.2. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.6. Wie oben unter Punkt II.2.2. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 sowie dessen Ergänzung vom 31.05.2016 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Ergänzungsgutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb.
Beim Beschwerdeführer konnten Umstände, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Beschwerdeverfahren ergänzten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Ergänzungsgutachten, das auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen (z.B. Schmerzen, Hilfsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.1.1. und II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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