BVwG W224 2133760-1

W224 2133760-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016

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Auskunftsbegehren, Bescheidcharakter, Zurückweisung

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BVwG W224 2133760-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2133760.1.00

Spruch

W224 2133760-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen die Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete am 16.03.2016 eine "Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 4 Abs. 2 BMG iVm § 36 Abs. 2 StAG iVm § 37 Abs. 1 StAG wegen Korruption [...]" an das "Bundesjustizministerium der Republik Österreich" zu Handen des "Bundesjustizministers". Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die WKStA seine Anzeigen an die StA Wien weiterleite und die StA Wien nach § 35c StAG vorgehe. Er bezog sich dabei auf Personen, die seinerseits als "kriminelle Organisation" bezeichnet wurden. Es seien mehrere Mordversuche gegen ihn unternommen worden. So sei einerseits sein PKW sabotiert und Wasser in den Motor gegossen worden. Auch würden über die stromleitungsführenden Wandkanäle Giftgase (wobei es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Senfgas handle) in seine Wohnräumlichkeiten eingeleitet. Weiters sehe er eine Klage am EuG ua. auch durch das Bundesministerium für Justiz vereitelt. Neben der Aufsichtsbeschwerde stellt er auch ein Begehren auf Auskunftserteilung im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes.

2. In der Eingabe vom 28.6.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz, da bislang auf sein Auskunftsbegehren vom 16.3.2016 nicht reagiert worden sei.

3. Mit Schreiben vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, teilte das Bundesministerium für Justiz dem Beschwerdeführer mit, dass die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber ab die Oberstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet worden sei. Hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz bzw. der beantragten Bescheiderlassung führte das Bundesministerium für Justiz aus, dass eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung seiner Begehren nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 16.03.2016 noch in seiner Eingabe vom 28.06.2016 darlege, welche konkrete Auskunft er vom Bundesministerium für Justiz begehre.

4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.08.2016. Darin führt er aus, aus welchen Gründen es sich seiner Ansicht nach bei dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, um einen Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG handle.

5. Das Bundesministerium für Justiz übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 30.08.2016 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, handelt es sich nicht um einen Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des AVG sein (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).

Ausgehend von Inhalt und Form der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 158/1998, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).

Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann jedoch nicht gesagt werden, dass damit eine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte. So wird in der Erledigung zum einen davon gesprochen, dass die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber ab die Oberstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet worden sei. Hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz bzw. der beantragten Bescheiderlassung führte das Bundesministerium für Justiz aus, dass eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung seiner Begehren nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 16.03.2016 noch in seiner Eingabe vom 28.06.2016 darlege, welche konkrete Auskunft er vom das Bundesministerium für Justiz begehre.

Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, es fehle zwar die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung und die im Gesetz vorgesehene Rechtsmittelbelehrung, doch seien die Behörde und der Bescheidadressat erkennbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch in der allgemeinen Korrespondenz die Angabe der Behörde als Absender, das Datum sowie eine Unterschrift bzw. eine Adressierung durchaus üblich sind. Demgegenüber bildet das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid anzusehen ist.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Vorliegen eines "Spruches" der angefochtenen Erledigung die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 BMG (idF BGBl. 483/1973) iVm Art. 20 Abs. 1 B-VG "releviert", ist dem zu entgegnen, dass die Erledigung insgesamt dem Grunde nach der Information des Beschwerdeführers durch das Bundesministerium für Justiz zu verstehen ist. Der Wille einer normativen Entscheidung über einen vom Beschwerdeführer konkret gestellten Antrag lässt sich der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, jedenfalls nicht entnehmen.

Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Erledigung, die auch nicht etwa in Spruch und Begründung gegliedert ist, bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell.

Die Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2016, BMJ-4042299/00002-IV 6/2016, ist daher nicht als Bescheid zu beurteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN; 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473; VwGH 30.10.2015, Ra2015/03/0051).

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