W192 2133634-1•BVwG W192 2133634-1
W192 2133634-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
W192 2133634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2016, Zl. 1118021107/160802590, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstlichen Behandlungen am 12.05.2016 nach Asylantragstellung in Bulgarien und am 21.05.2016 und 22.05.2016 nach illegaler Einreise und Stellung eines Asylantrags in Ungarn vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. In Österreich würden sich zwei seiner volljährigen Brüder aufhalten.
Vor etwa 40 Tagen habe er sein Heimatland verlassen, um in den Iran zu reisen, von wo er über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden und 7 Tage geblieben sei. Er habe sei über Serbien und Ungarn, wo er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden sei, schließlich nach Österreich gereist. In den durchreisten EU-Ländern sei er sehr schlecht behandelt und gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er wolle in Österreich bei seinen Brüdern bleiben.
Am 08.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach gemäß der Dublin-VO Konsultationen mit Ungarn und Bulgarien geführt würden und die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gelte.
Eine Zulassung des Verfahrens ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit, dass wegen Unterlassung einer fristgerechten Beantwortung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers eingetreten sei.
Im Verwaltungsakt sind genehmigte Konzepte einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15 a AsylG 2005 i.V.m. § 63 Abs. 2 AVG vom 07.07.2016, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutt zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin Staates "Ungarn" angenommen werde, und vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine Rechtsberatung stattfinden werde, weiters einer Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 über die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung sowie einer Ladung des Beschwerdeführers vom 01.08.2016 zu einer Einvernahme am 07.08.2016 enthalten. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht nachvollziehen werden, dass diese vorgesehenen Erledigungen der Behörde abgefertigt worden sind bzw. dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind.
Im Verwaltungsakt ist kein Verweis des Beschwerdeführers zu einem Rechtsberater, keine Ladung eines Rechtsberaters und keine Zugänglichmachung eine Aktenabschrift für einen Rechtsberater dokumentiert.
Am 07.08.2016 erfolgte - wie aus der Niederschrift ersichtlich ist - ohne Rechtsberatung und ohne Teilnahme eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er gesund sei. Auf die Frage nach Familienangehörigen gab er an, dass er in Österreich zwei Brüder sowie einen Onkel und eine Tante habe. Er stehe zu keinem der Verwandten in einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, werde aber von seinem Bruder unterstützt und wohne bei diesem. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und seine Ehefrau lebe derzeit in Pakistan. Er habe keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde über die eingetretene Verpflichtung der bulgarischen Behörden zu seiner Übernahme in Kenntnis gesetzt und gab dazu an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle. Er brachte vor, dass er sich in Bulgarien nicht sicher fühle und bei seinen Brüdern bleiben wolle. Er sei noch jung und brauche seine Brüder. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderinformationen über den zuständigen Mitgliedstaat.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.08.2016 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 17.08.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe.
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
2.1. § 21 Abs. Abs. 3 BFA-VG lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 28 AsylG ist als Sonderbestimmung für das Zulassungsverfahren normiert und lautet wie folgt:
(1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
[...]
§ 29 Abs. 3 bis Abs. 5 AsylG lauten:
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 AVG);
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
Gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG ist einem Asylwerber im Zulassungsverfahren kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen (§ 49 Abs. 2 BFA-VG).
2.2. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren vor dem BFA zunächst anscheinend entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen den fehlenden Anhaltspunkten im Verwaltungsakt die Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 dem Beschwerdeführer jedoch tatsächlich zugegangen sein sollte, wäre er darin unzutreffenderweise über eine angenommene Zuständigkeit des Dublinstaates "Ungarn" in Kenntnis gesetzt worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und ihm wurde keine Aktenabschrift ausgehändigt. Ebenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wurde der Rechtsberater nicht zur Einvernahme am 07.08.2016 geladen (sondern wurde lediglich der Beschwerdeführer alleine geladen) und war daher auch kein Rechtsberater - wie von § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG gefordert - bei dieser Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.
Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt ist, die jedoch (den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG folgend) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG stattzufinden hätte und zwar bei Bedarf auch mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.
Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und über seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG folgt. Wesentliches Ziel ist die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer allerdings sämtliche Informationen über den Verfahrensablauf bzw. Verfahrensstand vorenthalten und ihm jegliche Beratungsmöglichkeit genommen. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Ungarns zu erstatten.
Zur Beseitigung dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist es auch nicht ausreichend, dass dem Beschwerdeführer im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren (nunmehr mit Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter) Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, da in diesem Fall - wenn die Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden - das gesamte diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.
Im Hinblick darauf, dass wegen unterlassenen Parteiengehörs ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverwei-senden Entscheidung ist das mangelhafte Ermittlungsverfahrens und die unterbliebene Einräumung des Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.
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