BVwG W176 2007971-1

W176 2007971-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W176 2007971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2007971.1.00

Spruch

W176 2008357-1/5E

W176 2007971-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden des (1.) XXXX, geboren am XXXX, und des (2.) XXXX, geboren am XXXX, beide afghanische Staatsangehörige, jeweils gegen die Spruchpunkte der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zlen. (1.) 830980406-1686679 und (2.) 830980504-1686652, nach einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers), sind afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, stellten am 09.07.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihren Erstbefragungen am 10.07.2013, gaben sie zusammengefasst Folgendes an: Sie stammten aus dem Dorf XXXX, Provinz Baghlan. Der Vater der Beschwerdeführer sei ein Spieler und eventuell an einem Mord beteiligt gewesen. Deshalb sei die Familie nach Kabul und später in den Iran geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters Folgendes an: Er wisse das alles von seiner Mutter. Sein Vater werde in Afghanistan von den Behörden gesucht. Nach Afghanistan könnten die Beschwerdeführer - wegen der Probleme des Vaters und weil sie von der Familie das Getöteten gesucht werden würden - nicht zurückkehren.

2. Am 06.03.2014 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Ihre finanzielle Situation in Afghanistan sei sehr schlecht gewesen. Im Iran habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass sein Vater in Afghanistan ein "sehr schlechter Mann" gewesen sei, sich nicht um die Familie gekümmert habe und nie zuhause gewesen sei. Er habe um Geld Karten gespielt und immer mit seinen Freunden gefeiert. Eines Tages, als der Vater der Beschwerdeführer bei den Nachbarn Karten gespielt habe, sei während des Spieles der Sohn des Nachbarn mit einem Messer umgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater den Sohn des Nachbarn umgebracht habe oder nicht. Der Vater der Beschwerdeführer sei schnell nachhause gekommen und habe gesagt, die Familie solle packen, weil ihr Leben in Gefahr sei und sie nach Kabul fahren würden. Die Familie sei dann für zwei Monate in Kabul geblieben. Von Kabul aus habe der Vater der Beschwerdeführer seinen Schwager im Iran angerufen. Dieser habe ihm erzählt, dass die Familie des getöteten Buben sehr einflussreich sei. Verwandte von ihnen wären die Kommandanten XXXX und XXXX, die in der Region sehr einflussreich seien. Zwei Jahre, nachdem die Familie daraufhin Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe, sei der Vater der Beschwerdeführer verstorben. Der Mutter der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan mitgeteilt worden, dass die Feinde des Vaters auch im Iran seien. Da sie den Vater nicht mehr töten könnten, würden sei seine zwei Söhne töten wollen. Zwei Jahre nach der Ankunft im Iran seien sie von den Feinden des Vaters verfolgt worden. Auch an der Grenze nach Afghanistan hätten die Feinde gewartet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführer trotzdem noch vier Jahre im Iran gelebt hätten, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, die Feinde hätten lange nicht gewusst, dass sein Vater verstorben sei. Als sie es erfahren hätten, seien die Beschwerdeführer verfolgt worden. Befragt, weshalb die Feinde es nicht geschafft hätten seinen Vater umzubringen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, sein Vater sei nie alleine gewesen; am Tag habe er gearbeitet und in der Nacht habe er mit Freunden gefeiert. Alles von den Feinden seines Vaters wisse der Erstbeschwerdeführer aus Erzählungen seiner Mutter.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Im Iran habe er gehört, wie seine Mutter dem Erstbeschwerdeführer die Geschichte über seinen Vater erzählt habe. Im Iran hätten sie Angst vor den Feinden des Vaters gehabt.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2015 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zunächst zur Person der Beschwerdeführer fest, dass ihre Identität nicht feststehe; sie seien afghanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehörten der tadschikischen Volksgruppe an. Was die Fluchtgründe angehe, habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätten.

Beweiswürdigend führte das BFA im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid aus, Internetrecherchen hätten ergeben, dass es in Baghlan tatsächlich einen Gouverneur namens XXXX gebe. Wäre der Vater der Beschwerdeführer tatsächlich von einflussreichen Personen verfolgt worden, hätten die Verfolger den Aufenthaltsort in Kabul ausfindig machen können. Auch hätten die Verfolger ihren Einfluss dazu benutzt, den Vater der Beschwerdeführer von den Behörden suchen zu lassen. Es sei daher anzunehmen, dass der Vater nicht noch zwei Monate in Kabul gelebt, sondern das Land (sofort) verlassen hätte. Weiters wäre es für einflussreichen Feinde des Vaters einfach gewesen, ihn im Iran zu "beseitigen" bzw. - wenn sie das nicht geschafft hätten - in kürzester Zeit an den Beschwerdeführern als seinen Söhnen Rache zu nehmen.

In der Beweiswürdigung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid hielt das BFA fest, er habe sich mehrmals darauf berufen, dass der Erstbeschwerdeführer mehr Details über die Verfolgung kenne. Da es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen sei eine individuell, konkret gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung glaubhaft zu machen, treffe dies auch auf den Zweitbeschwerdeführer zu, zumal er keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe.

Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen. Bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer verwies es auf die allgemeinen Lage in Afghanistan.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde.

Der Erstbeschwerdeführer bringt dabei im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe nachvollziehbar geschildert, dass die Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters von dessen Feinden verfolgt werden würden. Obwohl der Erstbeschwerdeführer lange Zeit im Iran gelebt habe, habe er noch Kontakt zu Verwandten und Bekannten in Afghanistan. Diese hätten ihm berichtet, dass die Feinde des Vaters nach dessen Tod nach dem Erstbeschwerdeführer suchten. Durch genauere Recherche hätte das BFA ermitteln können, dass die Familie der Beschwerdeführer in Kabul in einem Randbezirk gelebt habe. Da es in Afghanistan kein Meldewesen gebe, hätten sie auch nicht gefunden werden können.

Der Zweitbeschwerdeführer führt im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei als Kind in den Iran geflohen, habe keine Erinnerung an Afghanistan und kenne sich dort nicht aus. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan würde er in eine ausweglose Situation geraten.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 20.07.2016 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, der das BFA entschuldigtermaßen fernblieb.

Eingangs gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er sei Sunnit und Tadschike und stamme aus der Stadt XXXX. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Außer ein paar Nachbarn hätten sie dort niemanden gehabt, auch keine Verwandten. Ein Onkel mütterlicherseits, der mittlerweile verstorben sei, habe im Iran gelebt. In Afghanistan sei der Vater der Beschwerdeführer Bauer gewesen und die Familie habe von den Erträgen der Felder gelebt. In ihrer Umgebung hätten fünf weitere Familien gelebt. Die Hälfte dieser Familien seien Tadschiken, die andere Hälfte Paschtunen gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführer lebe nun in Kabul, wo sie für eine reiche Familie arbeite.

Seine Fluchtgründe schilderte der Erstbeschwerdeführer wie folgt:

Seine Familie habe aus sieben Leuten bestanden. Sein Vater sei mittlerweile verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Schwester und drei Brüder. Die täglichen Probleme seien die Armut und das Kartenspielen des Vaters gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe an seine Zukunft gedacht und sei zu dem Schluss gekommen, dass er nichts machen könne. Weiters habe der Vater der Beschwerdeführer das verdiente Geld durch das Kartenspielen wieder verloren. Die Mutter der Beschwerdeführer habe sich über dieses Verhalten immer beschwert und den Lebensunterhalt für die Familie verdienen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe erzählt bekommen, dass während des Kartenspiels der Sohn der Nachbarn getötet worden sei. Für dessen Tod sei der Vater der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht worden. Am selben Abend um 23 Uhr oder 24 Uhr sei der Vater des Erstbeschwerdeführers nach Hause gekommen und habe gesagt, sie müssten sofort nach Kabul fahren. Der Vaters habe der Mutter gesagt, dies seien Probleme, von denen sie nichts wissen müsse. Die Familie habe am selben Abend das Haus verlassen und danach ungefähr zwei Monate lang in Kabul in einem Zelt gelebt. Die Nachbarn hätten Beziehungen zur Regierung gehabt. Diese Nachbarn hätten vom Vorfall gewusst und dann sei der Vater der Beschwerdeführer verfolgt worden. Diese zwei Monate in Kabul seien schrecklich und schwierig gewesen, weil die Familie kein Geld gehabt habe. Dies deshalb, weil sich der Vater der Beschwerdeführer immer versteckt habe, da man ihn sonst verhaftet hätte. Danach habe der Onkel aus dem Iran seine Mutter angerufen und der Familie Geld für die Reise in den Iran geschickt. Die Familie habe dann ungefähr ein Jahr lang beim Onkel gelebt. Der Vater der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit sogar eine Arbeit gehabt. Nach einem Jahr habe er wieder zum Kartenspielen begonnen. Er habe im Iran Afghanen und Belutschen kennengelernt, sich mit ihnen angefreundet und Karten gespielt. Er sei jeden Abend fort gewesen. Der Erstbeschwerdeführer könne sich nicht genau erinnern, ob es eineinhalb, zwei oder ein Jahr gewesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführer habe sich dann vom Vater getrennt, aber nicht scheiden lassen. Dann seien sie wieder zum Onkel gegangen und hätten dort gelebt. Die Familie habe ungefähr vier Jahre getrennt vom Vater gelebt. Sie hätten gewusst, dass er krank sei. Da er nicht aufgehört habe Karten zu spielen, sei es sehr schwierig gewesen und sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt. Dies sei nach zwei Jahren gewesen. Zwei Jahre sei der Erstbeschwerdeführer mit seinem Vater zusammen und zwei Jahre getrennt von ihm gewesen. Danach sei der Vater der Beschwerdeführer gestorben. Nach dem Tod des Vaters hätten sie noch etwa zwei Jahre im Iran gelebt. In den zwei Jahren, in denen sie beim Onkel gelebt hätten, sei ihr Vater beruhigt gewesen und habe nicht an sie gedacht. Die Nachbarn, die den Sohn verloren hätten, hätten einige Leute im Iran gekannt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Wohnung ohne seine Mutter nicht verlassen dürfen. Nachdem seine Mutter ein bisschen mehr gearbeitet und Geld gespart habe, seien der Erstbeschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister vom Onkel weg in eine eigene Wohnung nach XXXX in Teheran gezogen. Nach einer gewissen Zeit habe der Erstbeschwerdeführer ein schlechtes Gewissen bekommen und habe seiner Mutter helfen wollen. Er habe die Wohnung heimlich verlassen und auf der Straße Sachen verkauft. Der Vater der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Ein Bekannter aus Afghanistan sei in den Iran gekommen und habe dem Vater der Beschwerdeführer erzählt, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurück könne, weil er an der Grenze von den Leuten, die ihren Sohn verloren hätten, getötet werden würde. Danach sei sein Vater krank geworden. Nach einem Jahr sei er stark krank gewesen und die Familie habe ihn besucht. Er sei dann verstorben und die Familie habe alle Hoffnungen verloren, da sie niemanden mehr gehabt hätten. Nachdem der Vater des Erstbeschwerdeführers gestorben sei, habe ein Afghane seinem Onkel erzählt, die Feinde seines Vaters hätten gesagt, dass sie den Sohn töten wollen, da sie den Vater nicht erwischt hätten. Nachdem die Mutter des Erstbeschwerdeführers dies gehört habe, habe sie ihm verboten, die Wohnung zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch vor den iranischen Sicherheitskräften Angst gehabt. Wenn sie sie erwischt hätten, wären sie deportiert worden. Die Mutter der Beschwerdeführer sei ziemlich sicher gewesen, dass die Beschwerdeführer eine Deportation nicht überlebt hätten. Jedoch habe die Mutter den Beschwerdeführern diese schlimmen Sachen oft nicht erzählt. Sie habe aber mit dem Onkel gesprochen und gesagt, dass sie so nicht leben könnten.

Wie die Familie heiße, die einen Sohn bei dem Vorfall (während des Kartenspiels) verloren habe, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Er habe das damals auch nicht gewusst. Sein Vater habe nicht darüber gesprochen. Sie hätten nur von der Mutter gehört, dass so etwas passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass die Nachbarn, deren Sohn gestorben sei, Paschtunen gewesen seien, weil die meisten Nachbarn, die meisten Leute die im Ort gelebt hätten, Paschtunen gewesen seien. Sie hätten irgendwie mit den Taliban kooperiert.

Auf Vorhalt, dass er vorher gesagt haben, die Hälfte der Einwohner des Ortes seien Paschtunen und die andere Hälfte Tadschiken, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass es dort gemischt sei. Man könne nicht trennen, wer Paschtune und wer Tadschike sei.

Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer sagen könne, in welchem Teil von Kabul sie zwei Monate im Zelt in gelebt hätten, antwortete er, dies sei in XXXX, gewesen. Auf der einen Seite seien die Häuserblocks, auf der anderen Seite seien Felder. Auf einem kleinen Feld seien ein paar Wohnungen gewesen und der Rest sei leer gewesen. Fremde Leute würden nur im Zelt leben. Auf Vorhalt der Beschwerde, in der vorgebracht worden sei, dass die Familie in Kabul in einem Randbezirk in der Wüste gelebt hätte, antwortet der Erstbeschwerdeführer, dass es wie eine Wüste sei. Es gebe nur ein paar Zelte und leere Felder. Sie hätten keinen Strom und kein Wasser gehabt. Da lebten nur einige arme Leute, die vielleicht ein Schaf hätten.

Befragt, wie sein Vater in Kabul verfolgt worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, die Polizei und der Staat hätten gewusst, dass es so passiert sei. Sie hätten seinen Vater gekannt. Sein Vater sei aber nicht in die Falle gegangen, weil die Familie dort gewesen sei, wo sich nur fremde Leute aufhalten würden. Die Polizei sei dort nicht aufgetaucht. Nachdem die Familie das Dorf verlassen habe, habe sein Vater mit Bekannten telefoniert und diese hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde. In einem kleinen Ort wisse jeder sofort alles. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in der Nacht das Dorf verlassen hätten müssen.

Befragt, mit wem von der Regierung die Nachbarn Kontakt gehabt hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, einer heiße Kommandant XXXX, der andere Kommandant XXXX. Sie hätten gleichzeitig auch mit den Taliban Kontakt gehabt und dort alles durchsetzen können.

Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, Afghanistan illegal verlassen zu haben.

Befragt, wie lange er im Iran mit seinem Vater und seinem Onkel gemeinsam in einer Wohnung gelebt hätten und wie lange er mit Vater in einer anderen Wohnung gelebt habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer Folgendes: Als sie beim Vater gewesen seien, hätten sie auch gleichzeitig beim Onkel gelebt. Nach zwei Jahren habe sein Vater weg müssen. Dann seien sie noch zwei Jahre beim Onkel geblieben.

Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe zuvor angegeben, sie seien nach der Trennung seiner Eltern wieder zum Onkel gegangen und hätten dort gelebt, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie beim Onkel geblieben und der Vater weggegangen sei; er habe das nicht so gemeint.

Befragt, wann dem Erstbeschwerdeführer zum ersten Mal gesagt worden sei, dass er die Wohnung nicht verlassen solle, weil die Feinde aus Afghanistan Probleme machen könnten, antwortete dieser, in dieser Zeit sei sein Vater nicht mit ihnen gewesen. Er habe getrennt gelebt und die Familie benachrichtigt, dass es dieses Problem gebe.

Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA, wonach die Probleme erst nach dem Tod des Vaters begonnen hätten, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, er habe auch dort gesagt, dass - als sein Vater noch am Leben gewesen sei - er sie benachrichtigt habe, dass sie verfolgt werden würden. Als der Erstbeschwerdeführer seinen Vater verloren habe, seien sie zur Zielscheibe geworden. Es könne sein, dass die Feinde später darauf gekommen seien, dass sein Vater gestorben sei, weil er irgendwo gelebt habe. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sich immer versteckt. Sie hätten seinen Vater auch ermordet.

Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe zuerst gesagt, sein Vater habe im Iran Freunde gefunden und sei jeden Abend fort gewesen, nun aber, er habe sich die ganze Zeit versteckt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe gemeint, sein Vater sei immer dorthin gegangen, wo er ziemlich sicher gewesen sei. Der Vater sei mit den Belutschen hinausgegangen, vor denen sich die Afghanen gefürchtet hätten. Einige seiner Freunde seien auch Kämpfer und immer dabei gewesen. Als er bedroht worden sei, habe er nirgends alleine hingehen können. Er sei immer mit den Freunden unterwegs gewesen.

Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass er im Iran von den Feinden aus Afghanistan bedroht worden sei, entgegnete er, es könne sein, dass es nicht aufgeschrieben worden sei. Er habe es aber gesagt. Bei der Erstbefragung hätten sie keine konkreten Fragen gestellt, sondern mehr, woher er komme und wie er heiße. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte, dass es sich bei der Niederschrift auf der entsprechenden Aktenseite um seine Unterschrift handelt.

Auf Vorhalt gibt der Erstbeschwerdeführer an, er habe in der Zeit nach der Trennung vom Vater - und zwar ungefähr ein paar Monate danach - Socken verkauft.

Befragt, wann der Bekannte aus Afghanistan gekommen sei und seinem Vater mitgeteilt habe, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dies sei gewesen, nachdem sie sich vom Vater getrennt hätten.

Auf die Frage, wie lange nach dem Tod seines Vaters jener Afghane seinem Onkel erzählt habe, die Feinde seines Vaters hätten gesagt, dass sie nun den Sohn töten wollen würden, antwortet der Erstbeschwerdeführer, dass es gewesen sei, als sein Vater gestorben sei. Nachgefragt, wie lange nach dem Tod seines Vaters, antwortete er, die Feinde seines Vaters hätten nicht gewusst, wann sein Vater gestorben sei. Sie seien vielleicht sieben, acht Monate oder ein Jahr danach gekommen. Dann hätten sie es nicht geschafft seinen Vater zu töten. Sie hätten Rache am Erstbeschwerdeführer nehmen wollen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab eingangs befragt Folgendes an: Er sei Tadschike und stamme aus XXXX. Wie der Ort heiße wisse er nicht, weil er damals noch sehr klein gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer bejahte die Frage, ob er aus XXXX stamme. Befragt, wovon die Familie in Afghanistan gelebt habe, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, sein Vater habe Karten gespielt. Es könne sein, dass er damit Geld verdient habe. Befragt, ob die Familie in Afghanistan Felder gehabt habe, antwortet der Zweitbeschwerdeführer, dass sie ein Haus gehabt hätten. Er glaube nicht, dass sie Felder gehabt hätten. Auf Vorhalt der Aussage des Erstbeschwerdeführers, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, es könne sein, dass die Familie Felder gehabt habe. Er sei damals noch ganz klein gewesen und wisse es nicht. Der Zweitbeschwerdeführer verneinte die Frage, ob er noch Familienangehörige in XXXX habe. Sie hätten nur Nachbarn gehabt. Im Iran habe er einen Onkel. Befragt, ob im Dorf nur Tadschiken oder auch andere Volksgruppen gelebt hätten, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, es habe auch Paschtunen und Hazara gegeben.

Seine Fluchtgründe schilderte der Zweitbeschwerdeführer wie folgt:

Damals sei er sehr klein gewesen. Alles, was er wisse, habe er von seinem Bruder und von seiner Mutter im Iran gehört. Alles, was er erlebt habe, könne er erzählen. Er könne nicht erzählen, was passiert sei, als er klein gewesen sei. Er wisse nur, dass sein Vater beschuldigt worden sei, jemanden getötet zu haben. Sein Vater habe dies bestritten. Dann sei dem Zweitbeschwerdeführer erzählt worden, dass sie nach Kabul gehen hätten müssen. Dann, als sie in Kabul gelebt hätten, seien sie immer verfolgt worden; sie hätten nach ihnen gesucht. Der Vater der Beschwerdeführer habe sich entschieden, dass sie nicht dort bleiben könnten. Deshalb seien sie in den Iran gegangen. Dort sei der Vater gestorben. Dann seien sie nach Europa gekommen. Die Zeit im Iran schilderte der Zweitbeschwerdeführer wie folgt: Im Iran seien sie illegal gewesen und hätten in der Gefahr gelebt, jederzeit nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe große Probleme gehabt, weil er die Schule nicht besuchen habe dürfen. Im Iran hätten sie beim Onkel gelebt, der ihnen aber auch nicht helfen habe können. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe auch immer Karten gespielt, was ein großes Problem gewesen sei. Danach sei er an Krebs gestorben. Dann hätten sie gesehen, dass es so nicht weiter gehe. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers habe ihren Schmuck verkauft und versucht zu helfen, dass die Beschwerdeführer nach Europa kommen.

Befragt, ob noch Probleme dazu gekommen seien, nachdem der Vater gestorben sei, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, dass es noch schwieriger gewesen sei, als sein Vater gestorben sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht in die Schule gehen können. Sein Bruder und er hätten nicht arbeiten gehen können. Mit noch schwieriger meine er, dass die Bedrohungen noch stärker gewesen seien, weil sie Angst gehabt hätten, dass die Feinde des Vaters nun sie töteten würden. Wenn die Beschwerdeführer erwischt worden wären, wären sie getötet worden. Nach dem Tod des Vaters hätten sie versucht, die Beschwerdeführer zu töten. Der Zweitbeschwerdeführer bejahte die Frage, ob es konkrete Versuche gegeben habe, ihn zu töten; diese Möglichkeit habe es immer gegeben. Nachdem die Frage, ob es konkrete Versuche gegeben habe ihn zu töten, wiederholt wurde, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, dass er das nicht wisse. Es sei eine Bedrohung gewesen und es habe geheißen, dass sie aufpassen müssten.

Auf Nachfrage, ob der Zweitbeschwerdeführer wisse, ob jemand konkret gesagt habe, dass Sie nun in dieser Weise bedroht seien, entgegnete er, er sei klein gewesen und wisse das nicht genau. Er wisse nur, dass sie in Gefahr gewesen seien. Es könne sein, dass er es vergessen habe.

Befragt, ob sie die ganze Zeit im Iran beim Onkel gelebt hätten, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, ungefähr zwei Monate nach ihrer Einreise in den Iran hätten sie irgendwo gelebt. Ab dann hätten sie beim Onkel gelebt. Die Familie habe mit dem Vater und nachdem dieser gestorben sei, beim Onkel gelebt.

Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer heute angegeben habe, die Familie habe zwei Jahre gemeinsam mit dem Vater beim Onkel gelebt, der Vater sei dann ausgezogen und habe bis zu seinem Tod woanders gelebt, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, er wisse das nicht, weil er noch klein gewesen sei. Er könne nicht sagen, wo sein Vater gelebt habe. Er wisse aber genau, dass sie beim Onkel gelebt hätten.

Auf Vorhalt des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wonach die Familie nach einiger Zeit in eine Wohnung gezogen sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, er wisse nur, dass sie von einer Wohnung in die andere Wohnung umgezogen seien.

Weiters gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er den Namen der Familie, von denen sie bedroht worden seien, nicht kenne. Er wisse auch nicht, welcher Volksgruppe die Familie angehöre.

Befragt, ob sie zu den (zugleich mit der Ladung übermittelten) Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan Stellung nehmen wollen, legten die Beschwerdeführer einen Bericht von ACCORD 04.05.2016 u.a. zur Blutrache vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

1.1.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) sind afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehören der tadschikischen Volksgruppe an.

1.1.2. Die Mutter der Beschwerdeführer lebt mit deren jüngeren Geschwistern in Kabul und verfügt dort über eine Arbeit. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer darüber hinaus in Afghanistan über weitere (weiter entfernte) Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen verfügen.

1.1.3. Die Fluchtvorbringen werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Sicherheitslage allgemein

Im Zeitraum von 01.08. bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Ok-tober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hin-gewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt. Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Si-cherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakis-tanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban auf-stiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstat-tung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Ta-liban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)

1.2.2. Provinz Baghlan

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch. Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben. In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120 Prozent gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 60f)

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt.

Am 7.9.2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri (Dorf Dand-e Ghori), vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz Baghlan und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert.

Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in Baghlan dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen.

Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, Baghlan, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden. Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen.

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2016, S. 73f)

In der 11. Kalenderwoche 2015 kam es zu Gegenschlägen der Regierung und Militäroperationen, bei denen es teilweise zu zivilen Opfern kam, in den Provinzen Ghazni, Baghlan, Farah, Ghor, Faryab, Nangarhar, Helmand und Kandahar.

Am 6. April 2015 wurden bei Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

In der 15. Kalenderwoche 2015 gab es unter anderem Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Baghlan, Kunar, Laghman, Farah, Ghor, Faryab, Khost und Ghazni.

In der 21. Kalenderwoche 2015 gab es Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul, Badghis, Herat, Laghman, Baghlan, Ghazni, Paktika und Logar.

In der 28. Kalenderwoche 2015 gab es Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan, Jawzjan, Zabul, Helmand, Kapisa, Logar, Ghazni, Paktia, Faryab und Nangarhar.

In der nördlichen Provinz Baghlan wurden in der 32. Kalenderwoche 2015 zwölf Moscheen in Brand gesetzt.

Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es in der 32. Kalenderwoche 2015 Badghis, Farah, Helmand, Zabul, Ghazni, Paktika, Jawzjan, Faryab, Nangarhar, Baghlan und Maidan Wardak.

In der nordöstlichen Provinz Baghlan soll die Zahl der zivilen Opfer in der 33. Kalenderwoche 2015 einen Höhepunkt erreicht haben.

In Pul-i-Khumri, der Hauptstadt der nordöstlichen Provinz Baghlan, schlug am 25. August 2015 eine Rakete unbekannter Herkunft ein und beschädigte öffentliche Gebäude.

Am 1. September 2015 wurde der Militär-Generalstaatsanwalt der Provinz Baghlan (Nordosten) erschossen, vermutlich von Taliban.

Am 12. September 2015 starben in Baghlan bei der Eroberung eines Militärpostens durch Taliban mindestens vier afghanische Soldaten.

Am 21. September 2015 brannten Taliban einen von ihnen eroberten Militärposten in der nordöstlichen Provinz Baghlan nieder.

In der 39. Kalenderwoche 2015 gab es Kämpfe und Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in Kunduz, Takhar, Baghlan und Badakhshan, wo die Taliban mehrere Distrikte erobert haben sollen.

Am 12. November 2015 kam es zu weiteren Kämpfen in den Provinzen Baghlan, Nimroz und Nangarhar.

Am 12. Dezember 2015 erschossen Taliban den Verwaltungschef des Distrikts Burkah in der Provinz Baghlan. Die Taliban sollen in der Provinz ein Trainings- und Rekrutierungszentrum betreiben.

Am 4. Februar 2016 wurden in Baghlan vier Radiojournalisten angeschossen.

In der 6. Kalenderwoche 2016 starben bei Kämpfen in der nordöstlichen Provinz Baghlan letzte Woche zahlreiche Taliban und afghanische Soldaten.

In der 7. Kalenderwoche 2016 fanden weiterhin Kämpfe zwischen Taliban und Regierungstruppen, Taliban und IS-Kämpfern sowie zwischen Gruppen Aufständischer untereinander statt. Besonders betroffen waren die Provinzen Helmand, Zabul, Kapisa, Nangarhar, Balkh, Jawzjan, Kunduz, Baghlan, Takhar und Badakhshan.

Am 22. Februar 2016 wurde eine Rakete auf den Amtssitz des stellvertretenden Gouverneurs der Provinz Baghlan abgefeuert.

In der vergangenen Woche fanden weiterhin Luftangriffe statt sowie Kämpfe zwischen Taliban und Regierungstruppen, Taliban und IS-Kämpfern sowie zwischen Gruppen Aufständischer untereinander. Häufig wurden Zivilisten getroffen, die zwischen die Fronten geraten waren. So starb am 1. März 2016 ein Mann bei einem Raketenangriff in Pul-i-Khumri, der Hauptstadt der nordöstlichen Provinz Baghlan. Zwei seiner Kinder wurden verletzt. Die Rakete schlug zwischen dem Gouverneurssitz und dem Polizeihauptquartier ein. Die afghanischen Behörden beschuldigen die Taliban, blindlings Raketen auf Regierungseinrichtungen zu feuern. Im laufenden Jahr wurde Pul-i-Khumri von mindestens 17 Raketen getroffen, wobei mehrere Menschen starben oder verletzt wurden.

In der 10. Kalenderwoche 2016 gab es Auseinandersetzungen u.a. in den Provinzen Nangarhar, Kunar, Ghazni, Helmand, Kunduz, Baghlan, Balkh, Kapisa, Herat.

In der 13. Kalenderwoche 2016 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia.

Bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc., dauern zum größten Teil noch an. Betroffen sind u.a. Kunduz - die Taliban griffen erneut die Stadt an, mindestens sechs Zivilisten wurden getötet und 147 verletzt -, Baghlan, Nangarhar, Laghman, Kunar, Ghazni, Logar, Kapisa, Uruzgan, Zabul, Kandahar, Farah, Faryab sowie Jawzjan. Insbesondere bei Luftangriffen und Mörserbeschuss kamen in mehreren Provinzen auch Zivilisten ums Leben.

In der 23. Kalenderwoche kommt es weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Die afghanischen Sicherheitskräfte starteten in der 23. Kalenderwoche Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 16. März 2015, 7. und 13. April 2015, 26. Mai 2015, vom 13. Juli 2015 sowie vom 10., 17., 24. und 31. August 2015, 7., 14., 18., 28. September 2015, 5. Oktober 2015, 16. November 2015, 14. Dezember 2015, 8., 15., 22., 29. Februar 2016, 7., 14. März 2016, 4., 25. April 2016, 13. Juni 2016)

1.2.3. Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus. Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen. Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2016, S. 133)

1.2.4. Blutfehde

Dass Blutfehden innerhalb derselben Volksgruppe passieren, ist wahrscheinlicher. Jedoch können Blutfehden auch zwischen unterschiedlichen Volksgruppen vorkommen.

Es gibt das Verlangen, die Person zu bestrafen, die den Mord begangen hat.

Durch Vergeltung wird Gerechtigkeit für ein Unheil, welches einen selbst oder andere der Volksgruppe betroffen hat, geübt.

(Country of Origin Research an Information [CORI] "CORI Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds" vom Februar 2014)

Ein Paschtune nahm Rache nach hundert Jahren und sagt: "Jetzt habe ich mich aber beeilt." Das hört sich ziemlich lustig an, ist es aber nicht, weil es häufig der Wahrheit entspricht. Nach wie vor sind die Erbverpflichtungen, Rache an jemandem zu nehmen und ihn zu töten, relativ stark und diese können auch politisiert werden. Derlei Dinge werden nicht vergessen und werden in den Communities auch weitertradiert.

(ACCORD Bericht vom 04.05.2016 u.a. zum Thema Blutrache)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, von denen auch schon das BFA ausging.

2.1.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführer stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Auch der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, dass sich die Mutter nun wieder in Afghanistan aufhalte. Die Negativfeststellung betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführer verfügten (abgesehen von ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern) über keine Verwandte in Afghanistan basiert auf folgenden Erwägungen: Zum einen konnte der Erstbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, wie er (der er aus einer ursprünglich aus sieben Personen bestehenden [Kern]Familie stamme), es sich erkläre, dass seine Mutter nur einen Bruder und sein Vater gar keine Geschwister habe. Zum anderen wurde in der Beschwerde noch vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe noch Kontakt zu Verwandten in Afghanistan.

2.1.3. Die Negativfeststellung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer fußen auf folgenden Erwägungen:

Der von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die von ihnen angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen.

So widersprach sich der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung in dem Punkt, wo sie wie lange im Iran gelebt hätten: Während er anfangs angab, ein Jahr beim Onkel gelebt zu haben und nach der Trennung der Mutter vom Vater wieder zum Onkel gezogen zu sein, gab er später an, nach der Trennung seiner Eltern seien sie beim Onkel geblieben und der Vater sei weggezogen.

Überdies gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, den Widerspruch in seinen Aussagen zu entkräften, wie sein Vater im Iran die Zeit verbracht habe. Während er an einer Stelle in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, sein Vater habe im Iran Freunde gefunden und sei jeden Abend weg gewesen, sagte er später, sein Vater habe im Iran versteckt gelebt. Die Entgegnung des Erstbeschwerdeführers, er sei nur mit seinen belutschischen Freunden ausgegangen, ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzuklären. Wäre der Vater der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich von einflussreichen Afghanen gesucht worden, müsste auch angenommen werden, dass er sich wohl kaum mit im Iran lebenden Afghanen angefreundet hätte.

Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor, in XXXX keine Verwandten zu haben (sein Vater habe keine Geschwister gehabt, seine Mutter nur jenen - mittlerweile verstorbenen - Bruder, der im Iran gelebt habe), während er in Beschwerde noch angeführt hatte, er habe noch Kontakt zu Verwandten in Afghanistan. Im Zusammenhang damit ist auch das nicht nachvollziehbare Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu sehen, er wisse nicht, ob seine Eltern Geschwister hätten.

Auch ist es nicht plausibel, dass zumindest der Erstbeschwerdeführer den Namen der Familie der Nachbarn, deren Sohn getötet worden sei, nicht nennen kann, zumal es nach seinem Vorbringen dort, wo sie in Afghanistan gelebt hätten, nur vier bis fünf Familien gegeben habe und er zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits etwa 14 Jahre alt gewesen sein muss.

Weiters gab der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Aufenthalt im Iran befragt zunächst nicht von selbst an, dass sie Probleme wegen der Feinde des Vaters gehabt hätten; vielmehr schilderte er lediglich die schwierige Situation als (illegal aufhältiger) Afghane im Iran. Erst auf Nachfrage gab er an, von den Feinden bedroht worden zu sein, wobei er aber keinen konkreten Vorfall nennen konnte.

Schließlich unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführer darin, wie lange sie im Iran beim Onkel gelebt hätten: Während der Erstbeschwerdeführer angab, sie hätten zunächst beim Onkel gelebt und seien später mit der Mutter in eine Wohnung im Teheraner Bezirk XXXX übersiedelt, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, sie hätten abgesehen von den ersten zwei oder drei Monaten nach ihre Einreise aus Afghanistan die ganze Zeit beim Onkel gelebt. Dieser Widerspruch kann auch nicht damit erklärt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer altersbedingt nicht in der Lage sei, zutreffende Angaben zu machen. Denn er muss zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Iran bereits etwa 14 Jahre alt gewesen sei; in seinem solchen Alter ist einem durchaus bewusst, mit wem man zuletzt gemeinsam gewohnt hat.

Aufgrund dieser - nicht bloß unerheblichen - Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, die auch die Verfahrensparteien nicht entkräften konnten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Im Übrigen sind die Verfahrensparteien diesen Sachverhaltsannahmen, die ihnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, nicht konkret entgegengetreten. Was den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bericht von ACCORD angeht, ergibt sich aus diesem zu den relevanten Fragestellungen keine andere Einschätzung als das hier zugrunde gelegte Herkunftsländermaterial. Da sich das Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen hat, wurde davon abgesehen, darüber hinausgehende Feststellungen zur Blutrache zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 2.1. dargestellt, hat sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass die - (wie oben festgestellt) der tadschikischen Volksgruppe angehörende und sich zum sunnitschen Glauben bekennende - Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würden.

In Hinblick auf die unter Punkt 1.1.2. getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden.

3.2.3. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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