W114 2116894-1•BVwG W114 2116894-1
W114 2116894-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016
angemessene Frist, Beihilfefähigkeit, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Direktzahlung, Frist, Kalb, Kürzung,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Marktordnung, Mutterkuhprämie,<br/>Rückforderung, Rückzahlung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W114 2116894-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 07.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010873, betreffend einen zusätzlichen Beihilfebetrag für das Kalenderjahr 2008 (ZBB) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010873 XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer), für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR XXXX gewährt und die Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt.
2. Gegen diesen Bescheid sowie gegen die Bescheide der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009559 bzw. AZ II/7-ZBB/07-120011398, hat der Beschwerdeführer unter einem mit Schriftsatz vom 07.11.2013 Berufung erhoben, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Inhaltlich wendet sich dieses Rechtsmittel ausschließlich gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009559. Die Beschwerde legt im Besonderen nicht dar, warum der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010873, aufgehoben oder abgeändert werden sollte.
3. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 die Berufung und die bezughabenden Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt.
4. Unter Hinweis auf eine drohende Zurückweisung der Berufung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2016 ersucht, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Bescheides der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010873 stützt, darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine angemessene Frist eingeräumt, die jedoch vom Beschwerdeführer nicht genützt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.
Zum zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) 2008 wir folgendes festgestellt:
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mussten alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr um 5%). Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250.
Dieser ZBB wurde im Folgejahr gewährt. Da in den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (Einheitliche Betriebsprämie (im Folgenden EBP), Rinderprämien) die Höhe des ZBB bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen wurde, erfolgte die Auszahlung ohne Bescheid.
Die Summe der in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträge (bis maximal EUR 250) wurde dem Beschwerdeführer überwiesen.
Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz). Siehe dazu auch Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung.
Im Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art. 71 a VO (EG) Nr. 796/2004 um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe d) weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben d) und f) ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (=Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterzogen wird, werden EUR 10 pro Tier gekürzt (Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen.
Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe f) angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt.
Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013 dahingehend geändert, dass eine Rückforderung erfolgt ist.
Die geänderte Prämienhöhe des Maßnahmenbescheides war für die Berechnung des ZBB-Betrages 2008 heranzuziehen und hat zu einer Rückforderung des ZBB-Betrages geführt. Die Höhe des ZBB-Betrages 2008 ist abhängig von der Entscheidung hinsichtlich der Berufung / Vorlageantrag gegen den angefochtenen EBP-Bescheides 2008 vom 30.10.2013, falls sich neuerlich die Berechnungsgrundlage für den ZBB-Betrag ändert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - jedoch zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (begründeten Berufungsantrag gemäß der Vorgängerbestimmung des § 63 Abs. 3 AVG),
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass er die Gründe, warum der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010873, aufzuheben bzw. abzuändern wäre, anzugeben sind. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nachgebracht werden, die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, zurückgewiesen wird.
Da der Berufungswerber innerhalb der ausreichend bemessenen Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.