G301 2132729-1•BVwG G301 2132729-1
G301 2132729-1Tribunal Administrativo Federal5 de set. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G301 2132729-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX geb. XXXX, StA.:
Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 02.08.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 28.08.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 12.08.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben sowie gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass seine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.08.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF hat am 28.08.2015 beim BFA, RD Wien, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt.
Gegen den BF war von 2003 bis 2013 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufrecht. Der BF hielt sich von 2008 bis 2013 nicht in Österreich auf.
Der BF ist seit XXXX2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXXamtlich angemeldet.
Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
Der BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX, zum neuen Sachwalter für seine in XXXXlebende Mutter XXXX mit dem Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und in finanziellen Angelegenheiten bestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet, weshalb die oben getroffenen Feststellungen in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF bis zum jetzigen Zeitpunkt ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet und der Umstand des bereits erfolgten Ablaufs der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Österreich bzw. im Schengen-Raum auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde.
Die Feststellung zur Sachwalterbestellung beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses (AS 773).
3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.04.2015 zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Grund des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet der Umstand sei, dass der BF der Sachwalter seiner österreichischen Mutter sei. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei daher zur Pflege bzw. Betreuung der Mutter unumgänglich. Auch verfüge der BF über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und könne umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bis 2013 gegen den BF auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot bestanden hatte und sich der BF nunmehr seit Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts am 22.02.2014 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF sei zwar im Mai 2014 zum Sachwalter seiner in Österreich lebenden Mutter bestellt worden, allerdings sei dafür nicht notwendig, dass sich der BF durchgehend in Österreich aufhalte. Der BF könne innerhalb der sichtvermerksfreien Zeit jederzeit nach Österreich reisen und sich hier unter Beachtung der Fristen aufhalten. Was seine Mutter anbelange, sei diese, wie der BF selbst angegeben habe, durchaus in der Lage, selbstständig Tätigkeiten wie Einkaufen, Spazierengehen und Kochen zu verrichten. Auch würden noch andere Verwandte mit legalem Aufenthaltsstatus in Österreich leben. Der BF habe trotz entsprechender Aufforderung auch keinerlei Unterlagen (Befunde) zum Krankheitsbild seiner Mutter vorgelegt. Der BF sei auch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, habe aber selbst angegeben, durch diverse Gesangsauftritte gleichsam einer "Schwarzarbeit" nachzugehen. Die guten Deutschkenntnisse des BF seien auf Grund seines langen Aufenthalts in Österreich zwar anzunehmen, allerdings ändere dies nichts an der Situation seines illegalen Aufenthalts und an seinem in der Vergangenheit gezeigten rechtswidrigen Verhalten, was sich auch aktuell durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet trotz Ausreiseverpflichtung zeige. Letztlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF zwar am XXXX2013 seinen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete, jedoch erst am 28.08.2015 - somit lange nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts - den gegenständlichen Antrag stellte. Der BF habe sich somit von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Auch wenn der BF unzweifelhaft familiäre Bindungen zu seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, habe, so sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Insoweit auf die Integration des BF hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass das vorhandene Ausmaß an Integration ausschließlich auf seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Es gebe auch keinerlei Hinweise dafür, dass sich die Mutter des BF in einer Ausnahmesituation befinden würde, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den BF bedeuten würde, dass die Zusammenführende de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
In der mit Unterstützung der XXXX und mit ausdrücklicher Berufung auf die aufrechte Vertretungsvollmacht des ausgewiesenen Rechtsanwaltes verfasste Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem BF der angefochtene Bescheid nicht bekannt sei, da dieser dem Rechtsanwalt zugestellt worden sei, der sich auf Urlaub befinde, weshalb er die Angelegenheit erst nach seiner Rückkehr mit ihm besprechen könne. Unabhängig davon halte er eine Aufenthaltsbeendigung jedenfalls für unzulässig, und zwar aus den Gründen, aus denen er im vergangenen August - wörtlich - "um einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG eingekommen" sei. Der BF ergänzte, dass er sich eine ausführliche Beschwerdeergänzung ausdrücklich vorbehalte.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Zunächst kann die Behauptung in der Beschwerde, dass dem BF der angefochtene Bescheid nicht bekannt sei, jedenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal der BF in der Beschwerde den seinem Rechtsvertreter zugestellten Bescheid sehr wohl konkret bezeichnet hat und auch inhaltliche Kenntnis vom abweisenden Spruch des Bescheides erlangt haben musste.
Der BF hat in der vorliegenden Beschwerde jedoch keine konkreten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides stützen würde, vorgebracht. Entgegen der Ankündigung in der am 12.08.2016 eingebrachten Beschwerde hat der - sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch vor dem BVwG - durch einen Rechtsanwalt vertretene BF bislang auch keine Beschwerdeergänzung übermittelt, in der eine Konkretisierung der bloßen Behauptung der Rechtswidrigkeit enthalten wäre.
Grundsätzlich sind Mängel des Beschwerdeschriftsatzes nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich. In einem Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt allein der Hinweis eines bei Erhebung der Beschwerde unvertretenen Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine ausführliche Beschwerde nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch dar, welcher eine sofortige Zurückweisung des Anbringens rechtfertige (VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036).
Anders als in dem der letztgenannten Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Sachverhalt bedurfte es im gegenständlichen Fall aber vorab auch keiner Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG, zumal der BF einerseits von einem Rechtsanwalt vertreten wird und andererseits in der Beschwerde - wenn auch nur völlig pauschal und allgemein - auf das bisherige Vorbringen im Zuge der Antragstellung verwiesen wird, somit in der Beschwerde eine Begründung nicht gänzlich fehlt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Da vom BF aber weder in der Beschwerde noch später (etwa im Zuge einer angekündigten Beschwerdeergänzung) in konkreter und substanziierter Weise vorgebracht wurde, weshalb sich der angefochtene Bescheid nun als rechtswidrig erweisen würde, und im vorliegenden Fall auch keine offenkundigen Rechtswidrigkeiten erkennbar sind, welche vom erkennenden Gericht allenfalls von Amts wegen aufzugreifen wären, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet.
Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, ist dem BF vielmehr vorzuwerfen, dass er sich seit Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts (Art. 5 Schengener Grenzkodex iVm. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG) durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den gegenständlichen Antrag ohne erkennbaren Grund auch erst eineinhalb Jahre nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gestellt hat.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nach §§ 55 und 57 AsyG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und 9, § 55 FPG sowie § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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