W207 2103715-1•BVwG W207 2103715-1
W207 2103715-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W207 2103715-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (BNr. XXXX) und Almbewirtschafter/Obmann der XXXX (BNr. XXXX). Für die XXXX wurde in der Beilage Flächennutzung insgesamt 210,57 ha und für die XXXX 6,38 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.766,19 gewährt. Dabei wurden - ausgehend von 70,45 vorhandenen (zugewiesenen) flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine beantragte Fläche von 60,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 43,72 ha) und daher 60,54 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Die zugrunde gelegte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 15.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes der XXXX (BNr. XXXX) ) - also des Beschwerdeführers - bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2011, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 6,38 ha auf 5,80 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 10.09.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 von 197,39 ha, was eine Flächendifferenz von 13,18 ha ergibt (beantragt waren 210,57 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.293,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 472,79 ausgesprochen.
Dabei wurden eine beantragte Gesamt-Fläche von 59,96 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 57,62 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 43,14 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 40,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,34 ha. Zur Auszahlung gelangten entsprechend der ermittelten Fläche 57,62 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Gegen den Bescheid vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe, dadurch bestehe für ihn mangels Unterlagen keine Möglichkeit einer Zuordnung. Ebenso stünden ihm als Auftreiber keine Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen zur Verfügung.
Als Auftreiber sei ihm keine Einsicht in einen Prüfbericht gewährt worden, Luftbilder bzw. Luftbildaufnahmen stünden ihm ebenso nicht zur Verfügung. Der Almbewirtschafter habe jedoch insbesondere in Anbetracht der Entwicklung der Almproblematik im vergangenen Jahr andere Interessen als der Auftreiber. Bei der Aushändigung von Dokumenten würde der Almbewirtschafter ihm als möglichen Prozessgegner Beweismaterial gegen ihn liefern. Daher sei es ihm unzumutbar, dass er sich Verwaltungsakten von einem potentiellen zivilrechtlichen Prozessgegner organisieren solle.
Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann vor dem Viehauftrieb erkundigt. Er habe außerdem die Almfutterflächen anlässlich der Viehübergabe 2011 durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesem Besichtigungsergebnis ergab sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA habe eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 von 197,39 ha ergeben, beantragt waren 210,57 ha. Die eher geringe Flächenabweichung von 13,18 ha (6,6 %) sei aufgrund der 2011 zur Verfügung stehenden Luftbilder für den Obmann nicht erkennbar gewesen. Daher sei keine grob fahrlässige Beantragung anrechenbar. Die VOK 2013 sei mit einem neuen, mit einer besseren Auflösung, zur Verfügung gestellten Luftbild durchgeführt worden.
Das System für die Flächenfeststellung sei für ebene Flächen entworfen worden, komme jedoch auch bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Ein Sanktionen vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei oft nicht möglich. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt werden. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich bei dem in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe, als bei einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (BNr. XXXX) und Almbewirtschafter/Obmann der XXXX (BNr. XXXX). Für die XXXX wurde in der Beilage Flächennutzung insgesamt 210,57 ha und für die XXXX 6,38 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 15.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes der XXXX (BNr. XXXX) bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2011, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 6,38 ha auf 5,80 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 10.09.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 von 197,39 ha, was eine Flächendifferenz von 13,18 ha ergibt (beantragt waren 210,57 ha), bezogen auf den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aufgetriebenen Großvieheinheiten anteilig 2,34 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung samt Flächensanktion aus. Zur Auszahlung gelangten 57,62 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Es wird festgestellt, dass im Antragsjahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 43,14 ha nur 40,80 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 59,96 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 57,62 ha. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer eine - anteilige - Flächendifferenz von 2,34 ha.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da Flächenabweichungen von mehr als 3 % - bzw. im gegenständlichen Fall über 2 ha - und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, wurde auch eine Sanktion verhängt; der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 59,96 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 43,14 ha) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 57,62 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 40,80 ha) zugrunde gelegt; es wurde eine Differenzfläche von 2,34 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % bzw - wie im gegenständlichen Fall - über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Unzulässigkeit der Rückforderung und der Sanktion wegen Vorliegens guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb im Grunde unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Der Beschwerdeführer, der selbst Almbewirtschafter/Obmann der ebenfalls beantragten XXXX ist, führt in der Beschwerde aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm, auf die er lediglich Auftreiber ist, und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann vor dem Viehauftrieb erkundigt. Er habe außerdem die Almfutterflächen anlässlich der Viehübergabe 2010 durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesem Besichtigungsergebnis habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes ergeben. Obwohl ihm (als Almobmann einer anderen Alm) aber die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, hat er aber offenkundig ausschließlich auf die Angaben des Almbewirtschafters und die eigene Einschätzung bzw. Wahrnehmung vertraut und auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet. Auch dieses Beschwerdevorbringen kann im Lichte obiger Ausführungen nicht für das Vorliegen mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Beantragung ins Treffen geführt werden. Ganz abgesehen davon ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft. Daran vermag auch die der Beschwerde beigelegte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 27.01.2014 nichts zu ändern. Die Rückforderung bzw. Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und dadurch für ihn mangels Unterlagen keine Möglichkeit einer Zuordnung bestehe und ihm auch keine Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen zur Verfügung stünden, ist auszuführen, dass diese Ausführungen in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form nicht zutreffend sind. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit gehabt, an die von ihm gewünschten detaillierteren Informationen zu kommen, er hätte sich diesbezüglich mit dem Almobmann in Verbindung setzen müssen, der ja der Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers ist. Dem Almbewirtschafter stehen sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009). Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Problemen bezüglich zivilrechtlicher Interessen kommt für das gegenständliche Verfahren aber keine Entscheidungsrelevanz zu.
Zum Vorbringen, die Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei mit einem neuen, besseren Luftbild durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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