BVwG W162 2129299-1

W162 2129299-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016

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Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe

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BVwG W162 2129299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2129299.1.00

Spruch

W162 2129299-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNR:

XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.03.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2016, GZ: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 sowie § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das AMS St. Pölten hat mit Bescheid vom 09.03.2016 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 04.03.2016 gebührt, da der Beschwerdeführer bis 08.02.2016 in Krankenstand gewesen sei und erst wieder am 04.03.2016 beim AMS St. Pölten persönlich vorgesprochen habe. Er habe damit das Ende seines Krankengeldbezuges nicht fristgerecht bekannt gegeben.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 06.04.2016 (eingelangt am 11.04.2016) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Zeitraum vom 11.01.2016 bis 13.01.2016 tatsächlich im Krankenstand gewesen sei. Am 14.01.2016 sei der Beschwerdeführer bei der XXXX tätig gewesen. Am 21.01.2016 sei er ausgerutscht und habe sich das linke Knie und das rechte Sprunggelenk verdreht und habe am 22.01.2016 wieder in Krankenstand gehen müssen. Er legte als Nachweis die Ambulanzkarte und den unfallchirurgischen Erstbericht der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie der Universitätsklinik XXXX vor. Am 24.01.2016 sei der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit gegangen. Aufgrund seiner wiederkehrenden Beschwerden sei er von 25.01.2016 bis 29.01.2016 in Krankenstand gewesen. Ab 02.02.2016 sei er täglich und ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit bei XXXX nachgegangen. Als Nachweis verwies er auf die Anwesenheitsliste der XXXX , welche zusammen mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Die Angaben des AMS, dass der Beschwerdeführer bis 08.02.2016 in Krankenstand gewesen sei, sei somit nicht richtig. Er habe in den genannten Zeiträumen tatsächlich gearbeitet und sei nicht in Krankenstand gewesen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung leide er auch unter einer starken Einschränkung seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit.

Als Nachweis legte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde des fachärztlichen Dienstes der XXXX vor. Seine Auffassungsfähigkeit sei auch durch die notwendige Einnahme von Psychopharmaka vermindert und es sei ihm nicht möglich zu erkennen, dass das Ende seines Krankenstandes zusätzlich zu seiner tatsächlichen Arbeitsaufnahme dem AMS zu melden sei.

Der Beschwerdeführer stellte somit den Antrag, den Bescheid vom 09.03.2016 aufzuheben und ihm Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.01.2016 bis 25.01.2016 und ab 02.02.2016 zuzuerkennen.

Beigelegt wurden der Beschwerde

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2016 wurde der Beschwerde vom 11.04.2016 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten vom 09.03.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG teilweise Folge gegeben und entschieden, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und § 58 iVm § 46 Abs. 5 AlVG Notstandshilfe für die Zeit vom 26.01.2016 bis 27.01.2016 und ab 04.03.2016 gebühre.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vom 21.04.2016 habe der Beschwerdeführer Krankengeld vom 14.01.2016 bis 25.01.2016 und vom 28.01.2016 bis 08.02.2016 bezogen. Am 13.01.2016 habe er dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit ab 11.01.2016 persönlich gemeldet. Laut Krankenstandsbescheinigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom 03.02.2016 sei der Beschwerdeführer vom 11.01.2016 bis 08.02.2016 arbeitsunfähig gewesen und habe vom 14.01.2016 bis 25.01.2016 und vom 28.01.2016 bis 31.01.2016 Krankengeld bezogen. Laut Rücksprache mit der NÖ Gebietskrankenkasse habe der Beschwerdeführer Krankengeld bis 08.02.2016 ausbezahlt erhalten. Am 04.03.2016 habe der Beschwerdeführer persönlich beim AMS St. Pölten vorgesprochen und habe sich von seiner Arbeitsunfähigkeit zurückgemeldet. Er habe angegeben, an "Vergesslichkeitsproblemen" zu leiden und habe sich daher nicht zeitgerecht vom Krankenstand rückgemeldet. Festgestellt wurde, dass er seit 1983 immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei und sein Leistungsbezug auch immer wieder durch Krankengeldbezüge unterbrochen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer habe daher das Prozedere der Wiedermeldung nach einem Krankenstand bekannt gewesen sein.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 38 iVm § 46 Abs 5 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen sei, wenn der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen sei oder ruhe (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, so genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibe. Die regionale Geschäftsstelle könne die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Wie zweifelsfrei feststehe, habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice am 13.01.2016 telefonisch mitgeteilt, sich ab 11.01.2016 in Krankenstand zu befinden und somit arbeitsunfähig zu sein. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei daher sein Leistungsbezug eingestellt worden. Laut der am 03.02.2016 eingelangten Krankenstandsbescheinigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sei der Beschwerdeführer vom 11.01.2016 bis zum 08.02.2016 arbeitsunfähig gewesen. Krankengeld habe er vom 14.01.2016 bis zum 25.01.2016 und vom 28.01.2016 bis zum 08.02.2016 bezogen. Da eine Wiedermeldung zwischen den Krankengeldbezügen aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 11.01.2016 bis 08.02.2016 nicht möglich gewesen sei, gebühre Notstandshilfe für die Zeit vom 26.01.2016 bis 27.01.2016. Im gegenständlichen Fall ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 14.01.2016 (Donnerstag) bis 25.01.2016 (Montag) und vom 28.01.2016 (Donnerstag) bis 08.02.2016 (Montag). Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht bekannt gewesen sei, sei eine Wiedermeldung erforderlich.

§ 50 AlVG sehe vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant seien, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen seien. In Verbindung mit § 46 Abs 5 AlVG bedeute dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebühre, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolge. Am 04.03.2016 habe der Beschwerdeführer sich persönlich wieder beim AMS gemeldet. Er habe sich daher nach Beendigung seines Krankengeldbezuges (mit 08.02.2016) - außerhalb der Wochenfrist - erst wieder am 04.03.2016 beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet. In der Folge sei dem Beschwerdeführer daher die Notstandshilfe mit 04.03.2016 wiederum angewiesen worden.

Werde die in § 46 Abs 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankommen würde. § 46 Abs 5 AlVG enthalte eine klare Regelung und gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst wieder am 04.03.2016 beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab 09.02.2016 gegeben sei, sei daher ab dem Tag der Wiedermeldung, somit mit dem 04.03.2016, die Leistung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darauf, dass das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde lediglich teilweise Folge gegeben habe. Der Vorlageantrag enthielt keine weiteren Angaben und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Beschwerdevorlage vom 04.07.2016 verwies das AMS darauf, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag keine Neuerungen vorgebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand seit 1983 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführer bezog von 14.01.2016 bis 25.01.2016 sowie vom 28.01.2016 bis zum 08.02.2016 Krankengeld.

Der Beschwerdeführer sprach wieder am 04.03.2016 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten Esteplatz vor und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe. Ab diesem Tag wurde ihm zu Recht Notstandshilfe zuerkannt.

Die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe ist nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.

Da eine Wiedermeldung zwischen den Krankengeldbezügen aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 11.01.2016 bis 08.02.2016 nicht möglich war, gebührt dem Beschwerdeführer nunmehr auch Notstandshilfe für die Zeit vom 26.01.2016 bis 27.01.2016.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 04.03.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und somit seinen Anspruch ab diesem Tag geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin ab 04.03.2016 Notstandshilfe zuerkannt. Der Beschwerdeführer bezog von 14.01.2016 bis 25.01.2016 sowie von 28.01.2016 bis 08.02.2016 Krankengeld. Dazu hat bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 13.01.2016 seine Arbeitsunfähigkeit ab 11.01.2016 persönlich gemeldet hat. Laut Krankenstandsbescheinigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom 03.02.2016 war der Beschwerdeführer von 11.01.2016 bis 08.02.2016 arbeitsunfähig und hat von 14.01.2016 bis 25.01.2016 und von 28.01.2016 bis 31.01.2016 Krankengeld bezogen. Laut Rücksprache mit der NÖ Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführer Krankengeld bis 08.02.2016 ausbezahlt erhalten. Am 04.03.2016 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS St. Pölten vorgesprochen und sich von seiner Arbeitsunfähigkeit zurückgemeldet.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1983 immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und sein Leistungsbezug auch immer wieder durch Krankengeldbezüge unterbrochen gewesen ist. Auch der erkennende Senat ist der Meinung, dass dem Beschwerdeführer somit das Prozedere der Wiedermeldung nach einem Krankenstand zweifellos bekannt sein muss. Der Beschwerdeführer hatte völlig unglaubwürdig behauptet, er leide an "Vergesslichkeitsproblemen" und habe sich deshalb nicht zeitgerecht vom Krankenstand zurückgemeldet. Sein Vorbringen hinsichtlich allfälliger psychischer Probleme in Bezug auf die Möglichkeit, seine Meldeverpflichtungen wahrzunehmen, hat er nicht erfolgreich konkretisiert, mit keinerlei Beweismitteln untermauert und ist den Verfahrensakten auch diesbezüglich kein Ansatzpunkt zu entnehmen, wonach dies jemals thematisiert worden wäre.

Der Anspruch auf Notstandshilfe oder auf den Fortbezug ist neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen wurde oder ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Wie unbestritten ist und somit zweifelsfrei feststeht, hat der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice am 13.01.2016 telefonisch mitgeteilt, sich ab 11.01.2016 in Krankenstand zu befinden und somit arbeitsunfähig zu sein. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher sein Leistungsbezug eingestellt worden. Laut der am 03.02.2016 eingelangten Krankenstandsbescheinigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse war der Beschwerdeführer vom 11.01.2016 bis zum 08.02.2016 arbeitsunfähig. Krankengeld hat er vom 14.01.2016 bis zum 25.01.2016 und vom 28.01.2016 bis zum 08.02.2016 bezogen.

Beweiswürdigend ist auch vom erkennenden Senat auszuführen, dass diesbezüglich eine Wiedermeldung zwischen den Krankengeldbezügen aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 11.01.2016 bis 08.02.2016 nicht möglich war. Somit gebührt dem Beschwerdeführer auch Notstandshilfe für die Zeit vom 26.01.2016 bis 27.01.2016, wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht festgestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall ruht der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 14.01.2016 (Donnerstag) bis 25.01.2016 (Montag) und vom 28.01.2016 (Donnerstag) bis 08.02.2016 (Montag). Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht bekannt gewesen war, war eine Wiedermeldung erforderlich.

§ 50 AlVG sieht vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant seien, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen sind. In Verbindung mit § 46 Abs 5 AlVG bedeute dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebührt, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgt. Am 04.03.2016 hat sich der Beschwerdeführer persönlich wieder beim AMS gemeldet. Er hat sich daher nach Beendigung seines Krankengeldbezuges (mit 08.02.2016) - außerhalb der Wochenfrist - erst wieder am 04.03.2016 beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet. In der Folge ist dem Beschwerdeführer daher die Notstandshilfe zu Recht erst mit 04.03.2016 wiederum angewiesen worden.

Wird die in § 46 Abs 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankommt. § 46 Abs 5 AlVG enthält eine klare Regelung und geht aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst wieder am 04.03.2016 beim Arbeitsmarktservice gemeldet hat. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab 09.02.2016 gegeben ist, ist daher ab dem Tag der Wiedermeldung, somit mit dem 04.03.2016, die Leistung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.

Zu erwähnen ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auch, dass die Leistung nur dann ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden kann, wenn die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen ist. Ein Verschulden des Arbeitsmarktservice liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, zumal den Verfahrensunterlagen keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auch der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Vorlageantrages ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice ein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung treffen würde, sondern ausdrücklich erklärt, dass seine gesundheitliche Situation Grund für die verspätete Geltendmachung war.

Es ist auch der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass die Bestimmung des

§ 17 Abs. 1 Z 1 AlVG, wonach die Notstandshilfe rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt wären, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt, nicht angewendet werden kann, da sich der Beschwerdeführer nachweislich erst am zweiten auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Werktag persönlich beim AMS gemeldet hat.

Die Beschwerdevorentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar und enthält der Vorlageantrag keine substantiierten Einwendungen, welche zur einer anderen Einschätzung führen.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.

Der Beschwerdeführer hat Krankengeld vom 14.01.2016 bis 25.01.2016 und vom 28.01.2016 bis 08.02.2016 bezogen.

Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch am 04.03.2016 geltend. Daher wurde der Antrag am 04.03.2016 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Da eine Wiedermeldung zwischen den Krankengeldbezügen aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 11.01.2016 bis 08.02.2016 nicht möglich gewesen war, gebührt dem Beschwerdeführer zudem Notstandshilfe für die Zeit vom 26.01.2016 bis 27.01.2016.

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen und wurde ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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