BVwG W162 2125957-1

W162 2125957-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016

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Regest

Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe

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BVwG W162 2125957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2125957.1.00

Spruch

W162 2125957-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 18.01.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 sowie § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 11.01.2016 gebührt.

Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11.01.2016 beim Arbeitsmarktservice wieder gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei zuvor vom 11.11.2015 bis 16.11.2015 im Krankenstand gewesen und es sei keine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und wandte ein, dass er am 08.11.2015 operiert worden sei und dies dem AMS via eAMS sowie seinem Ausbildungsinstitut mitgeteilt hatte. Er bracht vor, dass er bereits am 16.11.2015 gegen 19:00 Uhr via eAMS das Ende seines Krankenstandes dem AMS bekannt gegeben habe. Dies habe er nach seinem Arztbesuch an diesem Tag gemacht, als seine Gesundschreibung erfolgt wäre. Am Folgetag habe er seinem Ausbildungsinstitut seine Gesundschreibung bekanntgegeben und mit diesem Datum habe er auch seine Ausbildung weiter fortgesetzt.

Bei einem Arztbesuch am 11.01.2016 sei dem Beschwerdeführer seine mangelnde Versicherung mitgeteilt worden. Um nachzuforschen, weshalb der Versicherungsschutz nicht gegeben sei, habe der Beschwerdeführer versucht, in sein eAMS-Konto einzusteigen. Der Einstieg in sein eAMS-Konto habe ihm Schwierigkeiten bereitet und erst nach zweimaliger Generierung eines neuen Passwortes funktioniert. Dem Beschwerdeführer sei trotz erstmaliger Anforderung eines neuen Passwortes der Zugang verwehrt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Serviceline kontaktiert und erfahren, dass seine Gesundmeldung bei der Geschäftsstelle nicht eingelangt sei. Im Anschluss habe er abermals versucht, auf sein eAMS-Konto zuzugreifen. Als ihm endlich der Zugriff gewährt worden wäre, wäre die Bestätigung seiner Übermittlung betreffend das Krankenstandsende nicht mehr auf seinem Konto einsehbar gewesen.

Er stellte das Begehren, seine Ansprüche betreffend Versicherungsschutz und seine ihm zustehenden Leistungen ab 17.11.2015 wieder aufleben zu lassen. Er habe mit 16.11.2015 das Ende seines Krankenstandes bei der zuständigen AMS-Stelle bekannt gegeben, am 17.11.2015 sei die Meldung an das Ausbildungsinstitut erfolgt und er habe wieder regelmäßig sein Ausbildungsinstitut besucht. Es sei ihm unklar, wieso seine Meldung beim AMS nicht registriert worden wäre.

Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für den Zeitraum November 2015 bis Mitte Jänner 2016 eine Anwesenheitsliste der XXXX übermittelt.

3. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 23.03.2016 wurde die Beschwerde vom 29.01.2016 gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 18.01.2016, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17, 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 11.01.2016 gebührt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 02.07.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe beziehe. Auf jedem der von ihm unterschriebenen Anträge werde auf Seite 4 darauf hingewiesen, dass bei Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. bei Krankheit) eine Weitergewährung erst dann möglich sei, wenn er sich neuerlich beim Arbeitsmarktservice melde. Am 07.11.2015 habe er sich per eAMS wegen Krankheit vom Leistungsbezug ab 08.11.2015 abgemeldet. Laut Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei er vom 11.11.2015 bis 16.11.2015 im Bezug von Krankengeld gestanden. Seine Rückmeldung beim Arbeitsmarktservice sei telefonisch am 11.01.2016 erfolgt.

Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Anfrage an die Hotline von XXXX, dem Betreuer der EDV des Arbeitsmarktservice, gerichtet worden sei, weil sich vor dem 11.01.2016 zu den elektronisch geführten Aufzeichnungen im Datensatz des Beschwerdeführers keine Mitteilung über eAMS und auch kein sonstiger Eintrag finde. Von XXXX sei beauskunftet worden, dass am 16.11.2015 um 10:49 Uhr eine Anmeldung im eAMS-Konto des Beschwerdeführer erfolgt sei. Die letzte Anmeldung davor sei am 07.11.2015 um 16:13 Uhr erfolgt, danach sei eine neuerliche Anmeldung erst wieder am 11.01.2016 um 12:40 Uhr erfolgt. Nach der Anmeldung im eAMS-Konto sei die Nachrichtenliste angezeigt sowie die Empfangsbestätigung der Nachricht vom 07.11.2015 um 16:21 Uhr in der Vollanzeige angezeigt worden. Sonstige Aktivitäten zum eAMS-Konto des Beschwerdeführers hätten im Logfile vom 16.11.2015 nicht gefunden werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er um 19:00 Uhr eine Nachricht bezüglich des Krankenstandes im eAMS-Konto erstellt habe, habe aus dem eAMS-Konto Logfile nicht verifiziert werden können.

Eine Rückmeldung aus dem Krankenstand sei somit nach den Aufzeichnungen zum Datensatz des Beschwerdeführers erst am 11.01.2016 telefonisch erfolgt. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 11.02.2016 sei dem Beschwerdeführer die Anfrage bei XXXX sowie die erfolgte Auskunft zur Kenntnis gebracht worden. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur postalischen Stellungnahme bis 08.03.2016 eingeräumt worden. Er sei in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass - wenn er dieses Schreiben nicht beantworte - die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen würde. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben nicht beantwortet. Nach Auskunft der Firma XXXX sei eine Rückmeldung über eAMS - wie von ihm behauptet - nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich somit erst am 11.01.2016 wieder beim Arbeitsmarktservice rückgemeldet und habe der Anspruch daher erst ab diesem Zeitpunkt neuerlich zuerkannt werden können.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen ausführte, er habe die Vorgaben bezüglich Meldepflicht eines Krankenstandes nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Er habe pflichtgemäß den Anfang des Krankenstandes via eAMS gemeldet sowie auch das Ende. Weiters habe er dies auch seinem Ausbildungsinstitut mitgeteilt. Seitens des Ausbildungsinstituts habe es keinerlei Probleme gegeben und er habe den Kurs nach seinem Krankenstand besucht, wie vom AMS vorgeschrieben. Durch einen offensichtlichen technischen Fehler habe das AMS seine Rückmeldung vom Krankenstand nicht erhalten. Als er dies bemerkt habe, weil er nicht krankenversichert gewesen sei und den Arzt aufsuchen hätte müssen, habe er sich sofort beim AMS gemeldet.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 14.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

In der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde zusammengefasst wiedergegeben, dass sich der Beschwerdeführer verspätet aus dem Krankenstand wieder gesund gemeldet habe. In jedem Leistungsantrag stehe, dass eine Rückmeldung binnen einer Woche erfolgen müsste. Der Beschwerdeführer habe sich via eAMS krank gemeldet, jedoch nicht gesund gemeldet. Aufgrund seines Vorbringens sei eine entsprechende Anfrage an XXXX gerichtet worden, es hätte EDV-technisch festgestellt werden können, dass keine eAMS-Meldung erstellt worden sei. Auf den Datensatz sei im fraglichen Zeitraum nicht zugegriffen worden und es scheine keine e-AMS-Meldung auf. Eine Wiedermeldung beim Kursinstitut könne eine Gesundmeldung beim AMS nicht ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.07.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer war von 11.11.2015 bis 16.11.2015 im Krankenstand und es erfolgte keine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes.

Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 11.01.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai telefonisch zurück. Ab diesem Tag wurde ihm Notstandshilfe zuerkannt.

Die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Notstandhilfe ist nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer von 11.11.2015 bis zum 16.11.2015 im Krankenstand war.

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand erst wieder am 11.01.2016 beim Arbeitsmarktservice telefonisch zurückgemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin ab 11.01.2016 Notstandshilfe zuerkannt.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der seit 02.07.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe bezieht, in jedem der von ihm unterschriebenen Anträge darauf hingewiesen wurde, dass bei Unterbrechung des Leistungsbezuges - wie im gegenständlichen Fall bei Krankheit - eine Weitergewährung erst dann möglich ist, wenn er sich neuerlich beim Arbeitsmarktservice meldet. Der Beschwerdeführer bestreitet im gegenständlichen Verfahren nicht, dass er von diesem Erfordernis Kenntnis hatte bzw. hat.

Aus dem Akt ergibt sich nunmehr eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer am 07.11.2015 per eAMS wegen Krankheit vom Leistungsbezug ab 08.11.2015 abgemeldet hat. Laut Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist der Beschwerdeführer vom 11.11.2015 bis 16.11.2015 im Bezug von Krankengeld gestanden. Seine Rückmeldung beim Arbeitsmarktservice erfolgte jedoch erst telefonisch am 11.01.2016.

In den elektronisch geführten Aufzeichnungen im Datensatz des Beschwerdeführers findet sich keine Mitteilung via eAMS sowie kein sonstiger Eintrag des Beschwerdeführers vor dem 11.01.2016. Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach sich der Beschwerdeführer bereits vor dem 11.01.2016 zurückgemeldet hätte, eine Anfrage an die Hotline von XXXX, dem Betreuer der EDV des AMS, gerichtet. XXXX hatte ausdrücklich die Auskunft erteilt, dass am 16.11.2015 eine Anmeldung im eAMS-Konto des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die letzte Anmeldung davor erfolgte laut XXXX am 07.11.2015, danach erfolgte erst wieder eine Anmeldung am 11.01.2016. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 16.11.2015 gegen 19:00 Uhr dem AMS via eAMS das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben hätte, konnte aus dem eAMS-Konto Logfile nicht verifiziert werden. Es hat sich somit auch aufgrund der glaubwürdigen, plausiblen und nachvollziehbaren Auskunft von XXXX klar ergeben, dass eine Rückmeldung aus dem Krankenstand nach den Aufzeichnungen zum Datensatz des Beschwerdeführers erst am 11.01.2016 telefonisch erfolgt ist.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 11.02.2016 war dem Beschwerdeführer die Anfrage bei XXXX sowie die erfolgte vorzitierte Auskunft zur Kenntnis gebracht worden. Dem Beschwerdeführer war eine Frist zur postalischen Stellungnahme bis zum 08.03.2016 eingeräumt worden. Es war im Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass - wenn er dieses Schreiben nicht beantworte - die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergeht. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete.

Im Vorlageantrag behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, dass er pflichtgemäß den Anfang sowie auch das Ende des Krankenstandes via eAMS gemeldet hätte. Weiters hätte er dies auch seinem Ausbildungsinstitut mitgeteilt. Der Beschwerdeführer behauptete erneut, dass das AMS seine Rückmeldung aus dem Krankenstand offensichtlich aufgrund eines "technischen Fehlers" nicht erhalten hätte.

In der Beschwerdevorlage verwies das AMS erneut auf die umfassende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Fall. Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers war eine entsprechende Anfrage an XXXX gerichtet worden und es hatte EDV-technisch festgestellt werden können, dass keine eAMS-Meldung bezüglich des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum erstellt worden ist. Auf den Datensatz des Beschwerdeführers war laut XXXX im fraglichen Zeitfenster nicht zugegriffen worden und es scheint keine eAMS-Meldung auf.

Der erkennende Senat sieht keinen Grund, an dem Ergebnis dieser Ermittlung der belangten Behörde zu zweifeln und ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen diesem Ergebnis auch nicht erfolgreich entgegengetreten.

Es wurde somit von der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11.01.2016 wieder beim Arbeitsmarktservice rückgemeldet hat und konnte der Anspruch daher wie im nunmehr angefochtenen Bescheid erst ab diesem Zeitpunkt neuerlich zuerkannt werden.

Ein Verschulden des Arbeitsmarktservice liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal den Verfahrensunterlagen keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Vorlageantrages glaubhaft darlegen können, dass das Arbeitsmarktservice ein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung treffen würde.

Der erkennende Senat folgt darüber hinaus der Einschätzung der belangten Behörde, wonach eine Wiedermeldung beim Kursinstitut eine Gesundmeldung beim AMS nicht ersetzen kann.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1.

Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2.

Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3.

Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4.

Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall auf Notstandshilfe) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.

Der Beschwerdeführer war von 11.11.2015 bis 16.11.2015 im Krankenstand und es erfolgte keine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes. Der Beschwerdeführer meldete sich erst wieder am 11.01.2016 beim AMS zurück. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eine frühere Rückmeldung durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Daher wurde der Bezug frühestens ab 11.01.2016 erfolgen.

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen und wurde ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft dargelegt.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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