W162 2105782-1•BVwG W162 2105782-1
W162 2105782-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016
Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Entschädigung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Notlage, Notstandshilfe, politische<br/>Aktivität, Teilstattgebung
W162 2105782-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Lechner, LL.M als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: Kammer für Arbeiter und Angestellte Niederösterreich, Rechtschutzbüro Ost-QK, Plösslgasse 2, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.12.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015, GZ: RAG/05661/2015, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass im Zeitraum vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 liegen die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 31.03.2013 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 22.12.2014 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch kurze vollversicherte Dienstverhältnisse.
2. Am 16.12.2014 (gültig ab 23.12.2014) stellte sie beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Antragsformular bejahte sie die entsprechende Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens. Sie gab bekannt, eine Aufwandsentschädigung als Gemeinderätin und einen Unterhalt von ihrem Ex-Gatten zu lukrieren. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug vom 17.11.2014 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie im November 2014 einen Unterhalt von ihrem Ex-Gatten in der Höhe von €150,- lukriert hat. Die Beschwerdeführerin legte auch eine Lohnverrechnung der Stadtgemeinde XXXX vor, wonach sie für Dezember 2014 eine Entschädigung als Gemeinderätin in der Höhe von €909,22 brutto erhalten hat. Nach den Abzügen verblieb ihr ein Nettoeinkommen von €685,70 monatlich.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 23.12.2014 mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen erzielen würde, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteigen würde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.01.2015 Beschwerde und stellte den Antrag, den entsprechenden Bescheid aufzuheben, sowie weiters, ihr Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie tatsächlich Unterhalt in der Höhe von €150,- monatlich erhalte, sowie zudem eine Entschädigung als Gemeinderätin. Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch weder zu entnehmen, wie die Behörde zum Ergebnis komme, dass ihr Einkommen die Notstandshilfe übersteige, noch welche Ausgaben ihrerseits berücksichtig worden wären. Der vorliegende Bescheid erfülle nicht die Mindestanforderungen einer nachvollziehbaren Grundlage und sei deshalb rechtswidrig.
Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass im Zuge ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin vielerlei Kosten anfallen würden, z.B. der Betrieb ihres Autos sowie viele Mitgliedschaften und Ausflugsfahrten sowie Geschenke. Dies alles sei von der Aufwandsentschädigung zu bezahlen, denn dafür erhalte sie diese. Beigelegt wurde eine Liste der Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Aufwendungen der Beschwerdeführerin.
5. Mit Schreiben des AMS vom 06.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die in ihrer Beschwerde beigelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Aufwendungen keinerlei Aufschluss über ihre tatsächlichen Aufwendungen ergeben würden, da insbesondere keine Rechnung vorgelegt worden wären. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Jahr 2014 sowie für die Monate Jänner und Februar 2015 jeweils monatliche Erklärung bezüglich ihrer Werbungskosten aus ihrer politischen Tätigkeit als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX vorzulegen. Auf dieser Basis würde eine vorläufige Beurteilung ihres Anspruches aufgrund ihrer Angaben erfolgen. Die abschließende Überprüfung ihres Anspruches könne jedoch erst anhand der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 erfolgen.
6. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.03.2015 an das AMS kritisierte diese, dass die belangte Behörde bereits vorsorglich und ohne Prüfung ihres Antrages diesen abgelehnt hätte, ohne vorweg zu überprüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehen würde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie noch immer über keine Informationen verfüge würde, auf welcher Grundlage die Behörde für ihren bisherigen Bescheid zu der Ablehnung ihres Antrages gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung der Berechnungsgrundlage und der herangezogenen rechtlichen Grundlagen für den Bescheid vom 19.12.2014. Weiters führte sie an, dass sie alleine für die Parteisteuer im Jahr 2014 einen Betrag von €2.234,88 ausgegeben hätte. Zudem müsse sie die Aufwandsentschädigung noch versteuern. Die Beschwerdeführerin führte eine Reihe an Aktivitäten und politische Tätigkeiten an, sowie Ausgaben in unterschiedlicher Höhe, legte diesen Angaben jedoch keinerlei Rechnung oder monatliche Erklärungen zu Grunde.
7. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin am 19.03.2015 eine Kopie eines Schreibens vom Februar 2015 mit der Überschrift "Dient zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt" vor. Demnach werde von der XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Betrag von €2234,88 an die XXXX bezahlt hätte, wobei auf Parteisteuer €763,80, Clubbeitrag €545,52 an die Ortsorganisation €654,60 und an das XXXX ein Betrag von €270,96 entfallen wären.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach Ausführungen des Verfahrensganges wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung im Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2015 keine monatlichen Erklärungen bezüglich ihrer Werbungskosten aus ihrer politischen Tätigkeit vorgelegt hätte. Sie hätte somit die für die Entscheidung relevanten Erklärungen nicht vorgelegt und das Arbeitsmarktservice selbst hätte auch keine Möglichkeiten, sich diese auf andere Art und Weise zu beschaffen. Es handle sich genau um jene Abzüge, die von der Entschädigung von brutto €909,22 monatlich erfolgen würden, sodass ein Nettoeinkommen in der Höhe von €685,70 verbleibe. Da die Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung ihre monatlichen Aufwendungen/Werbungskosten nicht erklärt hätte und dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, könnten diese daher auch nicht festgestellt und in Abzug gebracht werden. Aus diesem Grund ziehe die belangte Behörde als monatliches Nettoeinkommen den monatlichen Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €685,70 heran. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin wurde daher mit einem Betrag von €835,70 (€150,- + €685,70) bemessen. Festgestellt wurde, dass dieser Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 von €395,81 liege. Es wurde darauf verwiesen, dass nach einer durchgeführten Finanzabfrage das zuständige Finanzamt bis dato keinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 erlassen hätte. Es sei daher eine vorläufige Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Verfahrensunterlagen vorzunehmen gewesen. Eine abschließende Prüfung ihres Anspruches werde jedoch erst nach Erlass des Einkommenssteuerbescheides 2014 bzw. 2015 erfolgen.
Rechtlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass für die Notstandshilfe das Vorliegen von Notlage eine unabdingbare Voraussetzung sei. Dabei seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und das mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehepartners des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhalte, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX - die Summe liege über der Geringfügigkeitsgrenze - als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß §5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage aufgrund des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in der Höhe von €1827,57 einen Betrag von €27,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei nun das Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von €836,- netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag sei auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: €836 x 12Monate: 365 Tage = €27,48. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin betrage aufgrund ihres unselbstständigen Einkommens gemäß §21 AlVG einen Betrag von €26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von €27,48 ihren fiktiven Anspruch in der Höhe von €26,06 übersteige, sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe nicht gegeben sei. Verwiesen wurde erneut darauf, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das AMS die Beschwerdeführerin keine monatlichen Erklärungen bezüglich ihrer Aufwendungen aus ihrer politischen Tätigkeit vorgelegt hätte. Demnach sei das AMS nicht in der Lage gewesen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu prüfen und feststellen zu können. Deshalb sei als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €685,70 netto herangezogen worden.
9. Mit Schreiben vom 01.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Beschwerde, führte diesfalls jedoch eine Auflistung der monatlichen Angaben für Dezember 2014 und Jänner 2015 an und legte Beilagen, Rechnungen sowie eigenhändige Aufstellungen der Kosten dem Vorlageantrag bei.
10. Mit Beschwerdevorlage von 10.04.2015 wurden der Vorlageantrag, die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge dieser Vorlage wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Stadtgemeinde XXXX am 09.03.2015 beendet habe und seit 10.03.2015 laufend Notstandshilfe mit einem Tagsatz in der Höhe von €26,06 beziehe, diesmals ohne Anrechnung, da die Höhe des Unterhalts unter der Gerinfügigkeitsgrenze liege.
11. Am 28.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz für die Beschwerdeführerin ein, wobei die Vertretung durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich für die Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde.
In Beilage wurde der Einkommenssteuerbescheid 2014 gebracht. Ausgeführt wurde, dass demnach für das Jahr 2014 unter anderem Werbungskosten in der Höhe von insgesamt €4.750,88 im Sinne der Berücksichtigung von Aufwendung, die mit der Erzielung des Einkommens aus der politischen Tätigkeit als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX verbunden sei, anerkannt würden. Das zuständige Finanzamt hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch ausgesprochen, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2014 eine Einkommenssteuernachforderung in der Höhe von €1.281,- ergebe. In dem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2014 einen Betrag von €835,70 (bestehend aus einer Unterhaltszahlung durch den Ex-Gatten in der Höhe von €150,- sowie aus einer monatlichen Entschädigung als Gemeinderätin in der Höhe von€685,70) betrage. Von diesem Betrag seien die mit der Erzielung des Einkommens verbunden Aufwendungen abzuziehen. Für Dezember 2014 führte die Beschwerdeführerin eine Summe von €455,57 (bestehend aus Kosten für Büro, Verpflegung, Spenden und Reisekosten) an. Die Beschwerdeführerin gelangte zu dem Ergebnis, dass dies einen monatlichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von €380,13 ergebe. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag sei täglich ein Betrag in der Höhe von €12,50. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage jedoch €26,06 täglich. Nach Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages würde deshalb ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von €13,56 verbleiben.
Die Beschwerdeführerin verwies auch auf die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. g AlVG, wonach jemand als arbeitslos gelte, der aufgrund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung erhalte, der Höhe den Ausgleichslagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteige. Es handle sich dabei um eine besondere Geringfügigkeitsgrenze. Damit sollten politische Funktionäre für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert werden.
§36 Abs. 3 lit. a AlVG normiere, dass bei der Beurteilung der Notlage und Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen lediglich ein die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von der Anrechnung ausgenommen sei. Hier habe es der Gesetzgeber verabsäumt ausdrücklich festzuhalten, dass zur Absicherung politische Funktionäre eine besondere Geringfügigkeitsgrenze im Sinne von § 12 Abs. 6 lit. g AlVG gelte. Somit würde nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, sodass in Analogie zu § 12 Abs. 6 lit. g AlVG bei der Berücksichtigung des Einkommens gemäß § 36 Abs. 3 lit. a AlVG ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von der Anrechnung ausgenommen sei, das die besondere Geringfügigkeitsgrenze gemäß §12 Abs. 6 lt. g AlVG nicht übersteige.
12. Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.05.2015 wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.11.2015 im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2015 bezog sich diese zunächst auf den vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014. Aus diesem gehe hervor, dass das zuständige Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Ausmaß von €2.379,20, sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Betrag von €2.371,68, anerkannt hätte. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hätte ergeben, dass es dem Finanzamt nicht möglich sei festzulegen, welche der im Einkommenssteuerbescheid 2014 anerkannten Werbungskosten in der Höhe von €2379,20 bzw. €2371,68 der ausgeübten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien und welche nicht. Aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 könne nunmehr ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 endgültig beurteilt werden. Da die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 ausgewiesen Werbungskosten nicht zu unterscheiden seien, ob sie aus der unselbstständigen Tätigkeit oder aus der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin herrührten, seien sie in der vollen Höhe von €4.750,88 zu berücksichtigen. Dies sei auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag umgerechnet ein Betrag von €395,91. Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderätin in der Höhe €685,70 sei daher um den Betrag von €395,91 zu reduzieren. Es errechne sich daher ein monatliches Nettoeinkommen, vermindert um die anerkannten Werbungskosten aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderätin in der Höhe von €289,79. Deshalb würden als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €289,79 herangezogen. Dieses betrage gerundet eine Höhe von €440,- und liege über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 von €395,31.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhalte, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage aufgrund, des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in der Höhe von €1827,57 einen Betrag von €26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei nun das Einkommen in der Höhe von €440,-
netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag sei auf den täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen und ergebe einen Betrag von €14,46. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage aufgrund des unselbstständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß § 21 ALVG einen Betrag von €26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von €14,46 den fiktiven Anspruch in der Höhe von €26,06 nicht übersteige, sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in der Höhe von €11,60 (€26,06 minus €
14,46 = €11,60) nunmehr gegeben sei. Die belangte Behörde räumte in ihrem Schreiben ein, dass die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in der Höhe €11,60 täglich habe. Die Auszahlung der Leistung für diesen Zeitraum könne allerdings erst nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass eine endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 erst nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 erfolgen könne. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 10.03.2015 Notstandshilfe in der Höhe von €26,06 beziehe, da sie ihre politische Tätigkeit beendet habe.
Hinsichtlich des Verweises der Kammer für Arbeiter und Angestellte in ihrem Schreiben vom 27.05.2015 auf die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit g. AlVG, führte die belangte Behörde aus, dass diese Bestimmung ausdrücklich die Frage der Arbeitslosigkeit von politischen Funktionären regle. Für die Beurteilung der Frage, ob ein politischer Funktionär arbeitslos sei, werde diese besondere Geringfügigkeitsgrenze herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos. Zu prüfen sei jedoch weiters, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe vorliegen würden. Hierbei würden die Bestimmungen der NH-VO zur Anwendung kommen und würde hierbei die normale Geringfügigkeitsgrenze gelten. Von einer planwidrigen Regelungslücke könne daher keine Rede sein.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2016 wurden sowohl das Schreiben vom 10.11.2015 sowie die Stellungnahme des AMS vom 27.11.2015 der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016, W162 2105782-1/9Z, wurde beschlossen, dass das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 ausgesetzt werde.
15. Am 01.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein und legte diese den Einkommenssteuerbescheid 2015 vor.
16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016, GZ W162 2105782-1/12Z, wurde die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens beschlossen.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 wurde der belangten Behörde der Einkommenssteuerbescheid 2015 für die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.
18. Am 09.06.2016 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Zunächst wurde auf die bereits übermittelte Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.11.2015 betreffend das Jahr 2014 verwiesen.
Es wurde ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 hervorgehe, dass das zuständige Finanzamt einen Betrag für Werbungskosten im Ausmaß von €132,- anerkannt habe. Aufgrund des Vorliegens des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 könne nunmehr der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 endgültig beurteilt werden. Der Betrag für Werbungskosten im Ausmaß von €132,- sei zu berücksichtigen. Dieser sei auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von €132,- dividiert durch 12 Monate = €11,- umzurechnen. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €685,70 sei daher um den Betrag von €11,- (Werbungskosten) zu reduzieren. Es errechne sich daher ein monatliches Nettokommen vermindert um die anerkannten Werbungskosten aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €674,70. Aus diesem Grund werde als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen, vermindert um die anerkannten Werbungskosten, aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €674,70 herangezogen. Das monatliche Nettoeinkommen betrage daher gerundet einen Betrag von €825,- (€150, - plus € 674,70 = €824,70) und liege über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 von €405,98.
Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhalte, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage aufgrund des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts,in der Höhe von €1827,57 einen Betrag von €26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei nun das Einkommen in der Höhe von €825,-
netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von €825,- sei auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: €825 x 12 Monate: 365 Tage = €27,12. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund des unselbstständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß §21 ALV €26,06. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von €27,12 den fiktiven Anspruch in der Höhe von €26,06 übersteige, sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe in der Zeit von 01.02.2015 bis 09.03.2015 mangels Notlage nicht gegeben sei.
19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keine Stellungnahem seitens der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zur Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2014 (gültig für 23.12.2014) einen Antrag auf Zuerkennung auf Notstandshilfe. Sie bejahte die Frage nach dem Bezug eines eigenen Einkommens und gab an, dass sie eine Aufwandsentschädigung als Gemeinderätin sowie einen Unterhalt von ihrem Ex-Gatten erhalte. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Arbeitslosengeld informiert wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG und § 2 NH-VO mangels Notlage abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes anrechenbares Einkommen lukriere, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Festgestellt wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.12.2014 bis 31.01.2015 Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe gegeben ist.
Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 geht hervor, dass das zuständige Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Ausmaß von €2379,20 und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in der Höhe von €2371,68 anerkannt hat. Es ist nicht möglich festzulegen, welche der im Einkommenssteuerbescheid 2014 anerkannten Werbungskosten in der Höhe von 2379,20 bzw. €2371,68 der ausgeübten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind und welche nicht. Aus diesem Grund sind die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 ausgewiesenen Werbungskosten in voller Höhe von €4750,88 zu berücksichtigen. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €685,70 ist daher um den Betrag von €395,91 Werbungskosten (€4750,88: 12 Monate = €395,91) zu reduzieren. Daraus errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen vermindert um die anerkannten Werbungskosten aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €289,79 (€685,70 minus €395,91= €289,79). Aus diesem Grund wird als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen vermindert um die anerkannten Werbungskosten aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €289,79 herangezogen. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt daher gerundet €440,- und liegt über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 von €395,81. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in der Höhe von €1827,57 einen Betrag von €26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist nunmehr das Einkommen in der Höhe von 440,- netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von €440,- ist auf den täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen (€440,- x12 Monate: 365 Tage= €14,46). Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des unselbstständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß § 21 AlVG einen Betrag von €26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von €14,46 den fiktiven Anspruch in Höhe von €26,06 nicht übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in der Höhe von €11,60 nunmehr gegeben ist.
Festgestellt wird, dass für den Zeitraum von 01.02.2015 bis 09.03.2015 im Fall der Beschwerdeführerin Notlage als unabdingbare Voraussetzung für die Notstandshilfe nicht gegeben ist.
Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ist ein Pauschbetrag für Werbungskosten im Ausmaß von €132,- zu berücksichtigen. Dieser ist auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag umzurechnen (€132,- : 12Monate= €11,-). Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderätin in der Höhe von €685,70 ist daher um den Betrag von €11,- Werbungskosten zu reduzieren. Daraus errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen, vermindert um die anerkannten Werbungskosten aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von €674,70 (€685,70 minus €11,- = €674,70). Deshalb wird als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in der Höhe von €150,- sowie das Nettoeinkommen, vermindert um die Werbungskosten aus der Tätigkeit als Gemeinderätin, in der Höhe von €674,70 herangezogen. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt daher gerundet €825,- (€150,- plus €674,70 = €824,70). Dies liegt über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 von €405,98. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des, für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in der Höhe von €1827,57 einen Betrag von €26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandhilfeanspruch ist nunmehr das Einkommen in der Höhe von €825,- netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von €825,- ist auf den täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen (€825,- x 12 Monate:
365 Tage = €27,12). Demnach beträgt der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund des unselbstständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß § 21 AlVG einen Betrag von €26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von €27,12 den fiktiven Anspruch in der Höhe von €26,06 übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2015 bis 09.03.2015 mangels Notlage nicht gegeben ist.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des AMS sowie insbesondere durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aufgrund des Vorliegens der Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 konnte nunmehr ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.12.2014 bis 09.03.2015 endgültig beurteilt werden. Die belangte Behörde hat im Zuge des Parteiengehörs eine umfangreiche Stellungnahme bezüglich beider Zeiträume (für die Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015) abgegeben. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.
Die Stellungnahmen und Berechnungen der belangten Behörden hinsichtlich der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 vom 27.11.2015 sowie vom 09.06.2016 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, plausibel und schlüssig. Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei Stellungnahme abgegeben hat.
Aufgrund dieser Ausführungen und Berechnung kommt das Bundesveraltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 23.12.2014 bis 31.01.2015 die Voraussetzung zur Gewährung von Notstandshilfe vorliegt, da Notlage als unabdingbare Voraussetzung gegeben ist und diesfalls Notstandshilfe in der Höhe von €11,60 auszuzahlen ist. Für den Zeitraum von 01.02.2015 bis 09.03.2015 gelangt das Bundesverwaltungsgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung nicht gegeben ist und war der Beschwerde diesbezüglich nicht Folge zu geben.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Diese lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Da der maßgebliche Sachverhalt dem Akteninhalt zu entnehmen ist und somit feststeht, war in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, liegt darin, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in der Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Wie § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese (nämlich die Befriedigung) "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; s. hierzu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, § 33, Rz. 644 ff.).
Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AIVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines/ihres Ehepartners/partnerin (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des/der Ehepartner(in)/Lebensgefährten(in) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.
Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung (= Abzug) des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob die arbeitslose Person und ihr Partner/ihre Partnerin damit das Auslangen finden können.
Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person ohne Anrechnung sowie das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners/ihrer Partnerin, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird:
3.6. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur- Krankenhaus- aufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr femgeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 beträgt € 395,31 monatlich und im Jahr 2015 € 405,98 monatlich.
3.7. Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Für die Notstandshilfe ist das Vorliegen von Notlage unabdingbare Voraussetzung. Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen und des (der) mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhält, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Wie bereits ausgeführt wurde, konnte nunmehr aufgrund des Vorliegens der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 die endgültige Berechnung erfolgen. Daraus hat sich ergeben, dass im Fall der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 Notlage gegeben ist, während diese für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 nicht vorliegt.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verweises auf die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. g AlVG, wonach es sich hierbei um eine besondere Geringfügigkeitsgrenze handeln würde, ist insbesondere darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich die Frage der Arbeitslosigkeit von politischen Funktionären regelt. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein politischer Funktionär arbeitslos ist, wird diese besondere Geringfügigkeitsgrenze herangezogen. Darüber hinaus ist jedoch weiter zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe vorliegen, d.h. die Frage nach dem anrechenbaren Einkommen aus politischer Tätigkeit. Zur Anwendung kommt diesbezüglich die Bestimmung der NH-VO und gilt diesbezüglich die Geringfügigkeitsgrenze. Eine planwidrige Regelungslücke konnte hierbei nicht erkannt werden.
Da die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ausgewiesenen Werbungskosten nicht zu unterscheiden sind, ob sie aus der unselbständigen Tätigkeit oder aus der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin herrühren, waren sie in voller Höhe von €
4. 750,88 (€ 2.379,20 + € 2.371,68 = € 4.750,88) zu berücksichtigen und auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag umzurechnen: €
4. 750,88 : 12 Monate = € 395,91. Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in der Höhe von € 685,70 war um den Betrag von € 395,91 (Werbungskosten) zu reduzieren. Es errechnet sich daher ein monatliches Nettoeinkommen (vermindert um die anerkannten Werbungskosten) aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in Höhe von € 289,79 (€ 685,70 - € 395,91 = € 289,79). Aus diesem Grund wird als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in Höhe € 150,00 sowie das Nettoeinkommen (vermindert um die anerkannten Werbungskosten) aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in Höhe von €
289,79 herangezogen. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt daher gerundet € 440,- (€ 150,00 + € 289,79 = € 439,79) und liegt über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 von €395,31 (2015:6 405,98). Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse war die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhält, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in Höhe von € 1.827,57, € 26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch war nun das Einkommen in Höhe von € 440,00 netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 440,00 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: € 440,00 x 12 Monate : 365 Tage = € 14,46.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des unselbständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß § 21 A1VG €
26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 14,46 den fiktiven Anspruch in Höhe von € 26,06 nicht übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von € 11,60 (€ 26,06 - € 14,46 = € 11,60) nunmehr gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in d4er Höhe von € 11,60 täglich. Die Auszahlung der Leistung hat durch die belangte Behörde umgehend zu erfolgen.
Aufgrund des Einkommensteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 gilt für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015, dass der Pauschbetrag für Werbungskosten im Ausmaß von € 132,- zu berücksichtigen war. Dieser ist auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag umzurechnen: € 132,- : 12 Monate = € 11,-. Das monatliche Einkommen aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in Höhe von € 685,70 war daher um den Betrag von € 11,- (Werbungskosten) zu reduzieren. Es errechnet sich daher ein monatliches Nettoeinkommen (vermindert um die anerkannten Werbungskosten) aus der Tätigkeit als Gemeinderätin in Höhe von € 674,70 (€ 685,70 - € 11,- = € 674,70).
Aus diesem Grund wurden als monatliches Nettoeinkommen der monatliche Unterhalt in Höhe € 150,00 sowie das Nettoeinkommen (vermindert um die anerkannten Werbungskosten) aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin in Höhe von € 674,70 herangezogen. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt daher gerundet € 825,- (€ 150,00 + € 674,70 = € 824,70) und liegt über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 von €405,98.
Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Unterhaltsleistung, welche die Beschwerdeführerin monatlich erhält, sowie die Entschädigung als Gemeinderätin der Stadtgemeinde XXXX als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher gemäß § 5 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des für die Festsetzung maßgeblichen Entgelts in Höhe von € 1.827,57, € 26,06 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist nun das Einkommen in Höhe von € 825,00 netto monatlich anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 825,00 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: € 825,00 x 12 Monate : 365 Tage = € 27,12.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund des unselbständigen Einkommens der Beschwerdeführerin gemäß § 21 A1VG €
26,06 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 27,12 den fiktiven Anspruch in Höhe von € 26,06 übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 mangels Notlage nicht gegeben ist und konnte die Beschwerde diesbezüglich keinen Erfolg haben.
Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anspruches auf Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Weiters wird darauf verwiesen, dass der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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