W148 2131124-1•BVwG W148 2131124-1
W148 2131124-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mandatsbescheid, öffentliche Interessen, Rechtswirkung,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Vollzugstauglichkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid
W148 2131124-1/2 E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL über den Antrag des XXXX vom 09.05.2016, der gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, erhobenen Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.
Dieser Mandatsbescheid wurde gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht bzw. wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch dem Antragsteller (im Folgenden: AS), zugestellt.
Die antragstellende Partei (AS) erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
2. In Bestätigung des Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den nun angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten sowie die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden sind - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung vom 01.03.2015 dahingehend geändert werden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben sind, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, betrifft - so die Anordnung in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides - insbesondere die in Spruchpunkt II. einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten und die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.
Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.
Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, einschließlich dem AS, am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht (§ 116 Abs. 2 und 3 BaSAG).
3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die am 12.05.2016 bei der FMA eingebrachte Beschwerde.
Der AS behauptet darin im Wesentlichen
Die Beschwerde enthält den nicht näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
"Ich stelle daher die Anträge:
[...]."
Darüber hinaus enthält der Antrag keine weiteren Ausführungen (Begründung) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Die FMA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter zu treffen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".
Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).
Gemäß § 118 Abs. 1 BaSAG, BGBl. I 98/2014, ist § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden, als für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen die "widerlegbare Vermutung" gilt, "dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft".
Zum Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils des Beschwerdeführers als Voraussetzung der aufschiebenden Wirkung enthält das BaSAG keine von § 22 Abs. 2 FMABG abweichende Regelung. Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B 1287/98, VfGH 6.5.2014, E 252/2014).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).
Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil des AS darzutun. Es lässt Angaben dazu vermissen, welche konkreten Nachteile im Tatsächlichen für den AS aus der Umsetzung des Bescheides resultieren und inwiefern diese Nachteile für den AS unverhältnismäßig wären.
Das Bundesverwaltungsgericht wird dadurch nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt.
Damit fehlt bereits eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag ist daher abzuweisen. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der Bescheid (noch) einem Vollzug zugänglich ist und ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (weshalb sich auch ein Eingehen auf § 118 Abs. 1 BaSAG erübrigt).
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG, BGBl 10/1984 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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