W145 2119639-1•BVwG W145 2119639-1
W145 2119639-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W145 2119639-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
2. 300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 03.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX /für das Finanzamt XXXX in XXXX , Hauptstraße XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Bescheid vom 05.11.2015 sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt von der Behörde nicht ordnungsgemäß erhoben und festgestellt worden sei. Weiters sei das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes angewendet worden und dem Beschwerdeführer kein Parteigehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewährt worden. Hinsichtlich des Sachverhaltes sei es richtig, dass die drei Herren XXXX , XXXX und XXXX am 03.06.2015 beim Beschwerdeführer gearbeitet hätten, von der Finanzpolizei betreten worden seien und er die betretenen Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Er habe jedoch den Beamten der Finanzpolizei und bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX erklärt, dass er der Meinung gewesen sei, dass Herr XXXX offiziell für eine Firma arbeiten würde. Er habe bei Fassadenarbeiten im Nachbarort den dortigen Arbeiter der Firma angesprochen und die Kontaktdaten von Herrn XXXX erhalten. Herr XXXX habe sich alles angesehen und es sei ein Pauschalpreis in Höhe von €
1. 000,00 zuzüglich des benötigten Materials vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel daran gehabt, dass Herr XXXX bei einer offiziellen Firma arbeiten würde. Er hätte ein sehr professionelles Auftreten an den Tag gelegt und die Firma habe auch im Nachbarort an einer stark frequentierten Straße gearbeitet. Herr XXXX habe ihm auch versichert, dass es keine Probleme geben würde in Bezug darauf, dass die zu renovierende Hauswand des Beschwerdeführers auch an einer Straße liegen würde. Am 03.06.2015 gegen 07:00 Uhr sei er sodann mit zwei Arbeitern gekommen. Auf die Anzahl der Arbeiter hätte der Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt. Dass Arbeiter Essen und Trinken erhalten würden, sei für ihn selbstverständlich. Als am 03.06.2015 gegen 11:30 Uhr die Finanzpolizei gekommen sei, sei der Beschwerdeführer sehr überrascht gewesen, dass Herr XXXX für keine Firma arbeiten würde, er selbst seitens der Finanzpolizei als Dienstgeber betrachtet wurde und er die Dienstnehmer zur Sozialversicherung hätte anmelden müssen. Die Beamten der Finanzpolizei hätten dem Beschwerdeführer empfohlen, die Nachmeldungen bei der Kasse durchzuführen, da ansonsten die Strafe höher ausfallen würde. Die Meldungen habe er daraufhin auch erstattet. Da er bislang noch nie Dienstgeber gewesen sei, habe er keine Ahnung von diesen Vorschriften. Seine Pension würde € 1.200,00 betragen, er sei nicht vorbestraft und sei immer sehr bemüht, alle Vorschriften einzuhalten. Er verstehe daher nicht, dass er nun eine Strafe zu bezahlen habe, weil ihm Herr XXXX nicht mitgeteilt habe, dass er für keine Firma arbeite. Hätte die Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben und wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt worden, wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt. Weiters wolle der Beschwerdeführer anführen, dass er am 25.08.2015 zu einer Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geladen gewesen sei. Dort habe er bereits angegeben, dass ihm Herr XXXX zugesichert habe, für eine Firma zu arbeiten. Herr XXXX selbst habe bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei eine falsche Firma angegeben. Die Behörde hätte zu der Ansicht kommen müssen, dass der Beschwerdeführer erstmals eine verspätete Anmeldung gemacht habe und die verspätete Anmeldung keine und daher unbedeutende Folgen habe. Er habe keinen Einfluss auf die Anzahl der Arbeiter gehabt, sodass man ihm das nicht vorwerfen könne. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,00 pro Person hätte daher gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG nicht verrechnet werden dürfen. Weiters wäre der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 zu reduzieren gewesen bzw. aufgrund der besonders zu berücksichtigenden Umstände - Täuschung eines 74 Jährigen - ganz hätte entfallen müssen. Diesbezüglich werde seitens des Beschwerdeführers auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2015, L511 2005699-1/6E, verwiesen. Die Kasse habe das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzgebers auszuüben und es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, Pensionisten, die erstmals eine Meldeverletzung begehen, mit derartigen Kosten zu belasten. Der Beschwerdeführer versichere, dass er zukünftig nicht nur mündlich nachfragen werde, ob die Firmen, welche er mit Reparaturarbeiten beauftrage, auch existieren. Anscheinend könne man in Zeiten wie diesen niemandem mehr trauen und solle man alles doppelt prüfen und schriftlich machen. Die Vorschreibung der Beitragszuschläge sei daher nicht nur nicht erforderlich, sondern auch rechtswidrig.
3. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Es sei festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob auf Seiten des Verpflichteten Verschulden vorliege oder nicht; es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an. Demnach sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wissen habe können, dass die drei Betretenen nicht für eine Firma beschäftigt gewesen seien, nicht maßgeblich für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 05.01.2016 einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass er mit Herrn XXXX einen mündlichen Vertrag abgeschlossen habe, dass jener Fassadenausbesserungsarbeiten an seinem alten Bauernhaus vornehme und dafür als Gegenleistung € 1.000,00 und die anfallenden Materialkosten erhalte. Ob er diese Arbeiten allein vornehme oder Hilfskräfte heranziehe, sei ihm egal und auch nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Er habe keinen Einfluss auf die Anzahl der Hilfskräfte gehabt und seien diese ihm auch nicht weisungsunterworfen gewesen. Sein Ansprechpartner sei ausschließlich Herr XXXX gewesen. Er habe diesen nie als seinen Dienstnehmer gesehen und auch nicht als solchen beauftragt. Er habe ein Werk in Auftrag gegeben und keine Dienstleistung und habe er Herrn XXXX auch keine Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt, sondern diese nur bezahlt. Herr XXXX sei dem Beschwerdeführer als Ansprechpartner bei einer Baustelle einer Fassadenfirma im Nachbarort genannt worden. Die Anzahl der Arbeiter, die kommen würden und der Stundenlohn seien ihm egal gewesen, da ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Das Ausfüllen der Personalblätter und die rückwirkende Anmeldung bei der GKK seien erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei vorgenommen worden. Dass die Betretenen in den Personalblättern den Beschwerdeführer als Chef bezeichnet und einen Stundenlohn von €
10,00 angegeben hätten, sei als Schutzbehauptung von diesen zu werten. Der Beschwerdeführer habe erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass es sich bei Herrn XXXX nicht selbst um den Chef bzw. zumindest Mitarbeiter einer Firma handle. Es seien keine Dienstverhältnisse vorgelegen und habe zu keinem Zeitpunkt ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Der Beschwerdeführer sei 74 Jahre alt, habe seine Geschäfte immer mit Handschlag gemacht und sich in diesem Fall täuschen lassen. Es liege daher ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Herr XXXX habe den Beschwerdeführer im Glauben gelassen, dass er ein entsprechendes Gewerbe ausübe. Die Nichtanmeldung sei dem Beschwerdeführer daher nicht zurechenbar und liege auch aus diesem Grund ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Die Behörde habe den Beschwerdeführer vorverurteilt und gleich drei völlig unangemessene Beitragszuschläge verhängt. Dass die Administration von drei Nachmeldungen fast das Doppelte seiner Nettomonatspension an Mehraufwand verursacht haben solle, sei ihm nicht nachvollziehbar. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe im Straferkenntnis das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig und die Folgen als unbedeutend erachtet und trotzdem eine für den Beschwerdeführer empfindliche Strafe verhängt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Zahl der Arbeiter gehabt, weil er eben nicht deren Chef gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass Herr XXXX und die anderen nicht bei der GKK angemeldet gewesen seien. Er habe die Beiträge nachentrichtet und habe der Meldeverstoß daher keine Folgen für die Kasse gehabt. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hätte nicht verrechnet werden dürfen. Ebenso wäre der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 zu reduzieren gewesen bzw. hätte aufgrund der besonders zu berücksichtigenden Umstände ganz entfallen müssen.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 14.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 03.06.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team XXXX ) eine Kontrolle in XXXX , Hauptstraße XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die österreichischen Staatsangehörigen XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese drei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Betretenen verrichteten Ausbesserungsarbeiten an der Fassade. Sie haben am 03.06.2015 um 07:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Für die zu verrichtenden Arbeiten wurde zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX ein Pauschalbetrag von € 1.000,00 vereinbart. Das benötigte Arbeitsmaterial wurde von Herrn XXXX besorgt und war im vereinbarten Pauschalbetrag nicht inbegriffen. Nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurden die Arbeiten sofort beendet und wurde vom Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von € 800,00 an Herrn XXXX übergeben. Die Betretenen haben Essen und Getränke vom Beschwerdeführer erhalten. Die drei betretenen Arbeiter waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
Die Betretenen wurden für den 03.06.2015 rückwirkend am 08.06.2015 zur Sozialversicherung angemeldet.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,00 verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die Tätigkeit der drei genannten Personen für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass diese drei Personen bei Arbeiten (Ausbesserungsarbeiten an der Fassade) für den Beschwerdeführer angetroffen wurden. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der am 08.06.2015 aufgenommenen Niederschrift selbst aus, dass die Genannten am 03.06.2015 um 07:00 Uhr mit den Arbeiten begonnen hätten. Beweiswürdigend ist dazu zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2015 niederschriftlich vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX bekanntgegeben hat, dass er reumütig geständig sei, jedoch nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er darauf vertraut habe, dass Herr XXXX für eine Firma arbeite und er daher nicht gewusst habe, dass er ihn und die beiden anderen Arbeiter anmelden hätte müssen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu entgegnen, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs. 1 des § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe hiezu VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Abgesehen davon ist zu bemerken, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung anzusehen ist. So wird die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die drei betretenen Arbeiter nicht bei einer Firma beschäftigt gewesen seien, bloß unsubstanziiert in den Raum gestellt und durch keinerlei Beweise belegt. Der Beschwerdeführer hat niemals einen Namen der Firma, bei der die drei Herren angeblich gearbeitet hätten, genannt. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 08.06.2015 an, dass er Herrn XXXX darauf angesprochen habe, ob er die Arbeiten problemlos durchführen könne, da sein Haus an einer stark befahrenen Straße liege, was darauf hindeute, dass er sich sehr wohl Gedanken bezüglich einer eventuell notwendigen Anmeldung der Arbeiter gemacht hatte. Wenn nunmehr nachträglich vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass die Sorge der stark befahrenen Straße der Absicherung gegolten habe, so erscheint diese Aussage nicht glaubhaft, zumal dies weder in der Einvernahme am 08.06.2015 noch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnt wurde.
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit der drei betretenen Arbeiter ergeben sich aus der mit dem Beschwerdeführer am 08.06.2015 aufgenommenen Niederschrift, aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 14.07.2015 sowie aus den im Zuge der Kontrolle von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern.
Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.12.2015 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer XXXX , XXXX und XXXX mit Ausbesserungsarbeiten an der Fassade beschäftigt und diese Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK angemeldet hat, er dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 365,00 je Arbeiter verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf der Strafanzeige des BMF vom 28.09.2015 beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.
Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.12.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX , XXXX und XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass die Herren XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 03.06.2015 mit Ausbesserungsarbeiten an der Fassade (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG bezahlt hat und liegt hierbei ebenfalls der vollkommen identische Sachverhalt zugrunde, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die drei betretenen Arbeiter die Beiträge nachentrichtet hat, haben ebenfalls Indizwirkung für das gegenständliche Verfahren.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 4 Abs. 4 ASVG regelt, unter welchen Bedingungen freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gemäß § 4 Absatz 2 1. Satz ASVG gleichgestellt sind.
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4 aus.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Arbeiten (Ausbesserungsarbeiten an der Fassade) für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Herren XXXX , XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 03.05.2015 - auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für den Beschwerdeführer betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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