BVwG W137 2126698-1

W137 2126698-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2016

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Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W137 2126698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2126698.1.00

Spruch

W137 2126698-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016, Zl. 821728205 - 15883451, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. 11. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2012 gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. In Afghanistan habe er bis zur Ausreise seiner Familie in einem Dorf in der Provinz Daikundi gelebt. Vor vier Jahren habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Er habe mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern seitdem illegal im Iran gelebt. Seine Familienangehörigen lebten weiterhin in einer Stadt in der Provinz Teheran, im Iran. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Den Iran habe er verlassen, weil das Leben dort sehr schwer sei. Er wolle in Österreich eine Ausbildung machen, damit in Zukunft etwas aus ihm werde. Aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen sei er weder im Iran noch in Afghanistan verfolgt worden. Er wisse nicht, was mit ihm passieren würde, wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. In den Iran könne er nicht zurück, weil er dort keine Ausbildung erhalte.

Am 20.12.2012 und am 08.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersschätzung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bei der Einvernahme am 08.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 18.01.2013 durchgeführte multifaktorielle Altersschätzung bei ihm ein Alter von 18 Jahren ergeben habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er dieser Feststellung nicht widerspreche. Das Bundesasylamt stellte anschließend in der Einvernahme die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und entband seinen gesetzlichen Vertreter von dessen Funktion.

3. Am 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Familie in Afghanistan von der Schafzucht gelebt habe. Seine Familie habe Afghanistan verlassen, weil es zwischen den einzelnen Hazara-Sippen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe. Dabei seien seine Eltern einmal verletzt worden. Sein Vater habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Kurz nach seiner Entlassung habe dieser entschieden, dass die Familie in den Iran ziehen solle. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er dort für eine Frau gearbeitet habe, die mit Alkohol gehandelt und ihn veranlasst habe, diesen zu verkaufen. Er sei deshalb in Untersuchungshaft gekommen, wo er schlecht behandelt worden sei. Nachdem seine Arbeitgeberin eine Kaution für ihn hinterlegt habe, sei er freigelassen worden. Er habe dann eineinhalb Jahre später entschieden, den Iran zu verlassen, weil es für ihn dort keine Zukunft gebe. Ein Bruder seines Vaters lebe in Afghanistan, aber zu diesem habe er keinen Kontakt. Befragt, ob es in Afghanistan konkrete individuelle Bedrohungen gegen ihn gebe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mit den Leuten aus meinem Heimatdorf könnte es vielleicht Probleme geben, aber sonst wüsste ich nicht, warum mir jemand etwas antun sollte.". Hätte er eine "gute Schulbildung erhalten und einen Beruf erlernt" könnte er "in Afghanistan sicherlich leben".

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 12 17.282 - BAG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014, Zl. W225 1437623-1/7E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich kursorisch befragt. So seien die Ursache und mögliche Beweggründe der Streitigkeiten zwischen den Hazara-Sippen völlig ungeklärt geblieben und es könne nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass neben den Eltern nicht auch der Beschwerdeführer oder seine Geschwister von diesen Streitigkeiten betroffen gewesen seien.

6. Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich behaupte nicht, dass mein Leben in Afghanistan bedroht war, aber mein Leben in Afghanistan war sehr schwer. Ich will ein besseres Leben haben, nicht ein Hundeleben haben. Und deshalb habe ich um Asyl angesucht."

Das Heimatdorf in Afghanistan sei sehr klein gewesen, aber es habe immer Streit gegeben. Sowohl im eigenen Dorf als auch mit den Nachbardörfern. Das Leben sei sehr schwer gewesen, man habe es kaum aushalten können. Die Streitereien seien auch ein Grund gewesen, warum er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe. Den Grund der Streitereien kenne er nicht, er wisse nur, dass sein Vater einmal verletzt worden sei. Eines Abends sei er weggegangen, um Wasser für die Familie zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass seine Eltern verletzt gewesen seien. Sein Vater habe eine Schussverletzung im rechten Oberschenkel gehabt. Mehr wisse er nicht. Seine Eltern hätten nicht darüber gesprochen. Sie hätten den Vorfall nicht angezeigt. Zu dieser Zeit hätten die Polizisten Angst "vor den Leuten gehabt" und sich nicht eingemischt. Die Polizei sei auch weiter entfernt gewesen. In seinem Dorf habe es nur Hazara gegeben. In der Region habe es nur wenige Paschtunen gegeben. Bei diesen Streitereien seien nur Hazara beteiligt gewesen. Bei seiner Familie habe er diese Streitereien nur einmal erlebt. Bei anderen Familien habe es das öfters gegeben. Er kenne den Grund nicht. Befragt, ob er auch in Gefahr gewesen wäre, wenn er bei diesem Vorfall zuhause gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Hätte auch passieren können, aber es wäre nicht absichtlich gewesen, denke ich." Nach weiteren Gründen für das Verlassen Afghanistans befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass das schwere Leben in Afghanistan der Hauptgrund gewesen sei, warum sie in den Iran gezogen seien. So habe er beispielsweise zwei Stunden zu einer Quelle gehen müssen, um Wasser zu holen. Auf der Flucht in den Iran seien sie einen Monat in Kabul gewesen. Dort hätten sie keine Verwandten. Im Iran hätten sie sich illegal aufgehalten. Sie seien dort kontrolliert worden und hätten sich freikaufen müssen. Er sei einmal 27 Tage im Gefängnis gewesen, weil er für seine Arbeitgeberin unwissentlich Alkohol und Rauschgift transportiert habe. Durch die Zahlung von Bestechungsgeld sei er freigekommen. Im Gefängnis sei er in die Rippen geschlagen worden und man habe ihm den rechten Arm gebrochen.

Das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Schreiben vom 19.02.2016 aktuelle vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme.

7. Das Bundesamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.04.2016, Zl. 821728205-15883451, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan nicht geltend gemacht habe. Es liege somit auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vor. Den Länderberichten sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Bedrohungssituation in Afghanistan ausgesetzt sei. Auch habe er keine konkreten Angaben gemacht, die derartiges vermuten ließen. Die Gründe für das Verlassen Irans seien aufgrund seiner unzweifelhaften Staatsangehörigkeit nicht Gegenstand der Entscheidung.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte, weil dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative (etwa in Kabul) nicht zur Verfügung stehen würde.

8. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konsistent und nachvollziehbar vorgebracht habe, befürchten zu müssen, "von der verfeindeten Familie wegen schon lange andauernden Feindschaft ermordet zu werden, wenn er wieder in die Provinz Daikondi zurückkehren würde." Die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen hätten mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun und seien mit ihr nicht in Verbindung gebracht worden. Es gebe keine Feststellungen über das "Kernvorbringen" des Beschwerdeführers, nämlich die Thematik der Grundstücksstreitigkeiten. Daher gebe es keine Grundlage für eine abweisende Entscheidung. Zitiert wurden die Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Grundstücksstreitigkeiten, insbesondere zwischen Verwandten [a-8975] vom 10.12.2014, und die Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699] vom 13.05.2014. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei bei objektiver Betrachtung in Verbindung mit den Länderberichten zumindest wahrscheinlich. Das Bundesamt bleibe eine ganzheitliche und objektive Beweiswürdigung schuldig. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan die Gefährdung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit reell und objektiv befürchten habe müssen. Der Beschwerdeführer werde "von mehreren verfeindeten Familien verfolgt" und die afghanischen Behörden könnten oder wollten ihn nicht beschützen. Damit habe er eine unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten. Das lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Somit wäre ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz Daikundi.

Im Jahr 2008 zog er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgrund lokaler Konflikte in den Iran. Seine Familienangehörigen leben weiterhin dort.

Den Iran verließ er im Jahr 2012 aufgrund seines dortigen illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden Probleme, insbesondere was seine Zukunftsperspektiven angeht. Diesen Problemen und auch der vorgebrachten Misshandlung des Beschwerdeführers während seiner Untersuchungshaft im Iran kommt im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz zu.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat Afghanistan weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen in Afghanistan ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht befürchtet. Eine staatliche Verfolgung ist auszuschließen.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, weil es zwischen den einzelnen Hazara-Sippen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe. Dabei seien seine Eltern einmal verletzt worden. Den Iran habe er aufgrund der dortigen widrigen Lebensumstände verlassen.

Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben ausschließlich (schiitische) Hazara. Es gibt keinen Hinweis für konfessionelle Spannungen innerhalb dieser Volksgruppe. In der gesamten Region leben nur wenige Paschtunen. An den Auseinandersetzungen, die zur Ausreise der Familie des Beschwerdeführers führten, waren ausschließlich Hazara beteiligt. Dem Beschwerdeführer sind die genauen Hintergründe dieser Konflikte unbekannt; er folgte 2008 als Minderjähriger lediglich seinen Eltern ins Ausland. Anhaltspunkte für mögliche gegen ihn gerichtete oder ihm drohende gezielte Verfolgungshandlungen bestehen nicht.

Darüber hinaus gehende (erstmals in der Beschwerde vorgebrachte) Verfolgungsbehauptungen - insbesondere eine gezielte Verfolgung durch "verfeindete Familien" und/oder der Zusammenhang mit "Grundstücksstreitigkeiten" - erweisen sich als vollständig und bereits im Kern nicht glaubhaft.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage - Daykundi / Daikundi

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Daikundi, 34 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Die gebirgige Landschaft der afghanischen Provinz Daikundi ist schwer zugänglich. Deswegen ist es hier auch relativ sicher (Die Zeit 5.1.2014). Die Provinz hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). In Daikundi leben vor allem Hazara (Die Zeit 5.1.2014). Die Bevölkerung der Provinz wird auf

424. 339 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Juni 2015 ernannte Präsident Ghani eine Frau zur Gouverneurin von Daikundi (Khaama Press 5.6.2015; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Daikundi wird als relativ friedliche Provinz angesehen, lediglich der Bezirk Kajran grenzt an die Provinzen Helmand und Zabul und wird daher als instabil angesehen (Pajhwok 30.3.2015). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015).

Religionsfreiheit:

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ethnische Minderheiten:

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2015. Diese erweisen sich als insgesamt schlüssig und damit glaubhaft, zumal sie auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid als "nachvollziehbar" bezeichnet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Eine ihm drohende konkrete (individuelle) Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen ausdrücklich und insbesondere hinsichtlich eines religiösen, ethnischen oder politischen Motivs der Verfolgung verneint und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte. Es wurde auch nie behauptet, dass der Beschwerdeführer als Hazara, Schiit oder sonstigen Gründen staatlichen Verfolgungshandlungen in Afghanistan ausgesetzt sein könnte. Unstrittig steht fest, dass an den Auseinandersetzungen, die 2008 zur Ausreise seiner Familie in den Iran führten, ausschließlich Hazara beteiligt waren und ein konfessionelles Motiv der Auseinandersetzungen nicht ersichtlich ist.

Die erstmalig in der Beschwerde - Punkt 1 und 4 - aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde "von mehreren verfeindeten Familien verfolgt" findet in den authentischen Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur keine Deckung; sie ist mit diesen auch gänzlich unvereinbar. Sie ist damit zur Gänze und bereits in ihrem Kern nicht glaubhaft.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind dem angefochtenen Bescheid entnommen - diesen wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellungen zur Sicherheitslage - jedenfalls soweit sie für die gegenständliche Entscheidung erforderlich sind - nicht hinreichend detailliert wären. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der daraus ersichtlichen allgemeinen Gefährdungslage auch bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt.

Soweit in der Beschwerde seitenlang Berichte zu Grundstücksstreitigkeiten wiedergegeben werden (und in diesem Zusammenhang mangelhafte Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden thematisiert wird), weisen diese - wie oben dargelegt - keinen Zusammenhang mit dem (glaubhaften) Vorbringen des Beschwerdeführers selbst auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3. 2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt als nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden und brachte der Beschwerdeführer einen solchen in Bezug auf Afghanistan auch nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan lediglich dahingehend, dass die Hauptgründe warum er im Jahr 2008 mit seiner Familie in den Iran gezogen ist, das sehr schwere Leben und die lokalen Konflikte in Afghanistan waren. An diesen waren allerdings ausschließlich Hazara beteiligt und der Beschwerdeführer hat politische, religiöse oder ethnische Motive dieser Auseinandersetzungen stets ausdrücklich verneint. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Behauptungen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt und später dem Bundesamt nicht behauptet. Auch in der Beschwerde werden diesbezüglich keine auch nur halbwegs sachlich unterfütterten Behauptungen aufgestellt. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten - in der GFK definierten - Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungsgefahr wegen Grundstücksstreitigkeiten und durch eine, nicht näher genannte, verfeindete Familie, ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, den Aussagen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dieses Vorbringen nur pauschal in den Raum gestellt. Daher sind diese Ausführungen auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer befürchte, "von der verfeindeten Familie wegen schon lange andauernden Feindschaft ermordet zu werden, wenn er wieder in die Provinz Daikondi zurückkehren würde." und es keine Feststellungen über das "Kernvorbringen" des Beschwerdeführers, nämlich die Thematik der Grundstücksstreitigkeiten gebe, finden keine Deckung in den stets gleichlautenden authentischen Angaben des Beschwerdeführers und sind daher schlicht ohne Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vorbringen und nicht weiter zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hat. Auch in der Beschwerde ist ein solcher im Übrigen (unabhängig von der Glaubhaftigkeit) nicht erkennbar thematisiert. Es gibt somit keinen Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan oder das Bestehen einer gegründeten Furcht vor einer solchen. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines glaubhaften innerethnischen Konflikts (ohne GFK-Zusammenhang) aus in der GFK definierten Motiven behördlicher Schutz verweigert würde.

Zu den vorgebrachten Problemen im Iran ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe ausschließlich in Bezug auf Afghanistan zu prüfen.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (zunächst) bis zum 01.04.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist. Nochmals ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung subsidiären Schutzes bereits aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich eine solche aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ergibt. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass das schwere Leben in Afghanistan der Hauptgrund gewesen sei, warum er und seine Familie in den Iran gezogen seien. So gab er zu Protokoll: "Ich behaupte nicht, dass mein Leben in Afghanistan bedroht war, aber mein Leben in Afghanistan war sehr schwer. Ich will ein besseres Leben haben, nicht ein Hundeleben haben. Und deshalb habe ich um Asyl angesucht.".

Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht haben das authentische Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 26.11.2012, 17.07.2013 und 02.02.2015 ihrer Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt. Die Ausführungen in der Beschwerde finden, wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, keine Deckung im authentischen Vorbringen des Beschwerdeführers. Solche bloß in den Raum gestellten, nicht substantiierten Ausführungen vermögen nicht die Beweiswürdigung des Bundesamtes in der Beschwerde erfolgreich zu bekämpfen oder den Sachverhalt dem Bundesverwaltungsgericht als ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten als nicht richtig erscheinen zu lassen.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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