BVwG W135 2105022-1

W135 2105022-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W135 2105022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2105022.1.00

Spruch

W135 2105022-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 118,91 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX 483,46 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 18.074,42 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 53,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 53,35 ha (beantragte Heimfläche von 34,4 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 18,95 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 53,23 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.08.2011 auf der Alm mit der BNr. XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 von 106,61 ha, was eine Differenz von 12,3 ha (anteilige Differenz für den Beschwerdeführer von 0,35 ha) ergibt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 17.958,21 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 52,88 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 53,35 ha, eine Gesamt-Fläche nach Verwaltungskontrolle von 53,23 ha und eine nach Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 52,88 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,35 ha festgestellt und keine Sanktion verhängt, da die Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha betrage.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 17.958,21 gewährt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

Am 03.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX bei der Landwirtschaftskammer Kärnten eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 483,46 ha, sondern nur 317,42 ha betrage. Am 06.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 297,23 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXXwurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 16.259,05 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.699,16 ausgesprochen. Dabei wurden 46,90 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 47,37 ha, eine Gesamt-Fläche nach Verwaltungskontrolle von 47,25 und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 46,90 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,35 ha festgestellt. Da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien, wurde keine Flächensanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, da er sich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann jedes Jahr beim Auftrieb erkundigt und die Almfutterflächen anlässlich der Viehübergabe durch persönliche Begehung überprüft habe. An der überhöhten Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Der Beschwerde ist eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese wurde von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 118,91 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX 483,46 ha Almfutterfläche angegeben.

Am 03.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX bei der Landwirtschaftskammer Kärnten eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 483,46 ha, sondern nur 317,42 ha betrage. Am 06.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 297,23 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 16.259,05 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.699,16 ausgesprochen. Dabei wurden 46,90 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 47,37 ha, eine Gesamt-Fläche nach Verwaltungskontrolle von 47,25 und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 46,90 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,35 ha festgestellt.

Dieser Bescheid wurde aufgrund der rückwirkenden Almkorrekturen des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX vom 03.12.2012 und 06.06.2013 erlassen. Die ausgesprochene Rückforderung ergibt sich daher aufgrund der Antragskorrekturen des Almbewirtschafters.

Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zugrunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers.

Kürzungen und Ausschlüsse finden gemäß § 8i Abs. 1 MOG keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde seitens der AMA nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.