W129 2129175-1•BVwG W129 2129175-1
W129 2129175-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2016
Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergangenheit
W129 2129175-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 22.06.2016, Zl. 622062/14-2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 15.06.2016 beantragte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG ab 24.06.2016 bis zum Ende des Schuljahres. Als Begründung wurde angeführt, dass die Familie Mitte Juli 2016 nach Niederösterreich übersiedle, jedoch bereits jetzt die alte Wohnung räumen müsse. Aus Platzgründen müsse die Mutter ihre Kinder (darunter auch den Beschwerdeführer) vorzeitig in den Urlaub zu den Eltern nach Deutschland schicken. Die Kinder seien bereits in ihren neuen Schulen in Niederösterreich angemeldet.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.06.2016, Zl. 622062/14-2016, erteilte der Landesschulrat für Steiermark (LSR) die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht. In der Begründung führte der LSR zusammengefasst aus, dass nicht vorgebracht worden sei, warum zur Überbrückung des Zeitraumes keine Unterkunftnahme in der Nähe der besuchten Schule möglich wäre. Ein "vorzeitiger Urlaub" stelle keinen begründeten Anlassfall im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zum Fernbleiben vom Unterricht dar.
3. Am 27.06.2016 brachte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der Familie nicht möglich sei "irgendwo" im bisherigen Wohnort zu leben. Der Familienvater müsse in der fraglichen Zeit in der Arbeit schlafen, die Mutter bei einer Freundin, die nur ein Zimmer habe. Daher sei es notwendig, die Kinder bei den Großeltern unterzubringen.
4. Am 28.06.2016 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 13.07.2016 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen, dass der Zeitraum, für den das Fernbleiben vom Unterricht gem. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz beantragt wurde, bereits verstrichen ist, und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden erscheint. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Schülers vom Unterricht ab 24.06.2016 bis zum Ende des Schuljahres keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.
2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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