BVwG L517 2129590-1

L517 2129590-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG L517 2129590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2129590.1.00

Spruch

L517 2129590-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , GZ: XXXX vom 24.05.2016, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

16.10. 1997 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) beim Bundessozialamt XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses

26.11. 1997 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50%, Dauerzustand

20.11. 1997 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB

13.01. 1998 - Antrag der bP bei der bB auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass

20.01. 1998 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass

30.11. 1998 - Antrag der bP bei der bB auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass und AV der bB:

"Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn XXXX bezüglich neuer ärztlicher Unterlagen, verzichtet Herr XXXX auf die Gratisvignette bzw zieht hiermit den Antrag auf Zusatzeintragungen zurück!"

10.01. 2008 - Antrag der bP bei der bB auf Zusatzeintragungen im Behindertenpass: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung", "Besitz eines Ausweises gem § 29b Straßenverkehrsordnung"

14.01. 2008 - Ersuchen der bB an die bP um Nachreichung aktueller ärztlicher Unterlagen zum Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass

11.02. 2008 - AV der bB: "Da von der Partei trotz schriftlichen Ersuchens keine neuen Befunde beigebracht wurden, wird ohne neue Befunde zur ärztlichen Begutachtung zugeführt."

13.03. 2008 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 60 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Zusatzeintragung "Gehbehinderung", Zusatzeintragung "Besitz eines Ausweises gem § 29b StVO"

19.05. 2008 - Parteiengehör

17.06. 2008 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 10.01.2008 auf Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass

19.01. 2016 - Antrag der bP auf Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Parkausweise gemäß § 29b StVO in den Behindertenpass

29.01. 2016 - Nachreichung eines MRT - Befundes des linken Kniegelenks vom 14.03.2013 (AS 39)

29.03. 2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

11.04. 2016 - Parteiengehör an einen XXXX , daher kam die Post als UNBEKANNT retour am 14.04.2016

20.04. 2016 - Eingang des Schreibens über Parteiengehör vom 11.04.2016 beim SMS (retour an Absender, kein XXXX bekannt)

26.04. 2016 - AV der bB mit Kanzleiauftrag, dass das Parteiengehör mit berichtigtem Vornamen nochmals an die Partei geschickt wird

24.05. 2016 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 19.01.2016 auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

15.06. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB

08.07. 2016 - Beschwerdevorlage

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Seit dem Jahre 1997 besitzt die bP einen Behindertenpass. Mit Bescheid der bB aus 1998 wurde ein Antrag der bP auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen. Nach Antragstellung der bP vom 10.01.2008 und auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners vom 13.03.2008 wurde bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung 60 vH (Zustand nach Unterschenkelamputation rechts, Pos Nr 127 mit 50% und Zustand nach Kreuzbandläsion linkes Knie, Pos Nr 124 mit 30%) eingeschätzt und die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO" gewährt, abgelehnt wurde wiederum die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Am 19.01.2016 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf die "Ausstellung eines Parkausweise gemäß § 29b StVO" in den Behindertenpass.

Mit Eingang 29.01.2016 reichte die bP einen MRT - Befund des linken Kniegelenkes vom 14.03.2013 (AS 39) nach.

Ein am 29.03.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, zur Person der bP enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden relevanten Inhalt:

"...

Anamnese :

Vorgutachten 2008 60%;

jetzt Ansuchen wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1996 Patellafraktur links op.

1997 Unterschenkelamputation rechts

Rö 2013 Chondropathia patellae III links, beginnende Arthrose 10/2015 Radiusfraktur links op.

Derzeitige Beschwerden:

Die Unterschenkelprothese rechts passt gut, der Stumpf ist in Ordnung, im linken Knie ist die Beugung eingeschränkt mit Schmerzen unter Belastung, auch noch das linke Handgelenk nach frischer Fraktur 10/2015. Er kommt ohne Gehhilfe, fährt Auto mit Automatik.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Analgetika bei Bed. Unterschenkelprothese rechts

Sozialanamnese: 55 Jahre, Schiffsbauer, AMS seit 2009

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 237/2008 Vorgutachten

Abl. 39/2013 Rö

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal

Größe: 172 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: normal

Klinischer Status - Fachstatus:

Gutachten ausschließlich für Bundessozialamt - nicht für Pensionsverfahren o.ä.! Caput/Collum: Visus ausreichend mit Lesebrille Hörvermögen etwas vermindert, kein HG

Schilddrüse oB Thorax:

Cor:

Pulmo:

Untersuchung Abdomen:

Haut:

ORTHOPÄDISCHER STATUS

WIRBELSÄULE:

nicht eingeschränkt alle Abschnitte, keine Schmerzen bei der Untersuchung FBA: ca. 40cm

UNTERE EXTREMITÄTEN

rechts blander Unterschenkelstumpf ca. 10 cm, Prothese passt gut rechtes Knie ausreichend beweglich

linkes Kniegelenk Extension/Flexion 5-0-100°, endlagig schmerzhaft und bei Belastung

linkes Sprunggelenk oB

HÜFTGELENKE oB

OBERE EXTREMITÄTEN

rechts oB

links Handgelenk nach frischer Radiusfraktur noch ca. 1/3 eingeschränkt Greifen und Kreuz- und Nackengriff bds. möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

sicher, ohne Hilfsmittel bei der Untersuchung, mit Unterschenkelprothese rechts, leicht hinkend, Stufensteigen möglich

Status Psychicus: Unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Z. n. Unterschenkelamputation rechts

  2. Kniegelenkseinschränkung links

  3. Z. n. Handgelenksfraktur links

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

Mit ja angekreuzt:

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung:

Platte linker Unterarm, Unterschenkelprothese rechts, geht alleine außer Haus, fährt Auto, keine Begleitperson notwendig

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

sehr gut funktionierende Unterschenkelprothese rechts, mäßige Kniegelenkseinschränkung links, bei der Untersuchung sicherer, mäßig rechts hinkender Gang, ohne Gehstock oder Krücke, Stufensteigen möglich, keine Beinlähmung -

die angegebene Gehstrecke, ein- und aussteigen und anhalten in ÖVM möglich

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

nicht zutreffend, keine erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vorliegend

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

nicht zutreffend, keine Inkontinenz oder Stoma

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein, keine Klaustrophobie oder Agoraphobie (Angst in geschlossenen Räumen, Platzangst)

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

nein, keine gravierende Verhaltensstörung vorliegend

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems vorliegend lt. Richtlinien

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein

..."

Am 11.04.2016 informierte die bB die bP - allerdings unter einem falschen Vornamen XXXX - vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass dieser nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und forderte diese im Rahmen des Parteiengehörs gleichzeitig zur Stellungnahme auf.

Das Schreiben über das Parteiengehör vom 11.04.2016 kam dann mit Eingang am 20.04.2016 als UNBEKANNT an die bB zurück (retour an den Absender, kein XXXX bekannt).

Laut Aktenvermerk (Rückseite AS 47) fertigte die bB am 26.04.2016 einen Kanzleiauftrag ab, dass das Parteiengehör mit berichtigtem Vornamen nochmals an die Partei geschickt wird. Eine Stellungnahme der bP langte auch auf dieses Schreiben bei der bB nicht ein.

Mit Bescheid der bB vom 24.05.2016 wurde der Antrag der bP vom 19.01.2016 auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen: "Das Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 betreffend die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als schlüssig erkannt und weist keine Widersprüche auf. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt und bildet einen Bestandteil der Begründung. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde Ihnen das Ergebnis des med. Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Im Zuge der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der gutachterlich beschriebenen Auswirkungen Ihrer Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel davon auszugehen, dass Ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen ist gewährleistet. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Da somit die vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass rechtfertigen würde und auch die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Am 15.06.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 24.05.2016 und begründete diese wie folgt: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens (Ihr Schreiben vom 11.04.2016) nicht erhalten habe und somit auch keine Stellungnahme abgeben konnte. Zur Sachverständigenbegutachtung vom 29.03.2016 wäre Nachfolgendes festzuhalten:

• Begutachtung dauerte ca. 15 Minuten

  • eine fachkompetente Beurteilung in einer so kurzen Zeit scheint mir allerdings fraglich.

• Vom Gutachter wurden keine Fragen an mich gestellt zu denen ich eine Schilderung über meinen körperlichen Zustand machen hätte können.

Der Sachverständige hat sich im Eilverfahren meinen Stumpf angesehen und das war es.

• Meine PERSÖNLICHE körperliche Verfassung und Wohnsituation fand keinerlei Interesse.

o Häufige Phantomschmerzen, Blasen am Stumpf und

Schwellungen machen ein ständiges Tragen der Prothese unmöglich bzw. das Gehen ist zeitweise nur mit Krücken möglich.

o Ein Zurücklegen des 500 m langen Weges mit ca. 15% Steigung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel ist mir unmöglich, da mit meinem kurzen Stumpf das Abbiegen (besonders bergab) nur beschränkt möglich bzw. sehr schmerzhaft ist; erschwerend kommt dazu, dass das andere Bein bereits am Knie operiert wurde und nun massive Schmerzen und Schwellungen aufgetreten sind (derzeit in ärztlicher Behandlung und MR-Termin beantragt).

o Durch die ständige "Schonhaltung" haben sich nun auch Rückenschäden eingestellt (Verkrümmung der Wirbelsäule).

o Schmerzmittel sind fast jeden Tag unabdingbar.

o Aufgrund der Amputation wurde mir sogar von der Bezirkshauptmannschaft ein Fahrzeug mit Automatik- Getriebe vorgeschrieben.

Der Antrag vom 19.1.2016 wurde von mir nur deshalb gestellt, weil mein "ALTER" Ausweis gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung im Zuge der Reform ausgelaufen war (was ich auch nur aus den Medien erfahren habe), und mir von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt wurde, dass dieser Antrag beim Sozialministerium Service (vormals Bundessozialamt) eine reine Formsache sei.

Sie können sich natürlich vorstellen, dass ich über diesen "Negativ-Bescheid" sehr verwundert war. Für eventuelle Fragen stehe ich selbstverständlich unter der Tel. XXXX zur Verfügung. Mit der Bitte um Ausstellung eines positiven Bescheides verbleibe ich mit freundlichen Grüßen."

Am 08.07.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw aus den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage, weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw oberflächliche Begründung geliefert.

So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich ausgeführt, dass keine "Einschränkung" in Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bei der bP gegeben ist. Ua wird betreffend Wirbelsäule vom SV ausgeführt, dass keine Einschränkung bzw eine Schmerzfreiheit beim Patienten besteht. Dies widerspricht der Angabe der bP in seiner Beschwerde, dass diese aufgrund der ständigen Schonhaltung entsprechende Rückenbeschwerden hat.

Vom SV wurde zwar auch im Gutachten angeführt, dass eine frische Fraktur des Radialisgelenkes links besteht, wurde aber in der Folge, in wie weit dies eine Auswirkung hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln, in keinster Weise berücksichtigt.

Auch fanden die in der Beschwerde angeführten auftretenden medizinischen Probleme, welche mit dem Tragen der Prothese bei der bP bestehen, keinen Niederschlag. So gab die bP an, dass häufige Phantomschmerzen, Blasen am Stumpf und Schwellungen ein ständiges Tragen der Prothese unmöglich machen und in der Folge das Gehen zeitweise nur mit Krücken möglich ist.

Ungeachtet der von der bP in seiner Beschwerde angeführten Leidenszustände ist für das erkennende Gericht das Gutachten betreffend die mit dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehende Gefährdung in Verbindung mit den bestehenden Mobilitätseinschränkungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde vom SV nicht auf die gegenseitigen Auswirkungen, wie zB der Radialisfraktur links, der Unterschenkelprothese rechts und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Knies, eingegangen.

Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Verschärft wird dies auch durch den Umstand, dass der bP dem Anschein nach kein Parteiengehör gewährt wurde! Durch die von der bB geübte Praxis, Schriftstücke ohne Zustellnachweis zu versenden, ist diesbezüglich der Angabe der bP zu folgen, dass kein Parteiengehör gewährt wurde! So hatte die bP nicht die Gelegenheit, auf das Gutachten beruhende Stellungnahmen abzugeben. Diesbezüglich wird auch auf die Neuerungsbeschränkung (siehe dazu Pkt 3.4) hingewiesen!

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und die in den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw nur oberflächlich berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Analog dazu ist auch die Einschätzung betreffend der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. So hätte die bB, wie oben näher ausgeführt, auf die bei der bP vorliegenden Leiden und deren gegenseitige Auswirkung im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend eingehen bzw erörtern müssen. Weiters stellt auch die angebliche aber letztendlich nicht nachvollziehbare Zustellung des Parteiengehörs einen schweren Mangel in der Sachverhaltserhebung dar.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.

3.4. Gemäß § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248).

Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl Nr 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist ua die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.

Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.

Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.

Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme des Parteiengehörs aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015 eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vorerst an einen anderen Adressaten und in der Folge zwar mittels Abverfügung von der bB versandt. Aufgrund der Angabe der bP und der gängigen Praxis der bB, nicht mittels Zustellnachweis zu agieren, fehlt es an einem Beweis der Zustellung, weshalb das Gericht den Angaben der bP Glauben schenken muss. Dies ergibt sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen. So besitzt die bP nicht die Möglichkeit eine Nichtzustellung nachzuweisen. Die bB könnte ihrerseits aber sehr wohl den Beweis einer Zustellung mittels Zustellnachweis führen. Schlussfolgernd befindet sich die bP bereits aus dieser Überlegung in einer schlechteren Position gegenüber der bB. Letztendlich wurde das Gutachten der bP nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.6. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 vom 19.01.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2129590-2 verwiesen.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 45 Abs 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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