W211 2009974-2•BVwG W211 2009974-2
W211 2009974-2Tribunal Administrativo Federal31 de ago. de 2016
Weiterleitung, Zuständigkeit
W211 2009974-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA in der Angelegenheit von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, zur Fremdzahl XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Das gegenständliche Verfahren wird mangels Zuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die gegenständliche Partei stellte am XXXX.2012 einen ersten Antrag auf Zuerkennung von Asyl in Österreich.
Mit Bescheid vom XXXX2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2015 (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid vom XXXX.2015 wurde die Aufenthaltsberechtigung der Partei bis zum XXXX.2017 verlängert.
Nach den entsprechenden Ausreisebestätigungen reiste die Partei mit ihrer Familie am XXXX.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus.
Mit Beschluss vom XXXX.2015 zur Zl. W146 2009974-1/6E legte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos ab.
Dieser Beschluss wurde dem BFA am XXXX2015 zugestellt.
Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Beschluss nicht erhoben. Er erwuchs daher in Rechtskraft.
Am XXXX.2016 stellte die Partei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wozu am selben Tag eine Erstbefragung stattfand.
Mit Schreiben vom XXXX2016 legte das BFA den Asylakt mit der Frage vor, ob das eingestellte Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang wird festgestellt; er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird nicht bestritten.
2.1. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom XXXX.2015 lauteten die relevanten Bestimmungen der §§ 24 und 25 Abs. 1 AsylG wie folgt:
Einstellung des Verfahrens
§ 24. [...]
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
[...]
Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen
§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder
2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Beschluss des BVwG vom XXXX.2015 wurde rechtskräftig; auch die Behörde, das BFA, erhob gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel.
Zur Rechtskraft von Bescheiden wird im AVG-Kommentar von Hengstschläger-Leeb ausgeführt, dass auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft erwachsen, oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides der Verwaltungsbehörde keine Handhabe bietet, ihn aufzuheben oder abzuändern. Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (siehe RZ 14 zu § 68, Seite 1161, Manz, Wien 2009, mit dortigen Hinweisen auf Judikatur des VwGH).
Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht eine anzudenkende Berücksichtigung des § 68 AVG jedenfalls verwehrt, da der IV. Teil des AVG durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
Verfahrensvorschriften für das BVwG, so zB im VwGVG, beinhalten keine Handhabe, um in einem wie dem gegenständlichen Fall die Rechtskraft des Beschlusses des BVwG vom XXXX.2015 zu durchbrechen und ein damals anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Sinne des § 24 Abs. 2a AsylG fortzusetzen. Diesbezüglich wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass § 32 VwGVG für die gegenständliche Frage nicht anwendbar ist.
Im Ergebnis erwuchs der Beschluss des BVwG vom XXXX.2015 in Rechtskraft, auch, weil er durch das BFA nicht bekämpft wurde.
Das Beschwerdeverfahren der Partei zur Zl. W146 2009974-1 ist damit beendet und einer Fortsetzung im Sinne des § 24 Abs. 2a AsylG nicht zugänglich.
Eine Zuständigkeit für die Behandlung des gegenständlich neu eingebrachten Asylantrags der Partei durch das BVwG besteht somit nicht; ein solcher ist als neuer Antrag zu werten und durch die Behörde zu behandeln.
Mangels Zuständigkeit des BVwG werden daher das gegenständliche Verfahren und der dazugehörende Verwaltungsakt an das BFA weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese Rechtsprechung zur Bedeutung der Rechtskraft auch eines unrichtigen Bescheides findet sich in den oben zitierten Kommentarstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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